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{'item': 'L501 2256629-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 4§ 44§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlL501 2256629-1 Spruch, L501 2256629-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz „ÖGK") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP") hinsichtlich der für die XXXX (im Folgenden kurz „A. KG") ausgeübten Tätigkeit als freie Dienstnehmerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.06.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege. Als Rechtsgrundlagen wurden § 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 Z 2, 5 Abs. 2, 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1, 44 Abs. 8, 49 Abs. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG angegeben.römisch eins.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz „ÖGK") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP") hinsichtlich der für die römisch 40 (im Folgenden kurz „A. KG") ausgeübten Tätigkeit als freie Dienstnehmerin im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.06.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 4, Absatz eins und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 2, 5, Absatz 2, 7, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz eins, 11, Absatz eins, 35, Absatz eins, 44, Absatz 8, 49, Absatz eins, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG angegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde – nach Darstellung des Verfahrensganges – zum Sachverhalt aus, dass die bP im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.06.2020 bei der A. KG die Stellung als Kommanditistin bekleidet habe und als Immobilienmaklerin im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses beschäftigt worden sei. Als Arbeitsgesellschafterin hätten sich ihre Gewinnbeteiligungen aus ihren jeweils erwirtschafteten Immobilienmaklerprovisionen errechnet, wobei monatlich Vorauszahlungen in Höhe von EUR 420,00 im Jahr 2019 und EUR 460,00 im Jahr 2020 von der A. KG geleistet worden seien. Die bP habe im Zeitraum vom 11.11.2021 bis 26.11.2021 über eine Gewerbeberechtigung für die Namhaftmachung von Personen verfügt. Am 12.11.2021 habe sie eine Rechnung an die A. KG bezüglich der ausständigen Gewinnanteile aus der Nominierung von Interessenten für die Jahre 2019 und 2020 in Höhe von EUR 21.503,69 gestellt. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die bP als reine Arbeitsgesellschafterin mit der auf ihre Einlage von EUR 10,00 beschränkten Haftung nur über die im Unternehmensgesetzbuch normierten Rechte einer Kommanditistin ohne jedwede Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung verfügt habe. Es sei sohin kein atypisches Kommanditverhältnis vorgelegen, zudem entspreche der festgestellte Sachverhalt der zwischen der bP und der A. KG getroffenen schriftlichen Zusatzvereinbarung „freier Dienstnehmer“. Aus der von der bP gestellten Rechnung vom 12.11.2021 gehe eindeutig hervor, dass sich diese „Gewinnanteile" auf ihre Immobilienmaklertätigkeit der Jahre 2019 und 2020 bezögen, sohin auf der Arbeitsleistung aus dem gemeldeten freien Dienstverhältnis beruhten. Aufgrund des unstrittigen vertraglichen Anspruches seien die „Gewinnanteile" in Höhe von EUR 21.053,69 als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen und sei auch in der Vereinbarung freier Dienstnehmer die Beitragspflicht dieses „Gewinnanteils" festgehalten worden. Gebühre Versicherten

§ 4Abs.

4 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so sei

§ 44Abs.

8 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Das geschuldete Entgelt aus der Rechnung über den ausständigen Gewinnanteil der A. KG in Höhe von EUR 21.053,69 sei folglich

§ 44Abs.

8 ASVG anteilsmäßig auf die Beschäftigungsmonate Jänner 2019 bis Juni 2020 aufzuteilen und liege das monatliche Entgelt sodann über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die bP als reine Arbeitsgesellschafterin mit der auf ihre Einlage von EUR 10,00 beschränkten Haftung nur über die im Unternehmensgesetzbuch normierten Rechte einer Kommanditistin ohne jedwede Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung verfügt habe. Es sei sohin kein atypisches Kommanditverhältnis vorgelegen, zudem entspreche der festgestellte Sachverhalt der zwischen der bP und der A. KG getroffenen schriftlichen Zusatzvereinbarung „freier Dienstnehmer“. Aus der von der bP gestellten Rechnung vom 12.11.2021 gehe eindeutig hervor, dass sich diese „Gewinnanteile" auf ihre Immobilienmaklertätigkeit der Jahre 2019 und 2020 bezögen, sohin auf der Arbeitsleistung aus dem gemeldeten freien Dienstverhältnis beruhten. Aufgrund des unstrittigen vertraglichen Anspruches seien die „Gewinnanteile" in Höhe von EUR 21.053,69 als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen und sei auch in der Vereinbarung freier Dienstnehmer die Beitragspflicht dieses „Gewinnanteils" festgehalten worden. Gebühre Versicherten

Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so sei

Paragraph 44, Absatz 8, ASVG der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Das geschuldete Entgelt aus der Rechnung über den ausständigen Gewinnanteil der A. KG in Höhe von EUR 21.053,69 sei folglich

Paragraph 44, Absatz 8, ASVG anteilsmäßig auf die Beschäftigungsmonate Jänner 2019 bis Juni 2020 aufzuteilen und liege das monatliche Entgelt sodann über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde („Berufung") vom brachte die bP vor, dass sie im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.06.2020 bei der A. KG als freie Dienstnehmerin tätig gewesen sei und in diesen Zeitraum monatliche Honorarnoten in der Höhe von EUR 420,00 bzw. EUR 460,00 gelegt habe. Mangels Legung weitere Honorarnoten könne keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in der Zeit von 01.01.2019 bis 30.06.2020 entstanden seien. Provisionen durch Liegenschaftsverkäufe seien monatlich in unterschiedlicher Höhe angefallen, eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung könne somit nur in den Monaten, wo höhere Honorarnoten als die Geringfügigkeitsgrenze gelegen werden, anfallen. In der Zeit von 01.01.2019 bis 30.06.2020 sei sie Kommanditistin bei der A. KG gewesen. Dieses Einkommen als Kommanditistin sei als Kapitaleinkommen zu werten und bei der Auszahlung durch die A. KG mit der Kapitalertragsteuer zu veranlagen. Wenn diese Auszahlung dieses Kapitaleinkommens – die bisher weder beantragt noch durchgeführt worden sei – in dieser Form nicht erfolge, sei nur die Rechnungslegung als selbständige Unternehmerin möglich. Nach Rückfrage bei der SVS sei deshalb am 12.11.2021 die Anmeldung des Gewerbes "Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit" durchgeführt und eine entsprechende Rechnung ausgestellt worden. Diese Rechnung unterliege im Monat November 2021 natürlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der SVS. I.

  1. Nach Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die bP sowie der Geschäftsführer (GF) der XXXX einvernommen wurden.römisch eins.
  2. Nach Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die bP sowie der Geschäftsführer (GF) der römisch 40 einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: II.1.
  5. Die A. KG, FN XXXX , mit Sitz in XXXX , ist im Geschäftszweig „Immobilienmakler" tätig. Als Komplementärin fungiert die XXXX , als Kommanditisten sind – neben der XXXX – zahlreiche natürliche Personen (Haftsumme: jeweils EUR 10,00) beteiligt. Die bP war im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2020 Kommanditistin im Umfang der u.a. Verträge. Sie leistete als „Arbeitsgesellschafterin" eine Kapitaleinlage in Höhe der Haftsumme von EUR 10,
  6. Das Geschäftsjahr der A. KG stimmt mit dem Kalenderjahr überein.römisch zwei.1.
  7. Die A. KG, FN römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , ist im Geschäftszweig „Immobilienmakler" tätig. Als Komplementärin fungiert die römisch 40 , als Kommanditisten sind – neben der römisch 40 – zahlreiche natürliche Personen (Haftsumme: jeweils EUR 10,00) beteiligt. Die bP war im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2020 Kommanditistin im Umfang der u.a. Verträge. Sie leistete als „Arbeitsgesellschafterin" eine Kapitaleinlage in Höhe der Haftsumme von EUR 10,
  8. Das Geschäftsjahr der A. KG stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Im Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2012 wurde vereinbart, dass allein die Komplementärin zur Geschäftsführung und Vertretung der A. KG berufen ist (Punkte V. 1., VIII. 1.). Ihr kommt das Recht zu, Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, zu setzen; diesbezüglich steht den Kommanditisten kein Widerspruchsrecht zu (Punkt VIII. 2.). Eine Haftung der Kommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Innenverhältnis wurde ausgeschlossen (Punkt IV. 3.).Im Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2012 wurde vereinbart, dass allein die Komplementärin zur Geschäftsführung und Vertretung der A. KG berufen ist (Punkte römisch fünf. 1., römisch acht. 1.). Ihr kommt das Recht zu, Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, zu setzen; diesbezüglich steht den Kommanditisten kein Widerspruchsrecht zu (Punkt römisch acht. 2.). Eine Haftung der Kommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Innenverhältnis wurde ausgeschlossen (Punkt römisch vier. 3.). In der „Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag" vom 19.12.2012 wurde festgehalten, dass Arbeitsgesellschafter ihre gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht nur durch ihre Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen und nicht am Vermögen der Gesellschaft, jedoch auch nicht an einem etwaigen Verlust beteiligt sind (Punkt V. 1.). Demnach sind Arbeitsgesellschafter verpflichtet, „an der Verfolgung des Unternehmenszwecks durch ihren persönlichen Einsatz mitzuwirken und somit bestmöglich Arbeitsleistungen im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft" zu erbringen (Punkt V. 3.). Ferner wurden ein Konkurrenzverbot sowie Geheimhaltungspflichten der Arbeitsgesellschafter statuiert (Punkt V.). Im Hinblick auf die Vermögens- und Gewinnbeteiligung wurde Folgendes festgelegt: „Die Kommanditisten als Arbeitsgesellschafter sind nur insofern am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, als ihnen ein bestimmter Prozentsatz des von ihnen als Arbeitsgesellschafter/Kommanditist erwirtschafteten Nettoumsatzes an Immobilienmakler-provisionen der Gesellschaft zusteht (Gewinnzuweisung). Die Gewinnzuweisung errechnet sich für jeden Arbeitsgesellschafter nach dem zwischen der Gesellschaft und ihm jeweils gesondert abgeschlossenen Gewinnverteilungsvertrag." (Punkt VIII. 1.). „Ausdrücklich wird festgehalten, dass jedem Arbeitsgesellschafter/Kommanditisten nur jener Gewinnanteil zusteht, welchen er im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesellschafter für die Gesellschaft erwirtschaftet hat. Keinem Kommanditisten steht das Recht auf Zuweisung und Entnahme solcher Gewinne zu, welche sich aus nicht durch seine eigene Tätigkeit erwirtschafteten Provisionen der Gesellschaft errechnen." (Punkt IX. 5.). „Einem Arbeitsgesellschafter/ Kommanditisten steht kein Anteil am Unternehmen oder sonstigen Unternehmensgewinnen zu." (Punkt X. 6.).In der „Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag" vom 19.12.2012 wurde festgehalten, dass Arbeitsgesellschafter ihre gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht nur durch ihre Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen und nicht am Vermögen der Gesellschaft, jedoch auch nicht an einem etwaigen Verlust beteiligt sind (Punkt römisch fünf. 1.). Demnach sind Arbeitsgesellschafter verpflichtet, „an der Verfolgung des Unternehmenszwecks durch ihren persönlichen Einsatz mitzuwirken und somit bestmöglich Arbeitsleistungen im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft" zu erbringen (Punkt römisch fünf. 3.). Ferner wurden ein Konkurrenzverbot sowie Geheimhaltungspflichten der Arbeitsgesellschafter statuiert (Punkt römisch fünf.). Im Hinblick auf die Vermögens- und Gewinnbeteiligung wurde Folgendes festgelegt: „Die Kommanditisten als Arbeitsgesellschafter sind nur insofern am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, als ihnen ein bestimmter Prozentsatz des von ihnen als Arbeitsgesellschafter/Kommanditist erwirtschafteten Nettoumsatzes an Immobilienmakler-provisionen der Gesellschaft zusteht (Gewinnzuweisung). Die Gewinnzuweisung errechnet sich für jeden Arbeitsgesellschafter nach dem zwischen der Gesellschaft und ihm jeweils gesondert abgeschlossenen Gewinnverteilungsvertrag." (Punkt römisch acht. 1.). „Ausdrücklich wird festgehalten, dass jedem Arbeitsgesellschafter/Kommanditisten nur jener Gewinnanteil zusteht, welchen er im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesellschafter für die Gesellschaft erwirtschaftet hat. Keinem Kommanditisten steht das Recht auf Zuweisung und Entnahme solcher Gewinne zu, welche sich aus nicht durch seine eigene Tätigkeit erwirtschafteten Provisionen der Gesellschaft errechnen." (Punkt römisch neun. 5.). „Einem Arbeitsgesellschafter/ Kommanditisten steht kein Anteil am Unternehmen oder sonstigen Unternehmensgewinnen zu." (Punkt römisch zehn. 6.). II.1.
  9. Zwischen der bP und der A. KG wurde am 19.12.2018 eine „Gewinnverteilungsvereinbarung" abgeschlossen. Unter Punkt
  10. („Gewinnanteil") wurde darin unter anderem Folgendes vereinbart: „Der Arbeitsgesellschafter/Kommanditist erhält einen Gewinnanteil auf Basis des von der Gesellschaft im abzurechnenden Geschäftsjahr allein aufgrund seiner Arbeitsleistung vereinnahmten unbestrittenen Nettogesamtumsatzes. Der auf dieser Basis zu bemessende Gewinnanteil beträgt 40 % (handschriftlich korrigiert auf 65 %; Anm.) des vorgenannten Nettogesamtumsatzes. Dem Arbeitsgesellschafter/Kommanditisten stehen unter Berücksichtigung seiner tatsächlich erbrachten Leistungen monatlich angemessene Vorauszahlungen auf seinen Gewinnanteil (Aconto-Zahlungen) zu. Zur Ermittlung der jeweiligen Vorauszahlung erhält der Arbeitsgesellschafter/Kommanditist bis zum
  11. Werktag eines Monats für das abgelaufene Monat eine Aufstellung seiner Arbeitsleistung. Die Vorauszahlung wird bis zum
  12. eines Monats ausbezahlt (handschriftlich wurde hinzugefügt: „diese beträgt € 420,- abzüglich Abgaben"; Anm.). Über die für ein Wirtschaftsjahr insgesamt geleisteten Vorauszahlungen ist entsprechend Punkt 13 Abs. 3 der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag spätestens innerhalb von 5 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres durch XXXX abzurechnen. Der Anspruch auf den nicht bereits durch Vorauszahlungen abgedeckten Gewinnanteil ist bei sonstigem Erlöschen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Jahresabschlusses schriftlich, eingeschrieben, per Telefax oder per Email nachweislich einlangend bei XXXX geltend zu machen. Ansprüche auf allfällige Zusatzgewinnanteile richten sich nach Punkt 7 dieser Vereinbarung (die Bestimmungen des Punktes
  13. [„Zusatzgewinnanteile"] wurden – bis auf den Buchstaben c [„Zusatzgewinnanteil Expansion"] – händisch durchgestrichen; Anm.). Sollte XXXX eine bereits erhaltene Provision an einen Kunden zurückzahlen müssen, so verpflichtet sich der Arbeitsgesellschafter/Kommanditist den jeweiligen Gewinnanteil sowie Zusatzgewinnanteile

  1. lit a-c an XXXX zurückzubezahlen, bzw. ist XXXX berechtigt, mit zukünftigen Gewinnanteilsauszahlungen an den Arbeitsgesellschafter/Kommanditist gegen diese Rückzahlungsforderung aufzurechnen."römisch zwei.1.
  2. Zwischen der bP und der A. KG wurde am 19.12.2018 eine „Gewinnverteilungsvereinbarung" abgeschlossen. Unter Punkt
  3. („Gewinnanteil") wurde darin unter anderem Folgendes vereinbart: „Der Arbeitsgesellschafter/Kommanditist erhält einen Gewinnanteil auf Basis des von der Gesellschaft im abzurechnenden Geschäftsjahr allein aufgrund seiner Arbeitsleistung vereinnahmten unbestrittenen Nettogesamtumsatzes. Der auf dieser Basis zu bemessende Gewinnanteil beträgt 40 % (handschriftlich korrigiert auf 65 %; Anmerkung des vorgenannten Nettogesamtumsatzes. Dem Arbeitsgesellschafter/Kommanditisten stehen unter Berücksichtigung seiner tatsächlich erbrachten Leistungen monatlich angemessene Vorauszahlungen auf seinen Gewinnanteil (Aconto-Zahlungen) zu. Zur Ermittlung der jeweiligen Vorauszahlung erhält der Arbeitsgesellschafter/Kommanditist bis zum
  4. Werktag eines Monats für das abgelaufene Monat eine Aufstellung seiner Arbeitsleistung. Die Vorauszahlung wird bis zum
  5. eines Monats ausbezahlt (handschriftlich wurde hinzugefügt: „diese beträgt € 420,- abzüglich Abgaben"; Anmerkung Über die für ein Wirtschaftsjahr insgesamt geleisteten Vorauszahlungen ist entsprechend Punkt 13 Absatz 3, der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag spätestens innerhalb von 5 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres durch römisch 40 abzurechnen. Der Anspruch auf den nicht bereits durch Vorauszahlungen abgedeckten Gewinnanteil ist bei sonstigem Erlöschen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Jahresabschlusses schriftlich, eingeschrieben, per Telefax oder per Email nachweislich einlangend bei römisch 40 geltend zu machen. Ansprüche auf allfällige Zusatzgewinnanteile richten sich nach Punkt 7 dieser Vereinbarung (die Bestimmungen des Punktes
  6. [„Zusatzgewinnanteile"] wurden – bis auf den Buchstaben c [„Zusatzgewinnanteil Expansion"] – händisch durchgestrichen; Anmerkung Sollte römisch 40 eine bereits erhaltene Provision an einen Kunden zurückzahlen müssen, so verpflichtet sich der Arbeitsgesellschafter/Kommanditist den jeweiligen Gewinnanteil sowie Zusatzgewinnanteile

  1. lit a-c an römisch 40 zurückzubezahlen, bzw. ist römisch 40 berechtigt, mit zukünftigen Gewinnanteilsauszahlungen an den Arbeitsgesellschafter/Kommanditist gegen diese Rückzahlungsforderung aufzurechnen." Für das Jahr 2020 wurde die Vorauszahlung („Aconto-Zahlung") auf monatlich EUR 460,00 erhöht. In einer „Zusatzvereinbarung freier Dienstnehmer" vom 19.12.2018 wurde zwischen der bP und der A. KG unter anderem Folgendes vereinbart: „Diese Vereinbarung gilt für jene Arbeitsgesellschafter/Kommanditisten, die ihre Arbeitsleistung im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbringen." (Punkt
  2. „Geltungsbereich"). „Grundlage dieser Zusatz-vereinbarung ist der Gesellschaftsvertrag, die Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag und die Gewinnverteilungsvereinbarung." (Punkt
  3. „Vertragsgrundlage"). „Diese Zusatzvereinbarung wird auf die Dauer der Beteiligung des Arbeitsgesellschafters/Kommanditisten an der XXXX abgeschlossen." (Punkt
  4. „Geltungsdauer"). „Im Gewinnanteil, sowie auch den Zusatzgewinnanteilen sind alle Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge wie z.B.: Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer, DZ, DB udgl. sowie eventuelle zukünftige Abgaben enthalten. In der Gewinnanteilsabrechnung werden die aktuellen sowie die bereits geleisteten Gewinnanteilsvorauszahlungen, Beiträge und Versicherungen berücksichtigt. XXXX verpflichtet sich die Meldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse durchzuführen. Weiters verpflichtet sich XXXX für den Arbeitsgesellschafter/Kommanditist die Abrechnung zu führen und die sich aus dem freien Dienstnehmerverhältnis ergebenden Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsgesellschafter/Kommanditist an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Der Arbeitsgesellschafter/Kommanditist erhält diesbezüglich eine Abrechnung. Mit dem in diesem Punkt angeführten tatsächlich ausbezahlten Gewinnanteil sind sämtliche aus der Tätigkeit für XXXX entstehenden Forderungen und Ansprüche des Arbeitsgesellschafters/Kommanditisten zur Gänze abgegolten, sodass eine Geltendmachung darüber hinaus ausscheidet (z.B.: Telefonspesen, Spesen der Benützung eines PKW, udgl.)." (Punkt
  5. „Gewinnanteil, Zusatzgewinnanteil, Abrechnung").In einer „Zusatzvereinbarung freier Dienstnehmer" vom 19.12.2018 wurde zwischen der bP und der A. KG unter anderem Folgendes vereinbart: „Diese Vereinbarung gilt für jene Arbeitsgesellschafter/Kommanditisten, die ihre Arbeitsleistung im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbringen." (Punkt
  6. „Geltungsbereich"). „Grundlage dieser Zusatz-vereinbarung ist der Gesellschaftsvertrag, die Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag und die Gewinnverteilungsvereinbarung." (Punkt
  7. „Vertragsgrundlage"). „Diese Zusatzvereinbarung wird auf die Dauer der Beteiligung des Arbeitsgesellschafters/Kommanditisten an der römisch 40 abgeschlossen." (Punkt
  8. „Geltungsdauer"). „Im Gewinnanteil, sowie auch den Zusatzgewinnanteilen sind alle Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge wie z.B.: Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer, DZ, DB udgl. sowie eventuelle zukünftige Abgaben enthalten. In der Gewinnanteilsabrechnung werden die aktuellen sowie die bereits geleisteten Gewinnanteilsvorauszahlungen, Beiträge und Versicherungen berücksichtigt. römisch 40 verpflichtet sich die Meldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse durchzuführen. Weiters verpflichtet sich römisch 40 für den Arbeitsgesellschafter/Kommanditist die Abrechnung zu führen und die sich aus dem freien Dienstnehmerverhältnis ergebenden Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsgesellschafter/Kommanditist an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Der Arbeitsgesellschafter/Kommanditist erhält diesbezüglich eine Abrechnung. Mit dem in diesem Punkt angeführten tatsächlich ausbezahlten Gewinnanteil sind sämtliche aus der Tätigkeit für römisch 40 entstehenden Forderungen und Ansprüche des Arbeitsgesellschafters/Kommanditisten zur Gänze abgegolten, sodass eine Geltendmachung darüber hinaus ausscheidet (z.B.: Telefonspesen, Spesen der Benützung eines PKW, udgl.)." (Punkt
  9. „Gewinnanteil, Zusatzgewinnanteil, Abrechnung"). Die bP war im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2020 aufgrund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen für die A. KG verpflichtet, ohne dabei Weisungen oder Kontrollen der A. KG unterworfen oder an Arbeitszeit- oder –ort gebunden gewesen zu sein. II.1.
  10. Die bP erhielt von der A. KG monatliche Vorauszahlungen auf ihren ‚Gewinnanteil‘; diese beliefen sich im Jahr 2019 auf jeweils EUR 420,00 sowie im Jahr 2020 (Jänner bis Juni) auf jeweils EUR 460,
  11. Die bP erhielt seitens der A. KG Kopien der Rechnungen bzw. Gutschriften, die die A. KG an die Kunden der von der bP vermittelten Immobiliengeschäfte ausstellte. Eine Abrechnung zwischen der A. KG und der bP hinsichtlich der von der A. KG aus diesen Geschäften vereinnahmten Provisionen erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allerdings nicht. Die bP stellte diesbezüglich während ihrer Stellung als Kommanditistin bzw. als freie Dienstnehmerin keine ‚Rechnungen, Honorarnoten‘ oder dergleichen.römisch zwei.1.
  12. Die bP erhielt von der A. KG monatliche Vorauszahlungen auf ihren ‚Gewinnanteil‘; diese beliefen sich im Jahr 2019 auf jeweils EUR 420,00 sowie im Jahr 2020 (Jänner bis Juni) auf jeweils EUR 460,
  13. Die bP erhielt seitens der A. KG Kopien der Rechnungen bzw. Gutschriften, die die A. KG an die Kunden der von der bP vermittelten Immobiliengeschäfte ausstellte. Eine Abrechnung zwischen der A. KG und der bP hinsichtlich der von der A. KG aus diesen Geschäften vereinnahmten Provisionen erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allerdings nicht. Die bP stellte diesbezüglich während ihrer Stellung als Kommanditistin bzw. als freie Dienstnehmerin keine ‚Rechnungen, Honorarnoten‘ oder dergleichen. Erst mit Schreiben vom 12.11.2021 stellte die bP der A. KG den übrigen – über die jeweiligen Vorauszahlungen hinausgehenden - (unstrittigen) ‚Gewinnanteil‘ für die Jahre 2019 und 2020 in Höhe von EUR 21.053,69 in Rechnung. Der Anspruch wurde seitens der A. KG anerkannt, obwohl er von der bP entgegen der mit ihr geschlossenen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Jahresabschlusses geltend gemacht worden war. II.
  14. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsakts. Die Feststellungen zur A. KG, zu den Beteiligungsverhältnissen an dieser Gesellschaft und dem Geschäftsjahr ergeben sich aus einer vom Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage im Firmenbuch sowie den darin veröffentlichten Jahresabschlüssen (vgl. auch den im Verwaltungsakt erliegenden Firmenbuchauszug vom 25.3.2022; ON 9/3 ff).Die Feststellungen zur A. KG, zu den Beteiligungsverhältnissen an dieser Gesellschaft und dem Geschäftsjahr ergeben sich aus einer vom Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage im Firmenbuch sowie den darin veröffentlichten Jahresabschlüssen vergleiche auch den im Verwaltungsakt erliegenden Firmenbuchauszug vom 25.3.2022; ON 9/3 ff). Die zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie der „Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag" vom 19.12.2012 getroffenen Feststellungen gründen sich unmittelbar auf die aktenkundigen Kopien dieser Verträge (vgl. ON 5/1 ff).Die zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie der „Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag" vom 19.12.2012 getroffenen Feststellungen gründen sich unmittelbar auf die aktenkundigen Kopien dieser Verträge vergleiche ON 5/1 ff). Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ist nicht strittig, wurde in der Beschwerde vorgebracht und bestätigten zudem die Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Tätigkeit der bP unter den und

den Bedingungen der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen. Die zum Inhalt der „Gewinnbeteiligungsvereinbarung" sowie der „Zusatzvereinbarung freier Dienstnehmer" vom 19.12.2018 getroffenen Feststellungen gründen sich unmittelbar auf die aktenkundigen Kopien dieser Vereinbarungen (vgl. ON 5/16 ff, 6/6 ff).Die zum Inhalt der „Gewinnbeteiligungsvereinbarung" sowie der „Zusatzvereinbarung freier Dienstnehmer" vom 19.12.2018 getroffenen Feststellungen gründen sich unmittelbar auf die aktenkundigen Kopien dieser Vereinbarungen vergleiche ON 5/16 ff, 6/6 ff). Dass die Vorauszahlung („Aconto-Zahlung") für das Jahr 2020 auf monatlich EUR 460,00 (statt: EUR 420,00) erhöht wurde, entspricht dem Beschwerdevorbringen (S. 1) der bP. Ferner wurde in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, dass der bP in den Jahren 2019 sowie 2020 (Jänner bis Juni) entsprechende monatliche Vorauszahlungen in Höhe von EUR 420,00 bzw. EUR 460,00 gebührten; im Gegenteil brachte die bP in ihrer Beschwerde (S. 1) vor, monatlich Honorarnoten – in entsprechender Höhe – gestellt zu haben. Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seitens der bP keine darüberhinausgehenden ‚Rechnungen, Honorarnoten‘ oder dergleichen gestellt wurden, ergibt sich aus den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Inhalt des Schreibens der bP an die A. KG vom 12.11.2021 zur Forderung des übrigen ‚Gewinnanteils‘ geht unmittelbar aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Schreibens hervor. Soweit die bP in ihrer Beschwerde (S. 1) vorbringt, dass sie – über die monatlichen Honorarnoten in Höhe von EUR 420,00 bzw. EUR 460,00 hinaus – bislang keine weiteren ‚Honorarnoten‘ gelegt habe, ist auf das weitere Beschwerdevorbringen (S. 2) zu verweisen, welches sich auf die "Rechnung" – gemeint das Schreiben an die A. KG vom 12.11.2021 – bezieht, welche nach Ansicht der bP aber im Monat November 2021 der Versicherungspflicht bei der SVS (gemeint: nach dem GSVG) unterliege. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührlichkeit des übrigen – noch ausständigen – ‚Gewinnanteils‘ (oder dessen Höhe) strittig wäre, liegen nicht vor (vgl. das im Verwaltungsakt erliegende E-Mail der A. KG an die belangte Behörde vom 11.1.2022 [ON 10/1], in welchem um Auskunft betreffend die Abrechnung des Entgelts ersucht wird), vielmehr wurde seitens des GF im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Anspruchsanerkennung ausgesprochen.Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührlichkeit des übrigen – noch ausständigen – ‚Gewinnanteils‘ (oder dessen Höhe) strittig wäre, liegen nicht vor vergleiche das im Verwaltungsakt erliegende E-Mail der A. KG an die belangte Behörde vom 11.1.2022 [ON 10/1], in welchem um Auskunft betreffend die Abrechnung des Entgelts ersucht wird), vielmehr wurde seitens des GF im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Anspruchsanerkennung ausgesprochen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: II.3.2.
  3. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]

(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. […] Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: […] 2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […] Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.Paragraph 44,

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; […]
(8)Gebührt Versicherten

§ 4Abs.

4 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

(8)Gebührt Versicherten

Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen. […] Entgelt § 49.Paragraph 49,

(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […] Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. […] II.3.2.
  1. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  2. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise: Umfang der Versicherung § 1.Paragraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, […]
(8)Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.
(8)Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt. II.3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses zur A.KG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.06.2020 im Verfahren nicht strittig war. Die bP war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als freie Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren.Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses zur A.KG im Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.06.2020 im Verfahren nicht strittig war. Die bP war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als freie Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren. Strittig war einzig die Rechtsfrage, ob das aus dem Beschäftigungsverhältnis gebührende Entgelt die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überstiegen hat, sodass

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 4 ASVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie

§ 1Abs. 1 lit. a i

Vm Abs. 8 AlVG in der Arbeitslosenversicherung eingetreten ist.Strittig war einzig die Rechtsfrage, ob das aus dem Beschäftigungsverhältnis gebührende Entgelt die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überstiegen hat, sodass

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG in der Arbeitslosenversicherung eingetreten ist. Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gegenständlich war die bP im Zeitraum ihres freien Dienstverhältnisses zur A. KG auch als Kommanditistin an dieser Gesellschaft beteiligt. Zu klären ist daher, ob der ‚Gewinnanteil‘ für die Jahre 2019 und 2020 in Höhe von EUR 21.053,69 als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist.Zu klären ist daher, ob der ‚Gewinnanteil‘ für die Jahre 2019 und 2020 in Höhe von EUR 21.053,69 als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass neben einem Gesellschaftsvertrag ein – hier: freier (siehe dazu auch VwGH vom 25.5.2005, 2003/08/0131, mit Hinweis auf das Erk. vom 17.4.2002, 98/09/0174) – Dienstvertrag vorliegt. Bei einer „Vertragskoppelung", also dem Erbringen von Arbeitsleistungen aus verschiedenen Rechtsgründen, ist jeweils im Einzelfall unter Zugrundelegung eines Gesamtbildes der Vereinbarungen zu untersuchen, ob eine Tätigkeit auf Grund des Dienstverhältnisses ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 25.5.2005, 2003/08/0131, mit Hinweis auf das Erk. vom 16.11.1993, 93/08/0031).Bei einer „Vertragskoppelung", also dem Erbringen von Arbeitsleistungen aus verschiedenen Rechtsgründen, ist jeweils im Einzelfall unter Zugrundelegung eines Gesamtbildes der Vereinbarungen zu untersuchen, ob eine Tätigkeit auf Grund des Dienstverhältnisses ausgeübt wird vergleiche VwGH vom 25.5.2005, 2003/08/0131, mit Hinweis auf das Erk. vom 16.11.1993, 93/08/0031). Für die Abgrenzung zur Selbständigkeit ist entscheidend, ob durch den Besitz von Gesellschaftsanteilen ein derartiges Ausmaß an Rechten und Befugnissen verbunden ist, sodass der Kommanditist bereits als Mitunternehmer anzusehen ist. Auch die Leitung des Betriebs der Gesellschaft kann (muss aber nicht) – vor allem in Kombination mit relevanter Beteiligung an der Gesellschaft – ein Dienstverhältnis ausschließen. Es kommt also letztlich vor allem darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Dabei ist von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 539a ASVG auszugehen (vgl. Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, § 4 ASVG, Rz 141, mwN aus der Judikatur).Für die Abgrenzung zur Selbständigkeit ist entscheidend, ob durch den Besitz von Gesellschaftsanteilen ein derartiges Ausmaß an Rechten und Befugnissen verbunden ist, sodass der Kommanditist bereits als Mitunternehmer anzusehen ist. Auch die Leitung des Betriebs der Gesellschaft kann (muss aber nicht) – vor allem in Kombination mit relevanter Beteiligung an der Gesellschaft – ein Dienstverhältnis ausschließen. Es kommt also letztlich vor allem darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Dabei ist von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des Paragraph 539 a, ASVG auszugehen vergleiche Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 4, ASVG, Rz 141, mwN aus der Judikatur). Bei atypischen stillen Gesellschaftern (oder Kommanditisten einer KG), die wie Dienstnehmer im Unternehmen tätig sind und keine oder nur eine ganz geringe Kapitalbeteiligung am Unternehmen erworben haben, handelt es sich – wenn andere Gründe nicht erkennbar sind – im Regelfall um beitragsvermeidende Umwegkonstruktionen zur Verschleierung von Dienstverhältnissen durch Scheinselbständigkeit. Gegebenenfalls sind Geldleistungen aus beiden Verträgen als beitragspflichtiges Entgelt zu qualifizieren. Bei „echten" Kapitalbeteiligungen von Kommanditisten, die auch im Unternehmen (z.B. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) tätig sind, bei denen aber die Einnahmen aus dem Gesellschaftsverhältnis ihren Rechtsgrund nicht in der Beschäftigung, sondern in der Kapitalbeteiligung haben, müssen diese Einkünfte von denen aus dem Dienstverhältnis beitragsrechtlich unterschieden werden (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49, Rz 75, mwN aus der Judikatur).Bei atypischen stillen Gesellschaftern (oder Kommanditisten einer KG), die wie Dienstnehmer im Unternehmen tätig sind und keine oder nur eine ganz geringe Kapitalbeteiligung am Unternehmen erworben haben, handelt es sich – wenn andere Gründe nicht erkennbar sind – im Regelfall um beitragsvermeidende Umwegkonstruktionen zur Verschleierung von Dienstverhältnissen durch Scheinselbständigkeit. Gegebenenfalls sind Geldleistungen aus beiden Verträgen als beitragspflichtiges Entgelt zu qualifizieren. Bei „echten" Kapitalbeteiligungen von Kommanditisten, die auch im Unternehmen (z.B. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) tätig sind, bei denen aber die Einnahmen aus dem Gesellschaftsverhältnis ihren Rechtsgrund nicht in der Beschäftigung, sondern in der Kapitalbeteiligung haben, müssen diese Einkünfte von denen aus dem Dienstverhältnis beitragsrechtlich unterschieden werden vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49,, Rz 75, mwN aus der Judikatur). Im konkreten Fall war nach dem Gesamtbild der Vereinbarungen ohne Zweifel davon auszugehen, dass die bP ihre Tätigkeit für die A. KG aufgrund eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt hat und ihr der ‚Gewinnanteil‘ als Entgelt aus dem freien Dienstvertrag gebührte: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die bP als bloße Arbeitsgesellschafterin mit einem (außerordentlich geringen) Kapitalanteil von lediglich EUR 10,00 an der A. KG beteiligt war. Hinzu tritt, dass nach den Vereinbarungen jeglicher Einfluss der bP als Kommanditistin auf die Geschäftsführung der A. KG gänzlich ausgeschlossen war. So war allein die Komplementärin zur Geschäftsführung und Vertretung der A. KG befugt (vgl. dazu § 164, § 170 UGB) und war – abweichend von der dispositiven Regelung des § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB – ein Widerspruchsrecht der Kommanditisten im Hinblick auf Handlungen der Komplementärin, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Punkte V. 1., VIII.

  1. und VIII.
  2. des Gesellschaftsvertrags). Ein wesentlicher persönlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft kam der bP damit gerade nicht zu (und wurde im Verfahren dazu auch nichts Gegenteiliges vorgebracht).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die bP als bloße Arbeitsgesellschafterin mit einem (außerordentlich geringen) Kapitalanteil von lediglich EUR 10,00 an der A. KG beteiligt war. Hinzu tritt, dass nach den Vereinbarungen jeglicher Einfluss der bP als Kommanditistin auf die Geschäftsführung der A. KG gänzlich ausgeschlossen war. So war allein die Komplementärin zur Geschäftsführung und Vertretung der A. KG befugt vergleiche dazu Paragraph 164,, Paragraph 170, UGB) und war – abweichend von der dispositiven Regelung des Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz UGB – ein Widerspruchsrecht der Kommanditisten im Hinblick auf Handlungen der Komplementärin, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, ausdrücklich ausgeschlossen vergleiche Punkte römisch fünf. 1., römisch acht.
  3. und römisch acht.
  4. des Gesellschaftsvertrags). Ein wesentlicher persönlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft kam der bP damit gerade nicht zu (und wurde im Verfahren dazu auch nichts Gegenteiliges vorgebracht). Soweit die bP gegen eine Vollversicherungspflicht nach dem ASVG einwendet, dass es sich bei ihrem ‚Gewinnanteil‘ (in steuerrechtlicher Hinsicht) um Kapitaleinkünfte handle, ist dem unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb nicht zu folgen, weil die bP nur mit einem Kapitalanteil von EUR 10,00 an der A. KG beteiligt war und ihr Beitrag als Gesellschafterin vielmehr in der Leistung von Diensten (Arbeitsgesellschafter; vgl. dazu § 109 Abs. 2 zweiter Satz UGB) bestanden – sie sohin nicht bloß ihr „Kapital arbeiten lassen" – hat.Soweit die bP gegen eine Vollversicherungspflicht nach dem ASVG einwendet, dass es sich bei ihrem ‚Gewinnanteil‘ (in steuerrechtlicher Hinsicht) um Kapitaleinkünfte handle, ist dem unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb nicht zu folgen, weil die bP nur mit einem Kapitalanteil von EUR 10,00 an der A. KG beteiligt war und ihr Beitrag als Gesellschafterin vielmehr in der Leistung von Diensten (Arbeitsgesellschafter; vergleiche dazu Paragraph 109, Absatz 2, zweiter Satz UGB) bestanden – sie sohin nicht bloß ihr „Kapital arbeiten lassen" – hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die bP als Kommanditistin nach den Vereinbarungen nicht tatsächlich am Gewinn (oder Verlust) der A. KG beteiligt war, sondern ihrem ‚Gewinnanteil‘ ausschließlich ihre eigene Dienstleistung zugrunde lag. So wurde bereits in der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Kommanditisten als Arbeitsgesellschafter „nur insofern am Gewinn der Gesellschaft beteiligt" sind, „als ihnen ein bestimmter Prozentsatz des von ihnen als Arbeitsgesellschafter/Kommanditist erwirtschafteten Nettoumsatzes an Immobilienmaklerprovisionen der Gesellschaft zusteht (Gewinnzuweisung)" (vgl. Punkt VIII. 1.), sowie nochmals – ausdrücklich – festgehalten, „dass jedem Arbeitsgesellschafter/ Kommanditisten nur jener Gewinnanteil zusteht, welchen er im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesellschafter für die Gesellschaft erwirtschaftet hat. Keinem Kommanditisten steht das Recht auf Zuweisung und Entnahme solcher Gewinne zu, welche sich aus nicht durch seine eigene Tätigkeit erwirtschafteten Provisionen der Gesellschaft errechnen." (vgl. Punkt IX. 5.). In diesem Sinne wurde auch in der zwischen der bP und der A. KG abgeschlossenen „Gewinnverteilungsvereinbarung" festgehalten, dass die bP als Arbeitsgesellschafterin/ Kommanditistin „einen Gewinnanteil auf Basis des von der Gesellschaft im abzurechnenden Geschäftsjahr allein aufgrund seiner Arbeitsleistung vereinnahmten unbestrittenen Nettogesamtumsatzes" erhält – dieser entspricht 65 % dieses Nettogesamtumsatzes (vgl. Punkt 5.).Ferner ist zu berücksichtigen, dass die bP als Kommanditistin nach den Vereinbarungen nicht tatsächlich am Gewinn (oder Verlust) der A. KG beteiligt war, sondern ihrem ‚Gewinnanteil‘ ausschließlich ihre eigene Dienstleistung zugrunde lag. So wurde bereits in der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Kommanditisten als Arbeitsgesellschafter „nur insofern am Gewinn der Gesellschaft beteiligt" sind, „als ihnen ein bestimmter Prozentsatz des von ihnen als Arbeitsgesellschafter/Kommanditist erwirtschafteten Nettoumsatzes an Immobilienmaklerprovisionen der Gesellschaft zusteht (Gewinnzuweisung)" vergleiche Punkt römisch acht. 1.), sowie nochmals – ausdrücklich – festgehalten, „dass jedem Arbeitsgesellschafter/ Kommanditisten nur jener Gewinnanteil zusteht, welchen er im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesellschafter für die Gesellschaft erwirtschaftet hat. Keinem Kommanditisten steht das Recht auf Zuweisung und Entnahme solcher Gewinne zu, welche sich aus nicht durch seine eigene Tätigkeit erwirtschafteten Provisionen der Gesellschaft errechnen." vergleiche Punkt römisch neun. 5.). In diesem Sinne wurde auch in der zwischen der bP und der A. KG abgeschlossenen „Gewinnverteilungsvereinbarung" festgehalten, dass die bP als Arbeitsgesellschafterin/ Kommanditistin „einen Gewinnanteil auf Basis des von der Gesellschaft im abzurechnenden Geschäftsjahr allein aufgrund seiner Arbeitsleistung vereinnahmten unbestrittenen Nettogesamtumsatzes" erhält – dieser entspricht 65 % dieses Nettogesamtumsatzes vergleiche Punkt 5.). Der vereinbarte ‚Gewinnanteil‘ entspricht daher seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach (vgl. § 539a Abs. 1 ASVG) einem Entgelt, zumal er sich allein auf Grundlage der von der bP für die A. KG erbrachten Dienstleistung berechnet – ohne dass die gesellschaftsrechtliche Stellung der bP als Kommanditistin der A. KG hierfür eine konkrete Bedeutung entfalten würde. Darüber hinaus wurde in der „Zusatzvereinbarung freier Dienstnehmer“ ausdrücklich festgelegt, dass mit dem tatsächlich ausbezahlten Gewinnanteil „sämtliche aus der Tätigkeit" für die A. KG „entstehenden Forderungen und Ansprüche des Arbeitsgesellschafters/ Kommanditisten zur Gänze abgegolten" sind, was – auch vor dem Hintergrund, dass ein anderweitiges Entgelt aus dem freien Dienstverhältnis nicht bedungen wurde – dafür spricht, dass der ‚Gewinnanteil‘ als Gegenleistung für die Dienstleistung der bP vorgesehen war. Dies wird dadurch untermauert, dass in dieser Vereinbarung explizit festgehalten wurde, dass „[i]m Gewinnanteil, sowie auch in den Zusatzgewinnanteilen […] alle Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge wie z.B.: Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer, DZ, DB udgl. sowie eventuelle zukünftige Abgaben enthalten" sind" (vgl. Punkt 4.), wodurch aber (insbesondere in Ansehung der erwähnten Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberbeiträge sowie sonstigen Lohnnebenkosten) keine Zweifel daran obwalten können, dass der ‚Gewinnanteil‘ aus dem freien Dienstverhältnis gebührte.Der vereinbarte ‚Gewinnanteil‘ entspricht daher seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vergleiche Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG) einem Entgelt, zumal er sich allein auf Grundlage der von der bP für die A. KG erbrachten Dienstleistung berechnet – ohne dass die gesellschaftsrechtliche Stellung der bP als Kommanditistin der A. KG hierfür eine konkrete Bedeutung entfalten würde. Darüber hinaus wurde in der „Zusatzvereinbarung freier Dienstnehmer“ ausdrücklich festgelegt, dass mit dem tatsächlich ausbezahlten Gewinnanteil „sämtliche aus der Tätigkeit" für die A. KG „entstehenden Forderungen und Ansprüche des Arbeitsgesellschafters/ Kommanditisten zur Gänze abgegolten" sind, was – auch vor dem Hintergrund, dass ein anderweitiges Entgelt aus dem freien Dienstverhältnis nicht bedungen wurde – dafür spricht, dass der ‚Gewinnanteil‘ als Gegenleistung für die Dienstleistung der bP vorgesehen war. Dies wird dadurch untermauert, dass in dieser Vereinbarung explizit festgehalten wurde, dass „[i]m Gewinnanteil, sowie auch in den Zusatzgewinnanteilen […] alle Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge wie z.B.: Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer, DZ, DB udgl. sowie eventuelle zukünftige Abgaben enthalten" sind" vergleiche Punkt 4.), wodurch aber (insbesondere in Ansehung der erwähnten Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberbeiträge sowie sonstigen Lohnnebenkosten) keine Zweifel daran obwalten können, dass der ‚Gewinnanteil‘ aus dem freien Dienstverhältnis gebührte. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der ‚Gewinnanteil‘ der bP als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren war. Daran vermag gegenständlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bP den noch ausständigen ‚Gewinnanteil‘ der A. KG mit Schreiben vom 12.11.2021 zu einem Zeitpunkt in Rechnung stellte, als sie eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilien-treuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit" inne hatte, weil es sich dabei unzweifelhaft um Entgelt „aus dem Dienstverhältnis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum" im Sinne des § 49 Abs. 1 AVG handelt.Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der ‚Gewinnanteil‘ der bP als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren war. Daran vermag gegenständlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bP den noch ausständigen ‚Gewinnanteil‘ der A. KG mit Schreiben vom 12.11.2021 zu einem Zeitpunkt in Rechnung stellte, als sie eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilien-treuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit" inne hatte, weil es sich dabei unzweifelhaft um Entgelt „aus dem Dienstverhältnis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum" im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AVG handelt. Wenn die bP vorbringt, dass Provisionen durch Liegenschaftsverkäufe monatlich in unterschiedlichen Höhen angefallen seien und die Vollversicherungspflicht daher nur in jenen Monaten eingetreten sein könne, in denen höhere Honorarnoten als die Geringfügigkeitsgrenze gelegt worden seien, ist – im Hinblick auf die zeitraumbezogene Berücksichtigung des ‚Gewinnanteils‘ für 2019 und 2020 – auf § 44 Abs. 8 ASVG zu verweisen:Wenn die bP vorbringt, dass Provisionen durch Liegenschaftsverkäufe monatlich in unterschiedlichen Höhen angefallen seien und die Vollversicherungspflicht daher nur in jenen Monaten eingetreten sein könne, in denen höhere Honorarnoten als die Geringfügigkeitsgrenze gelegt worden seien, ist – im Hinblick auf die zeitraumbezogene Berücksichtigung des ‚Gewinnanteils‘ für 2019 und 2020 – auf Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu verweisen: Gebührt Versicherten

§ 4Abs.

4 ASVG der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.Gebührt Versicherten

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen. § 44 Abs. 8 ASVG betrifft Fälle, in denen die Entgeltzahlung nicht unmittelbar mit der im betreffenden Kalendermonat erbrachten Arbeitsleistung korrespondiert. Die Regelung gilt aber nur für freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, deren Arbeitsverdienst nicht monatlich abgerechnet wird. Unabhängig von der Zahlung ist der Arbeitsverdienst dann gleichmäßig auf jene Kalendermonate aufzuteilen, in denen – und sei es auch nur teilweise – Arbeitsleistungen erbracht wurden (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 44 ASVG, Rz 7, mwN).Paragraph 44, Absatz 8, ASVG betrifft Fälle, in denen die Entgeltzahlung nicht unmittelbar mit der im betreffenden Kalendermonat erbrachten Arbeitsleistung korrespondiert. Die Regelung gilt aber nur für freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, deren Arbeitsverdienst nicht monatlich abgerechnet wird. Unabhängig von der Zahlung ist der Arbeitsverdienst dann gleichmäßig auf jene Kalendermonate aufzuteilen, in denen – und sei es auch nur teilweise – Arbeitsleistungen erbracht wurden vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 44, ASVG, Rz 7, mwN). Im konkreten Fall gebührte der bP

Punkt 5. der „Gewinnverteilungsvereinbarung" ein ‚Gewinnanteil‘ auf Basis des im Geschäftsjahr von der A. KG aufgrund ihrer Arbeitsleistung vereinnahmten Nettogesamtumsatzes. Entsprechend den festgelegten Berechnungs-modalitäten, welche sich auf den (wenngleich aufgrund der erbrachten Arbeitsleistung der bP im betreffenden Jahr) vereinnahmten Nettogesamtumsatz der A. KG beziehen, waren die insgesamt geleisteten Vorauszahlungen nach dem Ende des Geschäftsjahres abzurechnen und nicht bereits durch Vorauszahlungen abgedeckte ‚Gewinnanteile‘ erst nach Bekanntgabe des Jahresabschlusses geltend zu machen. Unbeschadet der monatlichen Vorauszahlungen („Aconto-Zahlungen") auf den Gewinnanteil in einer fixen Höhe von EUR 420,00 bzw. EUR 460,00 gebührte der bP der Arbeitsverdienst („Gewinnanteil") sohin für längere Zeiträume als einen Kalendermonat. Für die Feststellung der Pflichtversicherung war das maßgebliche Entgelt unter Anwendung des § 44 Abs. 8 AVG durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln, sodass – neben den Vorauszahlungen in Höhe von jeweils EUR 420,00 bzw. EUR 460,00 – auch der übrige Gewinnanteil in Höhe von EUR 21.053,69 jeweils anteilsmäßig zu berücksichtigen war.Für die Feststellung der Pflichtversicherung war das maßgebliche Entgelt unter Anwendung des Paragraph 44, Absatz 8, AVG durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln, sodass – neben den Vorauszahlungen in Höhe von jeweils EUR 420,00 bzw. EUR 460,00 – auch der übrige Gewinnanteil in Höhe von EUR 21.053,69 jeweils anteilsmäßig zu berücksichtigen war. Da folglich das der bP aus dem freien Dienstverhältnis zur A. KG im jeweiligen Geschäftsjahr gebührende monatliche Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für das Jahr 2019 in Höhe von EUR 446,81 (vgl. § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 329/2018) sowie für das Jahr 2020 in Höhe von EUR 460,66 (vgl. § 2 Z 1 BGBl II Nr. 348/2019) jedenfalls überschritten hat, hat die belangte Behörde somit die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 4 ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a i

Vm Abs. 8 AlVG von 1.1.2019 bis 30.6.2020 zu Recht festgestellt.Da folglich das der bP aus dem freien Dienstverhältnis zur A. KG im jeweiligen Geschäftsjahr gebührende monatliche Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das Jahr 2019 in Höhe von EUR 446,81 vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,) sowie für das Jahr 2020 in Höhe von EUR 460,66 vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,) jedenfalls überschritten hat, hat die belangte Behörde somit die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG von 1.1.2019 bis 30.6.2020 zu Recht festgestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2256629.1.00

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