Obsah (17)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 9§ 29§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 27§ 34§ 2§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlL518 2265117-1 Spruch, L518 2265117-1/9E L518 2265115-1/6E L518 2265114-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet bracht die BF1 für sich und als gesetzlicher Vertreter für ihre Kinder am 15.02.2022 Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet bracht die BF1 für sich und als gesetzlicher Vertreter für ihre Kinder am 15.02.2022 Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 an, aus XXXX zu stammen und der Volksgruppe der Assyrer zuzugehören. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie Aserbaidschan im Jahre 2020 aufgrund des damaligen Krieges verlassen habe. Ihr Haus sei zerstört worden und habe sie auch keine Verwandte mehr in Aserbaidschan. Außerdem seien sie und ihre Kinder aufgrund ihres orthodoxen Glaubens in der Vergangenheit unterdrückt worden. Nach einem ca. 1,5-jährigen Zwischenaufenthalt in der Ukraine reisten sie aufgrund des dortigen Kriegsausbruches schlussendlich weiter nach Österreich. römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 an, aus römisch 40 zu stammen und der Volksgruppe der Assyrer zuzugehören. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie Aserbaidschan im Jahre 2020 aufgrund des damaligen Krieges verlassen habe. Ihr Haus sei zerstört worden und habe sie auch keine Verwandte mehr in Aserbaidschan. Außerdem seien sie und ihre Kinder aufgrund ihres orthodoxen Glaubens in der Vergangenheit unterdrückt worden. Nach einem ca. 1,5-jährigen Zwischenaufenthalt in der Ukraine reisten sie aufgrund des dortigen Kriegsausbruches schlussendlich weiter nach Österreich. I.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die BF1 am 11.05.2022 an, in jungen Jahren zu einer Pflegemutter nach XXXX in Bergkarabach gekommen zu sein und mit dieser nur russisch und aramäisch gesprochen zu haben. Sie seien die einzigen Christen im Dorf gewesen und haben kaum Kontakt zu den Nachbarn gehabt. Auch habe sie keinerlei Dokumente und sei nicht zur Schule gegangen, sondern wurde durch ihre Pflegemutter zuhause unterrichtet. Als die BF1 19 Jahre alt war, sei die Pflegemutter gestorben, woraufhin sie mit einem Mann zusammenzogen sei und ihre beiden Kinder bekommen habe. Der Mann sei ihr gegenüber aber gewalttätig geworden und habe sich später wieder von ihr getrennt. Nach Ausbruch des Konflikts in Bergkarabach habe die BF1 gemeinsam mit BF2 und BF3 das Dorf verlassen, sei aber nach einigen Tagen wieder zurück nach XXXX und anschließend weiter über Russland in die Ukraine. römisch eins.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die BF1 am 11.05.2022 an, in jungen Jahren zu einer Pflegemutter nach römisch 40 in Bergkarabach gekommen zu sein und mit dieser nur russisch und aramäisch gesprochen zu haben. Sie seien die einzigen Christen im Dorf gewesen und haben kaum Kontakt zu den Nachbarn gehabt. Auch habe sie keinerlei Dokumente und sei nicht zur Schule gegangen, sondern wurde durch ihre Pflegemutter zuhause unterrichtet. Als die BF1 19 Jahre alt war, sei die Pflegemutter gestorben, woraufhin sie mit einem Mann zusammenzogen sei und ihre beiden Kinder bekommen habe. Der Mann sei ihr gegenüber aber gewalttätig geworden und habe sich später wieder von ihr getrennt. Nach Ausbruch des Konflikts in Bergkarabach habe die BF1 gemeinsam mit BF2 und BF3 das Dorf verlassen, sei aber nach einigen Tagen wieder zurück nach römisch 40 und anschließend weiter über Russland in die Ukraine. I.
- Seitens des BFAs wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation über die Situation der Assyrer in Aserbaidschan, die Sicherheitslage in der Provinz XXXX im Zeitraum 1986 bis 2020 sowie die Situation der Bewohner von Bergkarabach hinsichtlich Registrierung, Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie Sozialleistungen gestellt. römisch eins.
- Seitens des BFAs wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation über die Situation der Assyrer in Aserbaidschan, die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 im Zeitraum 1986 bis 2020 sowie die Situation der Bewohner von Bergkarabach hinsichtlich Registrierung, Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie Sozialleistungen gestellt. Auch wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob das im Verfahren beschriebene Leben krankheitswertige Auswirkungen auf die Psyche des BF2 habe. Dieser wurde am 16.08.2022 durch Frau Dr. XXXX begutachtet. Durch Belastung mögliche und angedachte Störungsbilder konnten dabei jedoch nicht festgestellt werden. Auch wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob das im Verfahren beschriebene Leben krankheitswertige Auswirkungen auf die Psyche des BF2 habe. Dieser wurde am 16.08.2022 durch Frau Dr. römisch 40 begutachtet. Durch Belastung mögliche und angedachte Störungsbilder konnten dabei jedoch nicht festgestellt werden. I.
- Am 10.05.2022 wurde seitens der BF ein Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids bezüglich des Status als Vertriebener nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gestellt. Am 25.05.2022 erging ein Verbesserungsauftrag des BFAs, in dem die BF aufgefordert wurde, Unterlagen zu Ihrem rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine vorzulegen. Die BF1 kam diesem bis dato nicht nach. römisch eins.
- Am 10.05.2022 wurde seitens der BF ein Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids bezüglich des Status als Vertriebener nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gestellt. Am 25.05.2022 erging ein Verbesserungsauftrag des BFAs, in dem die BF aufgefordert wurde, Unterlagen zu Ihrem rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine vorzulegen. Die BF1 kam diesem bis dato nicht nach. I.
- Die BF1 wurde am 06.10.2022 abermals vor dem BFA einvernommen und wurden ihr unter anderem spezifische Fragen über Aserbeidschan im Allgemeinen sowie den örtlichen Gegebenheiten in Bergkarabach gestellt. Der BF2 erschien trotz Ladung nicht. römisch eins.
- Die BF1 wurde am 06.10.2022 abermals vor dem BFA einvernommen und wurden ihr unter anderem spezifische Fragen über Aserbeidschan im Allgemeinen sowie den örtlichen Gegebenheiten in Bergkarabach gestellt. Der BF2 erschien trotz Ladung nicht. I.7.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 08.11.2022
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs 6 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III. & IV.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.). In Bezug auf sämtliche BF wurden im Spruch inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen.römisch eins.7.1. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 08.11.2022
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei. & römisch vier.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). In Bezug auf sämtliche BF wurden im Spruch inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass aufgrund vieler Ungereimtheiten stichhaltige Beweise vorliegen, wonach die BF keinesfalls in Aserbaidschan gelebt haben. So hätte die BF1 zu vielen Einzelheiten, etwa der Flagge von Aserbaidschan, keine Angaben machen können. Der Umstand, dass die BF1 kein einziges Wort Aserbaidschanisch beherrscht, spricht ebenso gegen deren Glaubwürdigkeit. Auch ihre Angaben zum Berg-Karabach Konflikt waren derart lebensfremd, dass nicht davon auszugehen war, dass sie diese Situation selbst erlebt habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Staatsangehörigkeit der BF nicht festgestellt werden konnte, weswegen auch keine Prüfung möglich war, ob diese im Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen.
§ 8Abs. 6 Asyl
G ist der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne weitere Prüfung abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar ist. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben. Zudem stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und ist deshalb zulässig.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Staatsangehörigkeit der BF nicht festgestellt werden konnte, weswegen auch keine Prüfung möglich war, ob diese im Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen.
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne weitere Prüfung abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar ist. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und ist deshalb zulässig. I.
- Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in der ein mangelndes Ermittlungsverfahren und eine mangelnde Beweiswürdigung sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids moniert wurde. römisch eins.
- Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in der ein mangelndes Ermittlungsverfahren und eine mangelnde Beweiswürdigung sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids moniert wurde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die Staatenlosigkeit und die damit verbundenen Auswirkungen der BF nicht geprüft habe, dass das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 nicht ausreichend berücksichtigt wurde und dass bereits starke Integrationsbemühungen seitens der BF vorliegen. Weiters sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig und willkürlich. So würden die fehlenden aserbaidschanischen Sprachkenntnisse der BF aufgrund des dortigen russischen Einflusses gerade für eine Herkunft aus der Region Bergkarabach sprechen, auch seien die Erkenntnisse der belangten Behörde aus der Befragung der BF1 aufgrund der konkret gestellten Fragen vollkommen unsubstantiiert. Aus diesem Grund wird jedenfalls die Durchführung einer mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters, der Beschwerde Folge zu geben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung nach Aserbaidschan
§ 9Abs 2 i
Vm Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Ebenfalls wurde beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, um die Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung der BF und ihren Zugang zum Rechtsschutz sowie der Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten westlichen Gesinnung zu prüfen, außerdem die Durchführung weiterer Ermittlungen und Überprüfungen der vorgelegten Unterlagen und die erneute Prüfung des Kindeswohlvorranges. Aus diesem Grund wird jedenfalls die Durchführung einer mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters, der Beschwerde Folge zu geben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung nach Aserbaidschan
Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Ebenfalls wurde beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, um die Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung der BF und ihren Zugang zum Rechtsschutz sowie der Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten westlichen Gesinnung zu prüfen, außerdem die Durchführung weiterer Ermittlungen und Überprüfungen der vorgelegten Unterlagen und die erneute Prüfung des Kindeswohlvorranges. I.
- Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den BF das aktuelle Länderinformationsblatt Aserbaidschan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die rechtliche Vertretung übersandte am 26.01.2023 ein Konvolut an Dokumenten, darunter Meldezettel und Befunde der BF, 4 Empfehlungsschreiben, eine Deutschkursbesuchsbestätigung sowie eine Bestätigung zur ehrenamtlichen Mitarbeit der BF1, eine Schulbesuchsbestätigung des BF2 und einen Kindergarten-Entwicklungsbogen der BF
- römisch eins.
- Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den BF das aktuelle Länderinformationsblatt Aserbaidschan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die rechtliche Vertretung übersandte am 26.01.2023 ein Konvolut an Dokumenten, darunter Meldezettel und Befunde der BF, 4 Empfehlungsschreiben, eine Deutschkursbesuchsbestätigung sowie eine Bestätigung zur ehrenamtlichen Mitarbeit der BF1, eine Schulbesuchsbestätigung des BF2 und einen Kindergarten-Entwicklungsbogen der BF
- I.
- Am 30.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF1 und BF2, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis
§ 29Abs. 2 Vw
GVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.10. Am 30.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF1 und BF2, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den Beschwerdeführern eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Insbesondere war das Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführerin betreffend die Herkunft der Beschwerdeführer aus Aserbaidschan aufgrund nicht vorhandener Sprachkenntnisse und mangelndem Wissen über das Land nicht glaubhaft und nachvollziehbar. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die ledige BF1 ist Mutter der mj. BF2 und BF3 und lebt mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF sprechen die russische Sprache. Die Identität der BF steht nicht fest. Die Staatsangehörigkeit der BF kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann der konkrete Herkunftsort gegenwärtig nicht ermittelt werden. Die Gründe, warum die BF ihren Herkunftsstaat verlassen haben, können nicht abschließend eruiert werden, zumal kein Herkunftsstaat iSe Staates, dessen Staatsbürgerschaft die BF besitzen bzw. kein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Den BF droht keine an asylrelevanten Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität und auch keine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität. Die BF1 besucht einen Deutschkurs und brachte eine Teilnahmebestätigung eines A1-Kurses des Ute Bock Bildungszentrums im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche in Vorlage. Außerdem betätigt sie sich ehrenamtlich beim katholischen Pfarramt XXXX und legte eine Bestätigung über die Mithilfe bei den Flohmärkten der Pfarrcaritas vom 09.05.2022 vor. Sie ist kein Mitglied in einem österreichischen Verein. Die BF1 nimmt aktuell Blutverdünner gegen eine Venenthrombose ein. Die BF1 besucht einen Deutschkurs und brachte eine Teilnahmebestätigung eines A1-Kurses des Ute Bock Bildungszentrums im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche in Vorlage. Außerdem betätigt sie sich ehrenamtlich beim katholischen Pfarramt römisch 40 und legte eine Bestätigung über die Mithilfe bei den Flohmärkten der Pfarrcaritas vom 09.05.2022 vor. Sie ist kein Mitglied in einem österreichischen Verein. Die BF1 nimmt aktuell Blutverdünner gegen eine Venenthrombose ein. Der BF2 besucht in Österreich die Schule und Deutschförderklasse. Außerdem ist er in einem Volleyballklub aktiv. Es wurde eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.04.2022 bis 01.07.2022 vorgelegt. Der BF2 bekommt Salben gegen einen Hautausschlag. Die BF3 besucht den Kindergarten sowie einen Tischtennis- und Ballettkurs. Sie wäre ab September für das Schuljahr 2023 in der Volkschule XXXX angemeldet. Die BF3 ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung.Die BF3 besucht den Kindergarten sowie einen Tischtennis- und Ballettkurs. Sie wäre ab September für das Schuljahr 2023 in der Volkschule römisch 40 angemeldet. Die BF3 ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung. Die BF halten sich nach schlepperunterstützter Einreise seit zumindest 15.02.2022 im Bundesgebiet auf. Sie sind strafrechtlich unbescholten, beziehen Grundversorgung und haben keine Verwandte in Österreich. Es wurden insgesamt 4 Empfehlungsschreiben vorgelegt. Die BF halten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der BF werden keine Feststellungen getroffen, weil ein solcher Staat nicht festgestellt werden konnte. Berichtsmaterial hinsichtlich Aserbaidschan wurde zusammengetragen und den BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte der BF Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte der BF Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Mangels Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln im Verfahren konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet. Personenbezogene Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprachkenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel.römisch zwei.2.
- Mangels Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln im Verfahren konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet. Personenbezogene Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprachkenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel. II.2.
- Die Feststellungen betreffend der von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.
- Die Feststellungen betreffend der von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen hinsichtlich Aserbaidschan ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der dortigen Lage zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen hinsichtlich Aserbaidschan ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der dortigen Lage zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. II.2.
- Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität bzw. Nationalität und die unterbliebene Mitwirkung in diesem Punkt auch im Beschwerdeverfahren durch die BF, verunmöglichen es dem Bundesverwaltungsgericht, zu diesem Beweisthema bei Beachtung der Grenzen der Obliegenheit zur Führung eines Ermittlungsverfahrens weitere erfolgsversprechende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem Bundesverwaltungsgericht vernünftiger Weise zugemutet und auferlegt werden können und welche nicht, in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft.römisch zwei.2.
- Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität bzw. Nationalität und die unterbliebene Mitwirkung in diesem Punkt auch im Beschwerdeverfahren durch die BF, verunmöglichen es dem Bundesverwaltungsgericht, zu diesem Beweisthema bei Beachtung der Grenzen der Obliegenheit zur Führung eines Ermittlungsverfahrens weitere erfolgsversprechende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem Bundesverwaltungsgericht vernünftiger Weise zugemutet und auferlegt werden können und welche nicht, in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den BF zu vertreten. Aus dem Akt lässt sich erheben, dass das BFA zur Ermittlung der Staatsangehörigkeit neben einer detaillierten Befragung der BF1 über Aserbaidschan sowie einer Anfrage an die Staatendokumentation mehrere Sprachinstitute kontaktierte, ohne jedoch eine Sprachanalyse bei den BF durchzuführen. Dabei erging von dem international anerkannten Institut namens SPRAKAB mit Sitz in Schweden die Auskunft, dass eine Unterscheidung zwischen Russisch aus der Russischen Föderation und Russisch beispielsweise aus der Ukraine oder Weißrussland in der Regel nicht möglich ist. Auch aus dem Emailverkehr mit dem Institut VerifiedAB geht hervor, dass die Russische Sprache ungewöhnlich einheitlich ist, was für den gesamten großen russischen Sprachraum gilt. Standardrussisch kann aufgrund der weiten Verbreitung nicht mit einem bestimmten Land oder geografischen Gebiet in Verbindung gebracht werden. Somit ließe sich auch durch eine Sprachanalyse der Herkunftsstaat der BF nicht genau feststellen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). II.2.
- Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). römisch zwei.2.
- Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). II.2.
- Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdeführer ihre Herkunft aus Aserbaidschan nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen konnten.römisch zwei.2.
- Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdeführer ihre Herkunft aus Aserbaidschan nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen konnten. Zutreffend führte bereits das BFA aus, dass die Erklärungen für den Grund der mangelnden aserbaidschanischen Sprachkenntnisse der BF1 absolut lebensfremd sind. So könne sie trotz eines mehr als 30-jährigen Aufenthalts in Bergkarabach aufgrund ihres dort abgeschiedenen Lebens kein Wort Aseri. Wie die belangte Behörde bereits feststellte, wurde die Landes- bzw. Amtssprache Aserbaidschanisch bereits 1991 eingeführt. Warum die Pflegemutter der BF1 neben Russisch dann ausgerechnet Aramäisch, jedoch kein Aseri lehrte, erschließt sich dem ho. Gericht ebenso nicht. Die BF1 gab zudem an, nie die Schule besucht, keinerlei Dokumente beantragt und mit kaum jemanden außerhalb der Familie Kontakt gehabt zu haben. Unterrichtet worden sei sie ausschließlich zuhause von der Pflegemutter. Mit den aserbaidschanischen Nachbarn habe sie sich auf Russisch unterhalten können, wäre von diesen aber generell abgelehnt und als Außenseiterin betrachtet worden. Konträr zu diesem Vorbringen wird die BF1 in sämtlich vorgelegten Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben, als hilfsbereite und vor allem kontaktfreudige Person beschrieben, die auch schnell erste Bekanntschaften in Österreich machen konnte. Ferner war es ihr augenscheinlich leicht möglich, in einem viel kürzeren Zeitraum und trotz höheren Alters, bereits gewisse Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erlenen. Aber auch die Kinder der BF1 beherrschen kein Aseri. Die Mutter brachte hinsichtlich dieser ebenso eine – von der Außenwelt auffallend isolierte – Lebensgeschichte vor. So seien ihre Kinder zuhause durch eine örtliche Hebamme entbunden worden, haben im Herkunftsstaat ausschließlich Heimunterricht erhalten und keinen Kontakt zu den Nachbarskindern gehabt. Die Taufe sei erst in der Ukraine erfolgt. Generell waren die Angaben der BF1 über den Kontakt zu ihren Nachbarn in Aserbaidschan inkonsistent und zum Teil widersprüchlich. In der Einvernahme vor dem BFA am 11.05.2022 gab die BF1 noch an, in der Siedlung nur mit zwei oder drei Familien Kontakt gehabt zu haben. Aufgrund ihres christlichen Glaubens sei sie jedoch von den Nachbarn abgelehnt worden. In der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2022 und gab sie dann an, es habe nicht nur ein Kontakt zu zumindest drei anderen aserbaidschanischen Familien bestanden, vielmehr hätten ihr die Nachbarn auch bei verschiedenen Tätigkeiten geholfen. So haben diese ihr etwa kostenlos Medikamente besorgt, sie bei der Abwicklung von Tauschgeschäften unterstützt und auch auf ihren Sohn aufgepasst. Die Kommunikation sei dabei auf Russisch erfolgt. Nicht in Einklang bringen lässt sich dies mit dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo sie auf die Frage des Richters angab:Nicht in Einklang bringen lässt sich dies mit dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo sie auf die Frage des Richters angab:, RI: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert) P: Von staatlicher Seite wurde ich nicht verfolgt, jedoch von den Bewohnern des Dorfes sehr wohl. Ich war nicht bei den staatlichen Behörden. Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die BF1 den Lebensunterhalt ihrer Familie mit Tauschgeschäften bewerkstelligen konnte, ohne ein Wort Aseri zu können (AS 259) bzw. dabei andauernd auf die Hilfe der Nachbarn angewiesen gewesen zu sein. So sei die BF1 auch nach Trennung mit ihrem Mann keiner unselbstständigen Arbeit nachgegangen, hätte zuhause jedoch Gemüse angepflanzt und Hühner gehalten. II.2.
- Die BF1 vermochte zudem keine schlüssigen und ausführlichen Angaben über gängige Fragen betreffend Aserbaidschan angeben. Beispielsweise brachte sie vor, gelegentlich mit dem Bus oder mit den Nachbarn im Auto mitgefahren zu sein. Das Aussehen der Kennzeichen oder der öffentlichen Verkehrsmittel konnte sie jedoch nicht beschreiben. römisch zwei.2.
- Die BF1 vermochte zudem keine schlüssigen und ausführlichen Angaben über gängige Fragen betreffend Aserbaidschan angeben. Beispielsweise brachte sie vor, gelegentlich mit dem Bus oder mit den Nachbarn im Auto mitgefahren zu sein. Das Aussehen der Kennzeichen oder der öffentlichen Verkehrsmittel konnte sie jedoch nicht beschreiben. Auch ihre Angaben zur Stadt XXXX waren sehr oberflächlich, kurz und allgemein gehalten. So gab die BF1 vor dem BFA lediglich an, es sei eine schöne große Stadt mit Parks, einer Kirche mit goldener Kuppel und Gebäuden mit orientalischen Ornamenten. Geografische Angaben konnte sie ebenso wenig machen, wie die Frage beantworten, ob es dort einen Fluss gäbe. Es ist nicht glaubhaft, dass jemand, der behaupteter maßen die meiste Zeit zuhause verbringt, bei den seltenen Ausflügen keinerlei prägnante Gebäude oder sonstige Merkmale der Stadt in Erinnerung behält.Auch ihre Angaben zur Stadt römisch 40 waren sehr oberflächlich, kurz und allgemein gehalten. So gab die BF1 vor dem BFA lediglich an, es sei eine schöne große Stadt mit Parks, einer Kirche mit goldener Kuppel und Gebäuden mit orientalischen Ornamenten. Geografische Angaben konnte sie ebenso wenig machen, wie die Frage beantworten, ob es dort einen Fluss gäbe. Es ist nicht glaubhaft, dass jemand, der behaupteter maßen die meiste Zeit zuhause verbringt, bei den seltenen Ausflügen keinerlei prägnante Gebäude oder sonstige Merkmale der Stadt in Erinnerung behält. Ebenso wenig konnte die BF1 die Banknoten von Aserbaidschan beschreiben und nicht einmal die Farben dieser nennen (AS 258). Für eine alleinerziehende Mutter, die sich auch um die finanziellen Angelegenheiten ihrer Familie kümmern musste, ist dies überaus unglaubhaft. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach es in der objektiven Lebensrealität liegt, dass man zwei Jahren nach Verlassen des Herkunftslandes das Aussehen der Geldscheine nicht mehr exakt und detailgenau wiedergeben kann, ist grundsätzlich zuzustimmen. Jedoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine ungenauen, sondern vielmehr überhaupt keine konkreten Angaben zur aserbaidschanischen Währung machen konnte. Weiters war die BF1 weder im Stande, den aserbaidschanischen Nationalfeiertag, noch die Flagge von Aserbaidschan zu beschreiben (AS 261, 262). Nationale Gerichte waren ihr ebenso wenig bekannt wie sonstige aserbaidschanische Feste bzw. Feiertage. So konnte sie lediglich das Wort „Bajram“ nennen, was jedoch eine allgemeine Bezeichnung für Fest darstellt. Selbst bei sozialer Zurückgezogenheit, was von der BF1 insoweit relativiert wurde, als zumindest Kontakt mit 3 Familien bestanden haben soll, entbehrt es jeglicher Glaubwürdigkeit, dass sie nicht einmal zu einem dieser Themenbereichen nähere Ausführungen machen konnte. II.2.
- Auch gewisse Angaben der BF1 und des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem ho. Gericht lassen sich nicht in Einklang bringen. So führte die BF1 aus, dass Sie die Kirche in XXXX besucht hätte, als sie noch unverheiratet war und sei sie nach der Hochzeit nicht mehr in die Kirche gegangen, zudem sei die Predigt bzw. Messe in der orthodoxen Kirche, die von der BF1 in Aserbaidschan aufgesucht worden sei, in Russisch gehalten wurde. Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung jedoch widersprüchlich dazu an, die Kirche im Heimatland mit der Mutter und der Schwester besucht zu haben. Zudem gab der BF2 ursprünglich an, dass die Messe bzw. die Predigt in Aserbaidschanisch gehalten worden sei. Erst als sich die BF1 in die Befragung einmischte, änderte er die Angaben dahingehend, dass in der Kirche Russisch, außerhalb aber Aserbaidschanisch gesprochen wurde. Weiters gab die BF1 bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, die Flagge von Aserbaidschan nicht zu kennen. Der BF2 hingegen brachte in der Verhandlung vor, von seiner Mutter zuhause unterrichtet worden zu sein. Dabei soll auch die aserbaidschanische Flagge gelehrt worden sein.römisch zwei.2.
- Auch gewisse Angaben der BF1 und des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem ho. Gericht lassen sich nicht in Einklang bringen. So führte die BF1 aus, dass Sie die Kirche in römisch 40 besucht hätte, als sie noch unverheiratet war und sei sie nach der Hochzeit nicht mehr in die Kirche gegangen, zudem sei die Predigt bzw. Messe in der orthodoxen Kirche, die von der BF1 in Aserbaidschan aufgesucht worden sei, in Russisch gehalten wurde. Der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung jedoch widersprüchlich dazu an, die Kirche im Heimatland mit der Mutter und der Schwester besucht zu haben. Zudem gab der BF2 ursprünglich an, dass die Messe bzw. die Predigt in Aserbaidschanisch gehalten worden sei. Erst als sich die BF1 in die Befragung einmischte, änderte er die Angaben dahingehend, dass in der Kirche Russisch, außerhalb aber Aserbaidschanisch gesprochen wurde. Weiters gab die BF1 bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, die Flagge von Aserbaidschan nicht zu kennen. Der BF2 hingegen brachte in der Verhandlung vor, von seiner Mutter zuhause unterrichtet worden zu sein. Dabei soll auch die aserbaidschanische Flagge gelehrt worden sein. II.2.
- Unglaubwürdig ist auch, dass sich weder die BF1 – selbst nach Geburt ihrer Kinder – noch deren Pflegemutter oder Ehemann je ernsthaft um eine Registrierung bzw. aserbaidschanische Dokumente bemüht haben sollen. Auch habe sie ihr gesamtes Leben keinerlei Nachforschungen zu ihren leiblichen Eltern betrieben. Die BF1 konnte überdies trotz Behauptung, dass sie und ihre Kinder in der Ukraine getauft worden sind, keine Taufurkunde oder sonstige Dokumente diesbezüglich vorlegen. Vielmehr gab sie an, das Taufbuch in der Ukraine gelassen zu haben. Aber auch zu ihrem dortigen Aufenthalt legte sie keinerlei Beweise vor und kam dem Verbesserungsantrag der belangten Behörde zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in der Ukraine nicht nach.römisch zwei.2.
- Unglaubwürdig ist auch, dass sich weder die BF1 – selbst nach Geburt ihrer Kinder – noch deren Pflegemutter oder Ehemann je ernsthaft um eine Registrierung bzw. aserbaidschanische Dokumente bemüht haben sollen. Auch habe sie ihr gesamtes Leben keinerlei Nachforschungen zu ihren leiblichen Eltern betrieben. Die BF1 konnte überdies trotz Behauptung, dass sie und ihre Kinder in der Ukraine getauft worden sind, keine Taufurkunde oder sonstige Dokumente diesbezüglich vorlegen. Vielmehr gab sie an, das Taufbuch in der Ukraine gelassen zu haben. Aber auch zu ihrem dortigen Aufenthalt legte sie keinerlei Beweise vor und kam dem Verbesserungsantrag der belangten Behörde zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in der Ukraine nicht nach. Schon die behauptete Fluchtgeschichte enthält neben den in wesentlichen Aspekten erheblichen Widersprüchen einige Unplausibilitäten. So gab die BF1 vor dem BFA etwa an, nach Kriegsbeginn erst aus ihrem Heimatdorf geflohen, kurz darauf jedoch wieder dorthin zurückgekehrt zu sein (AS 54). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich zu einer Rückkehr in das zerstörte Dorf entschieden und dort sogar mehrere Tage gewohnt haben soll, obwohl sie zuvor bereits sicher in einer anderen Stadt angekommen war und noch dazu ihre beiden minderjährigen Kinder bei sich hatte. Zudem gab sie an, das Dorf erst am 02.10.2020 verlassen zu haben. Laut Anfragebeantwortung vom 18.07.2022 fand die Bombardierung von XXXX jedoch bereits fast eine Woche zuvor, nämlich am 28.09.2020 statt. Schon die behauptete Fluchtgeschichte enthält neben den in wesentlichen Aspekten erheblichen Widersprüchen einige Unplausibilitäten. So gab die BF1 vor dem BFA etwa an, nach Kriegsbeginn erst aus ihrem Heimatdorf geflohen, kurz darauf jedoch wieder dorthin zurückgekehrt zu sein (AS 54). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich zu einer Rückkehr in das zerstörte Dorf entschieden und dort sogar mehrere Tage gewohnt haben soll, obwohl sie zuvor bereits sicher in einer anderen Stadt angekommen war und noch dazu ihre beiden minderjährigen Kinder bei sich hatte. Zudem gab sie an, das Dorf erst am 02.10.2020 verlassen zu haben. Laut Anfragebeantwortung vom 18.07.2022 fand die Bombardierung von römisch 40 jedoch bereits fast eine Woche zuvor, nämlich am 28.09.2020 statt. Eine, durch die behauptete Fluchtgeschichte ausgelöste, krankheitswertige Störung des BF2 konnte im Gutachten von Dr. XXXX nicht festgestellt werden. Auch wurde ihm eine volle Einvernahmefähigkeit attestiert. Eine, durch die behauptete Fluchtgeschichte ausgelöste, krankheitswertige Störung des BF2 konnte im Gutachten von Dr. römisch 40 nicht festgestellt werden. Auch wurde ihm eine volle Einvernahmefähigkeit attestiert. II.2.
- Letzten Endes konnten die BF nicht ihre behaupteten aserbaidschanischen Staatsangehörigkeiten und sohin auch keine glaubhaften Ausführungen zu den Fluchtgründen im Heimatland glaubhaft machen. Die BF1 führte in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber aus, dass sie von staatlicher Seite keinerlei Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen hatte.römisch zwei.2.
- Letzten Endes konnten die BF nicht ihre behaupteten aserbaidschanischen Staatsangehörigkeiten und sohin auch keine glaubhaften Ausführungen zu den Fluchtgründen im Heimatland glaubhaft machen. Die BF1 führte in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber aus, dass sie von staatlicher Seite keinerlei Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen hatte. Hinsichtlich der behaupteten Gewalttätigkeiten des Ex-Mannes bleibt festzuhalten, dass die BF1 angab, dieser würde nun schon seit mehreren Jahren mit seiner neuen Familie in Russland wohnt (AS 54). Eine allfällige, von ihm ausgehende Gefahr für die BF wurde weder von der BF1, noch in der Beschwerdeschrift behauptet. II.2.
- In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, die vorgelegten Dokumente auf Authentizität zu überprüfen wird festgehalten, dass die BF lediglich Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben bzw. österreichische Befunde und Schulinformationen vorgelegt hat, deren Authentizität ohnehin nicht in Frage gestellt wird.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, die vorgelegten Dokumente auf Authentizität zu überprüfen wird festgehalten, dass die BF lediglich Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben bzw. österreichische Befunde und Schulinformationen vorgelegt hat, deren Authentizität ohnehin nicht in Frage gestellt wird. Weil dem Vorbringen der BF aufgrund ihrer Wissenslücken, widersprüchlichen Angaben und Unplausibilitäten insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war und die BF1 in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber ausführte, dass sie von staatlicher Seite keinerlei Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen hatte, wird in Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, ein länderkundliches Sachverständigengutachten zu Frage der Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung der BF und ihr Zugang zum Rechtsschutz sowie der Furcht vor politischen Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten westlichen Gesinnung einzuholen festgehalten, dass die bisherigen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der BF ausreichend tragfähig sind und keinen weiteren Ermittlungen bedürfen, welche lediglich der Verzögerung des Verfahrens dienen würden. Der Sachverhalt bezüglich der entscheidungsrelevanten Fragen ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Weil dem Vorbringen der BF aufgrund ihrer Wissenslücken, widersprüchlichen Angaben und Unplausibilitäten insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war und die BF1 in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber ausführte, dass sie von staatlicher Seite keinerlei Verfolgung iSd GFK zu gewärtigen hatte, wird in Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, ein länderkundliches Sachverständigengutachten zu Frage der Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung der BF und ihr Zugang zum Rechtsschutz sowie der Furcht vor politischen Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten westlichen Gesinnung einzuholen festgehalten, dass die bisherigen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der BF ausreichend tragfähig sind und keinen weiteren Ermittlungen bedürfen, welche lediglich der Verzögerung des Verfahrens dienen würden. Der Sachverhalt bezüglich der entscheidungsrelevanten Fragen ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Familienverfahrenrömisch zwei.3.1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Familienverfahren
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei die Asylbehörde [das Gericht] nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden ist, sondern die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen hat. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates wird hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 16.04.2002, Zahl: 2000/20/0131, ausgeführt: "... Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates ... derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." (vgl. auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220).Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei die Asylbehörde [das Gericht] nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden ist, sondern die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen hat. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates wird hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 16.04.2002, Zahl: 2000/20/0131, ausgeführt: "... Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates ... derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." vergleiche auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220). Auch in seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde [das Gericht] - entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat. Für Staatenlose gilt der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat iSd § 15 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).Für Staatenlose gilt der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2). Primär ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, als dessen Herkunftsstaat zu bezeichnen. Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Herkunftsstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken. UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I
(1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999(, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1). Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin vergleiche Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999(, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu Paragraph eins,). Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Artikel eins, lit A Ziffer 2, GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet. Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl. Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, E7 zu §2).Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen vergleiche Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Artikel 14, GFK; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, E7 zu §2). II.3.1.
- Familienverfahren
§ 34Asyl
G:römisch zwei.3.1.2. Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG: Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
§ 34Abs. 1 Asyl
G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34Abs. 4 Asyl
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 34Abs. 5 Asyl
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF2 und BF3. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G vor.Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF2 und BF3. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Zu A) II.3.2.Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2.Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten II3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.II3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:, „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der BF inhaltlich zu prüfen waren.Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der BF inhaltlich zu prüfen waren. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. II.3.2.
- Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).römisch zwei.3.2.
- Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). II.3.2.
- Voraussetzung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ist die Feststellung des Umstandes, dass sich in Bezug auf den Herkunftsstaat des Antragstellers relevante Verfolgungshandlungen abspielten, weshalb vorerst die Frage nach dem Herkunftsstaat zu klären ist.römisch zwei.3.2.
- Voraussetzung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ist die Feststellung des Umstandes, dass sich in Bezug auf den Herkunftsstaat des Antragstellers relevante Verfolgungshandlungen abspielten, weshalb vorerst die Frage nach dem Herkunftsstaat zu klären ist. Der Asylprüfung ist der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062-0064; vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311, VwGH 22.10.2002, 2001/01/0089).Der Asylprüfung ist der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062-0064; vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311, VwGH 22.10.2002, 2001/01/0089). Fallbezogen bedeutet dies, dass zuerst zu eruieren ist, ob im gegenständlichen Fall ein Staat feststellbar ist, wessen Staatsbürgerschaft die BF besitzen, was jedoch nicht möglich war. Die Feststellung einer konkreten Staatsbürgerschaft im Sinne der innerstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen eines bestimmten völkerrechtlich anerkannten Staates konnte daher nicht durchgeführt werden. Ein Staat, zu welchem die BF subsidiär im Falle der – im gegenständlichen Fall nicht feststellbaren- Staatenlosigkeit eine der oa. Anforderungen entsprechende Bindung haben, konnte auch bei hypothetischer Annahme der Staatenlosigkeit im Lichte des Ergebnisses der Beweiswürdigung ebenfalls nicht festgestellt werden, was letztlich bedeutet, dass die Staatsangehörigkeit der BF nicht festgestellt werden konnte. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch auf Grund des sonstigen Ermittlungsergebnisses und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Auch auf Grund des sonstigen Ermittlungsergebnisses und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle persönliche Verfolgungsgefahr aus einer in der GFK angeführten Fluchtgründe, mithin aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, nicht gegeben. Es droht den BF – wie die BF1 im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber einräumte - auch keine Verfolgung durch staatliche Behörden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die hier nicht mögliche Feststellbarkeit des Herkunftsstaates nicht auf einem von den BF unverschuldeten und nicht beeinflussbaren Umstand basiert (etwa deren Postulationsunfähigkeit oder deren tatsächliche Unkenntnisse über diesen Umstand), sondern darauf, dass dieser aufgrund mangelnder Mitwirkung der BF und vager bzw. falscher Angaben ihrerseits nicht festgestellt werden konnte, weshalb den BF aus den Umstand der nicht möglichen Feststellbarkeit des Herkunftsstaates jedenfalls kein Rechtsvorteil erwachsen kann, sondern auszuführen ist, dass sie keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machte, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die hier nicht mögliche Feststellbarkeit des Herkunftsstaates nicht auf einem von den BF unverschuldeten und nicht beeinflussbaren Umstand basiert (etwa deren Postulationsunfähigkeit oder deren tatsächliche Unkenntnisse über diesen Umstand), sondern darauf, dass dieser aufgrund mangelnder Mitwirkung der BF und vager bzw. falscher Angaben ihrerseits nicht festgestellt werden konnte, weshalb den BF aus den Umstand der nicht möglichen Feststellbarkeit des Herkunftsstaates jedenfalls kein Rechtsvorteil erwachsen kann, sondern auszuführen ist, dass sie keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machte, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:„§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:, „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. …
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10). Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). II.3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Wie bereits ausgeführt wurde, war der Herkunftsstaat der BF nicht feststellbar.
§ 8Abs. 6 Asyl
G 2005 ist daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Wie bereits ausgeführt wurde, war der Herkunftsstaat der BF nicht feststellbar.
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Die Asylbehörde kann sich jedoch nicht in jeden Fall auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 AsylG zurückziehen, sondern hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.3.2009, Zl. 2008/01/0020).Die Asylbehörde kann sich jedoch nicht in jeden Fall auf die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zurückziehen, sondern hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.3.2009, Zl. 2008/01/0020). Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit den Herkunftsstaat der BF festzustellen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war, weil der Herkunftsstaat der BF iSd § 8 Abs. 6 AsylG nicht festgestellt werden konnte.Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit den Herkunftsstaat der BF festzustellen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war, weil der Herkunftsstaat der BF iSd Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht festgestellt werden konnte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die BF an keiner Erkrankung leiden, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würde (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Verwiesen wird dabei auf die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die BF an keiner Erkrankung leiden, welche die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen würde (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Verwiesen wird dabei auf die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, n