RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlL521 2262729-1 Spruch, L521 2262729-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 381Abs. 1 Z. 7 St
PO „nicht gebührenpflichtig“ sei.
- Mit Eingabe vom 17.05.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Staatsanwaltschaft Linz die Rücküberweisung der entrichteten Pauschalgebühr und führte begründend aus, das Strafverfahren sei auf andere Weise als durch Schuldspruch abgeschlossen worden, sodass die beschwerdeführende Partei als Privatbeteiligte gemäß Paragraph 390, Absatz eins a, StPO in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO „nicht gebührenpflichtig“ sei.
- Mit Note vom 20.05.2022 teilte die Staatsanwaltschaft Linz der beschwerdeführenden Partei mit, dass sich § 390 Abs. 1a StPO lediglich auf Privatankläger bzw. Antragsteller im Sinn des § 71 Abs. 1 StPO beziehen würde und aufgrund des Vorliegens eines Ermächtigungsdelikts im konkreten Fall somit nicht anzuwenden sei.
- Mit Note vom 20.05.2022 teilte die Staatsanwaltschaft Linz der beschwerdeführenden Partei mit, dass sich Paragraph 390, Absatz eins a, StPO lediglich auf Privatankläger bzw. Antragsteller im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, StPO beziehen würde und aufgrund des Vorliegens eines Ermächtigungsdelikts im konkreten Fall somit nicht anzuwenden sei.
- Die beschwerdeführende Partei replizierte, das Oberlandesgericht Wien habe in einem ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffenden Beschluss vom 25.03.2022 bereits entschieden, dass § 390 Abs.
§ 381Abs. 1 Z. 7 St
PO auch im Fall eines Ermächtigungsdeliktes anzuwenden sei. Eine gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass der Privatbeteiligte seine Ermächtigung zurückziehen müsste, um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen. Über den Rückzahlungsantrag habe außerdem gemäß § 6 GEG der Präsident des Gerichtshofes zu entscheiden.
- Die beschwerdeführende Partei replizierte, das Oberlandesgericht Wien habe in einem ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffenden Beschluss vom 25.03.2022 bereits entschieden, dass Paragraph 390, Absatz eins a, StPO in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO auch im Fall eines Ermächtigungsdeliktes anzuwenden sei. Eine gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass der Privatbeteiligte seine Ermächtigung zurückziehen müsste, um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen. Über den Rückzahlungsantrag habe außerdem gemäß Paragraph 6, GEG der Präsident des Gerichtshofes zu entscheiden.
- In weiterer Folge erließ der Präsident des Landesgerichtes Linz den hier angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung der gemäß TP 15 Abs. 6 GGG entrichteten Pauschalgebühr im Betrag von EUR 12,60 abgewiesen wurde.
- In weiterer Folge erließ der Präsident des Landesgerichtes Linz den hier angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022, womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung der gemäß TP 15 Absatz 6, GGG entrichteten Pauschalgebühr im Betrag von EUR 12,60 abgewiesen wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Rückzahlungsantrag betreffe keine Kosten des Strafverfahrens. Gerichtsgebühren stellten erst dann Kosten des Strafverfahrens dar, sobald das Gericht ihre Zahlung dem Verurteilten auftrage. Das Oberlandesgericht Wien habe in der von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Entscheidung lediglich erkannt, dass dem dortigen Antragsteller kein Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sei. Im gegenständlichen Fall wären der beschwerdeführenden Partei Gerichtsgebühren vorgeschrieben worden und die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien somit nicht einschlägig. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Rückzahlungsantrag betreffe keine Kosten des Strafverfahrens. Gerichtsgebühren stellten erst dann Kosten des Strafverfahrens dar, sobald das Gericht ihre Zahlung dem Verurteilten auftrage. Das Oberlandesgericht Wien habe in der von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Entscheidung lediglich erkannt, dass dem dortigen Antragsteller kein Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO aufzuerlegen sei. Im gegenständlichen Fall wären der beschwerdeführenden Partei Gerichtsgebühren vorgeschrieben worden und die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien somit nicht einschlägig.
- Gegen den vorstehend angeführten und dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 27.10.2022 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der diversionellen Erledigung der Strafsache der Tatbestand des § 6 c Abs. 1 Z. 2 GEG verwirklicht worden sei. Da sich die Gebührenbefreiung auf sämtlich im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren nach § 381 StPO beziehe, sei die beschwerdeführende Partei gemäß § 390 Abs.
§ 381Abs. 1 Z. 7 St
PO „nicht gebührenpflichtig“. Als Kosten des Strafverfahrens wären sämtliche im § 381 Abs. 1 StPO angeführten Kosten anzusehen. In einem (weiteren) Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.12.2021 sei ausgesprochen worden, dass die beschwerdeführende Partei lediglich allfällige Verteidigerkosten zu tragen hätte, nicht aber sonstige Kosten des Strafverfahrens.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der diversionellen Erledigung der Strafsache der Tatbestand des Paragraph 6, c Absatz eins, Ziffer 2, GEG verwirklicht worden sei. Da sich die Gebührenbefreiung auf sämtlich im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren nach Paragraph 381, StPO beziehe, sei die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 390, Absatz eins a, StPO in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO „nicht gebührenpflichtig“. Als Kosten des Strafverfahrens wären sämtliche im Paragraph 381, Absatz eins, StPO angeführten Kosten anzusehen. In einem (weiteren) Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.12.2021 sei ausgesprochen worden, dass die beschwerdeführende Partei lediglich allfällige Verteidigerkosten zu tragen hätte, nicht aber sonstige Kosten des Strafverfahrens.
- Die Beschwerdevorlage langte am 21.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei, ein Polizeibeamter, brachte bei der Staatsanwaltschaft Linz eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts des Vergehens der üblen Nachrede gemäß §§ 111 und 117 StGB durch das Teilen eines Facebook-Postings zu Nachteil der beschwerdeführenden Partei ein, erteilte die Ermächtigung zur Strafverfolgung und schloss sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an.1.
- Die beschwerdeführende Partei, ein Polizeibeamter, brachte bei der Staatsanwaltschaft Linz eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts des Vergehens der üblen Nachrede gemäß Paragraphen 111 und 117 StGB durch das Teilen eines Facebook-Postings zu Nachteil der beschwerdeführenden Partei ein, erteilte die Ermächtigung zur Strafverfolgung und schloss sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an. Am 17.01.2022 entschied die Staatsanwaltschaft Linz, gemäß § 203 StPO von der Verfolgung der Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurücktreten.Am 17.01.2022 entschied die Staatsanwaltschaft Linz, gemäß Paragraph 203, StPO von der Verfolgung der Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurücktreten. 1.
- Die beschwerdeführende Partei beantragte am 28.01.2022 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Übermittlung einer Aktenkopie. Die Staatsanwaltschaft Linz entsprach diesem Antrag. Für die Übermittlung der beantragten Aktenabschrift entrichtete die beschwerdeführende Partei am 04.02.2022 Pauschalgebühr gemäß TP 15 Abs. 6 GGG im Betrag von EUR 12,60 im Wege der Abbuchung. 1.
- Die beschwerdeführende Partei beantragte am 28.01.2022 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Übermittlung einer Aktenkopie. Die Staatsanwaltschaft Linz entsprach diesem Antrag. Für die Übermittlung der beantragten Aktenabschrift entrichtete die beschwerdeführende Partei am 04.02.2022 Pauschalgebühr gemäß TP 15 Absatz 6, GGG im Betrag von EUR 12,60 im Wege der Abbuchung. 1.
- Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Staatsanwaltschaft Linz die Erstattung der entrichteten Pauschalgebühr aufgrund behaupteter Gebührenbefreiung gemäß § 390 Abs.
§ 381Abs. 1 Z. 7 St
PO.1.
- Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Staatsanwaltschaft Linz die Erstattung der entrichteten Pauschalgebühr aufgrund behaupteter Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 390, Absatz eins a, StPO in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 24/22g des Präsidenten des Landesgerichtes Linz der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens XXXX der Staatsanwaltschaft Linz enthält.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 24/22g des Präsidenten des Landesgerichtes Linz der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens römisch 40 der Staatsanwaltschaft Linz enthält. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
- Gemäß § 6c Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2022, sind die nach § 1 Abs. 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z. 6 zurückzuzahlen3.1.
- Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist § 6c Abs. 2 GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.Die Rückzahlung ist Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. 3.1.
- Die fallbezogen relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF des Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetzes (HiNBG), BGBl I Nr 148/2020, lauten auszugsweise (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.1.
- Die fallbezogen relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung des Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetzes (HiNBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2020,, lauten auszugsweise (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Kosten des Strafverfahrens §
- Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.Paragraph 380, Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten. § 381.
(1)Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:Paragraph 381,
(1)Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
- einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;
- die Gebühren der Sachverständigen; 2a. soweit nicht nach Abs. 6 vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach § 126 Abs. 2a einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;2a. soweit nicht nach Absatz 6, vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach Paragraph 126, Absatz 2 a, einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;
- eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
- die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;
- die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116 Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;
- die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraphen 111, Absatz 3, 116, Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;
- die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
- die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
- die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter;
- einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66b) bis zu 1 000 Euro.
- einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66 b,) bis zu 1 000 Euro. … § 390.
(1)Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß § 72 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.Paragraph 390,
(1)Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß Paragraph 72, lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.
(1a)In Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.
(1a)In Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (Paragraph 71, Absatz eins,) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. … § 393. Paragraph 393, …
(4a)Wird ein Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so hat im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt.“
(4a)Wird ein Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so hat im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Absatz 4, vorliegt.“ 3.1.
- Mit dem am
- Jänner 2021 in Kraft getretenen HiNBG wurde in § 390 Abs. 1a StPO eine Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Kostenersatzregel des § 390 StPO statuiert, die Verfahren betreffend die Straftatbestände der üblen Nachrede (§ 111 StGB), des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder der Beleidigung (§ 115 StGB) erfasst, sofern diese im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden. Diesfalls ist der Privatankläger oder Antragsteller im Sinn des § 71 Abs. 1 StPO nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. 3.1.
- Mit dem am
- Jänner 2021 in Kraft getretenen HiNBG wurde in Paragraph 390, Absatz eins a, StPO eine Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Kostenersatzregel des Paragraph 390, StPO statuiert, die Verfahren betreffend die Straftatbestände der üblen Nachrede (Paragraph 111, StGB), des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder der Beleidigung (Paragraph 115, StGB) erfasst, sofern diese im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden. Diesfalls ist der Privatankläger oder Antragsteller im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, StPO nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Ergänzend (und im Ergebnis teilweise einschränkend) sieht § 394 Abs. 4a StPO vor, dass wenn ein solches Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, der Privatankläger im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen hat, sofern nicht ohnedies schon die Ausnahme nach § 393 Abs. 4 letzter Satz StPO greift.Ergänzend (und im Ergebnis teilweise einschränkend) sieht Paragraph 394, Absatz 4 a, StPO vor, dass wenn ein solches Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, der Privatankläger im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen hat, sofern nicht ohnedies schon die Ausnahme nach Paragraph 393, Absatz 4, letzter Satz StPO greift. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollen Opfer von „Hass im Netz“ im Wege der referierten Bestimmungen in Bezug auf Kostenfolgen besser geschützt werden. Hiezu wird ausgeführt: „Um die Verfolgung von Hass im Netz-Delikten zu erleichtern und den Betroffenen mögliche Bedenken im Hinblick auf allfällige Kostenfolgen zu nehmen, soll das Kostenrisiko des Privatanklägers in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB) für Kosten des Strafverfahrens zur Gänze entfallen. … Diese Erleichterung soll der besonderen Lage und persönlichen Belastung der Opfer von Hass im Netz sowie insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Opfergruppe bislang oftmals durch das Kostenrisiko von der Einbringung einer Privatanklage abgeschreckt wurde. … Aufgrund der vorgeschlagenen Ausnahme der Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, in § 390 Abs 1a StPO kommt die Regelung des § 393 Abs 4 StPO über die Ersatzpflicht des Privatanklägers für die Verteidigungskosten des nicht verurteilten Angeklagten nicht mehr zur Anwendung. Vorgeschlagen wird daher ein neuer Abs 4a, der die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers in diesen Strafverfahren für die Kosten der Verteidigung des Angeklagten im Hauptverfahren festlegt. Nachdem die Privatanklage gemäß § 71 Abs 3 StPO in der vorgeschlagenen Fassung – wie bereits nach geltendem Recht – den formalen Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211 StPO) zu entsprechen hat und darüber hinaus dem Gericht gemäß § 485 StPO eine umfassende Möglichkeit zur amtswegigen Prüfung der Anklage zukommt, ist aus derzeitiger Sicht nicht davon auszugehen, dass es durch den vorgesehenen Entfall der Kostenersatzpflicht für bestimmte Opfergruppen zu einer leichtfertigeren Inanspruchnahme von Rechtsinstrumenten kommen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass auch weiterhin die entsprechenden Gerichtsgebühren bei Einbringung zu entrichten sind und sich die Regelung lediglich auf die Verfahrenskosten beziehen würde.“ (RV 481 BlgNR XXVII. GP 30 f).Den Gesetzesmaterialien zufolge sollen Opfer von „Hass im Netz“ im Wege der referierten Bestimmungen in Bezug auf Kostenfolgen besser geschützt werden. Hiezu wird ausgeführt: „Um die Verfolgung von Hass im Netz-Delikten zu erleichtern und den Betroffenen mögliche Bedenken im Hinblick auf allfällige Kostenfolgen zu nehmen, soll das Kostenrisiko des Privatanklägers in Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) und Beleidigung (Paragraph 115, StGB) für Kosten des Strafverfahrens zur Gänze entfallen. … Diese Erleichterung soll der besonderen Lage und persönlichen Belastung der Opfer von Hass im Netz sowie insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Opfergruppe bislang oftmals durch das Kostenrisiko von der Einbringung einer Privatanklage abgeschreckt wurde. … Aufgrund der vorgeschlagenen Ausnahme der Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) und Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, in Paragraph 390, Absatz eins a, StPO kommt die Regelung des Paragraph 393, Absatz 4, StPO über die Ersatzpflicht des Privatanklägers für die Verteidigungskosten des nicht verurteilten Angeklagten nicht mehr zur Anwendung. Vorgeschlagen wird daher ein neuer Absatz 4 a,, der die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers in diesen Strafverfahren für die Kosten der Verteidigung des Angeklagten im Hauptverfahren festlegt. Nachdem die Privatanklage gemäß Paragraph 71, Absatz 3, StPO in der vorgeschlagenen Fassung – wie bereits nach geltendem Recht – den formalen Erfordernissen einer Anklageschrift (Paragraph 211, StPO) zu entsprechen hat und darüber hinaus dem Gericht gemäß Paragraph 485, StPO eine umfassende Möglichkeit zur amtswegigen Prüfung der Anklage zukommt, ist aus derzeitiger Sicht nicht davon auszugehen, dass es durch den vorgesehenen Entfall der Kostenersatzpflicht für bestimmte Opfergruppen zu einer leichtfertigeren Inanspruchnahme von Rechtsinstrumenten kommen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass auch weiterhin die entsprechenden Gerichtsgebühren bei Einbringung zu entrichten sind und sich die Regelung lediglich auf die Verfahrenskosten beziehen würde.“ Regierungsvorlage 481 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 30 f). 3.1.
- Wenn eine Partei gemäß § § 390 Abs. 1a StPO nicht zum Kostenersatz verpflichtet ist, umfasst dieses Privileg alle Kosten im Sinn des § 381 StPO (Rami, Privatanklage und Prozesskosten nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, ÖJZ 2022/2) und damit auch die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren im Sinn des § 381 Abs. 1 Z. 7 StPO. Die Gerichtsgebühren sind freilich zunächst vom Gebührenpflichtigen zu entrichten, erst ihr allfälliger Rückersatz ist nach den §§ 389–390a StPO zu beurteilen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 42). 3.1.
- Wenn eine Partei gemäß Paragraph Paragraph 390, Absatz eins a, StPO nicht zum Kostenersatz verpflichtet ist, umfasst dieses Privileg alle Kosten im Sinn des Paragraph 381, StPO (Rami, Privatanklage und Prozesskosten nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, ÖJZ 2022/2) und damit auch die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO. Die Gerichtsgebühren sind freilich zunächst vom Gebührenpflichtigen zu entrichten, erst ihr allfälliger Rückersatz ist nach den Paragraphen 389 –, 390 a, StPO zu beurteilen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 381, Rz 42). Unter den nach § 381 Abs. 1 Z. 7 StPO zu entrichtenden Gerichtsgebühren nehmen vor dem Hintergrund der weitgehenden Gebührenfreiheit im Strafverfahren Pauschalgebühren für im Rahmen der Akteneinsicht angefertigten Kopien oder Ausdrucke gemäß TP 15 GGG eine bedeutsame Rolle ein. Für unbeglaubigte Aktenablichtungen sind nämlich in allen Strafverfahren (auch bei Offizialdelikten, vgl. § 29a GGG) Gebühren zu entrichten (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 380 Rz 9).Unter den nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO zu entrichtenden Gerichtsgebühren nehmen vor dem Hintergrund der weitgehenden Gebührenfreiheit im Strafverfahren Pauschalgebühren für im Rahmen der Akteneinsicht angefertigten Kopien oder Ausdrucke gemäß TP 15 GGG eine bedeutsame Rolle ein. Für unbeglaubigte Aktenablichtungen sind nämlich in allen Strafverfahren (auch bei Offizialdelikten, vergleiche Paragraph 29 a, GGG) Gebühren zu entrichten (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 380, Rz 9). 3.
- In der Sache: 3.2.
- Die beschwerdeführende Partei hat im staatsanwaltschaftlichen Grundverfahren die Übermittlung einer Aktenkopie beantragt. Die Staatsanwaltschaft Linz entsprach diesem Antrag. Für die Übermittlung der beantragten Aktenabschrift fiel Pauschalgebühr gemäß § 2 Z. 8 GGG iVm TP 15 Abs. 6 GGG im Betrag von EUR 12,60 an, für die beschwerdeführende Partei gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 GGG als Bestellerin zahlungspflichtig war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei sind unstrittig.3.2.
- Die beschwerdeführende Partei hat im staatsanwaltschaftlichen Grundverfahren die Übermittlung einer Aktenkopie beantragt. Die Staatsanwaltschaft Linz entsprach diesem Antrag. Für die Übermittlung der beantragten Aktenabschrift fiel Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, GGG in Verbindung mit TP 15 Absatz 6, GGG im Betrag von EUR 12,60 an, für die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GGG als Bestellerin zahlungspflichtig war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei sind unstrittig. 3.2.
- Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde verpflichtet § 390 Abs. 1a StPO die Justizverwaltungsbehörde nicht zur Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß TP 15 Abs. 6 GGG.3.2.
- Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde verpflichtet Paragraph 390, Absatz eins a, StPO die Justizverwaltungsbehörde nicht zur Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß TP 15 Absatz 6, GGG. Zunächst ist die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren nicht als Privatankläger eingeschritten. Sie hat auch keinen auf § 71 Abs. 1 StPO gestützten Antrag auf Anordnungen gestellt. Vielmehr wurde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 92 StPO tätig und hat sich die beschwerdeführende Partei dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Der Anwendungsbereich der die eine allfällige Kostenersatzpflicht regelnden Sondernorm des § 390 Abs. 1a StPO umfasst dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge allerdings lediglich Privatankläger oder Antragsteller im Sinn des § 71 Abs. 1 StPO und somit nicht Privatbeteiligte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Zunächst ist die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren nicht als Privatankläger eingeschritten. Sie hat auch keinen auf Paragraph 71, Absatz eins, StPO gestützten Antrag auf Anordnungen gestellt. Vielmehr wurde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß Paragraph 92, StPO tätig und hat sich die beschwerdeführende Partei dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Der Anwendungsbereich der die eine allfällige Kostenersatzpflicht regelnden Sondernorm des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO umfasst dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge allerdings lediglich Privatankläger oder Antragsteller im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, StPO und somit nicht Privatbeteiligte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Nach der der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Diese Aussagen sind auch für den gegenständlichen Fall von Relevanz, da § 390 Abs. 1a StPO aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit § 381 Abs. 1 Z. 7 StPO letztlich (auch) als gebührenrechtlicher Ausnahmetatbestand konstruiert ist. Ausgehend von den angeführten Grundsätzen sowie dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verbietet sich demnach eine analoge Anwendung des Kostenersatzprivilegs des § 390 Abs. 1a StPO auf Privatbeteiligte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Die als Argument für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte nachträgliche Zurückziehung der Ermächtigung zur Strafverfolgung würde daran nichts ändern, da weiterhin kein aufgrund einer Privatanklage oder Antragstellung gemäß § 71 Abs. 1 StPO eingeleitetes Verfahren vorliegen würde. Da § 390 Abs. 1a StPO den zitierten Gesetzesmaterialien zufolge nur das Kostenrisiko des Privatanklägers bei Hass im Netz-Delikten entfallen lassen soll, steht die gewählte Auslegung auch nicht mit dem Zweck der Norm in Konflikt.Nach der der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde vergleiche VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Diese Aussagen sind auch für den gegenständlichen Fall von Relevanz, da Paragraph 390, Absatz eins a, StPO aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO letztlich (auch) als gebührenrechtlicher Ausnahmetatbestand konstruiert ist. Ausgehend von den angeführten Grundsätzen sowie dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verbietet sich demnach eine analoge Anwendung des Kostenersatzprivilegs des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO auf Privatbeteiligte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Die als Argument für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte nachträgliche Zurückziehung der Ermächtigung zur Strafverfolgung würde daran nichts ändern, da weiterhin kein aufgrund einer Privatanklage oder Antragstellung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, StPO eingeleitetes Verfahren vorliegen würde. Da Paragraph 390, Absatz eins a, StPO den zitierten Gesetzesmaterialien zufolge nur das Kostenrisiko des Privatanklägers bei Hass im Netz-Delikten entfallen lassen soll, steht die gewählte Auslegung auch nicht mit dem Zweck der Norm in Konflikt. Die in der von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.03.2022, XXXX vertretene gegenteilige Rechtsansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Das Oberlandesgericht Wien entfernt sich in seiner Entscheidung ohne nähere Begründung und somit in nicht nachvollziehbarer Weise vom maßgeblichen Gesetzeswortlaut. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof aufgrund einer gegen die Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erkannt, dass die Entscheidung § 196 Abs. 2 StPO verletzt und zur Begründung unter anderem auch ausgeführt, dass § 390a Abs. 1a StPO eine Sondernorm über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers oder Antragstellers gemäß § 71 Abs. 1 StPO darstellt, die von einem Privatbeteiligten (bei Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs. 2 StPO) nicht angesprochen werden kann (OGH 19.10.2022, 13 Os 92/22m).Die in der von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.03.2022, römisch 40 vertretene gegenteilige Rechtsansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Das Oberlandesgericht Wien entfernt sich in seiner Entscheidung ohne nähere Begründung und somit in nicht nachvollziehbarer Weise vom maßgeblichen Gesetzeswortlaut. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof aufgrund einer gegen die Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erkannt, dass die Entscheidung Paragraph 196, Absatz 2, StPO verletzt und zur Begründung unter anderem auch ausgeführt, dass Paragraph 390 a, Absatz eins a, StPO eine Sondernorm über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers oder Antragstellers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, StPO darstellt, die von einem Privatbeteiligten (bei Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO) nicht angesprochen werden kann (OGH 19.10.2022, 13 Os 92/22m). Zusammenfassend kann sich die beschwerdeführende Partei als Privatbeteiligter eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht auf § 390 Abs. 1a StPO berufen. Den im Ermittlungsverfahren getroffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft können schon deshalb in Ansehung der beschwerdeführenden Partei nicht zum Erlöschen einer Zahlungspflicht nach dem GGG führen. Dem Rückzahlungsanspruch ist bei diesem Ergebnis von Vornherein der Boden entzogen.Zusammenfassend kann sich die beschwerdeführende Partei als Privatbeteiligter eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht auf Paragraph 390, Absatz eins a, StPO berufen. Den im Ermittlungsverfahren getroffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft können schon deshalb in Ansehung der beschwerdeführenden Partei nicht zum Erlöschen einer Zahlungspflicht nach dem GGG führen. Dem Rückzahlungsanspruch ist bei diesem Ergebnis von Vornherein der Boden entzogen. 3.2.
- Das Kostenersatzprivileg des § 390 Abs. 1a StPO wirkt sich darüber hinaus auf bereits entrichtete Pauschalgebühren gemäß TP 15 Abs. 6 GGG gebührenrechtlich nicht aus. 3.2.
- Das Kostenersatzprivileg des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO wirkt sich darüber hinaus auf bereits entrichtete Pauschalgebühren gemäß TP 15 Absatz 6, GGG gebührenrechtlich nicht aus. Gemäß § 390 Abs. 1 zweiter Satz StPO ist der Privatankläger grundsätzlich zum Kostenersatz zu verpflichten, soweit das Verfahren nicht mit Schuldspruch endet. Die Verpflichtung ist in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung festzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390 Rz 6). Gemäß § 390 Abs. 1a StPO ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1) demgegenüber bei bestimmten Hass im Netz-Delikten nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in die verfahrensabschließende Erledigung kein Auftrag zum Kostenersatz nach § 390 Abs. 1 zweiter Satz StPO aufzunehmen. Gemäß Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist der Privatankläger grundsätzlich zum Kostenersatz zu verpflichten, soweit das Verfahren nicht mit Schuldspruch endet. Die Verpflichtung ist in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung festzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 390, Rz 6). Gemäß Paragraph 390, Absatz eins a, StPO ist der Privatankläger oder Antragsteller (Paragraph 71, Absatz eins,) demgegenüber bei bestimmten Hass im Netz-Delikten nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in die verfahrensabschließende Erledigung kein Auftrag zum Kostenersatz nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO aufzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist – wie bereits ausgeführt – der Anwendungsbereich von § 390 Abs. 1a StPO mangels einer Privatanklage oder eines auf § 71 Abs. 1 StPO gestützten Antrages auf Anordnungen gar nicht eröffnet. Zudem wurde die beschwerdeführende Partei im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gar nicht zu einem (möglicherweise aufgrund von § 390 Abs. 1a StPO verpönten) Kostenersatz herangezogen. Der in Rede stehende Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 15 Abs. 6 GGG entstand jedoch gemäß § 2 Z. 8 GGG schon mit der Bestellung der Aktenkopie am 28.01.2022 und ergibt sich die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei als Bestellerin aus § 7 Abs. 1 Z. 3 GGG. Die Zahlungspflicht fußt mithin unmittelbar auf dem Gesetz. Sie ist nicht Folge einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zum Kostenersatz, eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass ein Dritter den in Rede stehenden Aufwand getragen hat, zu dessen Ersatz die beschwerdeführende Partei kraft einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nur um Aufwendungen, die der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Verwirklichung eines im GGG normierten Gebührentatbestandes selbst erwachsen sind. Mit einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zum Kostenersatz sowie einer allfälligen Befreiung von einer Verpflichtung zum Kostenersatz hat die hier gegenständliche Konstellation – schon begrifflich – nichts zu tun. Den Materialen zufolge ging der Gesetzgeber selbst davon aus, dass etwa die für Privatanklagen vorgesehenen Gerichtsgebühren weiterhin zu entrichten sind, wobei diese (nur) im Fall eines Schuldspruchs gemäß § 389 Abs. 1 StPO vom Angeklagten zu ersetzen sind. Weshalb für Pauschalgebühr gemäß TP 15 Abs. 6 GGG etwas anderes gelten sollte, als in den Materialien zur Eingabegebühr gemäß TP 13 GGG ausgeführt wird, ist nicht ersichtlich. § 390 Abs. 1a StPO verfolgt vor dem Hintergrund der Materialen nicht den Zweck, den Privatankläger oder Antragsteller gemäß § 71 Abs. 1 StPO gänzlich unabhängig von einer Kostenersatzpflicht von den Gerichtsgebühren zu befreien. Selbst bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 390 Abs. 1a StPO besteht folglich kein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund (in diesem Sinn auch OGH 06.12.2022, 14 Os 116/22y; mit dieser Entscheidung wurde die von der beschwerdeführenden Partei zuletzt zur Untermauerung des eigenen Rechtsstandpunktes vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 19.10.2022 verworfen). Der in der Beschwerde vorgetragenen Behauptung, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 390 Abs.
§ 381Abs. 1 Z. 7 St
PO „nicht gebührenpflichtig“ sei, mangelt es zusammenfassend an einer gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Fall ist – wie bereits ausgeführt – der Anwendungsbereich von Paragraph 390, Absatz eins a, StPO mangels einer Privatanklage oder eines auf Paragraph 71, Absatz eins, StPO gestützten Antrages auf Anordnungen gar nicht eröffnet. Zudem wurde die beschwerdeführende Partei im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gar nicht zu einem (möglicherweise aufgrund von Paragraph 390, Absatz eins a, StPO verpönten) Kostenersatz herangezogen. Der in Rede stehende Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 15 Absatz 6, GGG entstand jedoch gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, GGG schon mit der Bestellung der Aktenkopie am 28.01.2022 und ergibt sich die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei als Bestellerin aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GGG. Die Zahlungspflicht fußt mithin unmittelbar auf dem Gesetz. Sie ist nicht Folge einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zum Kostenersatz, eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass ein Dritter den in Rede stehenden Aufwand getragen hat, zu dessen Ersatz die beschwerdeführende Partei kraft einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nur um Aufwendungen, die der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Verwirklichung eines im GGG normierten Gebührentatbestandes selbst erwachsen sind. Mit einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zum Kostenersatz sowie einer allfälligen Befreiung von einer Verpflichtung zum Kostenersatz hat die hier gegenständliche Konstellation – schon begrifflich – nichts zu tun. Den Materialen zufolge ging der Gesetzgeber selbst davon aus, dass etwa die für Privatanklagen vorgesehenen Gerichtsgebühren weiterhin zu entrichten sind, wobei diese (nur) im Fall eines Schuldspruchs gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO vom Angeklagten zu ersetzen sind. Weshalb für Pauschalgebühr gemäß TP 15 Absatz 6, GGG etwas anderes gelten sollte, als in den Materialien zur Eingabegebühr gemäß TP 13 GGG ausgeführt wird, ist nicht ersichtlich. Paragraph 390, Absatz eins a, StPO verfolgt vor dem Hintergrund der Materialen nicht den Zweck, den Privatankläger oder Antragsteller gemäß Paragraph 71, Absatz eins, StPO gänzlich unabhängig von einer Kostenersatzpflicht von den Gerichtsgebühren zu befreien. Selbst bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO besteht folglich kein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund (in diesem Sinn auch OGH 06.12.2022, 14 Os 116/22y; mit dieser Entscheidung wurde die von der beschwerdeführenden Partei zuletzt zur Untermauerung des eigenen Rechtsstandpunktes vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 19.10.2022 verworfen). Der in der Beschwerde vorgetragenen Behauptung, dass die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 390, Absatz eins a, StPO in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO „nicht gebührenpflichtig“ sei, mangelt es zusammenfassend an einer gesetzlichen Grundlage. 3.2.
- Die diversionellen Erledigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stellt somit auch vor diesem Hintergrund dieser Erwägungen keine Entscheidung dar, die eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren gemäß § 6c Abs. 1 Z. 2 GEG rechtfertigen würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die diversionellen Erledigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bereits vor der Bestellung einer Aktenkopie durch die beschwerdeführende Partei am 28.01.2022 erfolgte und demgemäß auch deshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung im Sinn des § 6c Abs. 1 Z. 2 GEG erloschen sei. 3.2.
- Die diversionellen Erledigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stellt somit auch vor diesem Hintergrund dieser Erwägungen keine Entscheidung dar, die eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG rechtfertigen würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die diversionellen Erledigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bereits vor der Bestellung einer Aktenkopie durch die beschwerdeführende Partei am 28.01.2022 erfolgte und demgemäß auch deshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung im Sinn des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG erloschen sei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß TP 15 Abs. 6 GGG wurde daher im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt und gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 1 GEG abzuweisen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß TP 15 Absatz 6, GGG wurde daher im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG abzuweisen. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal als Beweismittel lediglich Urkunden in das Verfahren eingeführt wurden, deren Authentizität außer Zweifel steht. Die beschwerdeführende Partei moniert in ihrem Rechtsmittel auch lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Justizverwaltungsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – im gegenständlichen Fall insbesondere § 390 Abs. 1a StPO – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – im gegenständlichen Fall insbesondere Paragraph 390, Absatz eins a, StPO – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2262729.1.00