4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 17 VwGVG rechtskräftig abgewiesen. 2. Am 16.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 22.10.2014, Zahl: römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, Zahl: L519 1435605-2/4E wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG rechtskräftig abgewiesen.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. römisch vier.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
römisch fünf. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. VI.
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VII.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig sei. So lägen die nunmehr erstmals vorgebrachten Probleme mit dem Zweitehemann schon über 10 Jahre zurück und hätte die Beschwerdeführerin eine derartige Bedrohung in den vorigen Asylverfahren nie erwähnt und hätte sie auch zu keinem Zeitpunkt in Aserbaidschan um Hilfe oder Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden ersucht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in den früheren Asylverfahren ausgeführt, dass sie verwitwet sei. Auch hätte die Beschwerdeführerin weder Kontakt zum Zweitehemann, noch Kenntnis von dessen Aufenthalt und vermute sie nur, dass dieser in Aserbaidschan sei, sodass auch von keinerlei aktueller Bedrohung auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gefragt nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung angegeben, dass sie bei ihren erwachsenen Söhnen in Österreich leben wolle und erst nach Rückfrage habe sie eine Bedrohung und Gefährdung durch ihren zweiten Ehemann vorgebracht. So lägen die nunmehr erstmals vorgebrachten Probleme mit dem Zweitehemann schon über 10 Jahre zurück und hätte die Beschwerdeführerin eine derartige Bedrohung in den vorigen Asylverfahren nie erwähnt und hätte sie auch zu keinem Zeitpunkt in Aserbaidschan um Hilfe oder Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden ersucht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in den früheren Asylverfahren ausgeführt, dass sie verwitwet sei. Auch hätte die Beschwerdeführerin weder Kontakt zum Zweitehemann, noch Kenntnis von dessen Aufenthalt und vermute sie nur, dass dieser in Aserbaidschan sei, sodass auch von keinerlei aktueller Bedrohung auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gefragt nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung angegeben, dass sie bei ihren erwachsenen Söhnen in Österreich leben wolle und erst nach Rückfrage habe sie eine Bedrohung und Gefährdung durch ihren zweiten Ehemann vorgebracht. , Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte seien keine Umstände hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es liege keine enge Bindung zu den erwachsenen Söhnen vor, diese seien zwar mit der Beschwerdeführerin 2020 nach Deutschland ausgereist, jedoch kurze Zeit später wieder ohne diese nach Österreich zurückgekehrt, während sich die Beschwerdeführerin 2 Jahre lang in Deutschland, wo sie einer Arbeit nachging, allein aufgehalten habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht entscheidungswesentlich verschlechtert und hätte diese selbst bei den Einvernahmen am 10.11.2022 und am 21.11.2022 angegeben, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten, jedoch an XXXX , sowie entsprechend einem ärztlichem Kurzbericht vom 23.03.2020 an einem „ XXXX “ leiden würde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits straffällig geworden sei und würden 2 Verurteilungen im Strafregister aufscheinen. Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte seien keine Umstände hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es liege keine enge Bindung zu den erwachsenen Söhnen vor, diese seien zwar mit der Beschwerdeführerin 2020 nach Deutschland ausgereist, jedoch kurze Zeit später wieder ohne diese nach Österreich zurückgekehrt, während sich die Beschwerdeführerin 2 Jahre lang in Deutschland, wo sie einer Arbeit nachging, allein aufgehalten habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht entscheidungswesentlich verschlechtert und hätte diese selbst bei den Einvernahmen am 10.11.2022 und am 21.11.2022 angegeben, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten, jedoch an römisch 40 , sowie entsprechend einem ärztlichem Kurzbericht vom 23.03.2020 an einem „ römisch 40 “ leiden würde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits straffällig geworden sei und würden 2 Verurteilungen im Strafregister aufscheinen. Schließlich würde auch die aktuelle Lage im Herkunftsstaat einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan nicht entgegenstehen und wäre diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Änderung zum 2014 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren eingetreten.
1 AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, L519 1435605-2/4E, wurde ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Vom 13.05.2016 – 12.05.2017 wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geduldet. Am 27.09.2018 befand sich die Beschwerdeführerin in Haft (Ersatzfreiheitsstrafe) und steckte die Matratze in der Zelle in Brand. Hierauf wurde sie am selben Tag aus der Haft entlassen und in ein Krankenhaus eingeliefert. Vom 11. – 13.10.2018 wurde sie wiederum in Haft genommen. Die Beschwerdeführerin wurde gem. §§ XXXX , sowie gem. §§ XXXX StGB rechtskräftig verurteilt. Die zweitgenannte Verurteilung erfolgte im Jahre 2019 wegen XXXX .Die Beschwerdeführerin wurde gem. Paragraphen römisch 40 , sowie gem. Paragraphen römisch 40 StGB rechtskräftig verurteilt. Die zweitgenannte Verurteilung erfolgte im Jahre 2019 wegen römisch 40 . Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, L515 1435605-3/15E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG vom 17.05.2018
G rechtskräftig abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, L515 1435605-3/15E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG vom 17.05.2018
Paragraphen 55, 58, Absatz 10, AsylG rechtskräftig abgewiesen. Am 24.08.2022 brachte die Beschwerdeführerin den dritten Antrag auf internationalem Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Aserbaidschan fest (Spruchpunkt V.) sowie, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und erließ ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2023, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Aserbaidschan fest (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), und erließ ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Folgeantrag einen neuen Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umständen abgesprochen werden kann.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet.3.2.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. 3.2.
GH 21.11.2002, 2002/20/0315, 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung – zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29.11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.07.2021, Ra 2021/18/0088, mwN). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 03.07.2020, Ra 2020/14/0008, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, mwN), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0237; 29.01.2008, 2005/11/0102, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht gestattet, einem zur Begründung des Folgeantrags erstatten neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren erstmals den „glaubhaften Kern“ abzusprechen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, mwN), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0237; 29.01.2008, 2005/11/0102, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht gestattet, einem zur Begründung des Folgeantrags erstatten neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren erstmals den „glaubhaften Kern“ abzusprechen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN). Für das BVwG ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat. 3.2.
1 AVG wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt erfolgte im gegenständlichen Fall sohin zu Unrecht, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt erfolgte im gegenständlichen Fall sohin zu Unrecht, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch (inhaltlich) in der Sache abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch (inhaltlich) in der Sache abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur – nach einem allenfalls durchzuführenden Ermittlungsverfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen haben. Die belangte Behörde hat daher zu erwägen, ob dieses neue Fluchtvorbringen der Bedrohung durch den zweiten Ehemann glaubhaft und asylrelevant ist. Weiters wird die belangte Behörde Feststellungen hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu treffen haben. Dem angefochtenen Bescheid sind insbesondere keine Ausführungen dazu zu entnehmen, welches soziale Netzwerk die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat erwartet bzw. warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Soweit die Beschwerdeführerin ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand vorbringt sowie mangelnde Ermittlungen der belangten Behörde dazu moniert, ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass sie in der rechtlichen Beurteilung lediglich keine wesentliche Änderung des körperlichen Zustands der Beschwerdeführerin feststellt und dabei auf die letzte Entscheidung des Bundesamts vom 22.10.2014 verweist. Damit trifft sie keine Aussage zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und einer Behandelbarkeit ihrer psychischen Erkrankung in Aserbaidschan, insofern werden auch dazu Feststellungen zu treffen sein. Alledem zufolge liegen auch die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Erlassung eines Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig auch diese Spruchpunkte aufzuheben und damit der ganze Bescheid zu beheben war.Alledem zufolge liegen auch die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Erlassung eines Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig auch diese Spruchpunkte aufzuheben und damit der ganze Bescheid zu beheben war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht zudem hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.1435605.4.01
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