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{'item': 'L523 1435605-4'}

Obsah (18)Art 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 7Art. 135§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlL523 1435605-4 Spruch, L523 1435605-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg, vom 24.05.2013, Zl. XXXX , wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.04.2012 auf internationalen Schutz abgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan und die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, Zahl E11 435.605-1/2013/5E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg, vom 24.05.2013, Zl. römisch 40 , wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.04.2012 auf internationalen Schutz abgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan und die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, Zahl E11 435.605-1/2013/5E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 16.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 22.10.2014, Zahl: XXXX , gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, Zahl: L519 1435605-2/4E wurde die Beschwerde

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG rechtskräftig abgewiesen. 2. Am 16.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 22.10.2014, Zahl: römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, Zahl: L519 1435605-2/4E wurde die Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG rechtskräftig abgewiesen.

  1. Am 25.08.2022 brachte die Beschwerdeführerin nunmehr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den gestellten Folgeantrag entschieden: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Aserbaidschan zulässig ist.

römisch fünf. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VII.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch sieben.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig sei. So lägen die nunmehr erstmals vorgebrachten Probleme mit dem Zweitehemann schon über 10 Jahre zurück und hätte die Beschwerdeführerin eine derartige Bedrohung in den vorigen Asylverfahren nie erwähnt und hätte sie auch zu keinem Zeitpunkt in Aserbaidschan um Hilfe oder Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden ersucht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in den früheren Asylverfahren ausgeführt, dass sie verwitwet sei. Auch hätte die Beschwerdeführerin weder Kontakt zum Zweitehemann, noch Kenntnis von dessen Aufenthalt und vermute sie nur, dass dieser in Aserbaidschan sei, sodass auch von keinerlei aktueller Bedrohung auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gefragt nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung angegeben, dass sie bei ihren erwachsenen Söhnen in Österreich leben wolle und erst nach Rückfrage habe sie eine Bedrohung und Gefährdung durch ihren zweiten Ehemann vorgebracht. So lägen die nunmehr erstmals vorgebrachten Probleme mit dem Zweitehemann schon über 10 Jahre zurück und hätte die Beschwerdeführerin eine derartige Bedrohung in den vorigen Asylverfahren nie erwähnt und hätte sie auch zu keinem Zeitpunkt in Aserbaidschan um Hilfe oder Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden ersucht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in den früheren Asylverfahren ausgeführt, dass sie verwitwet sei. Auch hätte die Beschwerdeführerin weder Kontakt zum Zweitehemann, noch Kenntnis von dessen Aufenthalt und vermute sie nur, dass dieser in Aserbaidschan sei, sodass auch von keinerlei aktueller Bedrohung auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gefragt nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung angegeben, dass sie bei ihren erwachsenen Söhnen in Österreich leben wolle und erst nach Rückfrage habe sie eine Bedrohung und Gefährdung durch ihren zweiten Ehemann vorgebracht. , Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte seien keine Umstände hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es liege keine enge Bindung zu den erwachsenen Söhnen vor, diese seien zwar mit der Beschwerdeführerin 2020 nach Deutschland ausgereist, jedoch kurze Zeit später wieder ohne diese nach Österreich zurückgekehrt, während sich die Beschwerdeführerin 2 Jahre lang in Deutschland, wo sie einer Arbeit nachging, allein aufgehalten habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht entscheidungswesentlich verschlechtert und hätte diese selbst bei den Einvernahmen am 10.11.2022 und am 21.11.2022 angegeben, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten, jedoch an XXXX , sowie entsprechend einem ärztlichem Kurzbericht vom 23.03.2020 an einem „ XXXX “ leiden würde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits straffällig geworden sei und würden 2 Verurteilungen im Strafregister aufscheinen. Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte seien keine Umstände hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es liege keine enge Bindung zu den erwachsenen Söhnen vor, diese seien zwar mit der Beschwerdeführerin 2020 nach Deutschland ausgereist, jedoch kurze Zeit später wieder ohne diese nach Österreich zurückgekehrt, während sich die Beschwerdeführerin 2 Jahre lang in Deutschland, wo sie einer Arbeit nachging, allein aufgehalten habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht entscheidungswesentlich verschlechtert und hätte diese selbst bei den Einvernahmen am 10.11.2022 und am 21.11.2022 angegeben, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten, jedoch an römisch 40 , sowie entsprechend einem ärztlichem Kurzbericht vom 23.03.2020 an einem „ römisch 40 “ leiden würde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits straffällig geworden sei und würden 2 Verurteilungen im Strafregister aufscheinen. Schließlich würde auch die aktuelle Lage im Herkunftsstaat einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan nicht entgegenstehen und wäre diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Änderung zum 2014 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren eingetreten.

  1. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vollumfänglich fristgerecht Beschwerde. Moniert wurde, dass keine entschiedene Sache vorliege und betreffend des Vorverfahrens jedenfalls Änderungen eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Misshandlungen ihres Ex-Mannes an psychischen Beschwerden und hätte die belangte Behörde jedenfalls über Spruchpunkt II. inhaltlich entscheiden müssen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der psychischen Belastung und ihrer daraus resultierenden Beschwerden bisher nicht über die Vorfälle und die Bedrohung durch ihren zweiten Ex-Mann sprechen können. Da sich der Ex-Mann nach wie vor in Aserbaidschan befinde und die Beschwerdeführerin große Angst vor ihm habe und sie zudem aufgrund ihres Gesundheitszustandes und in Ermangelung eines unterstützenden Netzwerkes bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau in eine unzumutbare Lage geraten würde, könne sie nicht dorthin zurückkehren. Moniert wurde insbesondere weiters, dass mangelhafte Länderberichte vorliegen würden, da die Situation von alleinstehenden Frauen sowie von Frauen mit psychischen Problemen sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates bei häuslicher Gewalt nicht ausreichend thematisiert würden. Auch hätte die belangte Behörde Unterlagen zum schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anordnen müssen, da es der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehe. Hinzu komme, dass hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Gründe angeführt habe und keine ausreichende Gefährdungsprognose durchgeführt worden sei. Moniert wurde, dass keine entschiedene Sache vorliege und betreffend des Vorverfahrens jedenfalls Änderungen eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Misshandlungen ihres Ex-Mannes an psychischen Beschwerden und hätte die belangte Behörde jedenfalls über Spruchpunkt römisch zwei. inhaltlich entscheiden müssen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der psychischen Belastung und ihrer daraus resultierenden Beschwerden bisher nicht über die Vorfälle und die Bedrohung durch ihren zweiten Ex-Mann sprechen können. Da sich der Ex-Mann nach wie vor in Aserbaidschan befinde und die Beschwerdeführerin große Angst vor ihm habe und sie zudem aufgrund ihres Gesundheitszustandes und in Ermangelung eines unterstützenden Netzwerkes bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau in eine unzumutbare Lage geraten würde, könne sie nicht dorthin zurückkehren. Moniert wurde insbesondere weiters, dass mangelhafte Länderberichte vorliegen würden, da die Situation von alleinstehenden Frauen sowie von Frauen mit psychischen Problemen sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates bei häuslicher Gewalt nicht ausreichend thematisiert würden. Auch hätte die belangte Behörde Unterlagen zum schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anordnen müssen, da es der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehe. Hinzu komme, dass hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Gründe angeführt habe und keine ausreichende Gefährdungsprognose durchgeführt worden sei. Schließlich wurde auf die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin verwiesen und dass diese versuche Deutsch zu lernen und sich zu integrieren und dass sie ein sehr enges Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Söhnen habe. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und dementsprechender Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte hatte das Bundesamt feststellen müssen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige, islamischen Glaubensbekenntnisses und spricht Türkisch und Russisch. Sie ist Mutter von drei Söhnen. Ihre volljährigen Söhne, XXXX , geb. XXXX , Zl. 1435606, und XXXX , geb. XXXX , Zl. 1435607, sind in Österreich aufhältig. Ihr volljähriger Sohn XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , Zl. 2185494-1 und Zl. 2141316-1, ist nach sechsjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet freiwillig nach Aserbaidschan zurückgekehrt.Sie ist Mutter von drei Söhnen. Ihre volljährigen Söhne, römisch 40 , geb. römisch 40 , Zl. 1435606, und römisch 40 , geb. römisch 40 , Zl. 1435607, sind in Österreich aufhältig. Ihr volljähriger Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , Zl. 2185494-1 und Zl. 2141316-1, ist nach sechsjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet freiwillig nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin klagt über psychische Probleme. Bei ihr wurde ein „ XXXX “ festgestellt, sowie leidet sie stressbedingt an Migräne. Die Beschwerdeführerin klagt über psychische Probleme. Bei ihr wurde ein „ römisch 40 “ festgestellt, sowie leidet sie stressbedingt an Migräne. Die Beschwerdeführerin besuchte den Kurs „Deutsch für Asylwerbende – A2/1“ (AS 273) sowie den Kurs „Deutsch für Asylwerbende – A2/2“ (AS 275). Sie verfügt über ein ÖSD Zertifikat A1 (AS 271). Sie nahm am Projekt „WEG- Werte, Empowerment, Gleichberechtigung“ der Caritas teil (AS 197ff). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX , sie ab 01.12.2019 als Hilfskraft in Vollzeit im Lager bzw. Geschäft bei kollektivvertraglicher Entlohnung anzustellen, sofern es die Wirtschaftslage erlaubt (AS 239). Sie verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX ab 01.12.2019, sie als Hilfskraft in Vollzeit im Lager bzw. Geschäft bei kollektivvertraglicher Entlohnung anzustellen, sofern es die Wirtschaftslage erlaubt (AS 241). Des Weiteren verfügt sie über undatiertes und nicht unterzeichnetes mit „Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ betiteltes Schriftstück, dem keine relevanten Daten zu entnehmen sind, insbesondere nicht der potentielle Dienstgeber (AS 243ff).Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 , sie ab 01.12.2019 als Hilfskraft in Vollzeit im Lager bzw. Geschäft bei kollektivvertraglicher Entlohnung anzustellen, sofern es die Wirtschaftslage erlaubt (AS 239). Sie verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 ab 01.12.2019, sie als Hilfskraft in Vollzeit im Lager bzw. Geschäft bei kollektivvertraglicher Entlohnung anzustellen, sofern es die Wirtschaftslage erlaubt (AS 241). Des Weiteren verfügt sie über undatiertes und nicht unterzeichnetes mit „Arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ betiteltes Schriftstück, dem keine relevanten Daten zu entnehmen sind, insbesondere nicht der potentielle Dienstgeber (AS 243ff). Die Beschwerdeführerin stellte seit ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. ihrer ersten Asylantragstellung am 24.04.2012 insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.06.2013, Zl. E11 435.605-1/2013/5E, wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 11.12.2013, U 1617-1619/2013-12, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt. Am 16.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalem Schutz ein. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, L519 1435605-2/4E, wurde ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, L519 1435605-2/4E, wurde ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Vom 13.05.2016 – 12.05.2017 wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geduldet. Am 27.09.2018 befand sich die Beschwerdeführerin in Haft (Ersatzfreiheitsstrafe) und steckte die Matratze in der Zelle in Brand. Hierauf wurde sie am selben Tag aus der Haft entlassen und in ein Krankenhaus eingeliefert. Vom 11. – 13.10.2018 wurde sie wiederum in Haft genommen. Die Beschwerdeführerin wurde gem. §§ XXXX , sowie gem. §§ XXXX StGB rechtskräftig verurteilt. Die zweitgenannte Verurteilung erfolgte im Jahre 2019 wegen XXXX .Die Beschwerdeführerin wurde gem. Paragraphen römisch 40 , sowie gem. Paragraphen römisch 40 StGB rechtskräftig verurteilt. Die zweitgenannte Verurteilung erfolgte im Jahre 2019 wegen römisch 40 . Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, L515 1435605-3/15E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG vom 17.05.2018

§§ 55, 58 Abs. 10 Asyl

G rechtskräftig abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, L515 1435605-3/15E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG vom 17.05.2018

Paragraphen 55, 58, Absatz 10, AsylG rechtskräftig abgewiesen. Am 24.08.2022 brachte die Beschwerdeführerin den dritten Antrag auf internationalem Schutz ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Aserbaidschan fest (Spruchpunkt V.) sowie, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und erließ ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2023, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Aserbaidschan fest (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), und erließ ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Folgeantrag einen neuen Sachverhalt vor, dem nicht von Vornherein eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umständen abgesprochen werden kann.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des gestellten Antrages, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der vorgelegten Beweismittel sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Strafregister. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zu den Familienangehörigen, sowie zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren sowie aus den Akteninhalten zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den seitens der Beschwerdeführerin in Österreich besuchten Kursen und den Einstellungszusagen bzw. dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag ist ebenfalls dem Akteninhalt zu entnehmen. Die Feststellung zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten Ärztlichen Kurzbericht vom 23.03.
  2. Die Feststellungen zur Haft der Beschwerdeführerin sowie zu deren rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019, L515 1435605-3/15E sowie aus dem Strafregisterauszug. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 einen neuen Sachverhalt vorbrachte, dem nicht von Vornherein eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umständen abgesprochen werden kann, wird auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.
  3. dieses Erkenntnisses verwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Zu A)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist., Zu A) 3.
  3. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.3.2.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. 3.2.

  1. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119, mwN). 3.2.
  2. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119, mwN). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN; 27.08.2020, Ra 2020/21/0001).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN; 27.08.2020, Ra 2020/21/0001). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 28.08.2019, Ra 2019/14/0091).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 28.08.2019, Ra 2019/14/0091). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung – zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29.11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.07.2021, Ra 2021/18/0088, mwN). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 21.11.2002, 2002/20/0315, 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung – zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29.11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.07.2021, Ra 2021/18/0088, mwN). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 03.07.2020, Ra 2020/14/0008, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, mwN), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0237; 29.01.2008, 2005/11/0102, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht gestattet, einem zur Begründung des Folgeantrags erstatten neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren erstmals den „glaubhaften Kern“ abzusprechen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, mwN), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.07.2003, 2000/01/0237; 29.01.2008, 2005/11/0102, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht gestattet, einem zur Begründung des Folgeantrags erstatten neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren erstmals den „glaubhaften Kern“ abzusprechen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035, mwN). Für das BVwG ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat. 3.2.

  1. Bezogen auf die Beschwerdeführerin: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt die maßgebliche meritorische Vergleichsentscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.06.2013, E11 435.605-1/2013/5E, dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof bestätigt darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Gatte durch eine Messerattacke getötet worden sei, sie selbst und ihre Kinder nach dem Tod ihres Gatten telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden seien und ihre Kinder bedroht und geschlagen worden seien, weshalb sie geflüchtet sei, nicht glaubhaft ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Aserbaidschan für die Beschwerdeführerin mit ihrem Persönlichkeitsprofil kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergibt. Zunächst ist festzuhalten, dass die letzte inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin somit mittlerweile fast 10 Jahre her ist. Bei der rechtskräftigen Abweisung der Beschwerde vom 17.11.2014, mit welcher die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2014 wegen entschiedener Sache bestätigt wurde, handelt es sich um eine nicht inhaltliche Entscheidung, die bereits über 8 Jahre zurückliegt. Die belangte Behörde vermeinte, diese nicht meritorische Entscheidung vom 17.11.2014 als maßgeblichen Vergleichsbescheid heranziehen zu können („Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 17.11.2014, Zahl L519 1435605-2/4E, keine neuen Umstände vor, die relevant sind.“ AS 338). Sie unterließ es, das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der eigentlich relevanten Vergleichsentscheidung, nämlich dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.06.2013, erlassen am 28.06.2013, zu vergleichen, weshalb schon allein aus diesem Grund der Bescheid zu beheben ist. Einer Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde steht daher entgegen, dass die belangte Behörde von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wonach als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen ist, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226). Die belangte Behörde vermeinte, diese nicht meritorische Entscheidung vom 17.11.2014 als maßgeblichen Vergleichsbescheid heranziehen zu können („Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 17.11.2014, Zahl L519 1435605-2/4E, keine neuen Umstände vor, die relevant sind.“ AS 338). Sie unterließ es, das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der eigentlich relevanten Vergleichsentscheidung, nämlich dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.06.2013, erlassen am 28.06.2013, zu vergleichen, weshalb schon allein aus diesem Grund der Bescheid zu beheben ist. Einer Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde steht daher entgegen, dass die belangte Behörde von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wonach als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen ist, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, 9 Jahre nach ihrem meritorisch abgewiesenen Erstantrag, nunmehr im gegenständlichen Folgeantrag einen völlig neuen Fluchtgrund vorbringt. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Mutter mit ihrem ersten Ehemann, XXXX , im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet worden und aus dieser Ehe stamme ihr Sohn XXXX . Mit 22 Jahren habe die Beschwerdeführerin ihren zweiten Ehemann XXXX nach islamischem Recht geheiratet. Aus dieser Ehe würden ihre Söhne XXXX und XXXX stammen. Da sie in dieser Ehe misshandelt worden sei und von ihrem zweiten Ehemann mit dem Umbringen bedroht worden sei, sei sie mit ihren Kindern nach Österreich geflüchtet und würde sie heute noch an den psychischen Folgen dieser Misshandlung und andauernden Bedrohung leiden. Die belangte Behörde sprach diesem neuem Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit ab.Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, 9 Jahre nach ihrem meritorisch abgewiesenen Erstantrag, nunmehr im gegenständlichen Folgeantrag einen völlig neuen Fluchtgrund vorbringt. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Mutter mit ihrem ersten Ehemann, römisch 40 , im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet worden und aus dieser Ehe stamme ihr Sohn römisch 40 . Mit 22 Jahren habe die Beschwerdeführerin ihren zweiten Ehemann römisch 40 nach islamischem Recht geheiratet. Aus dieser Ehe würden ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 stammen. Da sie in dieser Ehe misshandelt worden sei und von ihrem zweiten Ehemann mit dem Umbringen bedroht worden sei, sei sie mit ihren Kindern nach Österreich geflüchtet und würde sie heute noch an den psychischen Folgen dieser Misshandlung und andauernden Bedrohung leiden. Die belangte Behörde sprach diesem neuem Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit ab. Festzuhalten ist aber diesbezüglich, dass ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet ist. Insofern wirkt sich dies ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Festzuhalten ist aber diesbezüglich, dass ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet ist. Insofern wirkt sich dies ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist; vgl. mwN VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist; vergleiche mwN VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/
  2. Angesichts der großen Zeitspanne zwischen den Asylanträgen und der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt welche behauptet, an massiven psychischen Problemen zu leiden, kann angesichts der geltenden Rechtsprechung eine maßgebende Änderung im Sachverhalt jedenfalls zumindest hinsichtlich des subsidiären Schutzes nicht von vornherein und ohne weitere Feststellungen ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde hätte daher in der Sache selbst entscheiden müssen. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt erfolgte im gegenständlichen Fall sohin zu Unrecht, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt erfolgte im gegenständlichen Fall sohin zu Unrecht, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch (inhaltlich) in der Sache abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch (inhaltlich) in der Sache abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur – nach einem allenfalls durchzuführenden Ermittlungsverfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen haben. Die belangte Behörde hat daher zu erwägen, ob dieses neue Fluchtvorbringen der Bedrohung durch den zweiten Ehemann glaubhaft und asylrelevant ist. Weiters wird die belangte Behörde Feststellungen hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu treffen haben. Dem angefochtenen Bescheid sind insbesondere keine Ausführungen dazu zu entnehmen, welches soziale Netzwerk die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat erwartet bzw. warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Soweit die Beschwerdeführerin ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand vorbringt sowie mangelnde Ermittlungen der belangten Behörde dazu moniert, ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass sie in der rechtlichen Beurteilung lediglich keine wesentliche Änderung des körperlichen Zustands der Beschwerdeführerin feststellt und dabei auf die letzte Entscheidung des Bundesamts vom 22.10.2014 verweist. Damit trifft sie keine Aussage zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und einer Behandelbarkeit ihrer psychischen Erkrankung in Aserbaidschan, insofern werden auch dazu Feststellungen zu treffen sein. Alledem zufolge liegen auch die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Erlassung eines Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig auch diese Spruchpunkte aufzuheben und damit der ganze Bescheid zu beheben war.Alledem zufolge liegen auch die Voraussetzungen für die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, einer Rückkehrentscheidung, einer Abschiebung und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Erlassung eines Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig auch diese Spruchpunkte aufzuheben und damit der ganze Bescheid zu beheben war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht zudem hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.1435605.4.01

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