Obsah (21)
Art. 133§ 35§ 295a§ 28§ 2§ 4§ 3§ 48§ 25a§ 44§ 22§ 27a§ 27d§ 74§ 250§ 8§§ 49§ 27§ 25§ 24§ 113RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlL523 2258645-1 Spruch, L523 2258645-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 31.03.2022, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 7.911,48 unter Anrechnung der bis zum 14.01.2020 geleisteten Zahlungen zu bezahlen. Weiters sei er verpflichtet, die für den Zeitraum bis 31.12.2019 angefallenen Kostenanteile und Verzugszinsen in Höhe von € 2.987,25 zu bezahlen und für die Dauer des Zahlungsverzuges ab 01.01.2020 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital von € 6.835,36 zu leisten.
- Mit Bescheid der der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 31.03.2022, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 7.911,48 unter Anrechnung der bis zum 14.01.2020 geleisteten Zahlungen zu bezahlen. Weiters sei er verpflichtet, die für den Zeitraum bis 31.12.2019 angefallenen Kostenanteile und Verzugszinsen in Höhe von € 2.987,25 zu bezahlen und für die Dauer des Zahlungsverzuges ab 01.01.2020 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital von € 6.835,36 zu leisten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und brachte vor, ihm sei bereits mehrmals von „euren Kollegen in Kirchdorf“ geschildert worden, dass er in den letzten 12 bis 14 Jahren zu wenig Pension erhalten habe. Leider habe er nur für 2 oder 3 Monate seine normale Pension erhalten. Die Staatsanwaltschaft Steyr habe die Verfahren von 2009 bis 2011 eingestellt und ihn freigesprochen. Dieses Urteil sei rechtskräftig und gelte für die SVS wie für das Finanzamt. Alle Steuerbescheide aus den Jahren 2009 und 2010 seien ungültig, da sie vom Finanzamt fälschlich erstellt worden seien.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2022, GZ: XXXX , wies die SVS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die SVS im Wesentlichen hierzu aus, dass für die verfahrensrelevanten Jahre 2009 und 2010 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vorliegen würden und der Bestand der GSVG Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 rechtskräftig festgestellt worden sei. In weiterer Folge wurde die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung samt Nebengebühren und Verzugszinsen sowie die sich daraus ergebende Summe der Beiträge dargestellt.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2022, GZ: römisch 40 , wies die SVS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die SVS im Wesentlichen hierzu aus, dass für die verfahrensrelevanten Jahre 2009 und 2010 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vorliegen würden und der Bestand der GSVG Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 rechtskräftig festgestellt worden sei. In weiterer Folge wurde die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung samt Nebengebühren und Verzugszinsen sowie die sich daraus ergebende Summe der Beiträge dargestellt. Da zugunsten dieses Beitragsrückstands bis zum 14.01.2020 keine Zahlungen (außer Geldleistungsgutschriften) durch den Beschwerdeführer geleistet worden seien, sei er zur Entrichtung der ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 7.911,48 und der ausgewiesenen Verzugszinsen
§ 35Abs.
5 GSVG in Höhe von € 2.903,44 verpflichtet. Aufgrund des bestehenden Zahlungsverzugs würden ab dem 01.01.2020 für die weitere Dauer des Zahlungsverzugs Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von € 6.835,36 anfallen.Da zugunsten dieses Beitragsrückstands bis zum 14.01.2020 keine Zahlungen (außer Geldleistungsgutschriften) durch den Beschwerdeführer geleistet worden seien, sei er zur Entrichtung der ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 7.911,48 und der ausgewiesenen Verzugszinsen
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG in Höhe von € 2.903,44 verpflichtet. Aufgrund des bestehenden Zahlungsverzugs würden ab dem 01.01.2020 für die weitere Dauer des Zahlungsverzugs Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von € 6.835,36 anfallen.
- Mit am 03.08.2022 eingebrachten und als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, das als Vorlageantrag gewertet wird, führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ihm „euer Chefarzt“ bestätigt habe, dass er 2009 und 2010 zu 100% invalide gewesen sei, weshalb ab 01.01.2009 nur noch die Pension in Frage gekommen sei. Sein XXXX sei am 01.01.2009 von seiner Tochter übernommen worden und habe er für 2009 und 2010 keine Steuerbescheide abgegeben.
- Mit am 03.08.2022 eingebrachten und als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, das als Vorlageantrag gewertet wird, führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ihm „euer Chefarzt“ bestätigt habe, dass er 2009 und 2010 zu 100% invalide gewesen sei, weshalb ab 01.01.2009 nur noch die Pension in Frage gekommen sei. Sein römisch 40 sei am 01.01.2009 von seiner Tochter übernommen worden und habe er für 2009 und 2010 keine Steuerbescheide abgegeben.
- Mit Beschwerdevorlage vom 22.08.2022 verwies die SVS auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 26.08.2022 teilte die SVS mit, dass ihr kein Rückschein zur Zustellung des Bescheids vom 31.03.2022 vorliege, der Beschwerdeführer den Bescheid aber zu einer Vorsprache bei der SVS am 26.04.2022 mitgebracht habe, weshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werde. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2009 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Der Beschwerdeführer unterliegt im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 der GSVG Pflichtversicherung, da er in diesem Zeitraum als XXXX gewerblich selbstständig tätig war.Der Beschwerdeführer unterliegt im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 der GSVG Pflichtversicherung, da er in diesem Zeitraum als römisch 40 gewerblich selbstständig tätig war. Im Jahr 2010 war der Beschwerdeführer von 01.02.2010 bis 23.07.2010 bei XXXX als Angestellter auch nach dem ASVG pflichtversichert. Von 06.09.2010 bis (soweit verfahrensgegenständlich relevant) 31.12.2010 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Im Jahr 2010 war der Beschwerdeführer von 01.02.2010 bis 23.07.2010 bei römisch 40 als Angestellter auch nach dem ASVG pflichtversichert. Von 06.09.2010 bis (soweit verfahrensgegenständlich relevant) 31.12.2010 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hatte im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.000,-. Der Beschwerdeführer hatte im Kalenderjahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.767,
- Die in diesem Zeitraum anfallenden Beiträge nach GSVG wurden dem Beschwerdeführer am 20.10.2012 vorgeschrieben. Sie sind seit 30.11.2012 fällig. Aufgrund der in den Einkommenssteuerbescheiden 2009 und 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb haften folgende Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG samt Nebengebühren und Verzugszinsen aus: Der Beschwerdeführer leistete keine Zahlungen ausgenommen der ausgewiesenen Geldleistungsgutschriften zugunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde und die Stellungnahmen, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur Versicherungspflicht nach GSVG ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L511 2005579-1/7E, das die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach GSVG im relevanten Zeitraum feststellt. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von 01.02.2010 bis 23.07.2010 bei XXXX als Angestellter auch nach dem ASVG pflichtversichert war und von 06.09.2010 bis (soweit verfahrensgegenständlich relevant) 31.12.2010 geringfügig beschäftigt war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L511 2005579-1/7E.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von 01.02.2010 bis 23.07.2010 bei römisch 40 als Angestellter auch nach dem ASVG pflichtversichert war und von 06.09.2010 bis (soweit verfahrensgegenständlich relevant) 31.12.2010 geringfügig beschäftigt war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L511 2005579-1/7E. Die Feststellung zu den Einkünften ergibt sich aus dem Auszug des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids
- Ein Antrag auf Änderung des Einkommenssteuerbescheids 2009
§ 295a
BAO wurde am 19.02.2021 rechtskräftig abgewiesen, wie sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Finanzamts vom 19.02.2021 ergibt.Die Feststellung zu den Einkünften ergibt sich aus dem Auszug des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids 2009. Ein Antrag auf Änderung des Einkommenssteuerbescheids 2009
Paragraph 295 a, BAO wurde am 19.02.2021 rechtskräftig abgewiesen, wie sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Finanzamts vom 19.02.2021 ergibt. Die Feststellung zu den Einkünften ergibt sich aus dem Auszug des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids 2010. Ein Antrag auf Änderung des Einkommenssteuerbescheids 2010
§ 295a
BAO wurde am 19.02.2021 rechtskräftig abgewiesen, wie sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Finanzamts vom 19.02.2021 ergibt.Die Feststellung zu den Einkünften ergibt sich aus dem Auszug des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids 2010. Ein Antrag auf Änderung des Einkommenssteuerbescheids 2010
Paragraph 295 a, BAO wurde am 19.02.2021 rechtskräftig abgewiesen, wie sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Finanzamts vom 19.02.2021 ergibt. Die Feststellung, dass die in diesem Zeitraum anfallenden Beiträge nach GSVG dem Beschwerdeführer am 20.10.2012 vorgeschrieben wurden, ergibt sich aus dem Schreiben der SVA vom 20.10.2012 und wurde ebenso wie das Datum ihrer Fälligkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die aufgrund der in den Einkommenssteuerbescheiden 2009 und 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG samt Nebengebühren und Verzugszinsen ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung und der Vorschreibung vom 20.10.2012. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2009 und 2010 sowie die daraus resultierenden Beitragsgrundlagen lediglich unsubstantiiert, zumal aus den Jahren 2009 und 2010 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vorliegen, deren Antrag auf Änderung
§ 295a
BAO am 19.02.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass diese eben nicht ungültig sind, wie der Beschwerdeführer vermeint, sondern aufrechter Teil des Rechtsbestands. Auch die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach GSVG diesen Zeitraum betreffend wurde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L511 2005579-1/7E, rechtskräftig festgestellt. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit der Vorschreibung vom 20.10.2012 sowie des zum 31.12.2019 aushaftenden Rückstands an Sozialversicherungsbeiträgen nicht konkret entgegengetreten und liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit (sowohl in sachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht) vor. Die Berechnung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gesamtrückstandes wird auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.Die aufgrund der in den Einkommenssteuerbescheiden 2009 und 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG samt Nebengebühren und Verzugszinsen ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung und der Vorschreibung vom 20.10.2012. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2009 und 2010 sowie die daraus resultierenden Beitragsgrundlagen lediglich unsubstantiiert, zumal aus den Jahren 2009 und 2010 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vorliegen, deren Antrag auf Änderung
Paragraph 295 a, BAO am 19.02.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde, sodass diese eben nicht ungültig sind, wie der Beschwerdeführer vermeint, sondern aufrechter Teil des Rechtsbestands. Auch die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach GSVG diesen Zeitraum betreffend wurde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019, L511 2005579-1/7E, rechtskräftig festgestellt. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit der Vorschreibung vom 20.10.2012 sowie des zum 31.12.2019 aushaftenden Rückstands an Sozialversicherungsbeiträgen nicht konkret entgegengetreten und liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit (sowohl in sachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht) vor. Die Berechnung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gesamtrückstandes wird auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen zugunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes ausgenommen der ausgewiesenen Geldleistungen leistete, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 194 Z 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 194, Ziffer 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, da von der Zustellung des Bescheids vom 31.03.2022 an den Beschwerdeführer am 26.04.2022, wie von der belangten Behörde plausibel dargestellt, ausgegangen wird.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. Anzuwendendes Recht Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung – zeitraumbezogen – anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch – sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231). Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162, mwN).Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162, mwN). Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 anzuwendenden Fassungen BGBl. II Nr. 346/2008 (für 01.01.2009 bis 17.06.2009) und BGBl. I Nr. 52/2009 (für 18.06.2009 bis 31.12.2009) lautet:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008, (für 01.01.2009 bis 17.06.2009) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (für 18.06.2009 bis 31.12.2009) lautet: „§ 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.„§ 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der
Abs. 1 ermittelte Betrag,1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(2)Beitragsgrundlage ist der
Absatz eins, ermittelte Betrag,, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;,
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;,
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage
Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
- für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 637,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 240,49 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 637,99 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 240,49 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 637,99 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
- für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 Z 4a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 357,74 €;3. für Pflichtversicherte
§ 3Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
(4)Die Beitragsgrundlage
Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat,
- für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 637,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 240,49 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 637,99 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 240,49 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 637,99 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.,
- für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,,
- a)sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;,
- b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 357,74 €;, 3. für Pflichtversicherte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
§ 2Abs.
1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge
Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(4a)Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab
- Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:- ab
- Jänner 2006 mindestens 1 152,20 €,- ab
- Jänner 2007 mindestens 1 063,94 €,- ab
- Jänner 2008 mindestens 975,67 €,- ab
- Jänner 2009 mindestens 887,38 €,- ab
- Jänner 2010 mindestens 799,12 €,- ab
- Jänner 2011 mindestens 710,85 €,- ab
- Jänner 2012 mindestens 622,59 €,- ab
- Jänner 2013 mindestens 534,31 €,- ab
- Jänner 2014 mindestens 446,04 €,- ab
- Jänner 2015 mindestens 357,74 €.
(4a)Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab
- Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:, - ab
- Jänner 2006 mindestens 1 152,20 €,, - ab
- Jänner 2007 mindestens 1 063,94 €,, - ab
- Jänner 2008 mindestens 975,67 €,, - ab
- Jänner 2009 mindestens 887,38 €,, - ab
- Jänner 2010 mindestens 799,12 €,, - ab
- Jänner 2011 mindestens 710,85 €,, - ab
- Jänner 2012 mindestens 622,59 €,, - ab
- Jänner 2013 mindestens 534,31 €,, - ab
- Jänner 2014 mindestens 446,04 €,, - ab
- Jänner 2015 mindestens 357,74 €. An die Stelle dieser Beträge treten ab
- Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab
- Jänner 2007 sowie ab
- Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab
- Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab
- Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab
- Jänner 2007 sowie ab
- Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab
- Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der
§ 48jeweils festgesetzte Betrag.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen
§ 25a
, die
Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Abs. 2.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen
Paragraph 25 a,, die
Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Absatz 2,
(8)Aufgehoben.
(9)Beitragsgrundlage für die
§ 3Abs.
2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
§ 44Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(9)Beitragsgrundlage für die
Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“ Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 (für 01.01.2010 bis 31.10.2010) lautet: Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (für 01.01.2010 bis 31.10.2010) lautet: § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der
Abs. 1 ermittelte Betrag,1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(2)Beitragsgrundlage ist der
Absatz eins, ermittelte Betrag,, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;,
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;,
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage
Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
- für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 653,30 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 270,26 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 653,30 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 270,26 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 653,30 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
- für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 Z 4a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 366,33 €;3. für Pflichtversicherte
§ 3Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
(4)Die Beitragsgrundlage
Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat,
- für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 653,30 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 270,26 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 653,30 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 270,26 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 653,30 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.,
- für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,,
- a)sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;,
- b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 366,33 €;, 3. für Pflichtversicherte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
§ 2Abs.
1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge
Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(4a)Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab
- Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:- ab
- Jänner 2006 mindestens 1 179,85 €,- ab
- Jänner 2007 mindestens 1 089,47 €,- ab
- Jänner 2008 mindestens 999,09 €,- ab
- Jänner 2009 mindestens 908,68 €,- ab
- Jänner 2010 mindestens 818,30 €,- ab
- Jänner 2011 mindestens 727,91 €,- ab
- Jänner 2012 mindestens 637,53 €,- ab
- Jänner 2013 mindestens 547,13 €,- ab
- Jänner 2014 mindestens 456,74 €,- ab
- Jänner 2015 mindestens 366,33 €.
(4a)Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab
- Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:, - ab
- Jänner 2006 mindestens 1 179,85 €,, - ab
- Jänner 2007 mindestens 1 089,47 €,, - ab
- Jänner 2008 mindestens 999,09 €,, - ab
- Jänner 2009 mindestens 908,68 €,, - ab
- Jänner 2010 mindestens 818,30 €,, - ab
- Jänner 2011 mindestens 727,91 €,, - ab
- Jänner 2012 mindestens 637,53 €,, - ab
- Jänner 2013 mindestens 547,13 €,, - ab
- Jänner 2014 mindestens 456,74 €,, - ab
- Jänner 2015 mindestens 366,33 €. An die Stelle dieser Beträge treten ab
- Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab
- Jänner 2007 sowie ab
- Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab
- Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab
- Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab
- Jänner 2007 sowie ab
- Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab
- Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der
§ 48jeweils festgesetzte Betrag.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen
§ 25a
, die
Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Abs. 2.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen
Paragraph 25 a,, die
Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen
Absatz 2,
(8)Aufgehoben.
(9)Beitragsgrundlage für die
§ 3Abs.
2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
§ 44Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(9)Beitragsgrundlage für die
Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“ Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung" betitelte § 27 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 und 01.01.2010 bis 31.12.2010 anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 101/2007 (für 01.01.2009 bis 31.12.2009) und BGBl. I Nr. 135/2009 (für 01.01.2010 bis 31.12.2010) lautet auszugsweise:Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung" betitelte Paragraph 27, GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 und 01.01.2010 bis 31.12.2010 anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (für 01.01.2009 bis 31.12.2009) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (für 01.01.2010 bis 31.12.2010) lautet auszugsweise: „§ 27.
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
- als Beitrag zur Krankenversicherung 6,95%,
- als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%„§ 27.
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung,
- als Beitrag zur Krankenversicherung 6,95%,,
- als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
- durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:- ab
- Jänner 2005 15%,- ab
- Jänner 2006 15,25%,- ab
- Jänner 2007 15,5%,- ab
- Jänner 2008 15,75%,- ab
- Jänner 2009 16%,- ab
- Jänner 2010 16,25%,- ab
- Jänner 2011 16,5%,- ab
- Jänner 2012 16,75%,- ab
- Jänner 2013 17%,- ab
- Jänner 2014 17,25%,- ab
- Jänner 2015 17,5%;
- durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:- ab
- Jänner 2005 7,80%,- ab
- Jänner 2006 7,55%,- ab
- Jänner 2007 7,30%,- ab
- Jänner 2008 7,05%,- ab
- Jänner 2009 6,80%,- ab
- Jänner 2010 6,55%,- ab
- Jänner 2011 6,30%,- ab
- Jänner 2012 6,05%,- ab
- Jänner 2013 5,80%,- ab
- Jänner 2014 5,55%,- ab
- Jänner 2015 5,30%.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht,
- durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:, - ab
- Jänner 2005 15%,, - ab
- Jänner 2006 15,25%,, - ab
- Jänner 2007 15,5%,, - ab
- Jänner 2008 15,75%,, - ab
- Jänner 2009 16%,, - ab
- Jänner 2010 16,25%,, - ab
- Jänner 2011 16,5%,, - ab
- Jänner 2012 16,75%,, - ab
- Jänner 2013 17%,, - ab
- Jänner 2014 17,25%,, - ab
- Jänner 2015 17,5%;,
- durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:, - ab
- Jänner 2005 7,80%,, - ab
- Jänner 2006 7,55%,, - ab
- Jänner 2007 7,30%,, - ab
- Jänner 2008 7,05%,, - ab
- Jänner 2009 6,80%,, - ab
- Jänner 2010 6,55%,, - ab
- Jänner 2011 6,30%,, - ab
- Jänner 2012 6,05%,, - ab
- Jänner 2013 5,80%,, - ab
- Jänner 2014 5,55%,, - ab
- Jänner 2015 5,30%. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. […]
(5)Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht
§ 22
nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.“
(5)Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht
Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.“
§ 27aAbs.
1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG) und
§ 27dAbs.
1 GSVG einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von weiteren 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Insgesamt beträgt der Krankenversicherungsbeitrag daher in den Jahren 2009 und 2010 7,65 % (7,05 % + 0,5 % + 0,1 %).
Paragraph 27 a, Absatz eins, GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 25, GSVG) und
Paragraph 27 d, Absatz eins, GSVG einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von weiteren 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Insgesamt beträgt der Krankenversicherungsbeitrag daher in den Jahren 2009 und 2010 7,65 % (7,05 % + 0,5 % + 0,1 %). Der monatliche Fixbeitrag für die Unfallversicherung nach dem ASVG betrug im Jahr 2009
§ 74Abs. 1 Z 1 ASVG id
F BGBl. II Nr. 346/2008 EUR 7,84 pro Monat, der Beitrag für das Jahr 2010 betrug
§ 74Abs. 1 Z 1 ASVG id
F BGBl. II Nr. 450/2009 EUR 8,03 pro Monat.Der monatliche Fixbeitrag für die Unfallversicherung nach dem ASVG betrug im Jahr 2009
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2008, EUR 7,84 pro Monat, der Beitrag für das Jahr 2010 betrug
Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, EUR 8,03 pro Monat.
§ 250Abs.
1 GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Unfallversicherungsbeitrag der
§ 8Abs.
1 Z 3 lit. a und b ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständigen Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonats an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen.
Paragraph 250, Absatz eins, GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Unfallversicherungsbeitrag der
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten selbstständigen Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonats an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen.
§§ 49Abs.
2 und § 52 BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz) haben (mit wenigen – gegenständlich nicht anwendbaren – Ausnahmen) auch nach § 2 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Selbstständige einen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge zu leisten.
Paragraphen 49, Absatz 2 und Paragraph 52, BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz) haben (mit wenigen – gegenständlich nicht anwendbaren – Ausnahmen) auch nach Paragraph 2, GSVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Selbstständige einen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge zu leisten. Der mit "Beitragsleistung" betitelte § 52 BMSVG idF BGBl. I Nr. 102/2007 lautet:Der mit "Beitragsleistung" betitelte Paragraph 52, BMSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, lautet: „§ 52.
(1)Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.„§ 52.
(1)Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Paragraphen 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Absatz 3,) zu leisten.
(2)Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach § 27a) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach § 35 GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (§ 53 Abs. 1), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.
(2)Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 35, GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach Paragraph 27 a,) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Absatz eins, sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach Paragraph 35, GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die Paragraphen 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den Paragraphen 409 bis 417 a ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (Paragraph 53, Absatz eins,), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.
(3)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage
§ 25aGSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
(3)Als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
(4)Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des § 51 Z 2 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.“
(4)Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des Paragraph 51, Ziffer 2, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.“ Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen" betitelte § 35 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 132/2005 (für 01.01.2009 bis 31.12.2009), BGBl. I Nr. 83/2009 (für 01.08.2009 bis 31.12.2009), BGBl. I Nr. 147/2009 (für 01.01.2010 bis 31.07.2010) und BGBl. I Nr. 62/2010 (für 01.08.2010 bis 31.12.2010) lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen" betitelte Paragraph 35, GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (für 01.01.2009 bis 31.12.2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (für 01.08.2009 bis 31.12.2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (für 01.01.2010 bis 31.07.2010) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (für 01.08.2010 bis 31.12.2010) lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 35.
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.„§ 35.
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese [ab 01.01.2010: in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt], in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. [bis 31.07.2009: Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag
§ 27Abs.
8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt.] Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt [ab 01.08.2010: oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt]. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren [ab 01.01.2010: einem Jahr] nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren [ab 01.01.2010: einem Jahr] zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese [ab 01.01.2010: in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt], in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. [bis 31.07.2009: Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag
Paragraph 27, Absatz 8, mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt.] Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt [ab 01.08.2010: oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt]. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren [ab 01.01.2010: einem Jahr] nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren [ab 01.01.2010: einem Jahr] zu erfolgen.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
§ 25Abs.
6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. [bis 31.07.2010: Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag
§ 27Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt.] Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. [bis 31.07.2010: Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag
Paragraph 27, Absatz 8, mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt.] Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a)Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.“
(5a)Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.“ Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
§ 2Abs. 3 ESt
G 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146, mwN). Die endgültige Beitragsgrundlage ersetzt die vorläufige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Wiewohl das G offen lässt, was darunter zu verstehen ist (s Rz 3) und Beitragsgrundlagen auch geschätzt werden können (s Rz 4), hat sich im Wesentlichen eine Fixierung auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid herauskristallisiert (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater², zu § 25a, Rz 48).Die endgültige Beitragsgrundlage ersetzt die vorläufige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Wiewohl das G offen lässt, was darunter zu verstehen ist (s Rz 3) und Beitragsgrundlagen auch geschätzt werden können (s Rz 4), hat sich im Wesentlichen eine Fixierung auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid herauskristallisiert (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater², zu Paragraph 25 a,, Rz 48). Maßgeblich für die endgültige Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr. Es werden ausschließlich die Einkünfte berücksichtigt, die steuerrechtlich in diesem Kalenderjahr zugeflossen sind. Davon ausgenommen sind Zeitpunkte, zu denen die Tätigkeit noch nicht versicherungspflichtig war (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 25 GSVG). Maßgeblich für die endgültige Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr. Es werden ausschließlich die Einkünfte berücksichtigt, die steuerrechtlich in diesem Kalenderjahr zugeflossen sind. Davon ausgenommen sind Zeitpunkte, zu denen die Tätigkeit noch nicht versicherungspflichtig war (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 25, GSVG). Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Basis sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Ist ein Ausnahmegrund gem. § 4 GSVG gegeben, liegt keine Erwerbstätigkeit vor, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 25 GSVG).Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Basis sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Ist ein Ausnahmegrund gem. Paragraph 4, GSVG gegeben, liegt keine Erwerbstätigkeit vor, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 25, GSVG). Mit Eintritt der Fälligkeit wird die Beitragsforderung existent. Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist für die Entstehung der Beitragsforderung im Allgemeinen nicht erforderlich. Die Fälligkeit der Beiträge tritt dort von selbst ein, wo die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht. Die Verpflichtung zur Zahlung ist in solchen Fällen weder von der Erstattung einer Anmeldung noch davon abhängig, ob der einen oder anderen Seite irgendein Verschulden zur Last fällt (vgl. VwGH 29.09.1964, 0430/64; Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 35 GSVG).Mit Eintritt der Fälligkeit wird die Beitragsforderung existent. Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist für die Entstehung der Beitragsforderung im Allgemeinen nicht erforderlich. Die Fälligkeit der Beiträge tritt dort von selbst ein, wo die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht. Die Verpflichtung zur Zahlung ist in solchen Fällen weder von der Erstattung einer Anmeldung noch davon abhängig, ob der einen oder anderen Seite irgendein Verschulden zur Last fällt vergleiche VwGH 29.09.1964, 0430/64; Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 35, GSVG). Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist im Gesetz selbst nicht angeordnet. Erfolgt jedoch eine Vorschreibung, hat sie, falls sie Beiträge für ein Kalenderviertel umfasst, eine Änderung des Fälligkeitstermins zur Folge. Die SVA schreibt die Beiträge vierteljährig vor, daher werden die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 35 GSVG).Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist im Gesetz selbst nicht angeordnet. Erfolgt jedoch eine Vorschreibung, hat sie, falls sie Beiträge für ein Kalenderviertel umfasst, eine Änderung des Fälligkeitstermins zur Folge. Die SVA schreibt die Beiträge vierteljährig vor, daher werden die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 35, GSVG). Beiträge der SVA sind gem. § 35 Abs. 2 iVm Abs. 2 nach Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Quartals (also am 28./
- 2.,
- 5.,
- und
- 11.) fällig (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35, Rz 10).Beiträge der SVA sind gem. Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2, nach Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Quartals (also am 28./
- 2.,
- 5.,
- und
- 11.) fällig (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² Paragraph 35,, Rz 10). Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit, so gerät er in Verzug. § 35 Abs. 5 GSVG sieht eine Nachfrist für den Schuldner vor, nämlich eine 15-Tages-Frist und eine 3-Tages-Frist. Werden also die rückständigen Beiträge innerhalb dieser 18-tägigen „Nachfrist“ nach der Fälligkeit einbezahlt, so treffen den Beitragsschuldner keine Verzugsfolgen (vgl. Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35, Rz 12).Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit, so gerät er in Verzug. Paragraph 35, Absatz 5, GSVG sieht eine Nachfrist für den Schuldner vor, nämlich eine 15-Tages-Frist und eine 3-Tages-Frist. Werden also die rückständigen Beiträge innerhalb dieser 18-tägigen „Nachfrist“ nach der Fälligkeit einbezahlt, so treffen den Beitragsschuldner keine Verzugsfolgen vergleiche Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² Paragraph 35,, Rz 12). Zahlt der Schuldner die vorgeschriebenen Beiträge erst ab dem
- Tag der Fälligkeit ein, so treffen ihn Verzugsfolgen in Form von Verzugszinsen. Dh. ab dem
- Tag der Fälligkeit der Beiträge verrechnet die SVA Verzugszinsen. Verzugszinsen sind täglich fällig. Die für den Anfall von Verzugszinsen maßgebliche Fälligkeit von Beiträgen ist grds. nach der Rechtslage zu ermitteln, welche für den die Beitragsgrundlage ermittelnden Zeitraum in Geltung war (ua. VwGH 99/08/0124, SVSlg 45.003; 2001/08/0080; 2001/08/0041; näher Resch in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 59 ASVG Rz 11 ff; Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35, Rz 14).Zahlt der Schuldner die vorgeschriebenen Beiträge erst ab dem
- Tag der Fälligkeit ein, so treffen ihn Verzugsfolgen in Form von Verzugszinsen. Dh. ab dem
- Tag der Fälligkeit der Beiträge verrechnet die SVA Verzugszinsen. Verzugszinsen sind täglich fällig. Die für den Anfall von Verzugszinsen maßgebliche Fälligkeit von Beiträgen ist grds. nach der Rechtslage zu ermitteln, welche für den die Beitragsgrundlage ermittelnden Zeitraum in Geltung war (ua. VwGH 99/08/0124, SVSlg 45.003; 2001/08/0080; 2001/08/0041; näher Resch in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 59, ASVG Rz 11 ff; Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² Paragraph 35,, Rz 14). Verzugszinsen sind vom Tage des Verzuges an ohne Rücksicht darauf zu bezahlen, ob oder zu welchem Zeitpunkt eine Mahnung erfolgt ist. Die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen hat auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen keinen Einfluss (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 35 GSVG).Verzugszinsen sind vom Tage des Verzuges an ohne Rücksicht darauf zu bezahlen, ob oder zu welchem Zeitpunkt eine Mahnung erfolgt ist. Die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen hat auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen keinen Einfluss (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 35, GSVG). Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0041). Die Höhe der Verzugszinsen ist durch die
- GSVG-Nov (BGBl 1996/412) gesetzlich verankert. Ab 2011 (BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111) erfolgte die Anpassung an die Methode der Privatwirtschaft nach § 352 UGB. Der Basiszinssatz nach Art 1 § 1 Abs. 1 Euro-Justiz-BegleitG (BGBl I 1998/125) war bis
- 2016 um acht Prozentpunkte zu erhöhen. Durch das Meldepflicht-ÄnderungsG (BGBl I 2015/79) wurden diese Prozentpunkte ab
- 2017 auf vier Prozentpunkte gesenkt. Daher hat sich die Höhe der Verzugszinsen 2017 auf 3,38% reduziert (statt 7,88% 2016) (näher Aminger-Solich in Sonntag, GSVG6 § 35 Rz 21 ff; Resch in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 59 ASVG Rz 23; Teschner/Widlar, GSVG § 35; Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35, Rz 15).Die Höhe der Verzugszinsen ist durch die
- GSVG-Nov (BGBl 1996/412) gesetzlich verankert. Ab 2011 (BudgetbegleitG 2011 BGBl römisch eins 2010/111) erfolgte die Anpassung an die Methode der Privatwirtschaft nach Paragraph 352, UGB. Der Basiszinssatz nach Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, Euro-Justiz-BegleitG (BGBl römisch eins 1998/125) war bis
- 2016 um acht Prozentpunkte zu erhöhen. Durch das Meldepflicht-ÄnderungsG (BGBl römisch eins 2015/79) wurden diese Prozentpunkte ab
- 2017 auf vier Prozentpunkte gesenkt. Daher hat sich die Höhe der Verzugszinsen 2017 auf 3,38% reduziert (statt 7,88% 2016) (näher Aminger-Solich in Sonntag, GSVG6 Paragraph 35, Rz 21 ff; Resch in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 59, ASVG Rz 23; Teschner/Widlar, GSVG Paragraph 35,; Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² Paragraph 35,, Rz 15). Für nachfolgende Zeiträume galten nachfolgende Verzugszinsen-Sätze (vgl. Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 35 GSVG):Für nachfolgende Zeiträume galten nachfolgende Verzugszinsen-Sätze vergleiche Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 35, GSVG): 2008 7,32 % 2009 6,94 % 2010 6,01 % 2011 8,38 % 2012 8,88 % 2013 8,38 % 2014, 2015, 2016 7,88 % 2017, 2018 3,38 % Für den Lauf der Verzugszinsen
§ 35Abs.
5 GSVG kommt es nicht darauf an, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0041).Für den Lauf der Verzugszinsen
Paragraph 35, Absatz 5, GSVG kommt es nicht darauf an, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0041).
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer hat weder die bestehende Versicherungspflicht noch die korrekte Durchführung (rechnerisch und entsprechend der angeführten gesetzlichen Bestimmungen) der Berechnung der Beitragsgrundlagen, monatlichen Beiträge, der Verzugszinsen oder Nebengebühren substantiiert bestritten. Für die verfahrensrelevanten Jahre 2009 und 2010 existieren rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide und der Bestand der GSVG Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 wurde ebenfalls rechtskräftig festgestellt. Seitens des erkennenden Gerichtes sind auch keine Fehlberechnungen erkennbar. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 2009 trotz Vorschreibung bisher keine Beitragszahlung geleistet hat. Somit ist er mit seinen Zahlungen seit dreizehn Jahren im Rückstand. Die Beitragsschulden, Verzugszinsen und Nebengebühren bestehen nachvollziehbar in der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Höhe. Wie beweiswürdigend festgestellt konnte der Beschwerdeführer der Zahlungsforderung der belangten Behörde nur unsubstantiiert und damit nicht erfolgreich entgegentreten. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
§ 113ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des Vw
GH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2258645.1.00