RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlL524 2262120-1 Spruch, L524 2262120-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Exekutionsantrag vom 07.09.2021 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Fahrnisexekution wegen € 10.157,
- Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Salzburg am 08.09.2021, XXXX , bewilligt. Mit Exekutionsantrag vom 07.09.2021 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Fahrnisexekution wegen € 10.157,
- Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Salzburg am 08.09.2021, römisch 40 , bewilligt. Dagegen erhob die verpflichtete Partei – und nunmehrige Beschwerdeführerin – am 27.09.2021 Rekurs. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16.02.2022, XXXX , wurde der Rekurs – nach einem erfolglos gebliebenen Verbesserungsauftrag – zurückgewiesen. Dagegen erhob die verpflichtete Partei am 08.03.2022 neuerlich Rekurs. Dagegen erhob die verpflichtete Partei – und nunmehrige Beschwerdeführerin – am 27.09.2021 Rekurs. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16.02.2022, römisch 40 , wurde der Rekurs – nach einem erfolglos gebliebenen Verbesserungsauftrag – zurückgewiesen. Dagegen erhob die verpflichtete Partei am 08.03.2022 neuerlich Rekurs. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.02.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, für den Rekurs eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z II a in Höhe von € 300,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt einen Betrag von € 308,00 binnen 14 Tagen zu entrichten.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.02.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, für den Rekurs eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei a in Höhe von € 300,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt einen Betrag von € 308,00 binnen 14 Tagen zu entrichten. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.09.2022, Zl. 710 Jv 406/22f-33-5, wurde der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG in Höhe von € 300,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit ein Gesamtbetrag von € 308,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem am 27.09.2021 eingebrachten Rekurs der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden sei. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 30.09.2022, Zl. 710 Jv 406/22f-33-5, wurde der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG in Höhe von € 300,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit ein Gesamtbetrag von € 308,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem am 27.09.2021 eingebrachten Rekurs der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Exekutionsantrag vom 07.09.2021 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Fahrnisexekution wegen € 10.157,
- Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Salzburg am 08.09.2021 XXXX , bewilligt. Mit Exekutionsantrag vom 07.09.2021 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Fahrnisexekution wegen € 10.157,
- Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Salzburg am 08.09.2021 römisch 40 , bewilligt. Gegen die Bewilligung der Fahrnisexekution erhob die verpflichtete Partei (die Beschwerdeführerin) am 27.09.2021 Rekurs. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16.02.2022, XXXX , wurde der Rekurs – nach einem erfolglos gebliebenen Verbesserungsauftrag – zurückgewiesen. Gegen die Bewilligung der Fahrnisexekution erhob die verpflichtete Partei (die Beschwerdeführerin) am 27.09.2021 Rekurs. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16.02.2022, römisch 40 , wurde der Rekurs – nach einem erfolglos gebliebenen Verbesserungsauftrag – zurückgewiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angeführten Exekutionsantrag, dem Bewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg, dem Rekurs vom 27.09.2021 und dem diesbezüglichen Zurückweisungsbeschluss. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde:
- Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG für die in der Tarifpost 4 Z II angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
- Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG für die in der Tarifpost 4 Z römisch zwei angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution betragen gemäß TP 4 II. lit a GGG bei einem Rekursinteresse nach den in Z 1 lit. a angeführten Gebührenstufen 150 Prozent der in Z I lit. a angeführten Gebühren.Die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution betragen gemäß TP 4 römisch zwei. Litera a, GGG bei einem Rekursinteresse nach den in Ziffer eins, Litera a, angeführten Gebührenstufen 150 Prozent der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren. Bei der Gebührenstufe nach TP 4 l GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Gebühr 200 Euro. Nach Anmerkung 4 zur TP 4 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution.Nach Anmerkung 4 zur TP 4 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution. Gebührenfrei sind nach Anmerkung 7 zur TP 4 GGG Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gemäß § 6a Abs. 2 GEG kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.
- Mit der Überreichung des Rekurses am 27.09.2021 entstand hierfür der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 4 II lit. a GGG. Die Gebühr nach TP 4 II lit. a GGG beläuft sich auf 150 Prozent der in Z I lit. a angeführten Gebühren. Da bei einem Rekursinteresse von € 10.157,62 die Gebühr nach TP 4 I GGG € 200,00 beträgt, ergibt die Pauschalgebühr nach TP 4 II lit. a GGG somit € 300,
- Zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG beträgt die gesamte Gebühr somit € 308,00.
- Mit der Überreichung des Rekurses am 27.09.2021 entstand hierfür der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 4 römisch zwei Litera a, GGG. Die Gebühr nach TP 4 römisch zwei Litera a, GGG beläuft sich auf 150 Prozent der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren. Da bei einem Rekursinteresse von € 10.157,62 die Gebühr nach TP 4 römisch eins GGG € 200,00 beträgt, ergibt die Pauschalgebühr nach TP 4 römisch zwei Litera a, GGG somit € 300,
- Zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG beträgt die gesamte Gebühr somit € 308,
- Eine Gebührenbefreiung kommt gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese bezieht sich in ihren Ausführungen ausschließlich auf das Grundverfahren und weitere mit der gegenständlichen Gebührenvorschreibung nicht in Zusammenhang stehende Verfahren. Der Beschwerde sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb die Gebührenvorschreibung nicht zu Recht erfolgt wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Sofern in der Beschwerde die Anträge gestellt werden, Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg, die im Grundverfahren XXXX ergangen sind, aufzuheben, besteht hierfür keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb diese zurückzuweisen sind.Sofern in der Beschwerde die Anträge gestellt werden, Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg, die im Grundverfahren römisch 40 ergangen sind, aufzuheben, besteht hierfür keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb diese zurückzuweisen sind. Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags, die Beschwerde dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, wird festgehalten, dass keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht und mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 18.05.2016, 2013/17/0913, wonach Art 6 Abs. 1 EMRK "civil rights" betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben und VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach es sich bei Gerichtsgebühren um Abgaben handelt).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 18.05.2016, 2013/17/0913, wonach Artikel 6, Absatz eins, EMRK "civil rights" betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben und VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach es sich bei Gerichtsgebühren um Abgaben handelt). B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2262120.1.00