RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlL524 2267344-1 Spruch, L524 2267344-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen XXXX zeigten mit Schreiben vom 06.07.2022 die Teilnahme am häuslichen Unterricht ihres Sohnes im Schuljahr 2022/2023 der Bildungsdirektion für Oberösterreich an.Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen römisch 40 zeigten mit Schreiben vom 06.07.2022 die Teilnahme am häuslichen Unterricht ihres Sohnes im Schuljahr 2022 aus 2023, der Bildungsdirektion für Oberösterreich an. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 13.01.2023, Zl. XXXX , wurde die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht angeordnet (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bis zum Schulschluss am 08.07.2022 kein Zeugnis über eine Externistenprüfung vorgelegt worden sei. Daher sei der Schulbesuch an einer in § 5 SchPflG genannten Schule anzuordnen.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 13.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht angeordnet (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bis zum Schulschluss am 08.07.2022 kein Zeugnis über eine Externistenprüfung vorgelegt worden sei. Daher sei der Schulbesuch an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule anzuordnen. Gegen diesen Bescheid erhob die erziehungsberechtigte Mutter des Kindes fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der mj XXXX ist der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin. Er besuchte im Schuljahr 2020/2021 die zweite Klasse der Volksschule XXXX .Der mj römisch 40 ist der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführerin. Er besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, die zweite Klasse der Volksschule römisch 40 . Mit Schreiben vom 25.05.2021 (eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich am 01.06.2021) zeigten die erziehungsberechtigten Eltern die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 an. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich erhob dagegen keinen Einwand. Das Kind legte in diesem Schuljahr keine Prüfung an einer allgemein bildenden Pflichtschule ab. Mit Schreiben vom 25.05.2021 (eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich am 01.06.2021) zeigten die erziehungsberechtigten Eltern die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, an. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich erhob dagegen keinen Einwand. Das Kind legte in diesem Schuljahr keine Prüfung an einer allgemein bildenden Pflichtschule ab. Das Kind ist Teilnehmer am Forschungsprojekt „ XXXX “.Das Kind ist Teilnehmer am Forschungsprojekt „ römisch 40 “. Mit Schreiben vom 06.07.2022 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht des Kindes im Schuljahr 2022/2023 der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt.Mit Schreiben vom 06.07.2022 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht des Kindes im Schuljahr 2022 aus 2023, der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Volksschule ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem Schülerstammblatt der Volksschule XXXX . Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Volksschule ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem Schülerstammblatt der Volksschule römisch 40 . Die Feststellungen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 ergeben sich aus der diesbezüglichen Anzeige der erziehungsberechtigten Eltern und dem Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.07.2021.Die Feststellungen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, ergeben sich aus der diesbezüglichen Anzeige der erziehungsberechtigten Eltern und dem Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.07.2021. Die Feststellung, dass das Kind keine Prüfung an einer allgemein bildenden Pflichtschule ablegte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bildungsdirektion für Oberösterreich kein Prüfungszeugnis vorgelegt wurde. Zudem wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass von einer Teilnahme an der Externistenprüfung an der Volksschule XXXX Abstand genommen wurde. Die Feststellung zur Teilnahme am Forschungsprojekt „ XXXX “ ergibt sich aus der notariell beglaubigten Bestätigung darüber.Die Feststellung, dass das Kind keine Prüfung an einer allgemein bildenden Pflichtschule ablegte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bildungsdirektion für Oberösterreich kein Prüfungszeugnis vorgelegt wurde. Zudem wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass von einer Teilnahme an der Externistenprüfung an der Volksschule römisch 40 Abstand genommen wurde. Die Feststellung zur Teilnahme am Forschungsprojekt „ römisch 40 “ ergibt sich aus der notariell beglaubigten Bestätigung darüber. Aus dem Schreiben der erziehungsberechtigten Eltern vom 06.07.2022 ergibt sich die Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023.Aus dem Schreiben der erziehungsberechtigten Eltern vom 06.07.2022 ergibt sich die Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023,. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten: „Allgemeine Schulpflicht A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis § 1.
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2.
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2,
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2)… Dauer der allgemeinen Schulpflicht § 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5,
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2)… C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(2a)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6)Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
(6)Findet das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass der Bescheidadressat fehlen würde. Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist zunächst, dass die Erledigung einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn zugerechnet werden kann und diese Behörde bei objektiver Betrachtung aus der Erledigung auch ersichtlich ist. Ferner ist es erforderlich, dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist und zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. VwGH 26.03.2015, 2011/07/0247 unter Hinweis auf VwGH 23.08.2012, 2012/05/0080).Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist zunächst, dass die Erledigung einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn zugerechnet werden kann und diese Behörde bei objektiver Betrachtung aus der Erledigung auch ersichtlich ist. Ferner ist es erforderlich, dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist und zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche VwGH 26.03.2015, 2011/07/0247 unter Hinweis auf VwGH 23.08.2012, 2012/05/0080). Im angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet und die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht betreffend ihren Sohn XXXX angeordnet. Dieser Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Es liegt damit ein tauglicher Bescheidadressat vor. Im angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet und die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht betreffend ihren Sohn römisch 40 angeordnet. Dieser Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Es liegt damit ein tauglicher Bescheidadressat vor. Der zehnjährige Sohn der Beschwerdeführerin unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Der zehnjährige Sohn der Beschwerdeführerin unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2021/2022 am häuslichen Unterricht teil, legte jedoch keine Externistenprüfung ab. Von der belangten Behörde wurde daher wegen der nicht abgelegten Externistenprüfung die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer in § 5 Schulpflichtgesetz genannten Schule angeordnet.Der Sohn der Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2021 aus 2022, am häuslichen Unterricht teil, legte jedoch keine Externistenprüfung ab. Von der belangten Behörde wurde daher wegen der nicht abgelegten Externistenprüfung die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer in Paragraph 5, Schulpflichtgesetz genannten Schule angeordnet. Die Beschwerde bringt vor, das Schulpflichtgesetz und insbesondere § 11 Schulpflichtgesetz missachte Art. 17 StGG und Art. 2 EMRK. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10.03.2015, E 1993/2014, ausgesprochen, dass diesen Behauptungen schon allein auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein kann.Die Beschwerde bringt vor, das Schulpflichtgesetz und insbesondere Paragraph 11, Schulpflichtgesetz missachte Artikel 17, StGG und Artikel 2, EMRK. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, ausgesprochen, dass diesen Behauptungen schon allein auf Grund der in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein kann. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass § 11 Schulpflichtgesetz in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht eingreife, den Gleichheitsgrundsatz, Art. 18 StGG und Art 14 GRC verletze. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist die Beschwerdeführerin erneut auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, E 1993/2014, zu verweisen, worin dieser ausgesprochen hat, dass kein Anwendungsbereich der GRC vorliegt und der Schutzbereich des Art. 18 StGG nicht eröffnet ist, weil es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht nicht um eine Berufswahl oder Berufsausbildung handelt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz liegt nicht vor, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz noch mit solchen nach § 12 Schulpflichtgesetz iVm § 14 Abs. 2 PrivatschulG – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, 3 und 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen.Weiters bringt die Beschwerde vor, dass Paragraph 11, Schulpflichtgesetz in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht eingreife, den Gleichheitsgrundsatz, Artikel 18, StGG und Artikel 14, GRC verletze. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist die Beschwerdeführerin erneut auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, zu verweisen, worin dieser ausgesprochen hat, dass kein Anwendungsbereich der GRC vorliegt und der Schutzbereich des Artikel 18, StGG nicht eröffnet ist, weil es sich bei der Erfüllung der Schulpflicht nicht um eine Berufswahl oder Berufsausbildung handelt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz liegt nicht vor, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz noch mit solchen nach Paragraph 12, Schulpflichtgesetz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, PrivatschulG – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Artikel 17, StGG gegeben, der in den Absatz 2, 3 und 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen. Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 11 Schulpflichtgesetz. Gegen die in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz vorgeschriebene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht in einer Schule nach § 5 Schulpflichtgesetz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere Paragraph 11, Schulpflichtgesetz. Gegen die in Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz vorgeschriebene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht in einer Schule nach Paragraph 5, Schulpflichtgesetz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Außerdem ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (vgl. erneut VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Außerdem ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen vergleiche erneut VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken treffen daher insgesamt nicht zu. Die Beschwerde führt schließlich aus, dass zwar gemäß § 42 Abs. 14 SchUG die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz abzulegende Prüfung gelte, diese Prüfung allerdings gemäß § 42 Abs. 2 SchUG eine "Kann-Bestimmung" sei und daher auch andere Nachweise als eine Externistenprüfung zulässig seien.Die Beschwerde führt schließlich aus, dass zwar gemäß Paragraph 42, Absatz 14, SchUG die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die nach Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz abzulegende Prüfung gelte, diese Prüfung allerdings gemäß Paragraph 42, Absatz 2, SchUG eine "Kann-Bestimmung" sei und daher auch andere Nachweise als eine Externistenprüfung zulässig seien. Aus den Regelungen des SchUG 1986 – namentlich aus jenen des § 42 SchUG 1986 – ergibt sich, was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" iSd § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG 1986) abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 97/10/0060; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187 = VwSlg. 15600 A/2001). Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG 1986 unterliegt (vgl. VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Aus den Regelungen des SchUG 1986 – namentlich aus jenen des Paragraph 42, SchUG 1986 – ergibt sich, was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG 1986) abgelegte Prüfung erbracht werden kann vergleiche VwGH 97/10/0060; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187 = VwSlg. 15600 A/2001). Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG 1986 unterliegt vergleiche VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung vergleiche Paragraph 42, Absatz 14, SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde vergleiche VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Im vorliegenden Fall wurde vom Sohn der Beschwerdeführerin keine Externistenprüfung betreffend das Schuljahr 2021/2022 abgelegt. Es wurde nur eine notariell beglaubigte Bestätigung über die Teilnahme am Forschungsprojekt „ XXXX “ vorgelegt. Das gesetzliche Erfordernis einer bestandenen Externistenprüfung ist damit nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall wurde vom Sohn der Beschwerdeführerin keine Externistenprüfung betreffend das Schuljahr 2021 aus 2022, abgelegt. Es wurde nur eine notariell beglaubigte Bestätigung über die Teilnahme am Forschungsprojekt „ römisch 40 “ vorgelegt. Das gesetzliche Erfordernis einer bestandenen Externistenprüfung ist damit nicht erfüllt. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 und die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht ist daher rechtmäßig. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, und die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht ist daher rechtmäßig. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist daher abzuweisen. Mit dieser Entscheidung ist es daher nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 MRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, MRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,). Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt (vgl. zuletzt VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt vergleiche zuletzt VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2267344.1.00