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{'item': 'W103 1263535-5'}

Obsah (13)§§ 3Art. 133§ 7§ 8§ 142§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW103 1263535-5 Spruch, W103 1263535-5/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 Asyl

G 2005 und § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG 2005 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. 1.
  3. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2005, spätestens am 16.07.2005, im Alter von 11 Jahren mit seinen Eltern sowie Brüdern unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten seine gesetzliche Vertreterin an ebendiesem Tag für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde im Wesentlichen mit den individuellen Fluchtgründen seines Vaters begründet, eigene Fluchtgründe wurden für den BF nicht geltend gemacht. 1.
  4. Das ehemalige Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G für zulässig und wies den BF

§ 8Abs. 2 Asyl

G dorthin aus. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern wegen der Probleme des Vaters, die als nicht glaubwürdig erachtet worden seien, nach Österreich geflohen sei. 1.3. Das ehemalige Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies den BF

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern wegen der Probleme des Vaters, die als nicht glaubwürdig erachtet worden seien, nach Österreich geflohen sei. 1.4. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2006 mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. XXXX ,

§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde (Spruchpunkt II. und III.).1.4. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2006 mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vater des BF die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aufgrund massivster Widersprüche zwischen seinen und den Angaben seiner Gattin zu den fluchtauslösenden Vorfällen nicht gelungen sei, jedoch eine Gesamtbetrachtung der Rückkehrsituation des BF und seiner Familie anzustellen gewesen sei. Dazu wurde weiters begründend ausgeführt: „Es ist unbestritten, dass in Tschetschenien für alle dort ansässigen Personen, insbesondere jedoch für Kinder, aufgrund der Kriegshandlungen die Sicherheitslage sehr angespannt und die humanitäre Not groß ist. So hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits mehrfach, zuletzt etwa in der Entscheidung vom 11.05.2006, Zl. 254.578/0- V/13/04, festgestellt, dass "die tschetschenische Bevölkerung unter sehr schweren Bedingungen lebt. Die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere in Grosny, mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und Gesundheitssystem sind nahezu vollständig zusammengebrochen. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Krieg (1994-1996) zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 30% (russischer Durchschnitt: 4%), nach inoffiziellen Schätzungen 80%. Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa ein Zehntel des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industriebetriebe überwiegend zerstört sind. Viel Geld wird in Tschetschenien mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient. Viele Familien leben auch davon, dass ein Ernährer in der Ferne arbeitet und ihnen Geld schickt. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe besonders in der Hauptstadt Grosny sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört. Der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Ad-hoc- Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13.12.2004, S. 15 f.)." UNHCR rät von einer Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin ab (vgl. Beil. A des Verhandlungsprotokolles vom 30.10.2006).“ Angesichts dessen erschien es dem ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nicht hinlänglich unwahrscheinlich, dass der BF samt seiner Familie bei Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine realistisch wahrscheinliche Relokation in andere Gebiete der Russischen Föderation außerhalb der tschetschenischen Republik wäre laut damaliger Einschätzung des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenat dem BF und seiner Familie nicht zumutbar gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vater des BF die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aufgrund massivster Widersprüche zwischen seinen und den Angaben seiner Gattin zu den fluchtauslösenden Vorfällen nicht gelungen sei, jedoch eine Gesamtbetrachtung der Rückkehrsituation des BF und seiner Familie anzustellen gewesen sei. Dazu wurde weiters begründend ausgeführt: „Es ist unbestritten, dass in Tschetschenien für alle dort ansässigen Personen, insbesondere jedoch für Kinder, aufgrund der Kriegshandlungen die Sicherheitslage sehr angespannt und die humanitäre Not groß ist. So hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits mehrfach, zuletzt etwa in der Entscheidung vom 11.05.2006, Zl. 254.578/0- V/13/04, festgestellt, dass "die tschetschenische Bevölkerung unter sehr schweren Bedingungen lebt. Die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere in Grosny, mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und Gesundheitssystem sind nahezu vollständig zusammengebrochen. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Krieg (1994-1996) zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 30% (russischer Durchschnitt: 4%), nach inoffiziellen Schätzungen 80%. Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa ein Zehntel des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industriebetriebe überwiegend zerstört sind. Viel Geld wird in Tschetschenien mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient. Viele Familien leben auch davon, dass ein Ernährer in der Ferne arbeitet und ihnen Geld schickt. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe besonders in der Hauptstadt Grosny sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört. Der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Ad-hoc- Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13.12.2004, S. 15 f.)." UNHCR rät von einer Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin ab vergleiche Beil. A des Verhandlungsprotokolles vom 30.10.2006).“ Angesichts dessen erschien es dem ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nicht hinlänglich unwahrscheinlich, dass der BF samt seiner Familie bei Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine realistisch wahrscheinliche Relokation in andere Gebiete der Russischen Föderation außerhalb der tschetschenischen Republik wäre laut damaliger Einschätzung des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenat dem BF und seiner Familie nicht zumutbar gewesen. 1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. 2007/20/0456 -0461-6, wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2006 in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seitens des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats den in der Berufungsverhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom Oktober 2006, wonach bei der Mutter des BF eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sie an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, keine Beachtung geschenkt und in den beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen Traumatisierung der Mutter des BF auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden sei.1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. 2007/20/0456 -0461-6, wurde Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2006 in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seitens des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats den in der Berufungsverhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom Oktober 2006, wonach bei der Mutter des BF eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sie an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, keine Beachtung geschenkt und in den beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen Traumatisierung der Mutter des BF auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden sei. In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem ehemaligen Asylgerichtshof am 25.01.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. XXXX , von der gesetzlichen Vertretung zurückgezogen, welcher sohin rechtskräftig wurde.In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem ehemaligen Asylgerichtshof am 25.01.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. römisch 40 , von der gesetzlichen Vertretung zurückgezogen, welcher sohin rechtskräftig wurde. 1.6. Die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrfach verlängert. 1.7. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 18.03.2011, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 19.09.2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern als Mittäter drei Personen, indem sie diesen den Weg versperrten und Schläge androhten, ein Mobiltelefon im Wert von € 300,- und € 9,- an Bargeld geraubt haben. Als mildernd wurde vom Gericht der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das Geständnis, als erschwerend kein Umstand bewertet.1.7. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 18.03.2011, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 19.09.2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern als Mittäter drei Personen, indem sie diesen den Weg versperrten und Schläge androhten, ein Mobiltelefon im Wert von € 300,- und € 9,- an Bargeld geraubt haben. Als mildernd wurde vom Gericht der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das Geständnis, als erschwerend kein Umstand bewertet. 1.

  1. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 14.11.2012, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 31.10.2011 indem er einer Person, die aufgrund einer schweren Alkoholisierung schlief, eine Geldbörse, in der sich u.a. Bargeld im Wert von € 270,- und eine Bankkontokarte befand, aus der Hose weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er einen Führerschein, eine E-Card und einen Freifahrtausweis der von ihm bestohlenen Person unterdrückt. Unter Vorlage der genannten Urkunden und der Kontokarte hat er bei einer Bank unter Vorspiegelung einer Verfügungsberechtigung eine Auszahlungsanweisung in der Höhe von € 100,- unter Nachahmung der Unterschrift der bestohlenen Person unterfertigt, um sich über das fremde Konto zu bereichern. Weiters hat der BF in Kaufhäusern am 22.10.2012 Waren im Wert von € 249,- gestohlen und am 24.10.2012 Waren im Wert von € 94,98 versucht zu stehlen. Als mildernd wurde vom Gericht das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und fünf Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet. 1.
  2. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.11.2012, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 31.10.2011 indem er einer Person, die aufgrund einer schweren Alkoholisierung schlief, eine Geldbörse, in der sich u.a. Bargeld im Wert von € 270,- und eine Bankkontokarte befand, aus der Hose weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er einen Führerschein, eine E-Card und einen Freifahrtausweis der von ihm bestohlenen Person unterdrückt. Unter Vorlage der genannten Urkunden und der Kontokarte hat er bei einer Bank unter Vorspiegelung einer Verfügungsberechtigung eine Auszahlungsanweisung in der Höhe von € 100,- unter Nachahmung der Unterschrift der bestohlenen Person unterfertigt, um sich über das fremde Konto zu bereichern. Weiters hat der BF in Kaufhäusern am 22.10.2012 Waren im Wert von € 249,- gestohlen und am 24.10.2012 Waren im Wert von € 94,98 versucht zu stehlen. Als mildernd wurde vom Gericht das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und fünf Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet. 1.
  3. Mit Urteil des LG XXXX vom 19.01.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF am 22.11.2017 bei einem Geschäftslokal ein Fenster eingeschlagen und die versperrte Eingangstür mit einem Brecheisen aufzuheben versucht hat, um sich durch Zueignung fremder beweglicher Sachen zu bereichern. Als er von einer anderen Person bei der Tat beobachtet wurde, hat er von seinem Vorhaben abgelassen. Als mildernd wurde vom Gericht der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen bewertet.1.
  4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF am 22.11.2017 bei einem Geschäftslokal ein Fenster eingeschlagen und die versperrte Eingangstür mit einem Brecheisen aufzuheben versucht hat, um sich durch Zueignung fremder beweglicher Sachen zu bereichern. Als er von einer anderen Person bei der Tat beobachtet wurde, hat er von seinem Vorhaben abgelassen. Als mildernd wurde vom Gericht der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen bewertet. 1.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.12.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Weiters werde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Der BF wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dazu wurde er aufgefordert, allfällige Urkunden zum Nachweis einer möglichen Integration in Österreich, wie etwa Arbeitsbestätigungen, Einkommensnachweise, Sprachzertifikate und Schulabschlusszeugnisse vorzulegen. Weiters wurde dem BF ein Fragenkatalog von 15 Fragen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen im In- und Herkunftsland aufgetragen zu beantworten. Dem BF wurde dafür eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für den Fall, dass innerhalb der Frist keine Stellungnahme bei der Behörde einlange, das Bundesamt davon ausgehe, der BF akzeptiere das Vorgehen der Behörde, und werde auf dieser Grundlage entschieden. Das Schreiben wurde dem BF am 22.12.2017 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt. Der BF ist der Aufforderung des Bundesamtes jedoch nicht nachgekommen und hat auch keine Stellungnahme abgegeben. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VIII.).1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, vor allem in Bezug auf Tschetschenien nicht mehr so darstelle, dass dies zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, weshalb dem BF bereits aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Außerdem habe er den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, indem er mehrmals straffällig geworden und zu Freiheitsstrafen von insgesamt 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden sei.

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 lägen nicht vor, eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG und seine Abschiebung

§ 46

FPG sei zulässig.

§ 18

BFA-VG stelle sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und sei seine sofortige Ausreise erforderlich.

§ 55Abs.

4 FPG habe das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt werde, was der Fall sei. Schließlich sei gegen den BF

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, vor allem in Bezug auf Tschetschenien nicht mehr so darstelle, dass dies zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, weshalb dem BF bereits aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Außerdem habe er den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, indem er mehrmals straffällig geworden und zu Freiheitsstrafen von insgesamt 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden sei.

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor, eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG und seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG sei zulässig.

Paragraph 18, BFA-VG stelle sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und sei seine sofortige Ausreise erforderlich.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG habe das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt werde, was der Fall sei. Schließlich sei gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen. 1.12. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 wurde die gegen den Bescheid vom 27.02.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2019, Zl. XXXX ,

§§ 9Abs. 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 4, Abs. 9 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde mit Maßgabe stattgegeben, als eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde. 1.12. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 wurde die gegen den Bescheid vom 27.02.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 9, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde mit Maßgabe stattgegeben, als eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegenständlich nicht mehr vorliegen würden. Die Versorgungslage in Tschetschenien bzw. im Herkunftsland habe sich nachhaltig stabilisiert und sei der BF zwischenzeitig volljährig geworden. Auch seien sonst keine Gründe für die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle hervorgekommen. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG sei dem BF nicht zu erteilen und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sowie verhältnismäßig, zumal sich der BF zwar seit Juli 2005, sohin seit über 13 Jahren, aufhalte, doch bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, wobei dieser insgesamt zu Haftstrafen von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden sei. Im Übrigen sei der BF erst im Alter von 11 Jahren nach Österreich gekommen, habe weder eine Berufsausbildung, noch eine über den Hauptschulabschluss hinausgehende Ausbildung abgeschlossen und habe auch keine signifikanten Zeiten legaler Erwerbstätigkeit dargetan. Auch die familiären Bindungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern seien relativiert, zumal seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesen bestanden habe. Das erlassene Einreiseverbot sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Aufgrund des insgesamt jeweils relativ geringen Strafausmaßes, der Art und Schwere der Straftaten und unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des BF, sei dieses jedoch auf 2 Jahre und 6 Monate herabzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegenständlich nicht mehr vorliegen würden. Die Versorgungslage in Tschetschenien bzw. im Herkunftsland habe sich nachhaltig stabilisiert und sei der BF zwischenzeitig volljährig geworden. Auch seien sonst keine Gründe für die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle hervorgekommen. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG sei dem BF nicht zu erteilen und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sowie verhältnismäßig, zumal sich der BF zwar seit Juli 2005, sohin seit über 13 Jahren, aufhalte, doch bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, wobei dieser insgesamt zu Haftstrafen von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden sei. Im Übrigen sei der BF erst im Alter von 11 Jahren nach Österreich gekommen, habe weder eine Berufsausbildung, noch eine über den Hauptschulabschluss hinausgehende Ausbildung abgeschlossen und habe auch keine signifikanten Zeiten legaler Erwerbstätigkeit dargetan. Auch die familiären Bindungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern seien relativiert, zumal seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr mit diesen bestanden habe. Das erlassene Einreiseverbot sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Aufgrund des insgesamt jeweils relativ geringen Strafausmaßes, der Art und Schwere der Straftaten und unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des BF, sei dieses jedoch auf 2 Jahre und 6 Monate herabzusetzen.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Am 15.12.2022 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.12.2022 im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, vor, dass er muttersprachlich Russisch und gut Deutsch spreche. Der BF sei Tschetschene und gehöre dem islamischen Glauben an. Im Herkunftsstaat habe der BF 5 Jahre lang die Grundschule in der Russischen Föderation besucht. In Österreich habe er 4 Jahre lang die Hauptschule besucht und eine Lehre zum Maler begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Der Vater des BF lebe wahrscheinlich im Herkunftsstaat, zu diesem bestehe kein Kontakt. Die Mutter, drei Brüder und die Tochter des BF würden allesamt im Bundesgebiet leben. Im Jahr 2005 sei der BF gemeinsam mit seiner Mutter aus XXXX ausgereist.2.
  4. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.12.2022 im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, vor, dass er muttersprachlich Russisch und gut Deutsch spreche. Der BF sei Tschetschene und gehöre dem islamischen Glauben an. Im Herkunftsstaat habe der BF 5 Jahre lang die Grundschule in der Russischen Föderation besucht. In Österreich habe er 4 Jahre lang die Hauptschule besucht und eine Lehre zum Maler begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Der Vater des BF lebe wahrscheinlich im Herkunftsstaat, zu diesem bestehe kein Kontakt. Die Mutter, drei Brüder und die Tochter des BF würden allesamt im Bundesgebiet leben. Im Jahr 2005 sei der BF gemeinsam mit seiner Mutter aus römisch 40 ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, nunmehr einen Einberufungsbefehl bekommen zu haben, weshalb er einrücken müsste. Das wolle er nicht. Der BF befürchte einberufen zu werden und wolle nicht in den Krieg. 2.
  5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2023 vor dem BFA, im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, gab der BF zusammenfassend folgendes an: […] F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren (Folgeantrag) bzw. einen Zustellbevollmächtigten? A: Ja, in meinem Verfahren ist Herr XXXX , LL.M mein rechtsfreundlicher Vertreter.A: Ja, in meinem Verfahren ist Herr römisch 40 , LL.M mein rechtsfreundlicher Vertreter. Anmerkung: Herr XXXX wurde von der heutigen Einvernahme (Asylfolgeantrag) nachweislich verständigt. Das Vorführungsersuchen (seinen Mandaten betreffend) für den 04.01.2023 wurde ihm am 02.01.2023 nachweislich zugestellt.Anmerkung: Herr römisch 40 wurde von der heutigen Einvernahme (Asylfolgeantrag) nachweislich verständigt. Das Vorführungsersuchen (seinen Mandaten betreffend) für den 04.01.2023 wurde ihm am 02.01.2023 nachweislich zugestellt. F: Wo ist heute Ihr rechtsfreundlicher Vertreter? A: Ich habe ihn heute nicht erreicht, er weiß aber von meiner Einvernahme heute. F: Ist Ihr rechtsfreundlicher Vertreter über die heute stattfindende Einvernahme zu Ihrem Folgeantrag informiert? A: Ja. Anmerkung: Die Einvernahme findet in Abwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters statt. Dieser ist vom Termin der Einvernahme informiert und nicht erschienen. […] F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein, ich nehme auch keine Medikamente zu mir. F: Haben Sie eine COVID-19-Impfung erhalten? Wann haben Sie die Impfung erhalten? Haben Sie einen Impfnachweis? Welcher Impfstoff wurde Ihnen verabreicht? (Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff) A: Ich erhielt bereits zwei Impfungen mit dem Impfstoff Pfizer. Die zweite Impfung erhielt ich ca. vor einem Jahr. F: Haben Sie eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden? Wann war das? Haben Sie einen Nachweis für Ihre Genesung? (Infektion darf nicht länger als 6 Monate her sein) A: Ja. Nach der Impfung vor ca. einem Jahr. F: Wären Sie bereit, sich einer Testung auf SARS-CoV-2 zu unterziehen? A: Ja. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja. F: Wie ist die Verständigung per Videokonferenz bis jetzt? A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut und es gibt bis jetzt keine Verständigungsprobleme. Zu allfälligen Beweismitteln: Anmerkung: Der Antragsteller hat im bisherigen Verfahren einen Einberufungsbefehl mit beglaubigter Übersetzung (in Kopie) und einen Meldezettel (gemeldet seit 23.12.2022 in der XXXX ) vorgelegt.Anmerkung: Der Antragsteller hat im bisherigen Verfahren einen Einberufungsbefehl mit beglaubigter Übersetzung (in Kopie) und einen Meldezettel (gemeldet seit 23.12.2022 in der römisch 40 ) vorgelegt. F: Wollen Sie heute irgendwelche Beweismittel/Dokumente in Vorlage bringen, welche Ihnen von Bedeutung erscheinen? A: Nein, ich habe schon alles vorgelegt. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Besitzen Sie einen russischen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein, ich habe auch niemals einen Reisepass der Russischen Föderation besessen. Ich habe nur eine Geburtsurkunde. V: Laut Meldedatenauszug waren Sie seit dem 23.12.2022 bis zum 28.12.2022 mit Hauptwohnsitz in der XXXX gemeldet. Bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes wurde ein Reisepass (Nr. XXXX ) vorgelegt. V: Laut Meldedatenauszug waren Sie seit dem 23.12.2022 bis zum 28.12.2022 mit Hauptwohnsitz in der römisch 40 gemeldet. Bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes wurde ein Reisepass (Nr. römisch 40 ) vorgelegt. F: Wo befindet sich dieser Reisepass? A: Das hat alles mein Bruder gemacht. Es handelt sich, glaube ich bei diesem Reisepass um einen Fremdenpass. Es ist mein Fremdenpass. F: Besitzen Sie einen Führerschein (Russische Föderation), und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein, ich habe auch niemals einen besessen. […] Zum nunmehr anhängigen Folgeantrag: Am 15.12.2022 stellten Sie im Stande der Schubhaft erneut einen Asylantrag. Sie wurden deshalb bereits am 15.12.2022 vor der Polizei zu Ihrem Asylverfahren (Folgeantrag), d.h. insbesondere zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise bzw. den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung, befragt. F: Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre bisher gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Haben sich seit Ihrer ersten Asylantragstellung (04.07.2005) inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben? A: Wir hatten in Tschetschenien Probleme gehabt. F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Sehr schlecht. F: Wie alt waren Sie als Sie mit Ihren Eltern und Geschwistern Ihr Heimatland verlassen haben? A: Ich war ca. 10 Jahre alt. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht? A: Ja. Zum Schluss besuchte ich die
  6. Klasse. F: Wo haben Sie zuletzt in Ihrem Heimatland (Tschetschenien/Russische Föderation) gelebt, bevor sie es verlassen haben? A: Ich habe zum Schluss in XXXX gelebt. Die genaue Adresse kenne ich nicht. A: Ich habe zum Schluss in römisch 40 gelebt. Die genaue Adresse kenne ich nicht. F: Lebt derzeit noch jemand an dieser Adresse? A: Ich weiß es nicht. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Väterlicherseits habe möglicherweise schon noch Verwandte. Ich habe aber keinen Kontakt zu diesen. F: Können Sie angeben, wo sich Ihr Vater derzeit aufhält? A: Nein, ich weiß nicht, wo sich mein Vater derzeit aufhält. Mein Vater hatte Probleme wegen dem XXXX . Dieser erhielt einen Kopfschuss. Dann wurde mein Vater in die Russische Föderation abgeschoben. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm.A: Nein, ich weiß nicht, wo sich mein Vater derzeit aufhält. Mein Vater hatte Probleme wegen dem römisch 40 . Dieser erhielt einen Kopfschuss. Dann wurde mein Vater in die Russische Föderation abgeschoben. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. F: Sind Sie verheiratet bzw. haben Sie Kinder? A: Ich bin nicht verheiratet, ich habe aber eine Tochter. Meine Tochter heißt XXXX , sie ist am XXXX in XXXX geboren. Meine Ex-Freundin heißt XXXX .A: Ich bin nicht verheiratet, ich habe aber eine Tochter. Meine Tochter heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Meine Ex-Freundin heißt römisch 40 . F: Sind Sie gegenüber irgendjemanden unterhaltspflichtig? A: Ich habe einen Antrag für meine Tochter gemacht, dieser wurde aber abgelehnt. F: Wer ist für Ihre Tochter Obsorge berechtigt? A: Wir beide haben das Sorgerecht über meine Tochter. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Tochter und Ex-Freundin? A: Ich hatte zuletzt vor ca. 4 Monaten Kontakt zu ihnen. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten (Onkeln, Tanten etc. ) und wenn ja, in welcher Form und wie oft haben Sie Kontakt? A: Nein. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Nein. F: In welchem Zeitraum haben Sie in Ihrem Herkunftsland gelebt? A: Ich lebte bis ich 10 Jahre alt war in der Russischen Föderation und bin dann mit meinen Eltern und Geschwistern ausgereist. F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? A: Russisch kann ich nicht so gut. Tschetschenisch kann ich. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Schlecht. Die österreichischen Gegebenheiten kenne ich besser. Angaben zum Fluchtweg: F: Sie wurden vor dem Bundesamt bereits zu Ihrem Reiseweg befragt, stimmen diese Angaben, die Sie dazu gemacht haben? A: Ja, meine Angaben stimmen alle die ich gemacht habe. F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Das weiß ich nicht, das haben alles meine Eltern für mich geplant. F: Waren Sie Ihrer Einreise in das Österreichische Bundesgebiet im Jahr 2005 jemals wieder in Ihrer Heimat und wenn ja wann und für wie lange? A: Nein, ich war nie mehr in meiner Heimat. Ich war immer in Österreich aufhältig. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, ich habe sonst nichts dazu zu sagen. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sie wurden am 04.07.2005 vor dem Bundesamt zu Ihrem ersten Asylantrag ua. auch zum Ausreisegrund befragt, stimmen diese Angaben? Wollen Sie von sich aus noch etwas dazu anführen? Anzumerken ist, dass Sie im Familienverfahren den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhalten haben. Das BVwG führte in seinem Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. XXXX , aus, dass Ihre Eltern hinsichtlich der zentral ins Treffen geführten Bedrohungssituation offensichtlich nicht Wahrheit erzählten, um so Asyl zu erschleichen.Anzumerken ist, dass Sie im Familienverfahren den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhalten haben. Das BVwG führte in seinem Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , aus, dass Ihre Eltern hinsichtlich der zentral ins Treffen geführten Bedrohungssituation offensichtlich nicht Wahrheit erzählten, um so Asyl zu erschleichen. A: Ich habe alle Ereignisse meines Ausreisegrundes bereits erzählt und angegeben. Ich habe dazu nichts mehr hinzuzufügen. F: Haben Sie damals alles erzählt was Sie sagen wollten? A: Ja. Ich habe damals alles erzählt, mehr habe ich dazu nicht mehr zu sagen. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie nunmehr nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens bzw. rechtskräftigen Aberkennung Ihres Status eines subsidiär Schutzberechtigten einen weiteren Asylantrag stellten? Erzählen Sie chronologisch alle Ihre nunmehrigen Gründe (freie Erzählung)! A: Mein Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde aberkannt. Ich wollte nicht ausreisen, weil ich schon seit langer Zeit in Österreich lebe. Ich habe in Österreich Freunde und die Familie. Auch meine Tochter ist hier. Wenn ich nach Russland zurückgehen müsste, dann würde ich große Probleme haben. Ich hätte mit der Familie vom sogenannten XXXX große Probleme. Es geht um Blutrache. Ich habe auch einen Einberufungsbefehl erhalten. Das sind die Gründe, ich will dort nicht sterben. Bevor ich dorthin gehe und mich dort foltern lasse, sterbe ich hier. Ich habe auch den Einberufungsbefehl im Original hier, den ich Ihnen zukommen lassen werde. (Ende der freien Erzählung)A: Mein Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde aberkannt. Ich wollte nicht ausreisen, weil ich schon seit langer Zeit in Österreich lebe. Ich habe in Österreich Freunde und die Familie. Auch meine Tochter ist hier. Wenn ich nach Russland zurückgehen müsste, dann würde ich große Probleme haben. Ich hätte mit der Familie vom sogenannten römisch 40 große Probleme. Es geht um Blutrache. Ich habe auch einen Einberufungsbefehl erhalten. Das sind die Gründe, ich will dort nicht sterben. Bevor ich dorthin gehe und mich dort foltern lasse, sterbe ich hier. Ich habe auch den Einberufungsbefehl im Original hier, den ich Ihnen zukommen lassen werde. (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch bisher nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Es gibt nichts Neues. Anmerkung: Die Angaben zum Fluchtgrund werden dem Antragsteller rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund? A: Ja. F: Wer ist der von Ihnen angeführte XXXX ?F: Wer ist der von Ihnen angeführte römisch 40 ? A: Er war unser Nachbar in XXXX , im XXXX . Nach einiger Zeit stellte sich heraus, dass er gegen den Präsidenten von Tschetschenien war. XXXX hat über YouTube den Präsidenten Kadirov kritisiert.A: Er war unser Nachbar in römisch 40 , im römisch 40 . Nach einiger Zeit stellte sich heraus, dass er gegen den Präsidenten von Tschetschenien war. römisch 40 hat über YouTube den Präsidenten Kadirov kritisiert. F: Woher wissen Sie das? A: Das habe ich im Internet gesehen. Dann habe ich mitbekommen, dass mein Vater Kontakt zu XXXX hatte. A: Das habe ich im Internet gesehen. Dann habe ich mitbekommen, dass mein Vater Kontakt zu römisch 40 hatte. F: Wie haben Sie das mitbekommen und wie war der Kontakt Ihres Vaters zu ihm? A: Nachdem XXXX erschossen wurde, wurde ein Video von meinem Vater und XXXX veröffentlicht. Im Video erzählt er, dass er zeigen will, wer der Mörder von einigen Tschetschenen in Österreich ist. A: Nachdem römisch 40 erschossen wurde, wurde ein Video von meinem Vater und römisch 40 veröffentlicht. Im Video erzählt er, dass er zeigen will, wer der Mörder von einigen Tschetschenen in Österreich ist. F: Wann wurde dieser XXXX erschossen?F: Wann wurde dieser römisch 40 erschossen? A: Vor ca. 2 Jahren glaube ich. Ich weiß es nicht ganz genau. F: Können Sie mir dieses Video zeigen? Haben Sie Zugang zu diesem Video? A: XXXX (im YouTube) müssen Sie eingeben. Da muss es ein Video mit einer Frau geben. Es gibt mehrere Videos.A: römisch 40 (im YouTube) müssen Sie eingeben. Da muss es ein Video mit einer Frau geben. Es gibt mehrere Videos. F: Warum sprechen Sie erst jetzt davon und nicht schon in der Erstbefragung vor der Polizei (15.12.2022)? A: Das ist das erste Mal, dass ich einen Antrag stellte, ich kannte mich nicht aus. F: Was haben Sie mit dem XXXX zu tun? F: Was haben Sie mit dem römisch 40 zu tun? A: Ich habe mit dem XXXX gar nix zu tun. Ich will mit ihm auch nix zu tun haben. Aber, weil mein Vater mit ihm zu tun hatte, ich weiß aber nicht genau, was er mit ihm zu tun hatte. Wir haben deshalb Probleme bekommen.A: Ich habe mit dem römisch 40 gar nix zu tun. Ich will mit ihm auch nix zu tun haben. Aber, weil mein Vater mit ihm zu tun hatte, ich weiß aber nicht genau, was er mit ihm zu tun hatte. Wir haben deshalb Probleme bekommen. F: Welche Probleme hat Ihre Familie bekommen? A: Die Frau von XXXX (alias XXXX ) hat uns die Schuld für seinen Tod gegeben. Bei dem Namen XXXX , weiß ich nicht, ob er zusammen geschrieben oder getrennt geschrieben wird. Ich weiß nicht, ob es sich bei diesem Namen, um seinen Vornamen oder Nachnamen handelt. Ich weiß nur, dass er seinen Namen ändern ließ. Die Frau von XXXX lebt in Österreich, ob sie in XXXX lebt weiß ich nicht. A: Die Frau von römisch 40 (alias römisch 40 ) hat uns die Schuld für seinen Tod gegeben. Bei dem Namen römisch 40 , weiß ich nicht, ob er zusammen geschrieben oder getrennt geschrieben wird. Ich weiß nicht, ob es sich bei diesem Namen, um seinen Vornamen oder Nachnamen handelt. Ich weiß nur, dass er seinen Namen ändern ließ. Die Frau von römisch 40 lebt in Österreich, ob sie in römisch 40 lebt weiß ich nicht. F: Wissen Sie wie die Ehefrau von dem XXXX heißt?F: Wissen Sie wie die Ehefrau von dem römisch 40 heißt? A: Das weiß ich leider nicht. F: Welche Probleme hat Ihre Familie bekommen? A: Sie behaupten, dass mein Vater auch mit dem Mord von XXXX zu tun hat. Die Familie von XXXX und seiner Frau, die in Tschetschenien leben, bedrohen uns. Das hat mir meine Mutter vor ca. einem Monat gesagt. Meine Mutter möchte die Frau von XXXX anzeigen, weil wir in Österreich und Tschetschenien bedroht werden. Meine Mutter hat noch keine Anzeige erstattet.A: Sie behaupten, dass mein Vater auch mit dem Mord von römisch 40 zu tun hat. Die Familie von römisch 40 und seiner Frau, die in Tschetschenien leben, bedrohen uns. Das hat mir meine Mutter vor ca. einem Monat gesagt. Meine Mutter möchte die Frau von römisch 40 anzeigen, weil wir in Österreich und Tschetschenien bedroht werden. Meine Mutter hat noch keine Anzeige erstattet. F: Wann haben die Probleme mit der Familie des XXXX bzw. seiner Ehefrau begonnen?F: Wann haben die Probleme mit der Familie des römisch 40 bzw. seiner Ehefrau begonnen? A: Nachdem er gestorben ist. Das war vor ca. 2 Jahren. F: Haben Sie in der Russischen Föderation Ihren verpflichtenden Militärdienst abgeleistet? A: Nein. F: Was wollen Sie mit der Vorlage der Kopie (Einberufungsbefehl samt beglaubigter Übersetzung) beweisen? A: Ich will damit beweisen, dass ich nicht in den Krieg gehen will. F: Wann und wie haben Sie diesen Einberufungsbefehl erhalten? A: Den habe ich durch meine Mutter bekommen. Diese hat, glaube ich, diesen von Bekannten bekommen. Vor ca. einem Monat hat meine Mutter diesen Einberufungsbefehl geschickt bekommen. Ich weiß aber nicht genau, von wem er geschickt worden ist. Es kann sein, dass in unserer alten Wohnung noch jemand lebt und dass dieser dann den Einberufungsbefehl jemanden von der Familie meiner Mutter, die noch in Tschetschenien leben, geschickt hat. F: Wie wurde der Einberufungsbefehl übermittelt? A: Das weiß ich nicht, ich war in Haft. F: Wo befindet sich der Einberufungsbefehl im Original? A: Den hat meine Mutter. Aufforderung: Sie werden aufgefordert den Einberufungsbefehl (Original) binnen einer Wochen der ho. Behörde vorzulegen! F: Haben Sie das verstanden? A: Ja. V: Ihren Angaben zu Folge erhielten Sie den Einberufungsbefehl vor ca. einem Monat. Sie stellten Ihren Antrag auf internationalen Schutz erst am 15.12.2022 (im Stande der Schubhaft). F: Warum haben Sie nicht sofort nach Erhalt des Einberufungsbefehls um Asyl angesucht? A: Ich war in der Haft als ich den Einberufungsbefehl bekam. Dort kann man keinen Asylantrag stellen. Am 06.12.2022 kam ich in Schubhaft. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt auch nicht, dass ich einen Asylantrag stellen kann. Dann hat meine Mutter gesagt, dass ich einen Antrag stellen soll. Sie sagte dies zu mir am 15.12.
  7. Sie hatte Angst, dass ich nach Russland abgeschoben werde. F: Wie ist es möglich, dass die Behörden Ihnen einen Einberufungsbefehl an diese Adresse schickten, obwohl ihnen bekannt sein müsste, dass Sie schon ca. 18 Jahre nicht mehr an dieser Adresse bzw. in der Russischen Föderation leben? A: Das weiß ich nicht. Die russische Behörde kann alles machen. Es gibt viele, die einen Einberufungsbefehl erhalten haben, obwohl sie hier leben. F: Können Sie mir diesbezüglich einige Beispiele nennen (Namen von Betroffenen)? A: Namen kenne ich keine. Ich kenne keine Familiennamen. Mein Bruder hat zum Beispiel auch einen bekommen. V: Sie haben als Sie ca. 10 Jahre alt waren Ihr Heimatland verlassen. Sie haben keinen Militärdienst geleistet. Die russischen Behörden ziehen laut Länderberichten Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren zum verpflichtenden Militärdienst ein. Sie verfügen über keine militärische Ausbildung und waren nie an militärischen Einsätzen beteiligt. F: Welche soldatische Eignung bzw. Verwendbarkeit und damit ein allfälliges Interesse der russischen Armee besteht daher an Ihrer Person? A: Ich möchte gar kein Soldat werden und keine Funktion in der Armee erfüllen. V: Eine Einsichtnahme in die aktuellen Länderinformationsblätter (Wehrdienst und Rekrutierungen, letzte Änderung: 09.11.2022) zur Russischen Föderation ergaben hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens und der geäußerten Rückkehrbefürchtungen, dass diese mit den Erkenntnissen der Behörde zum Herkunftsstaat nicht in Einklang zu bringen sind. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern (LIB) ergibt sich folgende Lage in der Russischen Föderation: „… Nach der derzeitigen Gesetzeslage muss eine Einberufung dem Einzuberufenden persönlich gegen Unterschrift übergeben werden. Seit 2018 gibt es einen Gesetzesentwurf, wonach die persönliche Übernahme durch die Absendung eines eingeschriebenen Briefes ersetzt werden soll (ÖB 17.05.2022) Da Sie keinen aufrechten Wohnsitz in der Russischen Föderation haben und sich dort jedenfalls nicht in den letzten 10 Monaten aufgehalten haben, kommt eine persönliche Übergabe des Einberufungsbefehls nicht in Betracht. Sie befinden sich seit dem 02.03.2022 – sohin praktisch bereits kurz nach Beginn des Angriffs auf die Ukraine – durchgehend in Haft. Zudem wurden laut aktueller LIB am 09.11.2022 der Abschluss der Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022) verkündet. Als Reservist gibt im Übrigen jeder, der ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Da Sie schon als Kind die Russische Föderation verlassen haben, können Sie kein Reservist im Sinne des Gesetztes der Russischen Föderation sein. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich habe dazu nichts zu sagen, weil ich mich nicht auskenne. Ich habe den Einberufungsbefehl so bekommen, wie ich ihn vorgelegt habe. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. Anmerkung: Aus einem aktuellen Strafregisterauszug sind 4 strafgerichtliche Verurteilungen ersichtlich (siehe Strafregisterauszug). Zuletzt wurde der Antragsteller mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX vom 01.06.2022 (RK 01.06.2022), wegen § 15 StGB § 269

(1)1. Fall StGB und § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1, 131 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Anmerkung: Aus einem aktuellen Strafregisterauszug sind 4 strafgerichtliche Verurteilungen ersichtlich (siehe Strafregisterauszug). Zuletzt wurde der Antragsteller mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 01.06.2022 (RK 01.06.2022), wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB und Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 131,
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Es geht um mein Leben. Ich habe Angst, dass ich sterbe. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Nein. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Ich war einmal subsidiär Schutzberechtigter. F: Wissen Sie, warum Ihnen der Status aberkannt worden ist? A: Weil ich straffällig war. F: Wie sah Ihr Alltag in Österreich aus, bevor Sie inhaftiert worden sind? A: Mein Leben war nicht so gut. Ich habe manchmal gearbeitet, nicht so viel. Ich hatte immer wieder finanzielle Probleme. Seitdem ich eine Tochter habe, geht es mir viel besser. Ich bin seit dem anständiger geworden. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ja, manchmal. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Zurzeit lebe ich noch von meiner Mutter. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ich bin in Österreich zur Schule gegangen. Anmerkung: Der Antragsteller spricht sehr gut Deutsch. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein, ich verfüge über einen Pflichtschulabschluss. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Ja, ich arbeitete als Maler. Ich machte eine Lehre, diese habe ich aber nicht abgeschlossen. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Ja, meine Mutter ( XXXX , geb. XXXX ), drei Brüder ( XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ) und meine Tochter ( XXXX ).A: Ja, meine Mutter ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), drei Brüder ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) und meine Tochter ( römisch 40 ). F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Zurzeit lebe ich bei meiner Mutter. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich will nur sagen, dass ich die Zeit, bis mein Asylantrag entschieden ist, auch bei meiner Mutter abwarten könnte. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. […] 2.
  2. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 2.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie allgemeinen Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats und zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in der Russischen Föderation hielt die belangte Behörde beweiswürdigend fest, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Hinsichtlich der Bedrohung durch die Familie von XXXX sei es dem BF nicht gelungen diese Bedrohung glaubhaft zu schildern. Obwohl der BF zweimal gefragt worden sei, welche Probleme seine Familie deswegen bekommen habe, seien die Angaben des BF vage, wenig detailreich und oberflächlich geblieben. Im Übrigen habe der BF den Wehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet und habe er nicht glaubhaft darlegen können, wie er den Einberufungsbefehl erhalten habe. Grundsätzlich stellt die Ableistung des Militärdienstes auch keine asylrelevante Verfolgung dar. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie allgemeinen Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats und zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in der Russischen Föderation hielt die belangte Behörde beweiswürdigend fest, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Hinsichtlich der Bedrohung durch die Familie von römisch 40 sei es dem BF nicht gelungen diese Bedrohung glaubhaft zu schildern. Obwohl der BF zweimal gefragt worden sei, welche Probleme seine Familie deswegen bekommen habe, seien die Angaben des BF vage, wenig detailreich und oberflächlich geblieben. Im Übrigen habe der BF den Wehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet und habe er nicht glaubhaft darlegen können, wie er den Einberufungsbefehl erhalten habe. Grundsätzlich stellt die Ableistung des Militärdienstes auch keine asylrelevante Verfolgung dar. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF keinerlei Fluchtgründe ins Treffen geführt habe bzw. das Vorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Der BF sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann mit hinreichend Schulbildung und Berufserfahrung, weshalb er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst bestreiten könnte. Der BF habe auch ein familiäres Netz in Tschetschenien, weshalb der BF bei seiner Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Insgesamt könne eine Gefährdung iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF keinerlei Fluchtgründe ins Treffen geführt habe bzw. das Vorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Der BF sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann mit hinreichend Schulbildung und Berufserfahrung, weshalb er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst bestreiten könnte. Der BF habe auch ein familiäres Netz in Tschetschenien, weshalb der BF bei seiner Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Insgesamt könne eine Gefährdung iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht gegen den genannten Bescheid vom 12.01.2023, zugestellt am 16.01.2023, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln, erhoben und die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der BF einen Einberufungsbefehl erhalten habe und für die Russische Föderation im Ukraine Krieg kämpfen müsste. Der belangten Behörde seien im gegenständlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen, unter anderem habe sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Dass es im Zuge der Teilmobilisierung zu Willkür komme und im russischen Angriffskrieg nicht nur Vertragssoldaten eingesetzt würden, gehe auch aus näher angeführten EUAA Berichten hervor. Aus dem aktuellen LIB ergäbe sich, dass Wehrdienstpflichtige einberufen und entgegen den Ausführungen des BFA auch in der Ukraine eingesetzt würden, auch wenn sie nicht in die offizielle Zielgruppe fallen würden. Der BF sei seiner Einberufung allerdings nicht nachgekommen, weshalb ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der BF sei in XXXX geboren und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an. Über die Zwangsrekrutierung von Tschetschenen sei ebenfalls auf näher ausgeführte EUAA Berichte zu verweisen, wonach es in Tschetschenien bereits zu Zwangsrekrutierungen gekommen sei. Auch Personen ohne vorherige Verbringung zum Staat oder zu Sicherheitskräften seien betroffen gewesen. Der vom BF vorgebrachte Rekrutierungsversuch entspreche sohin den Länderberichten und sei glaubhaft. Laut Experten stehe nach den verschiedenen (näher genannten) Berichten eine neue Mobilmachung bevor. Am 06.01.2023 habe die Russische Föderation einen Rechtsakt erlassen, nach welchem militärfähige Personen aus bestimmten Gebieten die Russische Föderation nicht mehr verlassen dürften. Sofern die belangte Behörde auf einen zivilen Ersatzdienst hinweise, sei auf einen näher genannten EUAA Bericht zu verweisen, nach welchem nur die Hälfte der Personen, welche um Ableistung des Ersatzdienstes ersuchen auch tatsächlich davon befreit würden. Der belangten Behörde seien im gegenständlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen, unter anderem habe sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Dass es im Zuge der Teilmobilisierung zu Willkür komme und im russischen Angriffskrieg nicht nur Vertragssoldaten eingesetzt würden, gehe auch aus näher angeführten EUAA Berichten hervor. Aus dem aktuellen LIB ergäbe sich, dass Wehrdienstpflichtige einberufen und entgegen den Ausführungen des BFA auch in der Ukraine eingesetzt würden, auch wenn sie nicht in die offizielle Zielgruppe fallen würden. Der BF sei seiner Einberufung allerdings nicht nachgekommen, weshalb ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der BF sei in römisch 40 geboren und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an. Über die Zwangsrekrutierung von Tschetschenen sei ebenfalls auf näher ausgeführte EUAA Berichte zu verweisen, wonach es in Tschetschenien bereits zu Zwangsrekrutierungen gekommen sei. Auch Personen ohne vorherige Verbringung zum Staat oder zu Sicherheitskräften seien betroffen gewesen. Der vom BF vorgebrachte Rekrutierungsversuch entspreche sohin den Länderberichten und sei glaubhaft. Laut Experten stehe nach den verschiedenen (näher genannten) Berichten eine neue Mobilmachung bevor. Am 06.01.2023 habe die Russische Föderation einen Rechtsakt erlassen, nach welchem militärfähige Personen aus bestimmten Gebieten die Russische Föderation nicht mehr verlassen dürften. Sofern die belangte Behörde auf einen zivilen Ersatzdienst hinweise, sei auf einen näher genannten EUAA Bericht zu verweisen, nach welchem nur die Hälfte der Personen, welche um Ableistung des Ersatzdienstes ersuchen auch tatsächlich davon befreit würden. Im Übrigen verübe das russische Militär nach einem näher genannten EUAA Bericht Kriegsverbrechen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat müsste der BF Militärdienst leiten und damit Verbrechen verüben, welche unter die Ausschlussklausel der GFK fielen, was dazu führe, dass schon eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstelle. Die Länderberichte würden auch das Vorbringen des BF hinsichtlich der Blutrache bestätigen. Hätte die belangte Behörde die Länderberichte korrekt bewertet, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass sich das Vorbringen des BF mit diesen decke. Dem BF drohe Verfolgung durch eine Familie, weil die Familie des BF für die Ermordung eines Tschetschenen in Österreich verantwortlich gemacht werde. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Die Lage im Herkunftsstaat des BF habe sich insbesondere aufgrund des Angriffskrieges auf die Ukraine drastisch verschlechtert. Den gegenständlichen Einberufungsbefehl habe die belangte Behörde nur unzureichend gewürdigt. Es wurde umfangreich die Rechtslage zu § 3 und § 8 AsylG dargelegt und ausgeführt, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus auch eine neue Rückkehrentscheidung erlassen müssen, weil der Ukraine Krieg ein neues Sachverhaltselement darstelle, welches zum Zeitpunkt der erlassenen Entscheidung noch nicht existiert habe. Bei korrekter Sach- und Rechtslage hätte die Rückkehrentscheidung zumindest für temporär unzulässig erklärt werden müssen. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätten auch die Auswirkungen auf das Wohl des in Österreich lebenden Kindes des BF berücksichtigt werden müssen. Folglich wurden umfangreiche Ausführungen zum Kindeswohl getroffen.Es wurde umfangreich die Rechtslage zu Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG dargelegt und ausgeführt, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus auch eine neue Rückkehrentscheidung erlassen müssen, weil der Ukraine Krieg ein neues Sachverhaltselement darstelle, welches zum Zeitpunkt der erlassenen Entscheidung noch nicht existiert habe. Bei korrekter Sach- und Rechtslage hätte die Rückkehrentscheidung zumindest für temporär unzulässig erklärt werden müssen. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätten auch die Auswirkungen auf das Wohl des in Österreich lebenden Kindes des BF berücksichtigt werden müssen. Folglich wurden umfangreiche Ausführungen zum Kindeswohl getroffen. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 2.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ledig und hat eine Tochter, XXXX , geb. am XXXX . Von deren Mutter, XXXX , lebt der BF getrennt. Seit seiner Inhaftierung hat der BF keinen Kontakt zu den beiden. Der BF spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Der BF ist ledig und hat eine Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Von deren Mutter, römisch 40 , lebt der BF getrennt. Seit seiner Inhaftierung hat der BF keinen Kontakt zu den beiden. Der BF spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Der BF reiste spätestens am 16.07.2005 als Minderjähriger mit seinen Eltern und Brüdern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein stellten seine gesetzlichen Vertreter an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2006 zweitinstanzlich mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. XXXX ,

§ 7

Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde. Der BF reiste spätestens am 16.07.2005 als Minderjähriger mit seinen Eltern und Brüdern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein stellten seine gesetzlichen Vertreter an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2006 zweitinstanzlich mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde. Die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrmals verlängert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs.

1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt, dem BF die ihm mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt, dem BF die ihm mit Erkenntnis vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 wurde die gegen den Bescheid vom 27.02.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2019, Zl. XXXX ,

§§ 9Abs.

1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 52 Abs. 2 Z 4, Abs. 9 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde mit Maßgabe stattgegeben, als eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 wurde die gegen den Bescheid vom 27.02.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005, Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 9, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde mit Maßgabe stattgegeben, als eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde. Seitdem hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF befindet sich seit 06.12.2022 in Schubhaft. Bereits in der Vergangenheit befand sich der BF von 30.04.2020 bis zu seiner Entlassung in das gelindere Mittel am 22.05.2020 in Schubhaft. Am 15.12.2022 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF lebte bereits in der Vergangenheit untergetaucht im Bundesgebiet. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in XXXX , geboren und hat bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien gelebt. Er hat im Herkunftsstaat bereits die Grundschule, zuletzt die

  1. Klasse, besucht. Seinen Wehrdienst hat der BF in der Russischen Föderation nicht abgeleistet. Der BF verfügt im Herkunftsstaat noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der BF ist in römisch 40 , geboren und hat bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien gelebt. Er hat im Herkunftsstaat bereits die Grundschule, zuletzt die
  2. Klasse, besucht. Seinen Wehrdienst hat der BF in der Russischen Föderation nicht abgeleistet. Der BF verfügt im Herkunftsstaat noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. In Österreich hat der BF seinen Pflichtschulabschluss gemacht, er verfügt jedoch über keine Berufsausbildung und war im Bundesgebiet jeweils von 18.02.2019 bis 29.03.2019, von 07.11.2019 bis 28.11.2019, von 02.12.2019 bis 31.01.2020, von 01.02.2020 bis 29.02.2020, von 01.03.2020 bis 18.03.2020, von 20.04.2020 bis 30.04.2020 und von 16.04.2019 bis 31.05.2019 erwerbstätig. Im Bundesgebiet leben noch die Mutter und die 3 Brüder des BF, welchen ebenfalls in der Vergangenheit der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Einem Bruder des BF, XXXX geb. am XXXX , und dem Vater des BF, XXXX , geb. am XXXX , wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls bereits rechtskräftig zweitinstanzlich mit Erkenntnissen des BVwG vom 31.01.2019, Zl. XXXX , aberkannt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestätigt. Die erlassenen Einreiseverbote wurden jeweils auf 2 bzw. 3 Jahre herabgesetzt. Der Vater des BF verfügt über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet leben noch die Mutter und die 3 Brüder des BF, welchen ebenfalls in der Vergangenheit der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Einem Bruder des BF, römisch 40 geb. am römisch 40 , und dem Vater des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls bereits rechtskräftig zweitinstanzlich mit Erkenntnissen des BVwG vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , aberkannt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestätigt. Die erlassenen Einreiseverbote wurden jeweils auf 2 bzw. 3 Jahre herabgesetzt. Der Vater des BF verfügt über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Der BF weist insgesamt 4 strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf: 01) LG XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.201101) LG römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 PAR 142/1 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 21.03.2011 zu LG F XXXX RK 21.03.2011zu LG F römisch 40 RK 21.03.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 14.11.2012LG römisch 40 vom 14.11.2012 zu LG XXXX RK 21.03.2011zu LG römisch 40 RK 21.03.2011 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 18.06.2015LG römisch 40 vom 18.06.2015 zu LG XXXX RK 21.03.2011zu LG römisch 40 RK 21.03.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 21.03.2011 LG XXXX vom 11.05.2017LG römisch 40 vom 11.05.2017 02) LG XXXX vom 14.11.2012 RK 19.11.201202) LG römisch 40 vom 14.11.2012 RK 19.11.2012 §§ 146, 147

(1)Z 1 StGBParagraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB §§ 127, 128
(1)Z 1, 130 1. Fall StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer eins, 130, 1. Fall StGB § 241e
(1)StGBParagraph 241 e,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 24.10.2012 Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 27.03.2013 zu LG XXXX RK 19.11.2012zu LG römisch 40 RK 19.11.2012 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.03.2013 LG XXXX vom 29.03.2013LG römisch 40 vom 29.03.2013 zu LG XXXX RK 19.11.2012zu LG römisch 40 RK 19.11.2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 27.03.2013 LG XXXX vom 20.10.2016LG römisch 40 vom 20.10.2016 03) LG XXXX vom 19.01.2018 RK 19.01.201803) LG römisch 40 vom 19.01.2018 RK 19.01.2018 § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 22.11.2017 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 21.03.2018 zu LG XXXX RK 19.01.2018zu LG römisch 40 RK 19.01.2018 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.03.2018 LG XXXX vom 11.04.2018LG römisch 40 vom 11.04.2018 zu LG XXXX RK 19.01.2018zu LG römisch 40 RK 19.01.2018 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 21.03.2018 LG XXXX vom 25.10.2021LG römisch 40 vom 25.10.2021 04) LG XXXX vom 01.06.2022 RK 01.06.202204) LG römisch 40 vom 01.06.2022 RK 01.06.2022 § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1, 131 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 131, 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 02.03.2022 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 01.06.2022zu LG römisch 40 RK 01.06.2022 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.12.2022 LG XXXX vom 06.12.2022LG römisch 40 vom 06.12.2022 1.2. Der BF ist im Herkunftsstaat keiner staatlichen oder privaten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen und auszugsweise widergegeben: „COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
  1. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
  2. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).

dem aktuellen Globalen

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