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{'item': 'W113 2260053-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW113 2260053-1 Spruch, W113 2260065-1/5EW113 2260066-1/5EW113 2260226-1/5EW113 2260053-1/5EW113 2260065-1/5E, W11

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte für die Antragsjahre 2017 bis 2020 Mehrfachanträge-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.03.2021 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche, welcher mit Schreiben der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) vom 03.05.2021 erledigt wurde. Weiters stellte die beschwerdeführende Partei am 16.08.2021 einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche, welcher mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.09.2021 erledigt wurde.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.08.2021 wurde die beschwerdeführende Partei über eine Überprüfung der Referenzparzelle (REFRA 2021) informiert. Die Prüfung erfolge im Rahmen eines EDV-gestützten Abgleichs der Referenzflächen 2021 mit den Beantragungen der Jahre 2017 bis
  4. Dabei sei beim Betrieb der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden, dass im angeführten Zeitraum einzelne Feldstücke/Schläge (zur Gänze oder teilweise), die im Antragsjahr 2021 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellen bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement (LSE) erfüllen würden, beantragt gewesen seien. Sofern die Partei mit aussagekräftigen Erklärungen und entsprechenden Nachweisen belegen könne, dass die Beantragung der betroffenen Flächen zu Recht erfolgt sei, würden die Direktzahlungen nicht neu berechnet werden, bei keiner Rückmeldung müsse vom Vorliegen einer Übererklärung, somit einer unzulässigen Beantragung, ausgegangen werden. Als für alle Antragsjahre klärungsbedürftig wurden Feldstück (FS) 4 Schläge (SL) 2 und 4, FS 6 SL 1 und 5 sowie Teile dieser Schläge angeführt.
  5. Mit Schreiben vom 20.08.2021 führte die nunmehrige beschwerdeführende Partei hiezu zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass am FS 6 noch ein Referenzänderungsantrag samt Fotodokumentation offen sei, weshalb der Referenz-Flächenabgleich nicht durchgeführt werden könne.
  6. Über die Mehrfachanträge-Flächen sprach die belangte Behörde in mehreren Bescheiden vom 10.01.2022 ab. Mit verfahrensgegenständlichen Abänderungsbescheiden sprach die belangte Behörde aus wie folgt: 5.
  7. Zum Antragsjahr 2017: Anstatt einer Zuweisung von 9,0656 Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 7,6780 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 26,9039 auf 25,5163 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 156,5761 auf EUR 158,
  8. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 1,9335 ha und auf Grund einer Verwaltungskontrolle um 0,0003 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Die Abweichungen bezüglich der Verwaltungskontrolle wurden unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 GAP-VO damit begründet, dass die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht worden sei. Von den beantragten 10,9710 ha an beihilfefähigen Hutweideflächen 2017 seien 9,1536 ha ermittelt worden, weiters seien 0,4439 ha an beihilfefähigen Flächen 2017 ohne Hutweide ermittelt worden, welche im Antragsjahr 2013 oder 2015 als Hutweiden ermittelt worden seien.5.
  9. Zum Antragsjahr 2017: Anstatt einer Zuweisung von 9,0656 Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 7,6780 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 26,9039 auf 25,5163 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 156,5761 auf EUR 158,
  10. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 1,9335 ha und auf Grund einer Verwaltungskontrolle um 0,0003 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Die Abweichungen bezüglich der Verwaltungskontrolle wurden unter Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 2, GAP-VO damit begründet, dass die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht worden sei. Von den beantragten 10,9710 ha an beihilfefähigen Hutweideflächen 2017 seien 9,1536 ha ermittelt worden, weiters seien 0,4439 ha an beihilfefähigen Flächen 2017 ohne Hutweide ermittelt worden, welche im Antragsjahr 2013 oder 2015 als Hutweiden ermittelt worden seien. 5.
  11. Zum Antragsjahr 2018: Anstatt einer Zuweisung von 9,0656 ZA aus der Nationalen Reserve im Jahr 2017 (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 7,1617 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 26,9039 auf 25,0000 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 179,9743 auf EUR 180,
  12. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 1,7763 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. 5.
  13. Zum Antragsjahr 2019: Anstatt einer Zuweisung von 9,0656 ZA aus der Nationalen Reserve im Jahr 2017 (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 7,1617 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 26,9039 auf 25,0000 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA bleibe unverändert. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 1,7763 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. 5.
  14. Zum Antragsjahr 2020: Anstatt einer Zuweisung von 9,0642 ZA aus der Nationalen Reserve im Jahr 2017 (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 7,1617 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 36,8190 auf 34,9165 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA bleibe unverändert. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 1,7763 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden.
  15. Dagegen richten sich die binnen offener Frist erhobenen, textidenten Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass am 16.08.2021 eine Neubeurteilung der Referenzflächen beantragt worden sei, dem Antrag sei eine Fotodokumentation beigelegt worden. In der Folge sei der Antrag negativ beurteilt worden, die Neubeurteilung der Referenzflächen sei nicht akzeptiert worden. Sollten die Fotos für eine neuerliche Beurteilung nicht ausreichen, möge eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Den Beschwerden angeschlossen waren Fotodokumentationen.
  16. Am 03.08.2022 führte die belangte Behörde auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durch.
  17. Die belangte Behörde legte dem Gericht die Akten der Verwaltungsverfahren am 23.09.2022 vor und führte im Zuge der Vorlagen im Wesentlichen aus, dass im Zuge eines Referenzflächenabgleichs (REFRA 2021) sanktionsrelevante Flächenabweichungen ermittelt worden seien. Die Rückforderungen in den angefochtenen Bescheiden würden aus der Reduktion der ZA resultieren. Es sei im Antragsjahr 2017 gemäß § 8a Abs. 2a MOG eine Zuweisung von 0,8 ZA je ha beihilfefähig beantragter Hutweidefläche aus der Nationalen Reserve erfolgt. Im Zuge der REFRA sei weniger Hutweidefläche ermittelt worden, wodurch sich die Hutweide-ZA mit der Nummer 21658550 reduziere.
  18. Die belangte Behörde legte dem Gericht die Akten der Verwaltungsverfahren am 23.09.2022 vor und führte im Zuge der Vorlagen im Wesentlichen aus, dass im Zuge eines Referenzflächenabgleichs (REFRA 2021) sanktionsrelevante Flächenabweichungen ermittelt worden seien. Die Rückforderungen in den angefochtenen Bescheiden würden aus der Reduktion der ZA resultieren. Es sei im Antragsjahr 2017 gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG eine Zuweisung von 0,8 ZA je ha beihilfefähig beantragter Hutweidefläche aus der Nationalen Reserve erfolgt. Im Zuge der REFRA sei weniger Hutweidefläche ermittelt worden, wodurch sich die Hutweide-ZA mit der Nummer 21658550 reduziere.
  19. Am 27.10.2022 berechnete die belangte Behörde die Direktzahlungen für die Antragsjahre im Rahmen von „Reports“ neu und legte diese mit Schreiben vom 19.12.2022 dem Gericht mit dem Hinweis vor, dass durch die Reports die Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 berücksichtigt worden sei. Die Reports lauten wie folgt: 9.
  20. Zum Antragsjahr 2017: Anstatt einer Zuweisung von 7,6780 Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 6,5126 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 25,5163 auf 24,3509 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 158,4046 auf EUR 160,
  21. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 0,1582 ha, auf Grund einer Verwaltungskontrolle um 0,0003 ha und auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle um 4,1939 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Die Abweichungen bezüglich der Verwaltungskontrolle wurden unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 GAP-VO damit begründet, dass die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht worden sei. Die Abweichungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle wurden mit den Kontrollfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 begründet. Von den beantragten 10,9710 ha an beihilfefähigen Hutweideflächen 2017 seien 7,6678 ha ermittelt worden, weiters seien 0,5613 ha an beihilfefähigen Flächen 2017 ohne Hutweide ermittelt worden, welche im Antragsjahr 2013 oder 2015 als Hutweiden ermittelt worden seien. Für die Zuweisung der ZA aus der Nationalen Reserve sei somit unter Berücksichtigung des Faktors 0,8 eine Fläche von 6,5126 ha heranzuziehen gewesen, im angefochtenen Bescheid seien noch 7,6780 ha heranzuziehen gewesen. Eine Sanktion wegen Übererklärungen in Höhe von EUR 221,66 wurde verhängt. Diese begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund der Differenzfläche von 1,8454 ha eine Flächenabweichung von 8,1998 %, somit von über 3 % oder 2 ha, ergebe. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 443,33 auf EUR 221,
  22. Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht.9.
  23. Zum Antragsjahr 2017: Anstatt einer Zuweisung von 7,6780 Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 6,5126 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 25,5163 auf 24,3509 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 158,4046 auf EUR 160,
  24. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 0,1582 ha, auf Grund einer Verwaltungskontrolle um 0,0003 ha und auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle um 4,1939 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Die Abweichungen bezüglich der Verwaltungskontrolle wurden unter Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 2, GAP-VO damit begründet, dass die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht worden sei. Die Abweichungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle wurden mit den Kontrollfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 begründet. Von den beantragten 10,9710 ha an beihilfefähigen Hutweideflächen 2017 seien 7,6678 ha ermittelt worden, weiters seien 0,5613 ha an beihilfefähigen Flächen 2017 ohne Hutweide ermittelt worden, welche im Antragsjahr 2013 oder 2015 als Hutweiden ermittelt worden seien. Für die Zuweisung der ZA aus der Nationalen Reserve sei somit unter Berücksichtigung des Faktors 0,8 eine Fläche von 6,5126 ha heranzuziehen gewesen, im angefochtenen Bescheid seien noch 7,6780 ha heranzuziehen gewesen. Eine Sanktion wegen Übererklärungen in Höhe von EUR 221,66 wurde verhängt. Diese begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund der Differenzfläche von 1,8454 ha eine Flächenabweichung von 8,1998 %, somit von über 3 % oder 2 ha, ergebe. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen (Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19 a, Absatz 2, VO 640 aus 2014,). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 443,33 auf EUR 221,
  25. Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht. 9.
  26. Zum Antragsjahr 2018: Anstatt einer Zuweisung von 7,1617 ZA aus der Nationalen Reserve im Jahr 2017 (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 5,1617 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 25,0000 auf 23,0000 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 180,7023 auf EUR 181,
  27. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 0,0884 ha und auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle um 4,1188 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Die Abweichungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle wurden mit den Kontrollfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 begründet. Eine Sanktion wegen Übererklärungen in Höhe von EUR 540,65 wurde verhängt. Diese begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund der Differenzfläche von 1,9850 ha eine Flächenabweichung von 8,8751 %, somit von über 3 % oder 2 ha, ergebe. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da für das Antragsjahr 2017 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, aber nicht mehr als 10 % festgestellt worden sei, sei mit Bescheid der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache (anstatt um das 1,5fache) der Differenzfläche gekürzt worden. Augrund der neuerlich festgestellten Flächenabweichung für das Antragsjahr 2018 werde der Betrag, um den sich die Flächensanktion 2017 verringert habe (EUR 221,67), mit den Zahlungen der folgenden 3 Kalenderjahre gegenverrechnet (Art. 19 a Abs. 3 VO 640/2014).9.
  28. Zum Antragsjahr 2018: Anstatt einer Zuweisung von 7,1617 ZA aus der Nationalen Reserve im Jahr 2017 (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 5,1617 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 25,0000 auf 23,0000 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA erhöhe sich von EUR 180,7023 auf EUR 181,
  29. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 0,0884 ha und auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle um 4,1188 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Die Abweichungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle wurden mit den Kontrollfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 begründet. Eine Sanktion wegen Übererklärungen in Höhe von EUR 540,65 wurde verhängt. Diese begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aufgrund der Differenzfläche von 1,9850 ha eine Flächenabweichung von 8,8751 %, somit von über 3 % oder 2 ha, ergebe. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Da für das Antragsjahr 2017 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, aber nicht mehr als 10 % festgestellt worden sei, sei mit Bescheid der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache (anstatt um das 1,5fache) der Differenzfläche gekürzt worden. Augrund der neuerlich festgestellten Flächenabweichung für das Antragsjahr 2018 werde der Betrag, um den sich die Flächensanktion 2017 verringert habe (EUR 221,67), mit den Zahlungen der folgenden 3 Kalenderjahre gegenverrechnet (Artikel 19, a Absatz 3, VO 640 aus 2014,). 9.
  30. Zum Antragsjahr 2019: Anstatt einer Zuweisung von 7,1617 ZA aus der Nationalen Reserve im Jahr 2017 (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 5,1617 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 25,0000 auf 23,0000 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA bleibe unverändert. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 0,0884 ha und auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle um 4,1188 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Die Abweichungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle wurden mit den Kontrollfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 begründet. 9.
  31. Zum Antragsjahr 2020: Anstatt einer Zuweisung von 7,1617 ZA aus der Nationalen Reserve im Jahr 2017 (ZA-Nummer 21658550) seien nur mehr 5,1617 ZA zugewiesen worden, sodass sich die Anzahl der verfügbaren ZA von 34,9165 auf 32,9165 reduziere. Der durchschnittliche Wert der ZA bleibe unverändert. Die ermittelte beihilfefähige Fläche reduziere sich auf Grund der vorgefundenen Abweichung beim Referenzflächenabgleich um 0,0884 ha und auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle um 4,1187 ha. Die Abweichungen wurden bezüglich des Referenzflächenabgleichs damit begründet, dass die Flächen des Antragsjahrs im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Die Abweichungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle wurden mit den Kontrollfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 begründet.
  32. Mit hg. Schriftsätzen vom
  33. und 28.09.2022 sowie 10.01.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei zu den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage und den „Reports“ rechtliches Gehör gewährt. Die gewährte Frist zur Stellungnahme ist fruchtlos verstrichen, eine Stellungnahme ist nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen:
  35. Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete in den Antragsjahren 2017 bis 2020 einen landwirtschaftlichen Betrieb.
  36. Ihr stand im Antragsjahr 2017 eine beihilfefähige landwirtschaftliche Gesamtfläche im Umfang von 22,5055 ha, davon 7,6678 ha an Hutweideflächen, zur Verfügung. Von der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Gesamtfläche wurden 0,5613 ha nicht im Antragsjahr 2017, jedoch in den Antragsjahren 2013 oder 2015 als Hutweideflächen bewirtschaftet. Ihr standen unter der ZA-Nummer 20619516 17,8383 ZA sowie unter der ZA-Nummer 21658550 6,5126 ZA – diese wurden im Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zugewiesen – zur Verfügung.
  37. Ihr standen im Antragsjahr 2018 beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen im Umfang von 22,3659 ha zur Verfügung. Ihr standen unter der ZA-Nummer 20619516 17,8383 ZA sowie unter der ZA-Nummer 21658550 5,1617 ZA – diese wurden im Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zugewiesen – zur Verfügung.
  38. Ihr standen im Antragsjahr 2019 beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen im Umfang von 22,5144 ha zur Verfügung. Ihr standen unter der ZA-Nummer 20619516 17,8383 ZA sowie unter der ZA-Nummer 21658550 5,1617 ZA – diese wurden im Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zugewiesen – zur Verfügung.
  39. Ihr standen im Antragsjahr 2020 beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen im Umfang von 32,0740 ha zur Verfügung. Ihr standen unter der ZA-Nummer 20619516 17,8383 ZA, unter der ZA-Nummer 21484467 1,1540 ZA, unter der ZA-Nummer 22023612 8,7625 ZA sowie unter der ZA-Nummer 21658550 5,1617 ZA – diese wurden im Antragsjahr 2017 aus der Nationalen Reserve zugewiesen – zur Verfügung.
  40. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in den Antragsjahren ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Reports sowie aus folgenden Überlegungen: Die Beschwerde richtet sich ihrer Textierung nach nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen des REFRA 2021 sondern gegen die Richtigkeit der Neubeurteilung der Referenzflächen des Jahres 2021 – was nicht verfahrensgegenständlich ist, vielmehr sind die Antragsjahre 2017 bis 2020 Gegenstand der Beschwerdeverfahren. Auch die Sachverhaltsdarstellung der beschwerdeführenden Partei vom 20.08.2021 zum REFRA 2021 enthält keine Ausführungen zu dessen Richtigkeit bzw. der Richtigkeit der Beantragungen der Antragsjahre 2017 bis
  41. Zu den von der belangten Behörde vorgelegten Reports für alle Antragsjahre gewährte das Gericht rechtliches Gehör, die beschwerdeführende Partei gab jedoch keine Stellungnahme ab. Die beschwerdeführende Partei ist somit weder den Feststellungen des REFRA 2021 noch den Feststellungen in den vorgelegten Reports materiell entgegengetreten. Auch sind darüber hinaus für das Gericht keine Gründe hervorgekommen, um von der Fehlerhaftigkeit der in den Reports getroffenen Feststellungen – fußend auf REFRA 2021 und Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 – auszugehen: Die Plausibilitätsvermutungen von Referenzflächenabgleichen entstehen durch unterschiedliche Beantragungen zwischen den Antragsjahren (2017 bis 2020) und dem Referenzjahr

(2021). Nachdem diese – auf die zum Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen 2021 festgelegten Referenzflächen bezogen – abweichenden Beantragungen durch eine nachträgliche Änderung der Referenzflächen nicht beseitigt werden, waren die im Referenzjahr 2021 gestellten Referenzänderungsanträge unbeachtlich. Anders formuliert hat sich die Beantragung der Flächen an der genehmigten Referenzfläche zu orientieren und nicht umgekehrt. Zu der im Rahmen der Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Fotodokumentation hält das Gericht fest, dass die Lichtbilder nicht mit Datum bzw. Koordinaten versehen sind; dies im Gegensatz zu den während der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.08.2022 aufgenommenen Lichtbilder, die (zum Großteil) mit Koordinaten versehen sind. Beweiswert, etwa bezüglich des Zustandes der landwirtschaftlichen Flächen in den Antragsjahren 2017 bis 2020, kommt ihnen somit nicht zu. Nachdem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die Richtigkeit der Flächenfeststellungen der im Verfahren vorgelegten Reports der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, wurden diese vom Gericht in freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 376/1992 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 55/2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, 376 aus 1992, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2021), lautet auszugsweise: „Basisprämie § 8a. […]Paragraph 8 a, […]
(2a)Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.“ Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Abl. L 2013/347, 549 (im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei Unregelmässigkeiten Artikel 54 Gemeinsame Bestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
(2)bis
(5)[…]“ „TITEL V„TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
  1. a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
  2. b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
  3. c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
  4. d)gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
  5. e)zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2)bis
(4)[…]“ Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
  1. a)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
  2. b)[…]
(2)bis
(4)[…]“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
  1. a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]
  2. b)[…]
(3)bis
(6)[…] Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)[…]“ Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. bis 22. […] 23. „ermittelte Fläche“:
  1. a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
  2. b)im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde; 24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; 25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; 26. […]
(2)[…]“ „Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. […]
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. […]
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
  1. a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
  2. a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen;
  3. b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;
  4. b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen;
  5. c)und
  6. d)[…]
(3)bis
(5)[…]“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2)bis
(4)[…]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl II 2015/100, lautet auszugsweise:Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl römisch zwei 2015/100, lautet auszugsweise: „Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
  1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
  2. Almflächen,
  3. Forstflächen,
  4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
  5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
  6. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, die nicht bereits unter Ziffer 4, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
  7. […]
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als
  1. a)Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
  2. a)Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,,
  3. b)Natura 2000-Gebiet oder gemäß § 59 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 oderb) Natura 2000-Gebiet oder gemäß Paragraph 59, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 oder
  4. c)umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015
  5. d)[…] vorzunehmen.
(3)bis
(5)[…] Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)[…]“ 3. Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens
  1. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens
  1. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, sind bis spätestens
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens
  1. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum
  2. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens
  1. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum
  2. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
  1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
  2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
  3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“
  4. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“ 3.
  5. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Ab dem Antragsjahr 2017 wurden gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2021 für Ab dem Antragsjahr 2017 wurden gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2021 für
  6. im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie
  7. für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizienten von 20 % ZA zugewiesen. Der Wert der ZA entspricht 60 % des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts. Auf Grund des REFRA 2021 und einer Vor-Ort-Kontrolle 2022 stellte die belangte Behörde fest, dass bei der Berechnung der gemäß obiger Bestimmung im Antragsjahr 2017 zuzuweisenden ZA weniger an Hutweideflächen zu berücksichtigen waren, wobei die Beweiswürdigung die Richtigkeit der Feststellungen der vorgelegten Reports der belangten Behörde ergeben hat. Die geringere Zuweisung von ZA im Antragsjahr 2017 wurde in der Folge für die Antragsjahre 2018 bis 2020 übernommen, auch diese Vorgehensweise begegnete von Seiten des Gerichts keinen Bedenken. Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rz 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst – wegen mangelhafter Kontrollen – nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rz 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst – wegen mangelhafter Kontrollen – nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6,
  8. Den rezentesten Feststellungen der belangten Behörde in den vorgelegten Reports war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden. Der Behörde war aufzutragen, auf Basis dieses Erkenntnisses gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 neue Berechnungen durchzuführen – insbesondere auf Grund der geänderten Anzahl der Zahlungsansprüche – und der Partei bescheidmäßig mitzuteilen.Der Behörde war aufzutragen, auf Basis dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 neue Berechnungen durchzuführen – insbesondere auf Grund der geänderten Anzahl der Zahlungsansprüche – und der Partei bescheidmäßig mitzuteilen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2260053.1.00

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