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{'item': 'W113 2262187-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 131§ 1§ 28§ 31§ 24Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW113 2262187-1 Spruch, W113 2262187-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Jahr 2021 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  2. Mit Bescheid vom 10.01.2022 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2021 Prämien in Höhe von EUR 13.560,
  3. Von den gewährten Direktzahlungen entfielen auf die Basisprämie EUR 9.285,13 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) EUR 4.275,
  4. Für die Feldstücke 22 Schlag 3 und 24 Schlag 2, Kultur Hanf, wurde eine Fläche von insgesamt 1,8511 beanstandet. Der BF habe den Einsatz von 150,0000 kg Hanf Saatgut der Sorte USO-31 nachgewiesen, die auf Basis der eingesetzten Saatgutmenge im Mehrfachantrag Flächen nur für eine Hanffläche im Ausmaß von 5,3764 ha ausreiche. Die darüberhinausgehende Hanffläche im Ausmaß von 1,8511 ha sei daher nicht beihilfefähig. Aufgrund dieser Differenzfläche von 1,8511 Hektar ergebe sich eine Flächenabweichung von 3,7890 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 Hektar, daher sei der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen. Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, sei der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt worden.
  5. Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2022 wurde der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19063119010 abgeändert und eine Rückforderung von EUR 27,16 ausgesprochen. Begründet wurde diese Rückforderung mit der Änderung des Kürzungsprozentsatzes betreffend die Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang III VO 1307/2013.
  6. Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2022 wurde der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19063119010 abgeändert und eine Rückforderung von EUR 27,16 ausgesprochen. Begründet wurde diese Rückforderung mit der Änderung des Kürzungsprozentsatzes betreffend die Überschreitung der Nettoobergrenze gem. Anhang römisch drei VO 1307 aus 2013,.
  7. Mit online gestellter Beschwerde vom 13.05.2022 führte der BF im Wesentlichen aus, am 30.04.2021 sei über die Bezirksbauernkammer ein MFA gestellt worden, in welchem alle Etikettennummern unter den MFA Angaben bekanntgegeben wurden. Es seien 200 kg Hanfsaatgut gekauft worden. In der Feldstückliste sei die Saatgutmenge von 27,7 kg angegeben worden. Bei 7,2275 ha und einer Saatstärke von 27,7 kg pro Hektar werde die gesamte gekaufte Saatgutmenge (200 kg) verbraucht. Die Etikettennummer seien im eArchiv ersichtlich. Leider sei ein Etikett übersehen worden und bei einem Etikett die Etikettennummer nicht lesbar gewesen. Der BF legte zum Beweis die fehlenden Etiketten mit zugehöriger Rechnung als Bestätigung des Kaufes im Jahr 2021 und die bereits im eAMA hochgeladenen Etiketten bei.
  8. Mit Datum vom 11.11.2022 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und merkte dabei an, dass die nachgereichten Unterlagen zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen könnten, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 idg

F iVm § 6 MOG 2021 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 idgF in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu A) § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: „

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Aus den Ausführungen der AMA ergibt sich, dass nach Maßgabe der nachgereichten Unterlagen eine stattgebende Beurteilung der Beschwerde erfolgen könnte, wenn die AMA noch zuständig wäre. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2262187.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.