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Art. 133§ 19a§ 6§ 24§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW122 2235968-2 Spruch, W122 2235968-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Antrag vom 29.06.2020 begehrte er die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage
§ 19aGehaltsgesetz 1956 nach Punkt 5.1.
des Ressortkataloges des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2018, GZ 924.500/0005-II/3/2017, ab 01.08.2015.Mit Antrag vom 29.06.2020 begehrte er die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage
Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz 1956 nach Punkt 5.
- des Ressortkataloges des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2018, GZ 924.500/0005-II/3/2017, ab 01.08.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (signiert am 14.03.2022) wurde der Antrag abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bediensteten des Exekutivdienstes in der Justizanstalt XXXX vom Ressortkatalog nicht erfasst seien. Deren Aufnahme in den Ressortkatalog sei vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf entsprechenden Antrag abgelehnt worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (signiert am 14.03.2022) wurde der Antrag abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bediensteten des Exekutivdienstes in der Justizanstalt römisch 40 vom Ressortkatalog nicht erfasst seien. Deren Aufnahme in den Ressortkatalog sei vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf entsprechenden Antrag abgelehnt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.04.2022 (bei der belangten Behörde eingelangt am 11.04.2022) fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass seine Tätigkeit in der Maßnahmenabteilung inhaltlich gleichartig sei wie jene der Bediensteten der im Ressortkatalog genannten Maßnahmenanstalten und keine nachvollziehbare Begründung vorliege, weshalb er von der Gewährung einer pauschalierten Zulage ausgenommen sein sollte. Die Nichtaufnahme der Bediensteten der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt XXXX in den Ressortkatalog stelle einen reinen Willkürakt dar und sei sachlich nicht gerechtfertigt. Durch die Zuerkennung einer Pauschalierung der Erschwerniszulage durch Weisung nur für Beamte des Exekutivdienstes an bestimmten Maßnahmenanstalten werde gleiche Tätigkeit unterschiedlich entlohnt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.04.2022 (bei der belangten Behörde eingelangt am 11.04.2022) fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass seine Tätigkeit in der Maßnahmenabteilung inhaltlich gleichartig sei wie jene der Bediensteten der im Ressortkatalog genannten Maßnahmenanstalten und keine nachvollziehbare Begründung vorliege, weshalb er von der Gewährung einer pauschalierten Zulage ausgenommen sein sollte. Die Nichtaufnahme der Bediensteten der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt römisch 40 in den Ressortkatalog stelle einen reinen Willkürakt dar und sei sachlich nicht gerechtfertigt. Durch die Zuerkennung einer Pauschalierung der Erschwerniszulage durch Weisung nur für Beamte des Exekutivdienstes an bestimmten Maßnahmenanstalten werde gleiche Tätigkeit unterschiedlich entlohnt.
- Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 (eingelangt am 13.04.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist dort seit 01.08.2015 mit dem Arbeitsplatz eines Abteilungskommandanten im Maßnahmenvollzug betraut. 1.
- Mit Schreiben vom 29.06.2020 beantragte er die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage
§ 19aGeh
G 1956 nach Punkt 5.
- des Ressortkataloges des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2018, GZ 924.500/0005-II/3/2017, ab 01.08.2015.1.
- Mit Schreiben vom 29.06.2020 beantragte er die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage
Paragraph 19 a, GehG 1956 nach Punkt 5.
- des Ressortkataloges des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2018, GZ 924.500/0005-II/3/2017, ab 01.08.
- 1.
- Dem Antrag der Bundesministerin für Justiz vom 15.12.2021 zur Bemessung einer pauschalierten Erschwerniszulage für den Beschwerdeführer wurde vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Schreiben vom 08.02.2022, Zl. 2021-0.885.693, nicht stattgegeben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Der Inhalt des Antrags des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem Antrag in der gegenständlichen Beschwerde. Auch die Begründung der Beschwerde nimmt lediglich auf eine Pauschalierung Bezug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG 1956) lautet wie folgt: 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG 1956) lautet wie folgt: "Erschwerniszulage § 19a.
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a,
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport." 3.2.2.
Punkt 7.
- des Ressortkataloges des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2020, GZ 924.500/0006-III/A/3/2019, (zuvor Punkt 5.
- des Ressortkataloges des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2018, GZ 924.500/0005-II/3/2017) gebührt eine (pauschalierte) Erschwerniszulage nach § 19a GehG in Höhe von monatlich EUR 49,26 den Beamten des Exekutivdienstes in den Maßnahmenanstalten Wien-Mittersteig, Wien-Favoriten, Göllersdorf und Asten (jeweils einschließlich Außenstellen) und in den Departments Maßnahmenvollzug in den Justizanstalten Graz-Karlau, Garsten und Stein.3.2.2.
Punkt 7.
- des Ressortkataloges des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2020, GZ 924.500/0006-III/A/3/2019, (zuvor Punkt 5.
- des Ressortkataloges des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2018, GZ 924.500/0005-II/3/2017) gebührt eine (pauschalierte) Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG in Höhe von monatlich EUR 49,26 den Beamten des Exekutivdienstes in den Maßnahmenanstalten Wien-Mittersteig, Wien-Favoriten, Göllersdorf und Asten (jeweils einschließlich Außenstellen) und in den Departments Maßnahmenvollzug in den Justizanstalten Graz-Karlau, Garsten und Stein. 3.2.
- Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ist eindeutig und ausschließlich auf die Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage nach Punkt 5.
- des Ressortkatalogs des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2018, GZ 924.500/0005-II/3/2017, nunmehr Punkt 7.
- des Ressortkatalogs des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2020, GZ 924.500/0006-III/A/3/2019), gerichtet. Ein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung stellte er nicht. 3.2.
- Wenn die belangte Behörde aufgrund des Wortlauts des Punktes 7.
- des Ressortkatalogs des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2020, GZ 924.500/0006-III/A/3/2019, der die Justizanstalt XXXX nicht umfasst, keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage ableitet, kann ihr nicht entgegengetreten werden, zumal es unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX und nicht in einer der im Ressortkatalog aufgelisteten Maßnahmenanstalten bzw. Departments seinen Dienst verrichtet. Dies wird ebenso in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt. Auch wurde dem Antrag der Bundesministerin für Justiz vom 15.12.2021 zur Bemessung einer pauschalierten Erschwerniszulage für den Beschwerdeführer vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht stattgegeben.3.2.
- Wenn die belangte Behörde aufgrund des Wortlauts des Punktes 7.
- des Ressortkatalogs des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2020, GZ 924.500/0006-III/A/3/2019, der die Justizanstalt römisch 40 nicht umfasst, keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage ableitet, kann ihr nicht entgegengetreten werden, zumal es unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 und nicht in einer der im Ressortkatalog aufgelisteten Maßnahmenanstalten bzw. Departments seinen Dienst verrichtet. Dies wird ebenso in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt. Auch wurde dem Antrag der Bundesministerin für Justiz vom 15.12.2021 zur Bemessung einer pauschalierten Erschwerniszulage für den Beschwerdeführer vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Nebengebühren stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es aber stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0019; 06.06.2018, Ra 2017/12/0040). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Nebengebühren stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es aber stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0019; 06.06.2018, Ra 2017/12/0040). Darüber hinaus bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Nebengebühr zuerkannt wird (vgl. ebenfalls VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0019).Darüber hinaus bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Nebengebühr zuerkannt wird vergleiche ebenfalls VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0019). Gegenständlich ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer pauschalierten Erschwerniszulage nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, allenfalls ein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Ressortkatalogs des Bundesministeriums für Justiz, Stand 01.01.2020, GZ 924.500/0006-III/A/3/2019, sind mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht entscheidungsrelevant. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2235968.2.00