G, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, Millennium Park 6, 6890 Lustenau, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 21.07.2022, GZ. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2022, GZ. römisch 40 , betreffend Auszahlung der Jubiläumszuwendung
Paragraph 20 c, GehG, beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G in eventu beantragte sie die Feststellung, dass eine Jubiläumszuwendung
G gebührt. Im Vertrauen auf die Zusage der Jubiläumszuwendung habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. Die Mitteilung vom 09.03.2021 stelle bereits einen verbindlichen Feststellungsbescheid dar. Die Beschwerdeführerin habe sich am 11.02.2015 im Dienststand befunden, sodass § 20c GehG in der Fassung bis zum Ablauf des 11.02.2015 anzuwenden sei. Die Ausbildungszeit an der XXXX sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Jubiläumszuwendung könne zudem auch ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin in den Ruhestand versetzt werde und bei Ausscheiden eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweise. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 GehG 1956 idF am 11.02.2015 iVm § 15 BDG. Die Beschwerdeführerin sei im September 2022 in den Ruhestand versetzt worden, weshalb die Jubiläumszuwendung spätestens im Jänner 2022 auszuzahlen gewesen wäre. 4. Mit Schreiben vom 29.03.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auszahlung der Jubiläumszuwendung
Paragraph 20 c, GehG in eventu beantragte sie die Feststellung, dass eine Jubiläumszuwendung
Paragraph 20 c, GehG gebührt. Im Vertrauen auf die Zusage der Jubiläumszuwendung habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. Die Mitteilung vom 09.03.2021 stelle bereits einen verbindlichen Feststellungsbescheid dar. Die Beschwerdeführerin habe sich am 11.02.2015 im Dienststand befunden, sodass Paragraph 20 c, GehG in der Fassung bis zum Ablauf des 11.02.2015 anzuwenden sei. Die Ausbildungszeit an der römisch 40 sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Jubiläumszuwendung könne zudem auch ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin in den Ruhestand versetzt werde und bei Ausscheiden eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweise. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, GehG 1956 in der Fassung am 11.02.2015 in Verbindung mit Paragraph 15, BDG. Die Beschwerdeführerin sei im September 2022 in den Ruhestand versetzt worden, weshalb die Jubiläumszuwendung spätestens im Jänner 2022 auszuzahlen gewesen wäre. 5. Mit Bescheid vom 21.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung
54, als unbegründet abgewiesen. Ein rechtsgestaltender Bescheid über die Gewährung der Jubiläumszuwendung liege nicht vor. Bei dem E-Mail vom 09.03.2021 handle es sich um keinen Bescheid. Es fehle sowohl die Bezeichnung als Bescheid, als auch die Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei die E-Mail nicht wie ein Bescheid gegliedert. Außerdem weise die E-Mail vom 09.03.2021 keine Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG auf und könne daher keinesfalls als Bescheid qualifiziert werden. 5. Mit Bescheid vom 21.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung
Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956, BGBl.Nr. 54, als unbegründet abgewiesen. Ein rechtsgestaltender Bescheid über die Gewährung der Jubiläumszuwendung liege nicht vor. Bei dem E-Mail vom 09.03.2021 handle es sich um keinen Bescheid. Es fehle sowohl die Bezeichnung als Bescheid, als auch die Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei die E-Mail nicht wie ein Bescheid gegliedert. Außerdem weise die E-Mail vom 09.03.2021 keine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG auf und könne daher keinesfalls als Bescheid qualifiziert werden.
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2021 den Antrag, mit Ablauf des römisch 40 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 25.08.2021 für das Schuljahr 2019 aus 2020, im Nachhinein
Paragraph 50 a, BDG herabgesetzt. Mit Bescheid vom 21.07.2022 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung
G keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte dabei lediglich aus, dass es sich bei dem E-Mail vom 09.03.2021 um keinen Bescheid gehandelt habe und die Zusage der Jubiläumszuwendung irrtümlich erfolgt sei, da die Ausbildung der Beschwerdeführerin vom XXXX im Ausmaß von 1 Jahr, 9 Monaten und 11 Tagen angerechnet worden sei. Die belangte Behörde verabsäumte es jedoch Feststellungen zu treffen, aus denen hervorgeht, ob die Jubiläumszuwendung zusteht oder nicht zusteht. Der Bescheid blieb hinsichtlich eines allfälligen Anspruches auf die Jubiläumszuwendung begründungslos und traf insbesondere keine Feststellung zu bereits absolvierten Dienstzeiten. Mit Bescheid vom 21.07.2022 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung
Paragraph 20 c, GehG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte dabei lediglich aus, dass es sich bei dem E-Mail vom 09.03.2021 um keinen Bescheid gehandelt habe und die Zusage der Jubiläumszuwendung irrtümlich erfolgt sei, da die Ausbildung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 im Ausmaß von 1 Jahr, 9 Monaten und 11 Tagen angerechnet worden sei. Die belangte Behörde verabsäumte es jedoch Feststellungen zu treffen, aus denen hervorgeht, ob die Jubiläumszuwendung zusteht oder nicht zusteht. Der Bescheid blieb hinsichtlich eines allfälligen Anspruches auf die Jubiläumszuwendung begründungslos und traf insbesondere keine Feststellung zu bereits absolvierten Dienstzeiten. Ein abschließender Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum materiell rechtserheblichen Sachverhalt-mit Ausnahme des Verfahrensganges-konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückverweisung § 20c Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, „Jubiläumszuwendung § 20c.
2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten
2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,b) die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2 f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, (einschließlich solcher Zeiten
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Paragraph 12, Absatz 3, vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden, c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer
2f in der bis zum Ablauf des
Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des
September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die
Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens: Die belangte Behörde beschäftigte sich in ihrem Bescheid lediglich damit, dass die E-Mail vom 09.03.2021 keinen Bescheidcharakter aufweist und irrtümlich die Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt wurden. Aus dem bekämpften Bescheid ist nicht ersichtlich, wie viele Dienstjahre die Beschwerdeführerin aufzuweisen hat, ob sie ihr 65. Lebensjahr vollendet hat, ob sie in den Ruhestand versetzt wurde, ob eine ausreichend „treue“ Dienstleistung festgestellt werden kann, oder aus welchen konkreten Gründen ihr keine Jubiläumszuwendung zusteht. Die belangte Behörde führte kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch und gab der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit der Stellungnahme betreffend etwaiger Beweisergebnisse. Insofern ist es strittig, ob der Beschwerdeführerin eine Jubiläumszuwendung gebührt. Zudem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung als unbegründet abgewiesen, weshalb anzunehmen ist, dass es strittig ist, ob diese gebührt oder nicht. Die belangte Behörde sprach in ihrem Bescheid nicht aus, ob ein Anspruch auf die Jubiläumszuwendung überhaupt besteht. Die belangte Behörde hätte begründen müssen, weshalb die Voraussetzungen des §20c GehG vorliegen oder nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200% oder von 400% des Monatsbezuges zusteht oder nicht. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es an wesentlichen Begründungselementen. Die in diesen weiten Teilen nicht vorhandenen Ermittlungsschritte – ein Verweis auf den Personalakt genügt nicht – kommen einem gänzlichen Unterlassen der Ermittlungstätigkeit gleich und begründen eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zwar besteht die grundsätzliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung, die gegenständlichen Ermittlungsfehler entsprechen aber einem Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Fragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2264785.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.