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{'item': 'W122 2264785-1'}

Obsah (9)§ 20c§ 28Art. 133§ 50a§ 6§ 31§ 12§ 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW122 2264785-1 Spruch, W122 2264785-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor

§ 20cGeh

G, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH, Millennium Park 6, 6890 Lustenau, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 21.07.2022, GZ. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2022, GZ. römisch 40 , betreffend Auszahlung der Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, GehG, beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin der Bildungsdirektion Vorarlberg (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) mitgeteilt, dass ihr mit August 2021 ein Anspruch auf das 40-jährige Dienstjubiläum zustehe. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des XXXX .
  2. Mit E-Mail vom 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin der Bildungsdirektion Vorarlberg (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) mitgeteilt, dass ihr mit August 2021 ein Anspruch auf das 40-jährige Dienstjubiläum zustehe. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des römisch 40 .
  3. Der Beschwerdeführerin wurde telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei dem E-Mail vom 09.03.2021 um einen Irrtum gehandelt habe. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.11.2021 mit, die Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 09.03.2021 stelle einen Bescheid dar, der in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher, entsprechend dem Bescheidinhalt und entgegen der telefonischen Mitteilung, einen Anspruch auf eine 40-jährige Jubiläumszuwendung.
  4. Am 29.11.2021 erging ein Schreiben der belangten Behörde an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in welchem ausgeführt wurde, die E-Mail der Sachbearbeiterin vom 09.03.2021 basiere auf einer elektronischen Abfrage, deren Berechnung im Jahre XXXX anlässlich der Pragmatisierung der Beschwerdeführerin eingegeben worden sei. In der Berechnung des Vorrückungsstichtages sei unter Pos. 3 die Ausbildungszeit an der XXXX vom XXXX im Ausmaß von XXXX angerechnet worden. Diese Zeit unterliege dem Abzug durch den Überstellungsverlust beziehungsweise des Vorbildungsausgleiches. Dies sei in der Berechnung irrtümlich nicht berücksichtigt worden.
  5. Am 29.11.2021 erging ein Schreiben der belangten Behörde an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in welchem ausgeführt wurde, die E-Mail der Sachbearbeiterin vom 09.03.2021 basiere auf einer elektronischen Abfrage, deren Berechnung im Jahre römisch 40 anlässlich der Pragmatisierung der Beschwerdeführerin eingegeben worden sei. In der Berechnung des Vorrückungsstichtages sei unter Pos. 3 die Ausbildungszeit an der römisch 40 vom römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 angerechnet worden. Diese Zeit unterliege dem Abzug durch den Überstellungsverlust beziehungsweise des Vorbildungsausgleiches. Dies sei in der Berechnung irrtümlich nicht berücksichtigt worden.
  6. Mit Schreiben vom 29.03.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auszahlung der Jubiläumszuwendung

§ 20cGeh

G in eventu beantragte sie die Feststellung, dass eine Jubiläumszuwendung

§ 20cGeh

G gebührt. Im Vertrauen auf die Zusage der Jubiläumszuwendung habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. Die Mitteilung vom 09.03.2021 stelle bereits einen verbindlichen Feststellungsbescheid dar. Die Beschwerdeführerin habe sich am 11.02.2015 im Dienststand befunden, sodass § 20c GehG in der Fassung bis zum Ablauf des 11.02.2015 anzuwenden sei. Die Ausbildungszeit an der XXXX sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Jubiläumszuwendung könne zudem auch ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin in den Ruhestand versetzt werde und bei Ausscheiden eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweise. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 GehG 1956 idF am 11.02.2015 iVm § 15 BDG. Die Beschwerdeführerin sei im September 2022 in den Ruhestand versetzt worden, weshalb die Jubiläumszuwendung spätestens im Jänner 2022 auszuzahlen gewesen wäre. 4. Mit Schreiben vom 29.03.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auszahlung der Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, GehG in eventu beantragte sie die Feststellung, dass eine Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, GehG gebührt. Im Vertrauen auf die Zusage der Jubiläumszuwendung habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. Die Mitteilung vom 09.03.2021 stelle bereits einen verbindlichen Feststellungsbescheid dar. Die Beschwerdeführerin habe sich am 11.02.2015 im Dienststand befunden, sodass Paragraph 20 c, GehG in der Fassung bis zum Ablauf des 11.02.2015 anzuwenden sei. Die Ausbildungszeit an der römisch 40 sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Jubiläumszuwendung könne zudem auch ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin in den Ruhestand versetzt werde und bei Ausscheiden eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweise. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, GehG 1956 in der Fassung am 11.02.2015 in Verbindung mit Paragraph 15, BDG. Die Beschwerdeführerin sei im September 2022 in den Ruhestand versetzt worden, weshalb die Jubiläumszuwendung spätestens im Jänner 2022 auszuzahlen gewesen wäre. 5. Mit Bescheid vom 21.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung

§ 20cGehaltsgesetz 1956, BGBl.Nr.

54, als unbegründet abgewiesen. Ein rechtsgestaltender Bescheid über die Gewährung der Jubiläumszuwendung liege nicht vor. Bei dem E-Mail vom 09.03.2021 handle es sich um keinen Bescheid. Es fehle sowohl die Bezeichnung als Bescheid, als auch die Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei die E-Mail nicht wie ein Bescheid gegliedert. Außerdem weise die E-Mail vom 09.03.2021 keine Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG auf und könne daher keinesfalls als Bescheid qualifiziert werden. 5. Mit Bescheid vom 21.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956, BGBl.Nr. 54, als unbegründet abgewiesen. Ein rechtsgestaltender Bescheid über die Gewährung der Jubiläumszuwendung liege nicht vor. Bei dem E-Mail vom 09.03.2021 handle es sich um keinen Bescheid. Es fehle sowohl die Bezeichnung als Bescheid, als auch die Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei die E-Mail nicht wie ein Bescheid gegliedert. Außerdem weise die E-Mail vom 09.03.2021 keine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG auf und könne daher keinesfalls als Bescheid qualifiziert werden.

  1. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, dass die Sachbearbeiterin gar nicht berechtigt gewesen sei Bescheide zu genehmigen. Die Genehmigung habe durch die zuständige Referatsleiterin erfolgen müssen. Einer Erledigung fehle die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift eines approbationsbefugten Genehmigenden versehen worden sei.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 11.11.2022 einen Vorlageantrag, die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin stand als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin stand als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2021 den Antrag, mit Ablauf des XXXX aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 25.08.2021 für das Schuljahr 2019/2020 im Nachhinein

§ 50aBDG herabgesetzt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2021 den Antrag, mit Ablauf des römisch 40 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 25.08.2021 für das Schuljahr 2019 aus 2020, im Nachhinein

Paragraph 50 a, BDG herabgesetzt. Mit Bescheid vom 21.07.2022 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung

§ 20cGeh

G keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte dabei lediglich aus, dass es sich bei dem E-Mail vom 09.03.2021 um keinen Bescheid gehandelt habe und die Zusage der Jubiläumszuwendung irrtümlich erfolgt sei, da die Ausbildung der Beschwerdeführerin vom XXXX im Ausmaß von 1 Jahr, 9 Monaten und 11 Tagen angerechnet worden sei. Die belangte Behörde verabsäumte es jedoch Feststellungen zu treffen, aus denen hervorgeht, ob die Jubiläumszuwendung zusteht oder nicht zusteht. Der Bescheid blieb hinsichtlich eines allfälligen Anspruches auf die Jubiläumszuwendung begründungslos und traf insbesondere keine Feststellung zu bereits absolvierten Dienstzeiten. Mit Bescheid vom 21.07.2022 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, GehG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte dabei lediglich aus, dass es sich bei dem E-Mail vom 09.03.2021 um keinen Bescheid gehandelt habe und die Zusage der Jubiläumszuwendung irrtümlich erfolgt sei, da die Ausbildung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 im Ausmaß von 1 Jahr, 9 Monaten und 11 Tagen angerechnet worden sei. Die belangte Behörde verabsäumte es jedoch Feststellungen zu treffen, aus denen hervorgeht, ob die Jubiläumszuwendung zusteht oder nicht zusteht. Der Bescheid blieb hinsichtlich eines allfälligen Anspruches auf die Jubiläumszuwendung begründungslos und traf insbesondere keine Feststellung zu bereits absolvierten Dienstzeiten. Ein abschließender Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum materiell rechtserheblichen Sachverhalt-mit Ausnahme des Verfahrensganges-konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückverweisung § 20c Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Paragraph 20 c, Gehaltsgesetz 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, „Jubiläumszuwendung § 20c.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.Paragraph 20 c,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.
(2)Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind
(2)Dienstzeiten im Sinne des Absatz eins, sind
  1. bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  2. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,
  3. bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,
  5. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach § 12 in einer bis zum Ablauf des
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,
  7. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 12, in einer bis zum Ablauf des
  8. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 neu festzusetzen ist, a) die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit, b) die im § 12 Abs. 2 und 2f in der bis zum Ablauf des
  9. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten

§ 12Abs.

2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten

§ 12Abs.

2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,b) die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2 f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, (einschließlich solcher Zeiten

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Paragraph 12, Absatz 3, vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden, c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer

§ 12Abs.

2f in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer

Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind, d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die

§ 49in der bis zum Ablauf des 30.

September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die

Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des

  1. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind, e) die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,
  2. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Z 2 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.
  3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 neu festzusetzen ist, die in Ziffer 2, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt. Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Z 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des
  4. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des
  5. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(3)Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezugs kann bereits ab Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
  2. mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein
  3. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen. (…) Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens: Die belangte Behörde beschäftigte sich in ihrem Bescheid lediglich damit, dass die E-Mail vom 09.03.2021 keinen Bescheidcharakter aufweist und irrtümlich die Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt wurden. Aus dem bekämpften Bescheid ist nicht ersichtlich, wie viele Dienstjahre die Beschwerdeführerin aufzuweisen hat, ob sie ihr 65. Lebensjahr vollendet hat, ob sie in den Ruhestand versetzt wurde, ob eine ausreichend „treue“ Dienstleistung festgestellt werden kann, oder aus welchen konkreten Gründen ihr keine Jubiläumszuwendung zusteht. Die belangte Behörde führte kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch und gab der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit der Stellungnahme betreffend etwaiger Beweisergebnisse. Insofern ist es strittig, ob der Beschwerdeführerin eine Jubiläumszuwendung gebührt. Zudem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung als unbegründet abgewiesen, weshalb anzunehmen ist, dass es strittig ist, ob diese gebührt oder nicht. Die belangte Behörde sprach in ihrem Bescheid nicht aus, ob ein Anspruch auf die Jubiläumszuwendung überhaupt besteht. Die belangte Behörde hätte begründen müssen, weshalb die Voraussetzungen des §20c GehG vorliegen oder nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200% oder von 400% des Monatsbezuges zusteht oder nicht. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es an wesentlichen Begründungselementen. Die in diesen weiten Teilen nicht vorhandenen Ermittlungsschritte – ein Verweis auf den Personalakt genügt nicht – kommen einem gänzlichen Unterlassen der Ermittlungstätigkeit gleich und begründen eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zwar besteht die grundsätzliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung, die gegenständlichen Ermittlungsfehler entsprechen aber einem Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Fragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2264785.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.