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{'item': 'W127 2222284-2'}

Obsah (8)§ 28§ 88§ 7§ 6§ 8§ 5§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW127 2222284-2 Spruch, W127 2222284-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses rechtswidrig ist. Es ist der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses rechtswidrig ist. Es ist der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Parteiengehör vom 13.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie im Besitz eines syrischen Reisepasses, ausgestellt am 12.04.2013 im Damas Center, Syrien, sei und daher in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien sei ihr zumutbar. Es sei daher beabsichtigt, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 02.08.2022 äußerte die Beschwerdeführerin ihre Angst, durch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien ihre Familienmitglieder, die noch in Damaskus leben würden, zu gefährden. Mit E-Mail vom 25.08.2022 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie zu Demonstrationen gegen das syrische Regime gegangen sei und deshalb Angst habe, zur syrischen Botschaft zu gehen. Sie legte hiezu Kopien von Fotos bei. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: „Ihnen wurde der subsidiäre Schutzstatus auf Grund der Kriegssituation und unsicheren Lage in Syrien in Österreich zuerkannt und auch verlängert. Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vermag es nicht Ihren Status auf weitere Personen auszuweiten und können die in Ihrer Stellungnahme angeführten Gründe nicht berücksichtigt werden. Sie halten sich bereits legal im Bundesgebiet auf und wurden ihnen entsprechende österreichische Dokumente ausgefertigt. Es besteht keine Verpflichtung […] syrische Dokumente vorzulegen und liegt es in Ihrem eigenen Ermessen die syrische Botschaft aufzusuchen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war Ihr Passantrag daher abzuweisen.“Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: „Ihnen wurde der subsidiäre Schutzstatus auf Grund der Kriegssituation und unsicheren Lage in Syrien in Österreich zuerkannt und auch verlängert. Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vermag es nicht Ihren Status auf weitere Personen auszuweiten und können die in Ihrer Stellungnahme angeführten Gründe nicht berücksichtigt werden. Sie halten sich bereits legal im Bundesgebiet auf und wurden ihnen entsprechende österreichische Dokumente ausgefertigt. Es besteht keine Verpflichtung […] syrische Dokumente vorzulegen und liegt es in Ihrem eigenen Ermessen die syrische Botschaft aufzusuchen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war Ihr Passantrag daher abzuweisen.“ Hiegegen wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ihre individuelle Situation nicht ermittelt und den Inhalt der Stellungnahmen offenbar gänzlich ignoriert habe. In Einem wurden erneut Kopien von Fotos beigelegt. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 02.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der am 08.02.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurde die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihren Teilnahmen an Demonstration gegen das syrische Regime in Wien befragt. Die Beschwerdeführerin legt hiezu Farbkopien von Fotos von einer Demonstration „vor etwa einem Monat“ vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien. Ihre Identität wurde im Rahmen des Asylverfahrens insbesondere durch die Vorlage eines syrischen Reisepasses festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt die Aufenthaltsberechtigung bis 09.07.2024 verlängert. Die Beschwerdeführerin hält sich seit spätestens 20.01.2019 (Asylantragstellung) durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie stellte am 19.04.2021 gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG.Die Beschwerdeführerin hält sich seit spätestens 20.01.2019 (Asylantragstellung) durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie stellte am 19.04.2021 gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Es besteht grundsätzlich für syrische Staatsangehörige im Ausland – auch für jene, welche Syrien illegal verlassen haben - die Möglichkeit, einen Reisepass zu erhalten. Zur Erlangung eines Reisepasses in der syrischen Botschaft muss ein in der Botschaft erhältliches Formular persönlich ausgefüllt und unterzeichnet werden und sind sechs Passfotos, eine Kopie des alten Reisepasses und ein Personalausweis oder ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist und über ein Foto verfügt, das den offiziellen Stempel trägt, vorzulegen. Es ist für Personen, die – von der illegalen Ausreise abgesehen – keine aus syrischer Sicht Oppositionelle sind bzw. keine oppositionelle Betätigung in Syrien oder im Ausland getätigt haben, unproblematisch, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es sind keine Informationen darüber zu finden, wie die Daten aus einem Reisepassantrag an einer syrischen Botschaft nachrichtendienstlich verwendet werden. In einem UNHCR-Bericht wird bestätigt, dass laut der syrischen Regierung die Passausstellung ohne Einbindung des Geheimdienstes erfolge. Allerdings findet in den syrischen Botschaften Informationsgewinnung zu syrischen Bürgern im Ausland statt, der syrische Nachrichtendienst „politische Sicherheit“ ist mit den Ämtern für Personenstandsangelegenheiten in Syrien vernetzt. Die syrischen Vertretungsbehörden sind über exilpolitische Aktivitäten informiert. Es gibt Befürchtungen unter Auslandssyrern, sich an die syrische Botschaft zu wenden, insbesondere, wenn diese oppositionell eingestellt sind. Sie befürchten auch Repressionen gegen in Syrien befindliche Familienmitglieder. Diese Gefahr besteht hinsichtlich Verwandten von Personen, denen das Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, etwa wegen politisch-oppositioneller Betätigung. Es gibt auch Berichte über die Bedrohung von Auslandssyrern, bei denen Informationen eingesetzt wurden, die nur der zuständigen syrischen Botschaft bekannt waren. Allerdings gibt es nur Berichte zu Besuchen von Sicherheitsdiensten bei Angehörigen von Personen, die exilpolitisch tätig waren. In einer Gesamtbetrachtung der Quellen besteht daher die Gefahr von Repressionen gegen einen Antragsteller oder seine in Syrien verbliebenen nahen Angehörigen, wenn der Antragsteller in Syrien oder im Ausland exilpolitisch tätig war oder ist. Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin – hat an in Wien abgehaltenen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten, und ist sohin nicht vollkommen auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien die syrischen Behörden (wieder) auf sich und ihre noch in der Heimat befindlichen Angehörigen aufmerksam machen und dadurch möglicherweise einer Verfolgung aussetzen könnte. Es stehen keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gegen der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Akten sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und glaubwürdig vorgebracht, dass sie in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat. Es ist ihr daher nicht zumutbar, bei der syrischen Botschaft vorzusprechen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.06.2019, E 67-68/2019-14, ausgesprochen: „Aus der dem verwaltungsgerichtlichen Akt beiliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  2. November 2017 zur ‚Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien‘ geht hervor, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses den syrischen Staat vom eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis bringen würde, was ‚unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt‘. Hierbei könnten zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen. […] Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  3. November 2017 (vgl. 3.2.) ein, wonach es nicht jedem Syrer zumutbar sei, die Ausstellung eines Reisedokumentes in der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.“). Auch wenn der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen wurde und somit die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde, kann vor dem Hintergrund, dass sich die Sicht- und Handlungsweise des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern im Verlauf des Konfliktes nicht geändert hat, nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden durch eine aktuelle Kontaktaufnahme auf die Beschwerdeführerin aufmerksam werden und sie oder auch Familienangehörige dadurch in Schwierigkeiten geraten könnten. In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder wird ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Jedenfalls ist den Länderfeststellungen zufolge die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, aufgrund der besonderen Situation in Syrien relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Diese Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Akten sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und glaubwürdig vorgebracht, dass sie in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat. Es ist ihr daher nicht zumutbar, bei der syrischen Botschaft vorzusprechen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.06.2019, E 67-68/2019-14, ausgesprochen: „Aus der dem verwaltungsgerichtlichen Akt beiliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  4. November 2017 zur ‚Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien‘ geht hervor, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses den syrischen Staat vom eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis bringen würde, was ‚unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt‘. Hierbei könnten zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen. […] Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  5. November 2017 vergleiche 3.2.) ein, wonach es nicht jedem Syrer zumutbar sei, die Ausstellung eines Reisedokumentes in der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.“). Auch wenn der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen wurde und somit die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde, kann vor dem Hintergrund, dass sich die Sicht- und Handlungsweise des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern im Verlauf des Konfliktes nicht geändert hat, nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden durch eine aktuelle Kontaktaufnahme auf die Beschwerdeführerin aufmerksam werden und sie oder auch Familienangehörige dadurch in Schwierigkeiten geraten könnten. In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder wird ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Jedenfalls ist den Länderfeststellungen zufolge die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, aufgrund der besonderen Situation in Syrien relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A):

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25 Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat, vor. Artikel 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht erforderlich (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat, vor. Artikel 25 Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht erforderlich (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Der Beschwerdeführerin wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Sie war und ist – wie bereits festgestellt – in Österreich exilpolitisch tätig. Daher sind Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dass sie, wenn sie sich in der syrischen Botschaft einen Reisepass besorgt, Probleme bekommen kann, objektiv nachvollziehbar und ist sie aus diesem Grund nicht in der Lage, einen entsprechenden Antrag zu stellen und sich so ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Sie war und ist – wie bereits festgestellt – in Österreich exilpolitisch tätig. Daher sind Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dass sie, wenn sie sich in der syrischen Botschaft einen Reisepass besorgt, Probleme bekommen kann, objektiv nachvollziehbar und ist sie aus diesem Grund nicht in der Lage, einen entsprechenden Antrag zu stellen und sich so ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Von der belangten Behörde wurden zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2222284.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.