RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW128 2256710-1 Spruch, W128 2256710-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin brachte am 06.04.2021 einen Antrag auf institutionelle Akkreditierung als Fachhochschul-Einrichtung ein. Nachdem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie beabsichtige, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, zog die Beschwerdeführerin am 22.02.2022 den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
- Gleichzeitig mit der Zurückziehung des Antrages beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, insbesondere in das Protokoll des Boards der AQ Austria vom 28.01.
- Diesen Antrag wiederholte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24.03.2022, woraufhin ihr grundsätzlich Akteneinsicht gewährt wurde. Die Protokolle des Boards der AQ Austria wurden jedoch von der Akteinsicht ausgenommen.
- Mit E-Mail vom 08.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der nicht gewährten Akteneinsicht in die Boardprotokolle die Ausstellung eines dahingehenden Bescheides.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Einsichtnahme in die Protokolle des Boards der AQ Austria ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zustünde, soweit sich der Antrag jedoch auf Akteneinsicht in die Protokolle des Boards der AQ Austria beziehe, sei dieser Anspruch gemäß § 17 Abs. 3 RVG nicht berechtigt. Die Beratungsprotokolle seien nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin einerseits und der besonderen Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde andererseits von der Akteneinsicht auszunehmen.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Einsichtnahme in die Protokolle des Boards der AQ Austria ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zustünde, soweit sich der Antrag jedoch auf Akteneinsicht in die Protokolle des Boards der AQ Austria beziehe, sei dieser Anspruch gemäß Paragraph 17, Absatz 3, RVG nicht berechtigt. Die Beratungsprotokolle seien nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin einerseits und der besonderen Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde andererseits von der Akteneinsicht auszunehmen.
- In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides und führte dazu begründend aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Protokolle des Boards von der Akteinsicht auszunehmen seien. Die Beschwerdeführerin habe ein erhebliches Interesse daran, die Gründe zu erfahren, warum seitens des Boards der ursprüngliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen hätte werden sollen. Demgegenüber habe die belangte Behörde nicht dargelegt, inwiefern diesem Interesse eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Boards gegenüberstünde.
- Einlangen mit 06.07.2022 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Feststellungen entsprechen dem oben dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde. Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Zur Rechtslage § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „Akteneinsicht § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, idF BGBl. I Nr. 177/2021 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, lauten: „Board § 6.
(1)Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:Paragraph 6,
(1)Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:
- Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche oder wissenschaftlich-künstlerische Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.
- Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.
- Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.
- Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Z 1 und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.
- Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.
(2)Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.
(2)Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in Paragraph 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand. Bestellung des Boards § 7.
(1)Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.Paragraph 7,
(1)Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.
(2)Je zwei ausländische und zwei inländische der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzuschlagen, die weiteren durch die Generalversammlung. Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzuschlagen.
(2)Je zwei ausländische und zwei inländische der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzuschlagen, die weiteren durch die Generalversammlung. Die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzuschlagen.
(3)Die Amtsperiode der Mitglieder des Boards beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes je der Hälfte der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils drei Jahre.
(3)Die Amtsperiode der Mitglieder des Boards beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes je der Hälfte der Mitglieder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils drei Jahre.
(4)Die Mitglieder des Boards wählen aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
(5)Die Funktionsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode.
(6)Die Mitglieder des Boards üben ihre Funktion nebenberuflich aus. Die Mitglieder des Boards haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf Ersatz der Reisegebühren.
(7)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Boards vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Boards abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Sitzungen des Boards § 8.
(1)Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.Paragraph 8,
(1)Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(2)Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht. Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung § 9.
(1)Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:Paragraph 9,
(1)Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
- Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
- Beschluss über Berichte;
- Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
- Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
- Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
- Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
- Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
- Aufsicht über die Geschäftsstelle; […]
- Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
- Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. Paragraph 14, Absatz eins und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
- Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
- Aufgaben gemäß FHG und PrivHG;
- Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
- Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;
- Entscheidung Überprüfungsverfahren Lehrgänge zur Weiterbildung.
(2)Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3)Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.“ 3.2.
- Zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Die Behörde hat, wenn die Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird (siehe VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0002). Wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird. Auch im Fall einer weisungsfreien Kollegialbehörde ohne richterlichen Einschlag, erscheint es als im öffentlichen Interesse gelegen gerechtfertigt, zum Schutz der Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde hintanzuhalten, dass deren Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, weshalb die vorgenommene Interessenabwägung gegen die Zulassung der (vollständigen) Akteneinsicht ausschlägt (vgl. VwGH vom 06.07.2010, 2009/09/0078).Wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten muss, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, so ist nicht auszuschließen, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet wird. Auch im Fall einer weisungsfreien Kollegialbehörde ohne richterlichen Einschlag, erscheint es als im öffentlichen Interesse gelegen gerechtfertigt, zum Schutz der Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde hintanzuhalten, dass deren Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringt, weshalb die vorgenommene Interessenabwägung gegen die Zulassung der (vollständigen) Akteneinsicht ausschlägt vergleiche VwGH vom 06.07.2010, 2009/09/0078). § 21 Abs. 1 VwGVG sieht vor, dass Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Damit sollen rein interne Dokumente von der Akteneinsicht ausgenommen werden; diese Anordnung entspricht der Vertraulichkeit von Vorbereitungen der Entscheidung und von Senatsberatungen (siehe VwGH vom 29.05.2018, Ro 2017/15/0021).Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG sieht vor, dass Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Damit sollen rein interne Dokumente von der Akteneinsicht ausgenommen werden; diese Anordnung entspricht der Vertraulichkeit von Vorbereitungen der Entscheidung und von Senatsberatungen (siehe VwGH vom 29.05.2018, Ro 2017/15/0021). 3.2.
- Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin auch nach Zurückziehung ihrer Beschwerde ein Recht auf Akteneinsicht zukommt. Die belange Behörde verweigerte jedoch die Einsicht in die Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Boards der AQ Austria und begründet dies mit dem Schutz der Unabhängigkeit seiner Mitglieder. Dies verfängt umso mehr, als der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 3 HS-QSG anordnet, dass die Sitzungen des Boards nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln sind. Ähnlich wie in § 21 Abs. 1 VwGVG wird damit die Vertraulichkeit rein interner Dokumente, die der Vorbereitung von Entscheidungen dienen oder die Beratungen des Boards dokumentieren, geschützt. Einer näheren Begründung bedarf es dazu nicht.3.2.
- Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin auch nach Zurückziehung ihrer Beschwerde ein Recht auf Akteneinsicht zukommt. Die belange Behörde verweigerte jedoch die Einsicht in die Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Boards der AQ Austria und begründet dies mit dem Schutz der Unabhängigkeit seiner Mitglieder. Dies verfängt umso mehr, als der Gesetzgeber in Paragraph 8, Absatz eins, Satz 3 HS-QSG anordnet, dass die Sitzungen des Boards nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln sind. Ähnlich wie in Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG wird damit die Vertraulichkeit rein interner Dokumente, die der Vorbereitung von Entscheidungen dienen oder die Beratungen des Boards dokumentieren, geschützt. Einer näheren Begründung bedarf es dazu nicht. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie diese Dokumente im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG vom Recht auf Akteneinsicht ausnimmt.Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie diese Dokumente im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG vom Recht auf Akteneinsicht ausnimmt. 3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltselemente, sondern nur Rechtsfragen strittig waren. Die mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltselemente, sondern nur Rechtsfragen strittig waren. Die mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.
- Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2256710.1.00