GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Am 07.10.2003 stellten die Eltern des Beschwerdeführers für sich und den Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern des Beschwerdeführers brachten zu ihren Fluchtgründen im Laufe des Asylverfahrens im Wesentlichen vor, dass ihre Verwandten aufgrund ihrer Mischehe (zwischen einer Tschetschenin und einem Awaren) gegen ihre Hochzeit gewesen seien bzw. die Scheidung wollen würden. Zudem gaben die Eltern des Beschwerdeführers an, der Vater habe zur Zeit des Tschetschenienkrieges als Milizbeamter gearbeitet. Er habe an der Grenze zu Tschetschenien verdächtige Personen (darunter auch Wahabiten) festgenommen und bei einem Einsatz auch seine Dienstwaffe verloren. Der Vater habe Drohungen bekommen, sich eine Zeit lang versteckt halten müssen und hätten Leute aus Tschetschenien bei den Verwandten nach ihm gesucht. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde als zulässig erachtet und die Familie des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer bekam die Flüchtlingseigenschaft
G (Asylerstreckung) zuerkannt.Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer bekam die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG (Asylerstreckung) zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2017, ZlXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
GB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung
GB und des Vergehens der Sachbeschädigung
GB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB und 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs. 5 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe
GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2017, ZlXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
Paragraphen 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB und 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 84, Absatz 5, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für den Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.12.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstals
GB rechtskräftig verurteilt, wobei
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom und unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB sowie § 5 JGG von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstals
Paragraphen 127, 15, StGB rechtskräftig verurteilt, wobei
Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom und unter Anwendung der Paragraphen 28, 29, StGB sowie Paragraph 5, JGG von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.11.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12, 3. Fall StGB, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB, 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2017 aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und eine Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, 3, Fall StGB, 127, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB, 5 Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2017 aus Anlass der neuerlichen Verurteilung abgesehen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und eine Bewährungshilfe angeordnet. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 11.06.2019 von Amts wegen ein Asylaberkennungsverfahren ein. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2020, Zl . XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des Raubes nach den §§ 15 Abs. 1 und 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 2 erster Fall StGB als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2020, Zl . römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 142 Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz 2, erster Fall StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz 2, erster Fall StGB als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, 15, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 02.11.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten
G 2005 ab und stellte
G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das BFA dem Beschwerdeführer
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 02.11.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021 hinsichtlich des Spruchpunktes VII.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2021 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zweites Verfahren: Am 27.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung führte der Beschwerdeführer unter Punkt 14. 'Sonstige sachdienliche Hinweise' aus, dass er deshalb einen Asylantrag stelle, da er in Österreich bleiben wolle und er anders wahrscheinlich keine Möglichkeit habe. Nach den Fluchtgründen und einer Rückkehrbefürchtung wurde er nicht befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.09.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.09.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren lediglich vorgebracht habe, in Österreich bleiben zu wollen und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass „sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 8 AsylG“ der Folgeantrag zurückzuweisen sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass „sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG“ der Folgeantrag zurückzuweisen sei. Unter 'Spruchpunkt III.' wurde rechtlich ausgeführt, dass aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes kein Aufenthaltstitel
G zu erteilen war.Unter 'Spruchpunkt römisch drei.' wurde rechtlich ausgeführt, dass aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen war. Gegen diesen am 16.11.2022 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 14.12.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde eine entsprechende Prüfung über die Gewährung von subsidiären Schutz nicht durchgeführt und über einen solchen auch nicht abgesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht einvernommen worden, was eine Verletzung des Parteiengehörs sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde mangelhafte Ermittlungen geführt und die Situation in der Russischen Föderation seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine nicht berücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren seien neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu Tage getreten. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt die im Spruch genannten Daten. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX im Wege der Asylerstreckung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 im Wege der Asylerstreckung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt VII.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe stattgegeben wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe stattgegeben wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde: Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt von 16.09.2021 bis 15.09.2022 und nun wieder seit 25.01.2023 über eine aufrechte Meldung. Er wurde im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt zu einem Einvernahmetermin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen, obwohl er seine aktuelle Wohnadresse und seine Telefonnummer bei der Erstbefragung angab. Bei der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer weder zu seinen Fluchtgründen noch zu einer Rückkehrbefürchtung befragt. Ohne Ermittlung eines entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten entschieden und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht gewährt. Über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht abgesprochen.Ohne Ermittlung eines entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten entschieden und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht gewährt. Über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht abgesprochen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): „In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3
G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Nach § 24 Abs 2 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Nach Paragraph 24, Absatz 2, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Der Beschwerdeführer hatte von 16.09.2021 bis 15.09.2022 eine aufrechte polizeiliche Meldung. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung und Bescheiderlassung war er nicht gemeldet. Allerdings gab er anlässlich der Erstbefragung seine aktuelle Wohnadresse und seine Telefonnummer bekannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer an dieser Adresse eine Ladung zur Einvernahme zuzustellen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstbefragung nicht zu seinen Fluchtgründen und zu einer Rückkehrbefürchtung befragt, was sich daraus ergibt, dass diese Fragen im Protokoll durchgestrichen sind. Hätte der Beschwerdeführer Fluchtgründe verneint, wäre dies schriftlich festgehalten worden. Eine Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre daher zur Ermittlung des Sachverhaltes unabdingbar gewesen, die Unterlassung derselben stellt einen groben Verfahrensmangel dar. Ohne Ermittlung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten entschieden sowie kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt. Ohne Ermittlung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten entschieden sowie kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt. Auf der Grundlage des Beweisverfahrens bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. Dieser war zu diesem Zeitpunkt nicht ermittelt bzw. in großen Teilen ergänzungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch die belangte Behörde bzw eine Zurückweisung nach § 68 AVG lagen in einer Gesamtschau zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht vor. Eine Entscheidung konnte ohne eine weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen, zumal der Sachverhalt nicht geklärt war. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde keine Entscheidung treffen dürfen.Auf der Grundlage des Beweisverfahrens bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. Dieser war zu diesem Zeitpunkt nicht ermittelt bzw. in großen Teilen ergänzungsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch die belangte Behörde bzw eine Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG lagen in einer Gesamtschau zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht vor. Eine Entscheidung konnte ohne eine weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen, zumal der Sachverhalt nicht geklärt war. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde keine Entscheidung treffen dürfen. Wenn die belangte Behörde der Ansicht gewesen ist, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, hätte sie das Verfahren
2 Asylg einzustellen gehabt. Tatsächlich liegt aber keine Verletzung derselben vor, da der Beschwerdeführer seine aktuelle Wohnadresse bei der Erstbefragung angegeben hat.Wenn die belangte Behörde der Ansicht gewesen ist, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, hätte sie das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, Asylg einzustellen gehabt. Tatsächlich liegt aber keine Verletzung derselben vor, da der Beschwerdeführer seine aktuelle Wohnadresse bei der Erstbefragung angegeben hat. Darüber hinaus ist die belangte Behörde auch darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz
AVG nicht bloß über den Status des Asylberechtigten, sondern auch über den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich […] auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus ist die belangte Behörde auch darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG nicht bloß über den Status des Asylberechtigten, sondern auch über den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich […] auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Eine reine Erwähnung in der rechtlichen Begründung, welche zudem noch fehlerhaft ist („sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 8 AsylG) genügt nicht. Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0157; mwN)Eine reine Erwähnung in der rechtlichen Begründung, welche zudem noch fehlerhaft ist („sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG) genügt nicht. Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0157; mwN) Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer ist seit 25.01.2023 wieder aufrecht gemeldet und seit 20.02.2023 am Landesgericht XXXX in Untersuchungshaft, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Folge den Beschwerdeführer zu laden bzw. vorzuführen und ihn einzuvernehmen haben wird, um den Sachverhalt festzustellen. Erst dann wird sie eine (Sach-)Entscheidung treffen können.Der Beschwerdeführer ist seit 25.01.2023 wieder aufrecht gemeldet und seit 20.02.2023 am Landesgericht römisch 40 in Untersuchungshaft, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Folge den Beschwerdeführer zu laden bzw. vorzuführen und ihn einzuvernehmen haben wird, um den Sachverhalt festzustellen. Erst dann wird sie eine (Sach-)Entscheidung treffen können. Zur Erkenntnisausfertigung ohne Sprachmodule Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet geboren und hat hier seine Schulbildung genossen. Im Vorverfahren wurde er in Deutsch einvernommen. Die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in § 12 BFA-VG normiert, kann somit unterbleiben.Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet geboren und hat hier seine Schulbildung genossen. Im Vorverfahren wurde er in Deutsch einvernommen. Die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in Paragraph 12, BFA-VG normiert, kann somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Zurückverweisung von Bescheiden an die Verwaltungsbehörde wegen bloß ansatzweisen Ermittlungen des Sachverhalts auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Zurückverweisung von Bescheiden an die Verwaltungsbehörde wegen bloß ansatzweisen Ermittlungen des Sachverhalts auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W146.2237461.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.