4 B/VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer (im Familienverfahren) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer (im Familienverfahren) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.11.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß wegen § 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.11.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß wegen Paragraph 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft von Gesetzes wegen nicht mehr zukommt, unter Spruchteil II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt V. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien für unzulässig erachtet, unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und unter Spruchpunkt VII. letztlich ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde mit RSa-Sendung am 29.10.2021 (Beginn der Abholfrist 02.11.2021) unter der im ZMR aufscheinenden Wohnadresse des Beschwerdeführers hinterlegt und das RSa Kuvert gelangte am 17.11.2021 als nicht behoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft von Gesetzes wegen nicht mehr zukommt, unter Spruchteil römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien für unzulässig erachtet, unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und unter Spruchpunkt römisch sieben. letztlich ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde mit RSa-Sendung am 29.10.2021 (Beginn der Abholfrist 02.11.2021) unter der im ZMR aufscheinenden Wohnadresse des Beschwerdeführers hinterlegt und das RSa Kuvert gelangte am 17.11.2021 als nicht behoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 erfolgte eine Beschwerde eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unter Anschluss einer Vollmacht der BBU). Hinsichtlich der Wiedereinsetzung wurde angebracht, dass der angefochtene Bescheid an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer sei über die anschließend erfolgte Hinterlegung nie schriftlich informiert worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Bewährungshelfer des XXXX über den Verfahrensstand erkundigt und diesen bevollmächtigt, Auskünfte einzuholen. Er habe am 07.02.2022 von seinem Bewährungshelfer erstmals erfahren, dass die belangte Behörde ihn nicht zu einer Einvernahme geladen hatte und bereits seinen Bescheid verfasst habe. Dieser sei dem Beschwerdeführer per E-Mail am 01.02.2022 zugestellt worden, weil an diesem Tag erstmals der Beschwerdeführer von dem Bescheid Erkenntnis erlangen können, daher sei die gegenständliche Wiedereinsetzung fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in der Abgabeeinrichtung seiner Wohnadresse eine Verständigung zur Hinterlegung nie erhalten. Die Verständigung müsse zufällig entfernt worden sein bzw. verloren gegangen sein und stelle dies ein unvorhergesehenes und für den Beschwerdeführer unabwendbares Ereignis dar. Der Beschwerdeführer habe auch nicht auffallend sorglos gehandelt. Er sei auch selbst aktiv geworden, hiezu habe er die ihm zuständigen Ressourcen auszunutzen gewusst und den Bewährungshelfer zur Einholung einer Verfahrensauskunft bevollmächtigt, der er auch nachgekommen sei. Weiters habe er daraufhin umgehend die BBU kontaktiert und um Rechtsberatung angesucht. Ein vom Beschwerdeführer zu verantwortendes Verschulden liege jedenfalls nicht vor. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 erfolgte eine Beschwerde eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unter Anschluss einer Vollmacht der BBU). Hinsichtlich der Wiedereinsetzung wurde angebracht, dass der angefochtene Bescheid an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer sei über die anschließend erfolgte Hinterlegung nie schriftlich informiert worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Bewährungshelfer des römisch 40 über den Verfahrensstand erkundigt und diesen bevollmächtigt, Auskünfte einzuholen. Er habe am 07.02.2022 von seinem Bewährungshelfer erstmals erfahren, dass die belangte Behörde ihn nicht zu einer Einvernahme geladen hatte und bereits seinen Bescheid verfasst habe. Dieser sei dem Beschwerdeführer per E-Mail am 01.02.2022 zugestellt worden, weil an diesem Tag erstmals der Beschwerdeführer von dem Bescheid Erkenntnis erlangen können, daher sei die gegenständliche Wiedereinsetzung fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in der Abgabeeinrichtung seiner Wohnadresse eine Verständigung zur Hinterlegung nie erhalten. Die Verständigung müsse zufällig entfernt worden sein bzw. verloren gegangen sein und stelle dies ein unvorhergesehenes und für den Beschwerdeführer unabwendbares Ereignis dar. Der Beschwerdeführer habe auch nicht auffallend sorglos gehandelt. Er sei auch selbst aktiv geworden, hiezu habe er die ihm zuständigen Ressourcen auszunutzen gewusst und den Bewährungshelfer zur Einholung einer Verfahrensauskunft bevollmächtigt, der er auch nachgekommen sei. Weiters habe er daraufhin umgehend die BBU kontaktiert und um Rechtsberatung angesucht. Ein vom Beschwerdeführer zu verantwortendes Verschulden liege jedenfalls nicht vor. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und unter Spruchteil II. dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung aufrecht unter der Adresse XXXX gemeldet gewesen sei und habe er keine Beschwerde eingebracht. Er habe ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis nicht fundiert belegen können. Die Behauptung keine Verständigung erhalten zu haben, reiche nicht aus. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vagen Behauptungen nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Nichteinbringung einer Beschwerde kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens treffe. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein Mitarbeiter der Österreichischen Post AG nicht in der Lage sein solle, seine tägliche aufgetragene Routinearbeit nach bestem Gewissen und Gewissen auszuführen. Nachforschungen bei der Österreichischen Post AG oder eine Zeugeneinvernahme von Familienangehörigen sei zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sei und unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung aufrecht unter der Adresse römisch 40 gemeldet gewesen sei und habe er keine Beschwerde eingebracht. Er habe ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis nicht fundiert belegen können. Die Behauptung keine Verständigung erhalten zu haben, reiche nicht aus. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vagen Behauptungen nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Nichteinbringung einer Beschwerde kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens treffe. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ein Mitarbeiter der Österreichischen Post AG nicht in der Lage sein solle, seine tägliche aufgetragene Routinearbeit nach bestem Gewissen und Gewissen auszuführen. Nachforschungen bei der Österreichischen Post AG oder eine Zeugeneinvernahme von Familienangehörigen sei zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden sei und unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen Spruchpunkt I. erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Darlegung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges wurde bemängelt, dass die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und keine konkreten Verfahrensschritte gesetzt habe und sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers konkret auseinandergesetzt habe. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer nie über die Hinterlegung des Bescheides bei der Post informiert worden sei, beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Eltern XXXX und XXXX , welche den Briefkasten und die eingehende Post kontrollierten. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer in der Abgabeeinrichtung seiner Wohnadresse keine Verständigung der Hinterlegung erhalten. Die Verständigung sei entweder nicht entsprechend im Briefkasten platziert oder zufällig entfernt worden oder sei verloren gegangen. Es sei im vorliegenden Fall evident, dass der Beschwerdeführer weder auffällig nicht sorglos gehandelt habe und liege daher kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Darlegung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges wurde bemängelt, dass die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und keine konkreten Verfahrensschritte gesetzt habe und sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers konkret auseinandergesetzt habe. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer nie über die Hinterlegung des Bescheides bei der Post informiert worden sei, beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Eltern römisch 40 und römisch 40 , welche den Briefkasten und die eingehende Post kontrollierten. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer in der Abgabeeinrichtung seiner Wohnadresse keine Verständigung der Hinterlegung erhalten. Die Verständigung sei entweder nicht entsprechend im Briefkasten platziert oder zufällig entfernt worden oder sei verloren gegangen. Es sei im vorliegenden Fall evident, dass der Beschwerdeführer weder auffällig nicht sorglos gehandelt habe und liege daher kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 dem seinerzeit zuständigen Einzelrichter abgenommen und am 05.10.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Dieser beraumte für den 24.02.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung der beantragten Zeugen XXXX und XXXX sowie eines Dolmetschers für die kurdische bzw. arabische Sprache an. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des BBU und erklärte, dass er schon gut Deutsch spreche und keinen Dolmetscher benötige. Die Zeugen wurden in der Folge in arabischer bzw. kurdischer Sprache befragt, der Beschwerdeführer jedoch auf Deutsch. Die Rechtsvertreterin beantragte die Einvernahme des Bewährungshelfers XXXX zu dem Beweisthema, dass sich der Beschwerdeführer darum gekümmert habe, dass er einen Bescheid erhält.Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 dem seinerzeit zuständigen Einzelrichter abgenommen und am 05.10.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Dieser beraumte für den 24.02.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung der beantragten Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie eines Dolmetschers für die kurdische bzw. arabische Sprache an. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des BBU und erklärte, dass er schon gut Deutsch spreche und keinen Dolmetscher benötige. Die Zeugen wurden in der Folge in arabischer bzw. kurdischer Sprache befragt, der Beschwerdeführer jedoch auf Deutsch. Die Rechtsvertreterin beantragte die Einvernahme des Bewährungshelfers römisch 40 zu dem Beweisthema, dass sich der Beschwerdeführer darum gekümmert habe, dass er einen Bescheid erhält. Der Beschwerdeführer hielt nach Rechtsbelehrung die Beschwerde aufrecht. Er habe am 02.11.2021 noch bei seinen Eltern gewohnt und sich dort auch tatsächlich aufgehalten. In der Wohnung hätten seine Eltern sowie insgesamt 4 Kinder gelebt. Die Wohnhausanlage habe 4 Stiegen, jede Stiege habe 3 Wohnungen. Es gebe eine Hausbriefanlage innerhalb des Hauses, Zutritt und einen Schlüssel hätten sein Vater, seine Mutter und er gehabt. Meistens habe sich sein Vater und seine Mutter um die Entleerung des Hausbrieffaches gekümmert, wobei sie das jeden Tag gemacht haben. Der Vater habe ihm zuverlässig regelmäßig die Post gegeben, wenn Post für ihn gekommen sei. Sein Vater könne das Lesen und Verstehen. Er habe seinem Vater diesbezüglich vertraut, denn es sei noch nicht vorgekommen, dass er andere wichtige Schriftstücke nicht erhalten habe. Er habe sonst immer alles erhalten. Er habe gewusst, dass auf ihn ein Bescheid zukomme und habe auch darauf gewartet. Er habe jedoch weder einen Bescheid noch einen Verständigungszettel über die Hinterlegung erhalten. Als er keinen Bescheid erhalten habe, habe er Kontakt zu seinem Bewährungshelfer aufgenommen und diesem eine Vollmacht gegeben. Sein Bewährungshelfer habe dann beim Bundesamt für Fremdenwesen nachgefragt. Sein Vater XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass am 02.11.2021 seine Frau, er und seine 4 Kinder in dieser Wohnung gelebt hätten. Auch sein Sohn XXXX , der Beschwerdeführer, habe tatsächlich in dieser Wohnung gewohnt. In dieser Wohnung gebe es eine Hausbriefanlage innerhalb des Hauses. Die Schlüssel hätten seine Frau, sein Sohn XXXX und er gehabt. Meistens habe er das Hausbrieffach entleert. Jeden Tag immer, wenn er Post bekommen habe, habe er nachgesehen, an wen diese adressiert sei und habe er dem entsprechenden Adressaten die Post persönlich ausgehändigt. Sein Sohn XXXX habe sich auch um die Post gekümmert, jedoch weder eine Verständigungsanzeige noch einen Bescheid erhalten. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sonst noch irgendeine Post nicht zugestellt hätte werden können.Sein Vater römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass am 02.11.2021 seine Frau, er und seine 4 Kinder in dieser Wohnung gelebt hätten. Auch sein Sohn römisch 40 , der Beschwerdeführer, habe tatsächlich in dieser Wohnung gewohnt. In dieser Wohnung gebe es eine Hausbriefanlage innerhalb des Hauses. Die Schlüssel hätten seine Frau, sein Sohn römisch 40 und er gehabt. Meistens habe er das Hausbrieffach entleert. Jeden Tag immer, wenn er Post bekommen habe, habe er nachgesehen, an wen diese adressiert sei und habe er dem entsprechenden Adressaten die Post persönlich ausgehändigt. Sein Sohn römisch 40 habe sich auch um die Post gekümmert, jedoch weder eine Verständigungsanzeige noch einen Bescheid erhalten. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sonst noch irgendeine Post nicht zugestellt hätte werden können. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe in kurdischer Sprache an, dass am 02.11.2021 ihre 4 Kinder, ihr Mann und sie in der Wohnung gelebt hätten. Ihr Sohn habe tatsächlich bei ihnen gelebt. Es gebe innerhalb des Hauses eine Hausbriefanlage. Einen Schlüssel hätten ihr Mann, ihr Sohn XXXX und sie. Die Hausbriefanlage sei jeden Tag entleert worden, entweder von ihrem Mann, ihrem Sohn XXXX oder von ihr. Ab und zu habe auch der Sohn XXXX die Post zu sich genommen. Wenn sie die Post entnommen habe, habe sie immer dem jeweiligen Adressaten die Post in die Hand gedrückt. Wenn ein Zettel gekommen sei, habe sie gesagt, dass das Schriftstück abgeholt werden soll. Es sei für die Familie immer wichtig gewesen, die Post zu erhalten, auch für ihren Sohn XXXX sei das immer wichtig gewesen. Sie hätten die Hausbriefanlage täglich entleert. Sie wisse nichts davon, dass irgendwann einmal ihr eine Post nicht zugestellt worden sie.Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe in kurdischer Sprache an, dass am 02.11.2021 ihre 4 Kinder, ihr Mann und sie in der Wohnung gelebt hätten. Ihr Sohn habe tatsächlich bei ihnen gelebt. Es gebe innerhalb des Hauses eine Hausbriefanlage. Einen Schlüssel hätten ihr Mann, ihr Sohn römisch 40 und sie. Die Hausbriefanlage sei jeden Tag entleert worden, entweder von ihrem Mann, ihrem Sohn römisch 40 oder von ihr. Ab und zu habe auch der Sohn römisch 40 die Post zu sich genommen. Wenn sie die Post entnommen habe, habe sie immer dem jeweiligen Adressaten die Post in die Hand gedrückt. Wenn ein Zettel gekommen sei, habe sie gesagt, dass das Schriftstück abgeholt werden soll. Es sei für die Familie immer wichtig gewesen, die Post zu erhalten, auch für ihren Sohn römisch 40 sei das immer wichtig gewesen. Sie hätten die Hausbriefanlage täglich entleert. Sie wisse nichts davon, dass irgendwann einmal ihr eine Post nicht zugestellt worden sie. Der als weiter als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommene Bewährungshelfer gab an, dass er den Beschwerdeführer seit Dezember 2020 kenne und regelmäßig einmal im Monat mit ihm in Kontakt sei. Er habe erst erfahren, dass es dieses Aberkennungsverfahren gebe, als der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt habe. Er sei dann im Auftrag des Beschwerdeführers an das BFA herangetreten und habe Erkundigungen eingezogen. Es sei ihm gesagt worden, dass ihm ein Bescheid zugestellt worden sei. Zuvor habe der Beschwerdeführer ihm eine Vollmacht ausgestellt. Er habe sich dann bei der Behörde erkundigt. Sein Klient habe ihn damit beauftragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitraum (Ende Oktober/Anfang November 2021) unter der Adresse XXXX nicht nur gemeldet, sondern hat auch dort tatsächlich gewohnt, er war nicht ortsabwesend. Die Wohnhausanlage verfügt über Hausbrieffächer innerhalb des Hauses. Der Beschwerdeführer und seine Eltern hatten sowohl zum Haus bzw. zur Wohnung als auch zur Hausbriefanlage Schlüsseln. Meistens hat sein Vater XXXX das Hausbrieffach entleert, manchmal auch seine Mutter, selten jedoch der Beschwerdeführer. Sein Vater bzw. seine Mutter habe ihm zuverlässig an ihn adressierte Post ausgehändigt. Der Familie war die Zustellung der Post ein wichtiges Anliegen. Das Hauspostfach wurde täglich entleert. Er hat sich auch generell um seine Post gekümmert und im vorliegenden Fall seinen Bewährungshelfer beauftragt, nachzuforschen, warum er keinen Bescheid im Aberkennungsverfahren erhalten hat. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Bescheid des BFA vom 22.10.2021 nicht erhalten, ist nicht mehr feststellbar.Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitraum (Ende Oktober/Anfang November 2021) unter der Adresse römisch 40 nicht nur gemeldet, sondern hat auch dort tatsächlich gewohnt, er war nicht ortsabwesend. Die Wohnhausanlage verfügt über Hausbrieffächer innerhalb des Hauses. Der Beschwerdeführer und seine Eltern hatten sowohl zum Haus bzw. zur Wohnung als auch zur Hausbriefanlage Schlüsseln. Meistens hat sein Vater römisch 40 das Hausbrieffach entleert, manchmal auch seine Mutter, selten jedoch der Beschwerdeführer. Sein Vater bzw. seine Mutter habe ihm zuverlässig an ihn adressierte Post ausgehändigt. Der Familie war die Zustellung der Post ein wichtiges Anliegen. Das Hauspostfach wurde täglich entleert. Er hat sich auch generell um seine Post gekümmert und im vorliegenden Fall seinen Bewährungshelfer beauftragt, nachzuforschen, warum er keinen Bescheid im Aberkennungsverfahren erhalten hat. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Bescheid des BFA vom 22.10.2021 nicht erhalten, ist nicht mehr feststellbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere auch aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2023, sowie durch Einsichtnahme in den Zentralen Melderegister. Die verfahrenswesentliche Feststellung, dass die innerhalb des Wohnhauses befindliche Hausbriefanlage täglich, meistens vom Vater des Beschwerdeführers entleert wurde, ergibt sich aus den überstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommenen Eltern, ebenso auch der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers regelmäßig und zuverlässig die an den Beschwerdeführer adressierte Post diesem übergeben haben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers hinzuweisen, dass es der gesamten Familie wichtig war die Post zu erhalten. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer sich auch um seine Post und insbesondere auch den Erhalt des verfahrensrelevanten Bescheides gekümmert hat, ergibt sich nicht nur aus seiner Aussage, sondern auch aus der Aussage des Bewährungshelfers, den er schließlich mit Nachforschungen bevollmächtigt hat. Insgesamt ist eine gute Übereinstimmung der Aussagen des Beschwerdeführers und der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen zu entnehmen, es sind nur marginale Differenzen feststellbar. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A.) I + II.Zu A.) römisch eins + römisch zwei. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt hat. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist bei einer Bescheidbeschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs.4 1. Satz VwGVG die Behörde, wenn der Antrag von der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt wurde. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt hat. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist bei einer Bescheidbeschwerde entscheidet gemäß Paragraph 33, Absatz 4, 1. Satz VwGVG die Behörde, wenn der Antrag von der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt wurde. Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl Rz 34 f; ferner VwGH 26.2.2004, 2004/21/0011; 27.1.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367; zur älteren Jud siehe VwSlg 276 A/1948; VwGH 17.9.1959, 1963/57; 26.9.1961 758/60). Dieser in § 33 Abs. 1 VwGVG (vgl auch § 46 Abs. 1 VwGVG) sogar ausdrücklich (beispielhaft) erwähnte Fall (Kolonovits/Muzak/Stöger11 RZ 899) ist aber nur dann geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn etwa die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 29.1.2004, 2001/20/0425; 2.9.2010, 2007/19/1347; 5.12.2018, Ra 2018/20/0441). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen vergleiche Rz 34 f; ferner VwGH 26.2.2004, 2004/21/0011; 27.1.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367; zur älteren Jud siehe VwSlg 276 A/1948; VwGH 17.9.1959, 1963/57; 26.9.1961 758/60). Dieser in Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vergleiche auch Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG) sogar ausdrücklich (beispielhaft) erwähnte Fall (Kolonovits/Muzak/Stöger11 RZ 899) ist aber nur dann geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn etwa die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 29.1.2004, 2001/20/0425; 2.9.2010, 2007/19/1347; 5.12.2018, Ra 2018/20/0441). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Geweicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insb an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl RZ 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.6.2003, 2003/10/0114; 26.6.2008, 2008/05/0122). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Geweicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insb an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche RZ 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.6.2003, 2003/10/0114; 26.6.2008, 2008/05/0122). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, daher er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht lassen (VwGH vom 08.10.1990, 90/15/0134, VwGH vom 20.01.2000, 98/06/0108, VwGH vom 27.06.2008, 11/0099). Auf die Frage des Wiedereinsetzungsantrages sind unter anderem folgende Fragen von Bedeutung: Wie viele Personen Zugang zur Hausbriefanlage hatten, wer die Entleerung der Hausbriefanlage besorgte, wie oft eine solche Entleerung erfolgte und welche Vorkehrungen für den Fall der Entleerung durch eine andere Person getroffen wurden, damit dem Antragsteller kein bestimmtes Schriftstück entginge (VwGH vom 04.02.2000, 97/19/1484) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während des gesamten Hinterlegungszeitraumes eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, würde man es für erwiesen anhalten und ferner annehmen, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist, würde einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH vom 04.02.2000, 97/19/1484). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer offenbar während des gesamten Hinterlegungszeitraumes keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden und ist die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit entsprechender Sorgfalt erfolgt. Jedenfalls ist dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er eine nach seinen persönlichen Fähigkeiten auffallende Sorglosigkeit an dem Tag gelegt hat bzw. die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zumal er sich auch, (wenn auch verspätet) um die Zustellung seines Bescheides gekümmert und diesbezüglich an seinen Bewährungshelfer herangetreten ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorliegt, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Verfahren nunmehr inhaltlich über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2021 (Asylaberkennung) zu entscheiden hat. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr in allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2256517.2.00
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