Obsah (4)
Art. 133§ 28§2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW166 2260081-1 Spruch, W166 2260081-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin damit, dass bei ihr nach der ersten Impfdosis mit dem Impfstoff Moderna eine Herpes zoster sine herpete Diagnose gestellt worden sei und sie seit 01.06.2021 diesbezüglich in Behandlung sei. Dem Antrag wurden diverse medizinische Unterlagen beigelegt. Einem ärztlichen Kurzbericht vom 03.06.2021 und einer Ambulanzkarte vom 04.06.2021 sind nachfolgende Diagnosen zu entnehmen: V.a. Herpes zoster sine herpete V2/3, Mischkompfschmerz, Schmerzsymptomatik Unterkiefer links, V.a. Trigeminusneuralgie und Migräne (bereits vorbekannt).Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin damit, dass bei ihr nach der ersten Impfdosis mit dem Impfstoff Moderna eine Herpes zoster sine herpete Diagnose gestellt worden sei und sie seit 01.06.2021 diesbezüglich in Behandlung sei. Dem Antrag wurden diverse medizinische Unterlagen beigelegt. Einem ärztlichen Kurzbericht vom 03.06.2021 und einer Ambulanzkarte vom 04.06.2021 sind nachfolgende Diagnosen zu entnehmen: römisch fünf.a. Herpes zoster sine herpete V2/3, Mischkompfschmerz, Schmerzsymptomatik Unterkiefer links, römisch fünf.a. Trigeminusneuralgie und Migräne (bereits vorbekannt). Zur Beurteilung des Antrages wurden seitens der belangten Behörde medizinische Unterlagen von Krankenanstalten und behandelnden Ärzten sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.02.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt und Nachfolgendes ausgeführt: „Die Antragstellerin begehrt mit dem am 9.6.21 eingelangten Antrag aufgrund des bei ihr vorliegenden Leidenszustandes Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Nach ihren Angaben ist das Zustandsbild auf die am 27.5.21 vorgenommene Covid-19-lmpfung (Impfstoff Moderna) zurückzuführen (siehe dazu Abl. 1, 23). Die Antragstellerin bekam nach der Impfung Schmerzen im Gesicht und wurde anschließend im Univ. Klinikum Innsbruck vorstellig. Es wurde ein Herpes zoster sine herpete festgestellt. In den Abl. 183185 wurde eine Zusammenstellung erstellt, aus der sämtliche aufliegende Unterlagen (Dokumente, medizinische Unterlagen, etc.) ersichtlich sind. Auf diese Zusammenfassung wird besonders hingewiesen. Durch Befragung eines ärztlichen Fachverständigen wäre festzustellen (Abl. 187,188): 1) Welches Krankheitsbild bei Frau XXXX vorliegt?1) Welches Krankheitsbild bei Frau römisch 40 vorliegt? 2) Welche Auswirkung hat die festgestellte Gesundheitsschädigung? 3) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? 4) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?4) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden , Gesundheitsschädigung mit der Impfung? 5) Wie gewichtig ist jede dieser einzelnen Pro-Schlussfolgerungen? 6) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? 7) Wie gewichtig ist jede dieser einzelnen Contra-Schlussfolgerungen? 8) Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?8) Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr , gegen einen ursächlichen Zusammenhang? 9) Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? 10) Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwarkeine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 des StGB be-wirkt? 10) Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar, keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Absatz eins, des StGB be-, wirkt? 1 1) Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
- a)besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte Inkubationszeit)?
- b)Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Impfung?
- b)Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, , dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Impfung?
- c)Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? 14) Nur im Fall des Vorliegens eines Impfschadens: Ob und in welchem Ausmaß der Impf-schaden Pflege und Wartung (Pflegezulage § 27 HVG, demzufolge nach Maßgabe nach § 18 HOVG) erfordert (Formblatt verwenden)?14) Nur im Fall des Vorliegens eines Impfschadens: Ob und in welchem Ausmaß der Impf-, schaden Pflege und Wartung (Pflegezulage Paragraph 27, HVG, demzufolge nach Maßgabe nach , Paragraph 18, HOVG) erfordert (Formblatt verwenden)? Grundlagen des Gutachtens: Dem Gutachten zugrunde liegen der Akt mit der Nummer OB 810-832181-005 RT, Anamnese und klinische Untersuchung der Antragstellerin in der Ordination des Gutachters am 2.2.2022, sowie eine ausführliche Literatur-Recherche. Aus dem Gutachtensakt: Neben den bereits oben angeführten Auszügen aus den Ablagen sind dem Akt folgende Ablagen zu entnehmen, die für die Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind: Abl. 2 Nachweis der Impfung mit dem Impfstoff der Fa. Moderna LOT 3002545 durch Dr. "ì XXXX , Stadt Innsbruck, am 27.5.2021Abl. 2 Nachweis der Impfung mit dem Impfstoff der Fa. Moderna LOT 3002545 durch Dr. "ì römisch 40 , Stadt Innsbruck, am 27.5.2021 Abl. 3 Ambulanzbefund Univ. Klinik f. Neurologie Innsbruck vom 1.6.2021. Diagnose: Mischkopfschmerz (nach Impfung), Druckdolenz Nervenaustrittspunkt V3 Abl. 95 Ambulanzbefund vom 1.6.2021 ebendort.: Diagnose: Kopfschmerz nach Moderna-lmpfung. Abl. 8. Ärztlicher Kurzbericht von ebendort vom 3.6.2021 Schmerzsymptomatik Oberkiefer links. V.a. TrigeminusneuralgieOberkiefer links. römisch fünf.a. Trigeminusneuralgie Abl. 101 Ambulanzbefund ebendort Untersuchung 3.6.2021. Diagnose: Rechtsseitige Gesichtsschmerzen in Abklärung (gemeint sein dürfte linksseitig, Anm. des GA). Schmerzen linker Kiefer, linke Wange, bis ins linke Ohr. Allenfalls minimale Schwellung des Gesichts rechts (links?, Anm. des GA).Abl. 101 Ambulanzbefund ebendort Untersuchung 3.6.2021. Diagnose: Rechtsseitige Gesichtsschmerzen in Abklärung (gemeint sein dürfte linksseitig, Anmerkung des GA). Schmerzen linker Kiefer, linke Wange, bis ins linke Ohr. Allenfalls minimale Schwellung des Gesichts rechts (links?, Anmerkung des GA). Abl. 109 Ambulanzbefund ebendort Untersuchung 4.6.2021. Haut Gesicht links gerötet, schmerzhaft geschwollen, V.a. Bläschenbildung. Umschriebene Hypästhesie perioralAbl. 109 Ambulanzbefund ebendort Untersuchung 4.6.2021. Haut Gesicht links gerötet, schmerzhaft geschwollen, römisch fünf.a. Bläschenbildung. Umschriebene Hypästhesie perioral Abl. 117,119 Ambulanzbefund Univ. Klinik f. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 3.6.2021 Diagnose: Diffuse Schmerzsymptomatik Unterkiefer links, V.a. TrigeminusneuralgieAbl. 117,119 Ambulanzbefund Univ. Klinik f. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 3.6.2021 Diagnose: Diffuse Schmerzsymptomatik Unterkiefer links, römisch fünf.a. Trigeminusneuralgie Abl. 9 Ambulanzkarte Univ. Klinik f. Dermatologie Innsbruck vom 4.6.2021. Verdacht auf Herpes zoster sine herpete \/213 (links). Valtrex und analgetischer (Mexalen, Vimovo) Therapievorschlag. Verhaltensempfehlungen. Abl. 52 Befund Dr. XXXX , MSc. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innsbruck. 29.5.2017 Dyshidrotisches Fussekzem, Lymphödem, chronisch-venöse InsuffizienzAbl. 52 Befund Dr. römisch 40 , MSc. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innsbruck. 29.5.2017 Dyshidrotisches Fussekzem, Lymphödem, chronisch-venöse Insuffizienz Abl. 54. Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX , Sonderkrankenanstalt zur Untersuchung und Behandlung von Lymphödempatienten, 6344 Walchsee, 8.2.2019. Diagnose: Lipo-Phleboödem im Stadium I der unteren Extremitäten vom Ganzbeintyp.Abl. 54. Ärztlicher Entlassungsbericht römisch 40 , Sonderkrankenanstalt zur Untersuchung und Behandlung von Lymphödempatienten, 6344 Walchsee, 8.2.2019. Diagnose: Lipo-Phleboödem im Stadium römisch eins der unteren Extremitäten vom Ganzbeintyp. Fachärztliche neurologische Anamnese und Untersuchung am 2.2.2022 Frau H. weist sich mit dem Personalausweis der Nr. XXXX aus.Frau H. weist sich mit dem Personalausweis der Nr. römisch 40 aus. Anamnese: Frau H. berichtet von wenige Tage nach der ersten COVID-19-lmpfung mit dem Impfstoff der Fa. Moderna aufgetretenen Gesichtsschmerzen links und eine Schwellung, sodass sie am 1.6.2021 akut die Univ. Klinik f. Neurologie aufsuchen musste. Sonstige übliche akute Nebenwirkungen, wie Fieber, Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen oder Kopfschmerzen, habe sie nicht verspürt. Der weitere Verlauf der Beschwerden und deren Behandlung ist aus oben angeführten Ablagen aus dem Gutachtensakt zu entnehmen. Die Behandlung mit Valtrex und mit Schmerzmitteln habe gewirkt. Am 12.1.2022 sei durch PD Dr. XXXX , FA f. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie f. Mund-. Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Parodontitis apicalis und eine Wurzelspitzenaffektion im linken Unterkiefer festgestellt wurden. Es erfolgte eine Wurzel-Resektion am Zahn 35.Am 12.1.2022 sei durch PD Dr. römisch 40 , FA f. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie f. Mund-. Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Parodontitis apicalis und eine Wurzelspitzenaffektion im linken Unterkiefer festgestellt wurden. Es erfolgte eine Wurzel-Resektion am Zahn 35. Gegenwärtige Medikation: Novalgin 3x1 Tablette, Tramal etwa 100mg/Tag. Weitere Diagnosen: Lymphödem der Beine. Z.n. Gehirnerschütterung 2011 mit Rissquetschwunde linke Scheitelregion, Z.n. OP von Varizen der Beine 2007- Neigung zu leicht erhöhtem Blutdruck. Als Kind erlitt Frau H. Schafblattern. Eine Impfung gegen Herpes-zoster wird verneint. Sozialanamnese: Verheiratet, Angestellte Neurologischer Befund: Guter Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand. RR 164/1 06, Puls 91 Der neurologische Status ist außer einer kleinflächigen Taubheit am linken Mundwinkel und einer leichten Druckempfindlichkeit des Nervenaustrittspunktes V/3 links unauffällig. Psychischer Status: unauffällig. Zusammenfassung der Befunde und Diagnosen: Frau H. erlitt an den Tagen nach der ersten Impfung mit dem COVID-19-lmpfstoff der Fa. Moderna eine schmerzhafte Symptomatik am linken Unter- und Oberkieferbereich, die sich als Herpes zoster sine herpete darstellte. Wohl bestand aber in diesem Areal eine Schwellung. Inzwischen ist die Haut-Manifestation und Schmerzsymptomatik, die meist eine Reaktivierung von im Nervensystem schlummernden Herpes-zoster-Viren darstellt, abgeheilt. Es findet sich noch einer geringe Hypästhesie (Verminderung der Hautsensibiliät) am linken Mundwinkel. Diagnosen: 1 Zustand nach Herpes Zoster Nervus V/2 und \/13 mit nur geringer Hautmanifestation („Herpes-zoster-sine herpete") (lCD-10-Code B02.-) in Folge der 1. Covid-19-lmpfung mit dem Impfstoff der Fa. Moderna, Ursache wahrscheinlich Impfkomplikation (T80.-) 2. Zustand nach Wurzelspitzenaffektion des Zahnes 35 und Parodontitis apicalis ebendort (K04.7?) 3 Arterielle Hypertonie (I10.-) 4. Lymphödeme beide untere Extremitäten (Q82.00), Z.n. Varizen OP Gutachterliche Stellungnahme: Gürtelrose als Folge einer Covid-19-lmpfung ist zwar sehr selten, aber in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur mehrfach und eindeutig als mögliche bis wahrscheinliche Covid-19-Nebenwirkung beschrieben. Dies gilt vor allem für mRNA-Impfstoffe, auch für das Präparat der Moderna (1-4). Es ist plausibel, dass die Impfung über eine wahrscheinlich T-Zell-vermittelte Verminderung der Immunität zu einer Reaktivierung des in nahezu allen Individuen vorkommenden Herpes-zoster-Varizellen Virus führt. „Gürtelrosen" (der volkstümliche Begriff für Herpes zoster) treten üblicherweise bei älteren Personen und Menschen mit schweren allgemeinen, internistischen, immunologischen oder onkologischen Erkrankungen und Infektionen und Stressfaktoren auf, oder Personen, die eine medikamentöse Immunsuppression erhalten. Für diese disponierenden Faktoren besteht bei Frau H. kein anamnestischer und auch kein klinischer Hinweis. Auch litt Frau H. nie zuvor an Gürtelrose. Die Impfung erfolgte in einem Zustand körperlichen Wohlbefindens, daher mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in einer Phase, in der die Gürtelrose schon im Ansatz vorhanden war. Die Herpes-zoster-Beschwerden traten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung auf (Tag 1-2 nach Impfung). Dies ist in Übereinstimmung mit der medizin. Literatur
(4). Zitiert sei eine kontrollierte Studie aus Hongkong, in einem renommierten medizinischen Journal publiziert, in der auch ein mRNA-lmpfstoff angeführt ist, nämlich der der Firma BioNTech/Pfizer mit folgendem Original-Wortlaut
(5): In SCCS (=self controlles case series) analysis, regarding BNT162b2 (BioNTech/Pfizer) vaccination, a significantly increased risk of herpes zoster was observed after first dose up to 14 days and after second dose (0-13 days afterfirst dose: adjusted incidence rate ratio 95% a: 161-17.03; 14-27 days after first dose: alRR=5.82, 95% Cl: 1.62-20.91; 0-13 days after second dose: alRR=5.14, 95% Cl:1.29-20.47). Zusammenfassend bedeutet dies in dieser Publikation ein mehr als 5-fach erhöhtes Risiko (alRR) für Herpes-Zoster Reaktivierung nach Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer nach der ersten und auch nach der 2.1mpfung. Aus einer Literaturübersicht, veröffentlicht von Autorlnnen aus verschied. universitären und nicht-universitären Zentren Deutschlands geht Folgendes hervor
(3): Herpes zoster following COVID-19 vaccination has been reported not only in case series but also documented in the VAERS of the Center of Disease Control (Dokumentationsregister des US amerikan. Zentrum f. Krankheits-Kontrolle für Impf-Nebenwirkungen). Over 1000 patients With mRNA vaccine-induced herpes zoster have been documented in VAERS, whereby most patients were over the age of 60 years However, we have to be aware that the aforementioned associations cou/d be coincidental, since herpes zoster, in particular in the elderly, is a very frequent condition. Many of the reported patients also had other possible reasons for herpes zoster exacerbation, including malignancies or immunosuppressive treatments. Es kommt Herpes zoster nach Impfung mit einem mRNA-lmpfstoff (wie jenem von BioNTech/Pfizer) also vor, ein kausaler Zusammenhang ist aber unsicher
(3). In einer weiteren publizierten Serie wurden 7 Personen mit Herpes-zoster nach einer Impfung mit dem Impfstoff der Fa. BioNTech/Pfizer beschrieben, ebenso einem mRNA-lmpfstoff. Es wurde ein wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang vermutet
(4): The occurrence of HZ within the time window 1—21 days after vaccination defined for increased risk and the reported T cell-mediated immunity involvement suggest that COVID-19 vaccination is a probable cause of HZ. Herpes zoster macht in der Gruppe 40-49 jähriger Personen bis zu 1,79% aller im VAERS (Impfnebenwirkungsregister des Zentrums für Krankheits-Kontrolle der USA) gemeldeter Impfnebenwirkungen des Impfstoffes Moderna aus
(6). Zusammenfassend ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gürtelrose wahrscheinlich, aber nicht gesichert. Die Gürtelrose, ursprünglich nur in Form einer lokalen Hautschwellung und fraglicher Herpes-Bläschen, und die Schmerzen sind in der Zwischenzeit restlos abgeklungen. Es findet sich noch eine minimale Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Mundwinkels mit guter Prognose. Beantwortung der Fragen an den Gutachter: 1) Welches Krankheitsbild bei Frau H. vorliegt? Herpes zoster des N. trigeminus, Äste 2 und 3, links (V2/3) 2) Welche Auswirkung hat die festgestellte Gesundheitsschädigung? Eine mehrere Tage anhaltende, akut-schmerzhafte Erkrankung mit Schwellung und Berührungsempfindlichkeit im Gesicht links 3) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?Ja.3) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?, Ja. 4) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Der enge zeitliche Zusammenhang, die medizinische Literatur, das Fehlen von Diagnosen, die zu einer Zoster-Manifestation disponieren. 5) Wie gewichtig ist jede dieser einzelnen Pro-Schlussfolgerungen? Es besteht ein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang, die Schlussfolgerungen sind mittelgradig gewichtig. 6) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Keine medizinischen Befunde, jedoch ist Herpes zoster eine relativ häufige Erkrankung bei ungeimpften Menschen, üblicherweise aber vor allem in höherem Alter als jenem von Frau H. 7) Wie gewichtig ist jede dieser einzelnen Contra-Schlussfolgerungen? Diese Schlussfolgerung ist weniger gewichtig als die Pro-Schlussfolgerungen. 8) Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Mehr für als gegen einen ursächl. Zusammenhang 9) Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Ein wahrsch. Zusammenhang 10) Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 des StGB bewirkt?10) Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Absatz eins, des StGB bewirkt? Es liegt keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung vor. Es handelt sich nicht um eine schwere Körperverletzung. 11) Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a) besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte Inkubationszeit)? Ja b) Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Impfung? Ja c) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Nein. Literatur: 1. Avallone G. et al. Int J Dermatol 2022, Feb 9. doi: 10.1111/ijd.16063 2. McMahon D.E. et al. J. Am Acad Dermatol. 2021. doi.org/10.1016/j.jaad.2021.09.002 3. Gambichler T. et al. J Eur Acad Dermatol Venereol 2022 Feb;36
(2):172-18.
- doi: 10.1111/jdv.1774
- Psichogiou M. et al. Vaccines (Basel). 2021 Jun; 9
(6):
- doi: 10.3390/vacci nes
- Gambichler T. et al. J Eur Acad Dermatol Venereol 2022 Feb;36
(2):172-18.
- doi: , 10.1111/jdv.1774 ,
- Psichogiou M. et al. Vaccines (Basel). 2021 Jun; 9
(6):
- doi: 10.3390/vacci , nes9060572
- Wan EYF. The Lancet Regional Health - Western Pacific 2022;21: 100393Published online xxx https://doi.org/10.1016j.lanwpc.2022.
- Wan EYF. The Lancet Regional Health - Western Pacific 2022;21: 100393, Published online xxx https://doi.org/10.1016j.lanwpc.2022.100393
- Wonder.cdc.gov/vaers.html.“ Mit Schreiben vom 21.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens (Sachverständigengutachten vom 19.02.2022) übermittelt und mitgeteilt, dass die angeschuldigte Impfung weder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung verursacht habe. Im Rahmen des ihr dazu eingeräumten Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 03.05.2022 vor, dass sie nicht nur mehrere Tage nach der Impfung, sondern monatelang danach unter starken Schmerzen gelitten habe. Sie habe sehr starke Schmerzmittel einnehmen müssen und habe Schmerzinfusionen verabreicht bekommen. Bis dato kämpfe sie mit Nervenschmerzen im Gesicht. Auch habe sie sich am 12.01.2022 einer Wurzelspitzenresektion unterziehen müssen und sei laut ihrem Kieferchirurgen ein Zusammenhang mit der Gürtelrose nicht auszuschließen. Der Zahn sei abgestorben, es drohe ein Zahnverlust und empfinde die Beschwerdeführerin dies sehr wohl als dauerhafte Gesundheitsschädigung. Die Beschwerdeführerin könne bei Bedarf gerne weitere diesbezügliche Unterlagen vorlegen. Mit Schreiben vom 09.05.2022 ersuchte die belangte Behörde die leitende Ärztin des Ärztlichen Dienstes die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen anlässlich des Parteiengehörs zu entkräften beziehungsweise das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern. Daraufhin erging seitens der leitenden Ärztin nachfolgende Stellungnahme vom 27.05.2022: „Im Rahmen des Parteiengehörs berichtet Frau XXXX von monatelangen starken Schmerzen als Folge der Impfnebenwirkungen. Den Aufzeichnungen der Krankenkasse lässt sich entnehmen, dass aufgrund der Herpes Zoster Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vom 04.06.2021 bis einschließlich 11.06.2021 (für 8 Tage) gegeben war. Darüber hinaus finden sich weder in den medizinischen Unterlagen noch im Sachverständigengutachten Hinweise auf massive Schmerzzustände mit bleibender Beeinträchtigung.„Im Rahmen des Parteiengehörs berichtet Frau römisch 40 von monatelangen starken Schmerzen als Folge der Impfnebenwirkungen. Den Aufzeichnungen der Krankenkasse lässt sich entnehmen, dass aufgrund der Herpes Zoster Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vom 04.06.2021 bis einschließlich 11.06.2021 (für 8 Tage) gegeben war. Darüber hinaus finden sich weder in den medizinischen Unterlagen noch im Sachverständigengutachten Hinweise auf massive Schmerzzustände mit bleibender Beeinträchtigung. Am 12.01.2022 musste sich Frau XXXX einer Wurzelspitzenresektion des Zahnes 35 aufgrund einer Parodontitis apicalis unterziehen. Laut ihrem Kieferchirurgen wäre ein Zusammenhang mit der Gürtelrose nicht auszuschließen. Dazu ist anzumerken, dass es lt. Literatur in sehr seltenen Fällen im Rahmen einer Herpes Zoster Infektion mit Beteiligung des Gesichtsnervs zu Entzündungen im Kieferbereich und in der Folge zu Zahnausfall und Knochennekrosen kommen kann. Bei diesen Fällen ist jedoch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben: die Entzündungen treten spätestens wenige Tage nach durchgemachter Herpes Zoster Infektion auf. Monate nach dem Ereignis ist die Wahrscheinlichkeit wesentlich höher, dass die Parodontitis apicalis schicksalhaft aufgrund einer bakteriellen Infektion aufgetreten ist. Ein Zusammenhang mit der durchgemachten Zoster Infektion ist hingegen aufgrund des langen zeitlichen Abstands zwischen Zoster Infektion und Parodontitis wenig wahrscheinlich.Am 12.01.2022 musste sich Frau römisch 40 einer Wurzelspitzenresektion des Zahnes 35 aufgrund einer Parodontitis apicalis unterziehen. Laut ihrem Kieferchirurgen wäre ein Zusammenhang mit der Gürtelrose nicht auszuschließen. Dazu ist anzumerken, dass es lt. Literatur in sehr seltenen Fällen im Rahmen einer Herpes Zoster Infektion mit Beteiligung des Gesichtsnervs zu Entzündungen im Kieferbereich und in der Folge zu Zahnausfall und Knochennekrosen kommen kann. Bei diesen Fällen ist jedoch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben: die Entzündungen treten spätestens wenige Tage nach durchgemachter Herpes Zoster Infektion auf. Monate nach dem Ereignis ist die Wahrscheinlichkeit wesentlich höher, dass die Parodontitis apicalis schicksalhaft aufgrund einer bakteriellen Infektion aufgetreten ist. Ein Zusammenhang mit der durchgemachten Zoster Infektion ist hingegen aufgrund des langen zeitlichen Abstands zwischen Zoster Infektion und Parodontitis wenig wahrscheinlich. Als weiteren Punkt macht Frau XXXX Kosten für eine notwendige Impfung gegen Gürtelrose (Impfstoff Shingrix) geltend.Als weiteren Punkt macht Frau römisch 40 Kosten für eine notwendige Impfung gegen Gürtelrose (Impfstoff Shingrix) geltend. Aus medizinischer Sicht ist dazu Folgendes anzumerken: in unseren Breiten haben die Mehrheit der Menschen bereits in der Kindheit bzw. Jugend eine Infektion mit dem Varicella zoster Virus durchgemacht; bei Erstkontakt mit dem Virus geschieht dies in Form von Windpocken (auch als Feucht- oder Schafblattern bzw. Varizellen bezeichnet). Auch Frau XXXX gibt an, als Kind an Schafblattern erkrankt gewesen zu sein. Nach Genesung verbleiben Varicella Zoster Viren im Körper und können — ausgelöst durch verschiedene Faktoren — abermalig zu einer akuten Erkrankung führen, die nun in Form eines Herpes Zoster auftritt.Aus medizinischer Sicht ist dazu Folgendes anzumerken: in unseren Breiten haben die Mehrheit der Menschen bereits in der Kindheit bzw. Jugend eine Infektion mit dem Varicella zoster Virus durchgemacht; bei Erstkontakt mit dem Virus geschieht dies in Form von Windpocken (auch als Feucht- oder Schafblattern bzw. Varizellen bezeichnet). Auch Frau römisch 40 gibt an, als Kind an Schafblattern erkrankt gewesen zu sein. Nach Genesung verbleiben Varicella Zoster Viren im Körper und können — ausgelöst durch verschiedene Faktoren — abermalig zu einer akuten Erkrankung führen, die nun in Form eines Herpes Zoster auftritt. Zur Vermeidung dieser oft sehr schmerzhaften Herpes Zoster Erkrankung wird in Österreich allen Menschen über 50 Jahren die Impfung empfohlen. Zur Impfung nach bereits durchgemachter Herpes Zoster Infektion findet sich im Österreichischen Impfplan folgender Hinweis: „Auch immunkompetente Personen, die bereits an Herpes Zoster (HZ) erkrankt waren, können ab einem Mindestabstand von 6 Monaten mit der HZ-Vakzine geimpft werden, wobei mit stärkeren Impfreaktionen zu rechnen ist, je kürzer der Abstand zur durchgemachten Infektion ist Es handelt sich dabei um eine off-labe/ Anwendung, da dazu bisher nur begrenzte Daten vorliegen. In den Impfempfehlungen bezüglich Covid 19 Immunisierung ist die Auslösung eines Herpes Zoster als Impfnebenwirkung nicht erwähnt. Generell ergeht bei durchgemachten Impfnebenwirkungen die Empfehlung, den Covid 19 Impfstoff zu wechseln.“ Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 04.08.2022 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 19.02.2022, sei erwiesen, dass die vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien in weiterer Folge nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu begründen und werde diesbezüglich auf die Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 27.05.2022 verwiesen. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 04.08.2022 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 19.02.2022, sei erwiesen, dass die vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien in weiterer Folge nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu begründen und werde diesbezüglich auf die Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 27.05.2022 verwiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde ein. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig erhoben und nicht begründet habe, weshalb eine schwere Körperverletzung bzw. Dauerfolgen nicht vorlägen. Insbesondere da der fachärztliche Sachverständige neun Monate nach der Herpes Infektion noch Gesundheitsschädigungen festgestellt habe. Auch sei die belangte Behörde nicht auf die monatelang andauernden Schmerzen und die Zahnproblematik im Zusammenhang mit der Herpes Zoster Infektion als Impfschaden eingegangen. Zu den Entzündungen im Kieferbereich seien überhaupt keine Erhebungen durchgeführt worden. Der Stellungnahme der ärztlichen Leiterin vom 27.05.2022 sei keine Untersuchung vorausgegangen und könne nicht nachvollzogen werden, ob die diesbezüglichen medizinischen Fragen in das Fachgebiet der ärztlichen Leiterin, welches nicht bekannt sei, fielen. Mit der Beschwerde wurden diverse - teils bereits vorgelegte – medizinische Unterlagen eingebracht. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.09.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage 2018, zu § 28 VwGVG Anm. 11, S. 204 ff).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage 2018, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11, S. 204 ff). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die maßgeblichen im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten: § 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:, a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
- ärztliche Hilfe;
- Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; (…)Impfschadens:,
- ärztliche Hilfe;,
- Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; (…) §
- (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden …).
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden …).
§2Abs.
1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des §1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistungen eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
§2
Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des §1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistungen eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gem. §§ 1b und 3 Ieg. cit. abgewiesen und festgestellt, dass die vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gem. Paragraphen eins b und 3 Ieg. cit. abgewiesen und festgestellt, dass die vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe. Grundlage dafür waren ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.02.2022 und eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 27.05.
- Im Gutachten vom 19.02.2022, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.02.2022, hat der fachärztliche Sachverständige einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und Herpes zoster (=Gürtelrose) als wahrscheinlich beurteilt und nachfolgende Diagnosen gestellt:
- Zustand nach Herpes Zoster Nervus V/2 und V/3 (N. trigeminus) mit nur geringer Hautmanifestation („Herpes-zoster-sine herpete") (lCD-10-Code B02.-) in Folge der 1 . Covid-19-lmpfung mit dem Impfstoff der Fa. Moderna, Ursache wahrscheinlich Impfkomplikation (T80.-)
- Zustand nach Wurzelspitzenaffektion des Zahnes 35 und Parodontitis apicalis ebendort (K04.7?)
- Arterielle Hypertonie (I10.-)
- Lymphödeme beide untere Extremitäten (Q82.00), Z.n. Varizen OP Der fachärztliche Gutachter stellte weiters fest, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung „Herpes zoster des N. trigeminus, Äste 2 und 3 (V2 und V3) links“ eine mehrere Tage anhaltende, akut-schmerzhafte Erkrankung mit Schwellung und Berührungsempfindlichkeit im Gesicht links zur Folge gehabt hätte. Die Gürtelrose und die Schmerzsymptomatik seien zur Gänze abgeheilt. Es bestehe noch eine minimale Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Mundwinkels mit guter Prognose und einer leichten Druckempfindlichkeit des Nervenaustrittspunktes V/3 links. Eine dauerhafte Gesundheitsschädigung oder eine schwere Körperverletzung liege nicht vor. Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, dass der fachärztliche Sachverständige die festgestellte Gesundheitsschädigung einerseits als eine mehrere Tage anhaltende, akut-schmerzhafte Erkrankung mit Schwellung sowie Berührungsempfindlichkeit im Gesicht links beschreibt und angibt, es handle sich um keine dauerhafte Gesundheitsschädigung bzw. schwere Körperverletzung (= länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung) und andererseits feststellt, dass am Untersuchungstag (2.2.2022) - also etwa acht Monate nach erfolgter Impfung – eine minimale Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Mundwinkels und einer leichten Druckempfindlichkeit des Nervenaustrittspunktes V/3 links vorliegen. Auch wurde im Verfahren ein ärztliches Attest vom 30.08.2021 vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch wegen der Erkrankung Herpes zoster sine herpete V2/3 in Behandlung stand. Ebenso verhält es sich mit der vorgebrachten Schmerzsymptomatik. Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nur mehrere Tage nach der Impfung Schmerzen gehabt hätte, können dem Sachverständigengutachten vom 19.02.2022 nicht entnommen werden. Auch auf diesbezüglich vorliegende konkrete Beweismittel wurde im Gutachten nicht hingewiesen. Es findet sich diesbezüglich unter „Anamnese“ lediglich die Feststellung, dass die Schmerzmittel gewirkt hätten. Unter „Gegenwärtige Medikation“ sind dann jedoch folgende Schmerzmittel angeführt: „Novalgin 3x1 Tablette, Tramal etwa 100mg/Tag“. Dies wiederum bestätigt eine regelmäßige Einnahme diverser Schmerzmedikationen. Überdies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 19.02.2022 vorgebracht, dass sie monatelang unter starken Schmerzen gelitten habe, starke Schmerzmittel habe einnehmen müssen und Schmerzinfusionen verabreicht bekommen habe. Sie kämpfe bis dato mit Nervenschmerzen im Gesicht. Diesbezüglich ist auch die ergänzende Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 27.05.2022 nicht schlüssig, wonach es weder im Sachverständigengutachten noch in medizinischen Unterlagen Hinweise auf Schmerzzustände mit bleibender Beeinträchtigung gäbe. Auch in einem mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 12.01.2022 wird unter „Diagnose“ eine Schmerzsymptomatik angeführt. Zu dem vom fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten angeführten „Zustand nach Wurzelspitzenaffektion des Zahnes 35 und Parodontitis apicalis ebendort (K04.7?)“ ist festzuhalten, dass zahnmedizinische Belange nicht in den Fachbereich des bestellten Gutachters fallen und er demnach auch nicht auf eine allfällige Kausalität der Zahnproblematik mit der Gürtelrose eingehen konnte bzw. hat er wohl auch die Beurteilung der Diagnose deshalb mit einem Fragezeichen versehen. Es ist anzunehmen, dass sich sein Hinweis „ebendort“ darauf bezieht, dass die Zahnproblematik ebenfalls links im Bereich der festgestellten Herpes zoster Erkrankung besteht. Dies deckt sich auch mit der Angabe einer „Schmerzsymptomatik Unterkiefer links“ im ärztlichen Kurzbericht vom 03.06.2021 und der Ambulanzkarte vom 04.06.2021 sowie dem Arztbrief eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 12.01.
- Zur Beurteilung einer allfälligen diesbezüglichen Kausalität hat die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme einer leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice vom 27.05.2022 eingeholt, in welcher dazu Nachfolgendes ausgeführt wurde: „(…) Dazu ist anzumerken, dass es lt. Literatur in sehr seltenen Fällen im Rahmen einer Herpes Zoster Infektion mit Beteiligung des Gesichtsnervs zu Entzündungen im Kieferbereich und in der Folge zu Zahnausfall und Knochennekrosen kommen kann. Bei diesen Fällen ist jedoch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang gegeben: die Entzündungen treten spätestens wenige Tage nach durchgemachter Herpes Zoster Infektion auf. Monate nach dem Ereignis ist die Wahrscheinlichkeit wesentlich höher, dass die Parodontitis apicalis schicksalhaft aufgrund einer bakteriellen Infektion aufgetreten ist. Ein Zusammenhang mit der durchgemachten Zoster Infektion ist hingegen aufgrund des langen zeitlichen Abstands zwischen Zoster Infektion und Parodontitis wenig wahrscheinlich.“ Dazu ist nochmals auf die bereits oben erwähnten medizinischen Unterlagen (ärztlichen Kurzbericht vom 03.06.2021 und der Ambulanzkarte vom 04.06.2021) hinzuweisen welchen bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Schmerzsymptomatik im linken Unterkiefer zu entnehmen ist. Ebenso findet sich in der „MKG Ambkartei“ vom 21.06.2021 der Hinweis auf eine allfällige Zahnproblematik mit einer „vorgeschlagenen Therapie: Evaluation der Vitalität der vorhandenen Zähne im UK links“. Die Ermittlungen zur Beurteilung, ob eine Kausalität betreffend die festgestellte Gesundheitsschädigung Herpes zoster des N. trigeminus, Äste 2 und 3 (V2 und V3) links und dem Zustand nach Wurzelspitzenaffektion des Zahnes 35 und Parodontitis apicalis vorliegt sind jedenfalls aufgrund der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 27.05.2022 weder schlüssig noch ausreichend. Im konkreten Fall ist ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Zahnheilkunde und/oder Kieferchirurgie notwendig. Die von der belangten Behörde beigezogene leitende Ärztin ist aus dem Bereich der Allgemeinmedizin. Überdies ist festzuhalten, dass die Feststellung in der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme, wonach in den Impfempfehlungen bezüglich Covid-19 Immunisierung die Auslösung eines Herpes Zoster als Impfnebenwirkung nicht erwähnt sei, nicht nachvollziehbar ist, da in der gutachterlichen Stellungnahme des fachärztlichen Gutachtens vom 19.02.2022 festgehalten wurde: „Gürtelrose als Folge einer Covid-19-lmpfung ist zwar sehr selten, aber in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur mehrfach und eindeutig als mögliche bis wahrscheinliche Covid-19-Nebenwirkung beschrieben. Dies gilt vor allem für mRNA-Impfstoffe, auch für das Präparat der Moderna (1-4). Es ist plausibel, dass die Impfung über eine wahrscheinlich T-Zell-vermittelte Verminderung der Immunität zu einer Reaktivierung des in nahezu allen Individuen vorkommenden Herpes-zoster-VarizellenVirus führt.“ Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde weitere fachärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2260081.1.00