RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW170 2247129-1 Spruch, W170 2247129-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 25.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 01.09.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22.09.2021, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 07.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Geburt bis in das Jahr 2014 im Dorf XXXX , im Gouvernement Idlib aufgehalten, er hat dieses verlassen, als das syrische Militär näher gerückt ist und in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise im Oktober 2020 in einem Zelt im Camp XXXX , im Gouvernement Idlib gelebt, wo er als Elektriker gearbeitet hat. Wenn der Beschwerdeführer die freie Wahl hätte und die Sicherheitslage das zulassen würde, würde er in das Dorf XXXX , im Gouvernement Idlib zurückkehren.1.
- Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Geburt bis in das Jahr 2014 im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Idlib aufgehalten, er hat dieses verlassen, als das syrische Militär näher gerückt ist und in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise im Oktober 2020 in einem Zelt im Camp römisch 40 , im Gouvernement Idlib gelebt, wo er als Elektriker gearbeitet hat. Wenn der Beschwerdeführer die freie Wahl hätte und die Sicherheitslage das zulassen würde, würde er in das Dorf römisch 40 , im Gouvernement Idlib zurückkehren. Im Dorf XXXX , im Gouvernement Idlib, sind regimefeindliche Milizen, insbesondere die HTS, an der Macht, selbiges gilt für das Flüchtlingslager Camp XXXX im Gouvernement Idlib. Weder im Dorf XXXX noch im Flüchtlingslager Camp XXXX kann das syrische Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden auf den Beschwerdeführer (oder eine andere Person) greifen, auch wenn das syrische Militär nur einige Kilometer vor dem Dorf XXXX steht. Diese Lage ist aber derzeit stabil, bereits jedenfalls seit Juni 2022 ist das syrische Militär dem Dorf XXXX nicht nähergekommen.Im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Idlib, sind regimefeindliche Milizen, insbesondere die HTS, an der Macht, selbiges gilt für das Flüchtlingslager Camp römisch 40 im Gouvernement Idlib. Weder im Dorf römisch 40 noch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 kann das syrische Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden auf den Beschwerdeführer (oder eine andere Person) greifen, auch wenn das syrische Militär nur einige Kilometer vor dem Dorf römisch 40 steht. Diese Lage ist aber derzeit stabil, bereits jedenfalls seit Juni 2022 ist das syrische Militär dem Dorf römisch 40 nicht nähergekommen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Syrien an in Bezug auf das syrische Regime kritischen Demonstrationen teilgenommen und nimmt derzeit in Österreich immer noch an solchen Demonstrationen teil. Brüder des Beschwerdeführers sind, obwohl sie Offiziere waren, von der syrischen Armee desertiert. Wenn das syrische Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden den Beschwerdeführer betreten würde, würde man ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest festnehmen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zuführen; allerdings kann der Beschwerdeführer vom syrischen Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden weder im Dorf XXXX noch im Flüchtlingslager Camp XXXX ergriffen werden.Wenn das syrische Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden den Beschwerdeführer betreten würde, würde man ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest festnehmen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zuführen; allerdings kann der Beschwerdeführer vom syrischen Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden weder im Dorf römisch 40 noch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 ergriffen werden. Der Beschwerdeführer kann von syrischen Militär weder im Dorf XXXX noch im Flüchtlingslager Camp XXXX dem Dienst als Reservist zugeführt werden.Der Beschwerdeführer kann von syrischen Militär weder im Dorf römisch 40 noch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 dem Dienst als Reservist zugeführt werden. 1.
- Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass er in Syrien im Jahr 2020 von Mitgliedern der Al Nusra Front aufgesucht und aufgefordert worden wäre, mit der Al Nusra Front zu arbeiten; diese Personen hätten den Beschwerdeführer vor seiner Frau und seinen Kindern geschlagen, als er die Zusammenarbeit abgelehnt habe. Zwar hat die Al Nusra Front (oder inzwischen deren Nachfolger HTS) sowohl im Dorf XXXX als auch im Flüchtlingslager Camp XXXX Zugriff auf den Beschwerdeführer, dieser hat allerdings sein oben dargestelltes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.Zwar hat die Al Nusra Front (oder inzwischen deren Nachfolger HTS) sowohl im Dorf römisch 40 als auch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 Zugriff auf den Beschwerdeführer, dieser hat allerdings sein oben dargestelltes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Verfolgung droht dem Beschwerdeführer weder im Dorf XXXX noch im Flüchtlingslager Camp XXXX .Eine andere Verfolgung droht dem Beschwerdeführer weder im Dorf römisch 40 noch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 .
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, nämlich seinem vorgelegten syrischen Führerschein und seinem vorgelegten syrischen Personalausweis. Der Personalausweis wurde einer im Ergebnis unbedenklichen kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und ist kein Grund zu sehen, warum diese Ausweise nicht geeignet sein sollten, die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers als feststehend zu begründen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Frage, wo sich der Beschwerdeführer wann in Syrien aufgehalten hat, auf dessen glaubwürdige Angaben, die im Verfahren gleichlautend waren. Darüber hinaus ist das Dorf XXXX auch im Personalausweis und im Militärbuch als Geburtsort eingetragen, sodass kein Grund besteht, an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Frage, wo sich der Beschwerdeführer wann in Syrien aufgehalten hat, auf dessen glaubwürdige Angaben, die im Verfahren gleichlautend waren. Darüber hinaus ist das Dorf römisch 40 auch im Personalausweis und im Militärbuch als Geburtsort eingetragen, sodass kein Grund besteht, an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinsichtlich seiner Unterkunft und Erwerbstätigkeit während seines Aufenthalts im Camp XXXX ist auf die diesbezüglich mit der amtsbekannten Lage in Syrien in Einklang zu bringenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Es ist kein Grund zu sehen, warum der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Hinsichtlich seiner Unterkunft und Erwerbstätigkeit während seines Aufenthalts im Camp römisch 40 ist auf die diesbezüglich mit der amtsbekannten Lage in Syrien in Einklang zu bringenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Es ist kein Grund zu sehen, warum der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Wer im Dorf XXXX und im Flüchtlingslager Camp XXXX die Macht in der Hand hat, ergibt sich dem mit der Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, Datum der Veröffentlichung: 29.12.2022, [in Folge: LI], S. 13, S. 30 und dem Ergebnis einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dieses Ergebnis wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und sind diese dem Vorhalt nicht entgegengetreten. Wer im Dorf römisch 40 und im Flüchtlingslager Camp römisch 40 die Macht in der Hand hat, ergibt sich dem mit der Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, Datum der Veröffentlichung: 29.12.2022, [in Folge: LI], S. 13, S. 30 und dem Ergebnis einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dieses Ergebnis wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und sind diese dem Vorhalt nicht entgegengetreten. Dass das syrische Militär nur wenige Kilometer vor dem Dorf XXXX steht, ergibt sich ebenfalls aus dem Ergebnis der Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/, die in Vorbereitung einer für Dezember 2022 anberaumten, später abgesagten Verhandlung auch bereits im 14.12.2022 und in weiterer Folge am 27.01.2023 durchgeführt wurde. Da das jeweilige Ergebnis der Nachschau ident war und mit der Karte auf S. 30 des LI in Einklang zu bringen ist, die die Situation im Juni 2022 beschreibt und darüber im Gebiet um die nunmehrige Front türkische Beobachtungsposten beschreibt, ist von einer derzeitigen stabilen Situation bzw. einem derzeit stabilen Frontverlauf, jedenfalls seit Juni 2022 auszugehen.Dass das syrische Militär nur wenige Kilometer vor dem Dorf römisch 40 steht, ergibt sich ebenfalls aus dem Ergebnis der Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/, die in Vorbereitung einer für Dezember 2022 anberaumten, später abgesagten Verhandlung auch bereits im 14.12.2022 und in weiterer Folge am 27.01.2023 durchgeführt wurde. Da das jeweilige Ergebnis der Nachschau ident war und mit der Karte auf S. 30 des LI in Einklang zu bringen ist, die die Situation im Juni 2022 beschreibt und darüber im Gebiet um die nunmehrige Front türkische Beobachtungsposten beschreibt, ist von einer derzeitigen stabilen Situation bzw. einem derzeit stabilen Frontverlauf, jedenfalls seit Juni 2022 auszugehen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstration in Syrien und Österreich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer bei solchen Demonstrationen mit der Flagge der syrischen Rebellion zeigen. Dass zwei seiner Brüder, die bei der syrischen Armee Offiziere waren, desertiert sind, hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichartig ausgesagt und ist kein Grund zu sehen, diesen Angaben nicht zu glauben. Dass man den Beschwerdeführer, so ihn das syrische Regime ergreifen würde, als Oppositionellen festnehmen und einer mit Folter verbundenen Anhaltung zuziehen würde, ergibt sich aus dem LI. Dass das syrische Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden weder im Dorf XXXX noch im Flüchtlingslager Camp XXXX auf den Beschwerdeführer greifen können, ergibt sich aus den Feststellungen zu 1.3., nach denen an beiden Örtlichkeiten Rebellengruppen, nämlich die HTS, und nicht das Regime, die Macht in der Hand haben. Auch aus diesem Grund kann das syrische Militär den Beschwerdeführer weder im Dorf XXXX noch im Flüchtlingslager Camp XXXX rekrutieren.Dass das syrische Regime bzw. dessen Sicherheits- und Militärbehörden weder im Dorf römisch 40 noch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 auf den Beschwerdeführer greifen können, ergibt sich aus den Feststellungen zu 1.3., nach denen an beiden Örtlichkeiten Rebellengruppen, nämlich die HTS, und nicht das Regime, die Macht in der Hand haben. Auch aus diesem Grund kann das syrische Militär den Beschwerdeführer weder im Dorf römisch 40 noch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 rekrutieren. 2.
- Die Feststellungen zum auf die Al Nusra Front bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Al Nusra Front (oder inzwischen deren Nachfolger HTS) sowohl im Dorf XXXX als auch im Flüchtlingslager Camp XXXX Zugriff auf den Beschwerdeführer hat, ergibt sich aus den Feststellungen zu 1.
- Dass die Al Nusra Front (oder inzwischen deren Nachfolger HTS) sowohl im Dorf römisch 40 als auch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 Zugriff auf den Beschwerdeführer hat, ergibt sich aus den Feststellungen zu 1.
- Dass das unter 1.
- dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde, ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass dieses in der gegenständlichen Form das erste Mal vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurde (Verhandlungsschrift, S. 9: „[…] R: Wann sind diese Leute von der AL NUSRA zu Ihnen gekommen? P:
- Sie sind gekommen und haben gesagt, ich muss ihnen helfen, ich muss zu ihnen gehen. Sie haben gesagt, die syrische Armee sei ganz in der Nähe von unserem Dorf und wir müssen etwas dagegen tun und unser Dorf verteidigen. Sie haben gesagt, wenn ich zu ihnen gehe, muss ich keine Waffe tragen, ich könne auch Transporte mit meinem Fahrzeug erledigen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht will. Sie haben mich in Anwesenheit meiner Mutter, meiner Frau und meinem Kind geschlagen. […]“) während der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch angab, von der Freien syrischen Armee einberufen worden zu sein, diese die Ablehnung des Beschwerdeführers aber akzeptiert hätten, auch wenn er Angst gehabt habe, dass man ihn entführen würde (AS 96). Über Vorhalt konnte der Beschwerdeführer den Widerspruch zum Ablauf des Vorfalls, insbesondere, ob der Beschwerdeführer geschlagen oder man zumindest vorbringlich seine Entscheidung akzeptiert habe, nicht erklären; ob nun die FSA oder die Al Nusra Front oder die HTS die Rekrutierung versucht habe, stellt für das Bundesverwaltungsgericht hier keinen relevanten Widerspruch dar, die unterschiedliche Schilderung des Vorfalls steht allerdings einer Glaubhaftmachung im Wege, da dieser Widerspruch trotz Vorhalt nicht aufgeklärt werden konnte (Verhandlungsschrift, S. 9: „R: Warum haben Sie das nicht vor dem BFA erzählt? P: Ich kann auf Ihre Fragen heute genauer eingehen, beim BFA war das nicht so.“). Darüber hinaus ist das Vorbringen sehr oberflächlich gehalten und entbehrt die Schilderung jeglicher näheren Darstellung, was auch gegen die Glaubhaftmachung des Vorbringens spricht. Dass der Beschwerdeführer eine andere, ihm drohende Verfolgung im Dorf XXXX oder im Flüchtlingslager Camp XXXX nicht dargetan hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.Dass der Beschwerdeführer eine andere, ihm drohende Verfolgung im Dorf römisch 40 oder im Flüchtlingslager Camp römisch 40 nicht dargetan hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien. 3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 29.09.2021 (Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal sowohl das im Dorf XXXX als auch Flüchtlingslager Camp XXXX immer noch in der Hand der Rebellen und dem Zugriff des Regimes entzogen ist.3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 29.09.2021 (Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal sowohl das im Dorf römisch 40 als auch Flüchtlingslager Camp römisch 40 immer noch in der Hand der Rebellen und dem Zugriff des Regimes entzogen ist. Eine diesbezügliche Änderung der Lage stellt – im Lichte der Ausführungen unten – eine relevante Änderung der Tatsachenlage dar, die – auch bei gleichem Fluchtvorbringen – einer Zurückweisung eines allfälligen Folgeantrags wegen entschiedener Sache entgegenstünde. 3.
- Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041; VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die dieser Rechtsansicht entgegenstehen, sind für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der klaren, oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar. Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, also im Dorf XXXX oder eventuell im Flüchtlingslager Camp XXXX asylrelevante Verfolgung droht; da an beiden Örtlichkeiten der gleiche Machthaber, nämlich die der Al Nusra Front nachfolgende HTS an der Macht ist, bedarf es hier keiner Festlegung, die folgenden Ausführungen treffen sowohl auf das Dorf XXXX als auch auf das Flüchtlingslager Camp XXXX zu.Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, also im Dorf römisch 40 oder eventuell im Flüchtlingslager Camp römisch 40 asylrelevante Verfolgung droht; da an beiden Örtlichkeiten der gleiche Machthaber, nämlich die der Al Nusra Front nachfolgende HTS an der Macht ist, bedarf es hier keiner Festlegung, die folgenden Ausführungen treffen sowohl auf das Dorf römisch 40 als auch auf das Flüchtlingslager Camp römisch 40 zu. 3.
- Das Regime ist weder im Dorf XXXX noch im Flüchtlingslager Camp XXXX in der Lage, des Beschwerdeführers habhaft zu werden; es stellt daher in Bezug auf diese Örtlichkeiten – andere Örtlichkeiten bzw. die Erreichbarkeit des Dorfs XXXX oder des Flüchtlingslagers Camp XXXX sind im Lichte der Ausführungen unter 3.
- nicht zu prüfen – keinen Verfolger dar und ist die dem Beschwerdeführer durch das Regime drohende Verfolgung hier nicht entscheidungsrelevant.3.
- Das Regime ist weder im Dorf römisch 40 noch im Flüchtlingslager Camp römisch 40 in der Lage, des Beschwerdeführers habhaft zu werden; es stellt daher in Bezug auf diese Örtlichkeiten – andere Örtlichkeiten bzw. die Erreichbarkeit des Dorfs römisch 40 oder des Flüchtlingslagers Camp römisch 40 sind im Lichte der Ausführungen unter 3.
- nicht zu prüfen – keinen Verfolger dar und ist die dem Beschwerdeführer durch das Regime drohende Verfolgung hier nicht entscheidungsrelevant. Eine Verfolgung durch die HTS oder die Al Nusra Front oder andere Parteien, die im Dorf XXXX oder im Flüchtlingslager Camp XXXX Zugriff auf den Beschwerdeführer haben, hat dieser aber nicht glaubhaft gemacht, eine andere ihm im Dorf XXXX oder im Flüchtlingslager Camp XXXX drohende Verfolgung wurde weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich.Eine Verfolgung durch die HTS oder die Al Nusra Front oder andere Parteien, die im Dorf römisch 40 oder im Flüchtlingslager Camp römisch 40 Zugriff auf den Beschwerdeführer haben, hat dieser aber nicht glaubhaft gemacht, eine andere ihm im Dorf römisch 40 oder im Flüchtlingslager Camp römisch 40 drohende Verfolgung wurde weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich. 3.
- Daher ist die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2247129.1.00