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{'item': 'W170 2247831-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW170 2247831-1 Spruch, W170 2247831-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 01.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 27.09.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18.10.2021, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 02.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat sich, solange er in Syrien gelebt hat, im Wesentlichen immer in der Stadt XXXX (Gouvernement al-Hasaka) aufgehalten und diese bis zu seiner Ausreise immer nur kurzfristig verlassen, wenn dies die Sicherheitslage verlangt hat. Der Beschwerdeführer ist aber bis zu seiner Ausreise immer nach XXXX zurückgekehrt.1.
  6. Der Beschwerdeführer hat sich, solange er in Syrien gelebt hat, im Wesentlichen immer in der Stadt römisch 40 (Gouvernement al-Hasaka) aufgehalten und diese bis zu seiner Ausreise immer nur kurzfristig verlassen, wenn dies die Sicherheitslage verlangt hat. Der Beschwerdeführer ist aber bis zu seiner Ausreise immer nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Stadt XXXX (Gouvernement al-Hasaka) befindet sich in der Hand der kurdischen Kräfte, das Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden haben in der Stadt XXXX keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer (oder eine andere Person).Die Stadt römisch 40 (Gouvernement al-Hasaka) befindet sich in der Hand der kurdischen Kräfte, das Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden haben in der Stadt römisch 40 keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer (oder eine andere Person). 1.
  7. Der Beschwerdeführer war bis 2017 ein staatenloser Kurde, er wurde 2017 von den syrischen Behörden eingebürgert. Der Beschwerdeführer ist nunmehr als syrischer Staatsangehöriger wehrpflichtig, er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und wird deshalb von den Sicherheitsbehörden des syrischen Regimes gesucht. Im Falle einer Festnahme droht dem Beschwerdeführer, zumindest einer mit Folter verbundenen Anhaltung und in weiterer Folge dem Militärdienst zugeführt zu werden 1.
  8. Die Familie, das heißt die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder befinden sich in der Stadt XXXX (Gouvernement al-Hasaka), ebenso wie der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder XXXX . 1.
  9. Die Familie, das heißt die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder befinden sich in der Stadt römisch 40 (Gouvernement al-Hasaka), ebenso wie der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder römisch 40 . Diese haben mit den kurdischen Behörden keine Probleme, allenfalls abgesehen vom Versuch, den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers einem militärischen Training zuzuführen. 1.
  10. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Kurden insoweit seine Mitarbeit erzwingen wollten, als er für diese Waffenhalterungen für Fahrzeuge bauen hätte sollen und, als er sich geweigert habe, die Kurden den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht haben. Dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht, eine andere dem Beschwerdeführer in der Stadt XXXX drohende Verfolgung ist weder vorgebracht worden noch von Amts wegen zu erkennen.Dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht, eine andere dem Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 drohende Verfolgung ist weder vorgebracht worden noch von Amts wegen zu erkennen.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers, der einer im Ergebnis unbedenklichen kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde. 2.
  14. Die Feststellungen zu 1.
  15. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  16. Die Feststellungen zu 1.
  17. gründen sich hinsichtlich der Frage, wo der Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt, auf dessen Angaben, die im Verfahren gleichlautend waren und die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat und hinsichtlich der Frage, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat, aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 13, S. 28 ff) sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dass das Regime und dessen Sicherheitsbehörden in der Stadt XXXX nicht auf den Beschwerdeführer greifen können, ergibt sich aus der LI, S. 76 („In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einen „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch.“) und S. 125 f („Die Absolvierung des ‚Wehrdiensts‘ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung ‚Sicherheitsquadrate‘ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven“). Es ist auf Grund der Berichtslage nicht zu sehen, wie die syrischen Behörden außerhalb der ‚Sicherheitsquadrate‘ – solche gibt es in der Stadt XXXX nicht – Zugriff auf einzelne Personen haben sollten.Dass das Regime und dessen Sicherheitsbehörden in der Stadt römisch 40 nicht auf den Beschwerdeführer greifen können, ergibt sich aus der LI, S. 76 („In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einen „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch.“) und S. 125 f („Die Absolvierung des ‚Wehrdiensts‘ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung ‚Sicherheitsquadrate‘ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven“). Es ist auf Grund der Berichtslage nicht zu sehen, wie die syrischen Behörden außerhalb der ‚Sicherheitsquadrate‘ – solche gibt es in der Stadt römisch 40 nicht – Zugriff auf einzelne Personen haben sollten. Auch der Beschwerdeführer hat angegeben, dass einerseits sein ebenfalls vom Regime gesuchter, in der Stadt XXXX lebender Bruder XXXX keinen Kontakt zum syrischen Regime hat und andererseits das syrische Regime in der Stadt XXXX nicht vertreten ist (Verhandlungsschrift, S. 6 f). Auch hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass das Regime ihn derzeit in der Stadt XXXX nicht festnehmen könnte (Verhandlungsschrift, S. 11).Auch der Beschwerdeführer hat angegeben, dass einerseits sein ebenfalls vom Regime gesuchter, in der Stadt römisch 40 lebender Bruder römisch 40 keinen Kontakt zum syrischen Regime hat und andererseits das syrische Regime in der Stadt römisch 40 nicht vertreten ist (Verhandlungsschrift, S. 6 f). Auch hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass das Regime ihn derzeit in der Stadt römisch 40 nicht festnehmen könnte (Verhandlungsschrift, S. 11). 2.
  18. Die Feststellungen zu 1.
  19. ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dessen Personalausweis erst im Jahr 2019 ausgestellt wurde, was nicht gegen die Angabe, erst seit 2017 syrischer Staatsangehöriger zu sein, spricht. Dass das Regime zuvor staatenlose Kurden ab 2011 eingebürgert hat, ergibt sich aus der LI, S.
  20. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht bewiesen, aber glaubhaft gemacht, dass er seit 2017 seinen Wehrdienst in der syrischen Armee nicht geleistet hat, da er eben erst 2017 eingebürgert wurde und sich bis zu seiner Ausreise im von den kurdischen Kräften besetzten Gebiet aufgehalten hat. 2.
  21. Die Feststellungen zu 1.
  22. stützen sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht; es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt hat, weil er durch diesbezüglich falsche Aussagen nichts zu gewinnen hatte. 2.
  23. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie seine Angaben vor dem Bundesamt zu verweisen; dies gilt ebenso für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine andere ihm in der Stadt XXXX drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat (Verhandlungsschrift, S. 13).2.
  24. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie seine Angaben vor dem Bundesamt zu verweisen; dies gilt ebenso für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine andere ihm in der Stadt römisch 40 drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat (Verhandlungsschrift, S. 13). Dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Einerseits muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen aber sehr abstrakt geschildert, es seien zwei Mal zwei bis drei Personen gekommen, die von ihm verlangt hätten, Dreibeine, nach seinem späteren Vorbringen eine Basis, um Waffen auf Autos zu montieren, zu bauen. Diese hätten ihm, nachdem er gesagt habe, dass er das nicht könne, angeboten, Pläne zur Verfügung zu stellen und nach der weiteren Weigerung hätten sie den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Das Vorbringen wurde, wenn auch weiter nur oberflächlich, nur über Nachfrage hinsichtlich Vorfallszeitpunkt und näherer Umstände, konkretisiert. Auch dass die Kurden den Vater des Beschwerdeführers bestimmen wollten, diesen unter Druck zu setzen, hat der Beschwerdeführer nicht aus eigenem angegeben, ebensowenig den Namen des angeblich gegen ihn einschreitenden aus der Stadt XXXX stammenden Kurden. All dies bedurfte der Nachfrage durch das Verwaltungsgericht, vor dem Bundesamt wurde es gar nicht angegeben. Das Vorbringen blieb daher trotz entsprechender Nachfragen durch das Verwaltungsgericht sehr oberflächlich und war nicht geeignet, einen glaubwürdigen Fluchtvortrag darzustellen.Einerseits muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen aber sehr abstrakt geschildert, es seien zwei Mal zwei bis drei Personen gekommen, die von ihm verlangt hätten, Dreibeine, nach seinem späteren Vorbringen eine Basis, um Waffen auf Autos zu montieren, zu bauen. Diese hätten ihm, nachdem er gesagt habe, dass er das nicht könne, angeboten, Pläne zur Verfügung zu stellen und nach der weiteren Weigerung hätten sie den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Das Vorbringen wurde, wenn auch weiter nur oberflächlich, nur über Nachfrage hinsichtlich Vorfallszeitpunkt und näherer Umstände, konkretisiert. Auch dass die Kurden den Vater des Beschwerdeführers bestimmen wollten, diesen unter Druck zu setzen, hat der Beschwerdeführer nicht aus eigenem angegeben, ebensowenig den Namen des angeblich gegen ihn einschreitenden aus der Stadt römisch 40 stammenden Kurden. All dies bedurfte der Nachfrage durch das Verwaltungsgericht, vor dem Bundesamt wurde es gar nicht angegeben. Das Vorbringen blieb daher trotz entsprechender Nachfragen durch das Verwaltungsgericht sehr oberflächlich und war nicht geeignet, einen glaubwürdigen Fluchtvortrag darzustellen. Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum Bruder und Vater des Beschwerdeführers von den Kurden mit diesem Ansinnen nicht belästigt werden, zumal diese im gleichen Geschäft arbeiten (siehe Verhandlungsschrift, S. 6 jeweils zu Vater und Bruder: „ist als Schmied tätig“), in dem auch der Beschwerdeführer gearbeitet hat. Dass der Beschwerdeführer der beste Schmied gewesen sein soll, mag ein Grund sein, diesen als ersten zu fragen, aber spätestens nach der Flucht des Beschwerdeführers wäre es logisch gewesen, den Bruder oder den Vater oder beide zu zwingen, die benötigten Utensilien herzustellen. Diese Utensilien wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung einmal als „Dreibein“ (Verhandlungsschrift, S. 9) und einmal als „quadratische Basis, die auf Fahrzeugen montiert werden kann, um Waffen anzubringen“ (Verhandlungsschrift, S. 12) bezeichnet, was ein vollkommen anderes System – ein Dreibein ist für ein Fahrzeug nur geeignet, wenn es entsprechend fix montiert wird – darstellt. In einer gesamtheitlichen Betrachtung ist das gegenständliche Vorbringen daher nicht glaubhaft gemacht worden.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
  27. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
  28. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  29. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  30. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien ist die Stadt XXXX , in der der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht gewohnt und die er bis zu dieser nur verlassen hat, wenn die Sicherheitslage dies unbedingt erforderlich gemacht hat. Er ist auch immer alsbald zurückgekehrt und ist kein anderer Ort in Syrien zu erkennen, in dem der Beschwerdeführer verwurzelt gewesen wäre.3.
  31. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien ist die Stadt römisch 40 , in der der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht gewohnt und die er bis zu dieser nur verlassen hat, wenn die Sicherheitslage dies unbedingt erforderlich gemacht hat. Er ist auch immer alsbald zurückgekehrt und ist kein anderer Ort in Syrien zu erkennen, in dem der Beschwerdeführer verwurzelt gewesen wäre. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 25.10.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand der kurdischen Kräfte ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 25.10.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand der kurdischen Kräfte ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  32. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet, hier: in der Stadt XXXX , droht. 3.
  33. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet, hier: in der Stadt römisch 40 , droht. 3.
  34. In der Stadt XXXX droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das Regime, da dieses – trotz offensichtlichem Verfolgungsinteresse – keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer in der Stadt XXXX hat; im Lichte der oben dargestellten Judikatur ist die Frage der Erreichbarkeit bzw. der Anreise außer Betracht zu bleiben.3.
  35. In der Stadt römisch 40 droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das Regime, da dieses – trotz offensichtlichem Verfolgungsinteresse – keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 hat; im Lichte der oben dargestellten Judikatur ist die Frage der Erreichbarkeit bzw. der Anreise außer Betracht zu bleiben. In der Stadt XXXX hätten allerdings die kurdischen Kräfte Zugriff auf den Beschwerdeführer, er hat auch eine entsprechende Verfolgung durch diese vorgebracht. Da er diese Verfolgung aber nicht glaubhaft gemacht hat, kann die Prüfung, ob es sich hiebei um eine asylrelevante Verfolgung handelt, unterbleiben und ist die Beschwerde – mangels anderer erkennbarer oder vorgebrachter Verfolgung in der Stadt XXXX – abzuweisen.In der Stadt römisch 40 hätten allerdings die kurdischen Kräfte Zugriff auf den Beschwerdeführer, er hat auch eine entsprechende Verfolgung durch diese vorgebracht. Da er diese Verfolgung aber nicht glaubhaft gemacht hat, kann die Prüfung, ob es sich hiebei um eine asylrelevante Verfolgung handelt, unterbleiben und ist die Beschwerde – mangels anderer erkennbarer oder vorgebrachter Verfolgung in der Stadt römisch 40 – abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2247831.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.