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{'item': 'W170 2249336-1'}

Obsah (7)§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW170 2249336-1 Spruch, W170 2249336-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 05.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 19.11.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 09.12.2021, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 16.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat sich bis Sommer/Herbst 2012 in der Stadt XXXX , Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), aufgehalten, bis er wegen des intensiven Beschusses die Stadt verlassen musste und in das Dorf XXXX , Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) gezogen ist. Dort hat er sich für etwa drei Monate aufgehalten, bis er Anfang Dezember 2012 legal nach Beirut gefahren ist und sich dort niedergelassen hat. Die Stadt XXXX und das Dorf XXXX , Gouverment Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) befinden sich in Hand des syrischen Regimes.1.
  6. Der Beschwerdeführer hat sich bis Sommer/Herbst 2012 in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), aufgehalten, bis er wegen des intensiven Beschusses die Stadt verlassen musste und in das Dorf römisch 40 , Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) gezogen ist. Dort hat er sich für etwa drei Monate aufgehalten, bis er Anfang Dezember 2012 legal nach Beirut gefahren ist und sich dort niedergelassen hat. Die Stadt römisch 40 und das Dorf römisch 40 , Gouverment Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) befinden sich in Hand des syrischen Regimes. Trotzdem war der Beschwerdeführer – jeweils nach rechtswidriger Einreise – in den Jahren 2013 und 2014 in Syrien, um seinen zu diesem Zeitpunkt schwerkranken Vater zu besuchen; er hat Syrien jedes Mal wieder rechtswidrig verlassen. Im Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer Syrien auf dem Weg in die Türkei passiert, er ist hierbei rechtswidrig ein- und ausgereist. 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst von 2002 bis 2004 bei einer im Libanon stationierten Luftabwehreinheit geleistet und wurde dabei – neben der Grundausbildung – an einer aus der Sowjetunion stammenden Luftabwehrkanone des Typs AZP S-60 ausgebildet. Er wurde als normaler Soldat ausgemustert. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass man ihn im Jahr 2012 als Reservist im Alter von 30 Jahren wieder zur syrischen Armee einziehen wollte, er sich aber dieser Rekrutierung durch Flucht in den Libanon entzogen hat. 1.
  8. Zur Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern wird festgestellt, dass in dieser Frage die Meinungen zum Teil auseinandergehen: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Wehrdienstverweigerer werden inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Verschiedene Quellen berichten, dass selbst Rückkehrer, die eine Statusbereinigung vorgenommen hatten, bei ihrer Ankunft von den syrischen Behörden verhaftet, inhaftiert und gefoltert wurden. Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben.Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu 1.
  3. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Militärbuch sowie – wenn auch nur in zweiter Linie – auf die Vorlage einer Kopie seines syrischen Personalausweises. Die Feststellungen zur ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich im Verfahren gleichgebliebenen Aussagen, hinsichtlich derer sich keine Hinweise sehen lassen, die deren Unrichtigkeit indizieren. 2.
  4. Die Feststellungen zu 1.
  5. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  6. Die Feststellungen zu 1.
  7. gründen sich hinsichtlich der Frage, wo sich der Beschwerdeführer wann in Syrien aufgehalten hat, auf seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesen Aussagen stehen auch die Angaben vor der Behörde nicht im Weg, auch wenn diese – mangels näherem Hinterfragens – nicht so genau waren wie die Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wer in der Stadt XXXX und im Dorf XXXX , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), die Macht in der Hand hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 13) sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Die Ergebnisse stimmen einerseits überein und entsprechen andererseits auch dem Amtswissen; auch über ausdrücklichen Vorhalt des festgestellten Umstands sind die Parteien diesem nicht entgegengetreten.Wer in der Stadt römisch 40 und im Dorf römisch 40 , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), die Macht in der Hand hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 13) sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Die Ergebnisse stimmen einerseits überein und entsprechen andererseits auch dem Amtswissen; auch über ausdrücklichen Vorhalt des festgestellten Umstands sind die Parteien diesem nicht entgegengetreten. 2.
  8. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.
  9. ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde sein Militärbuch vorgelegt hat, dieses aber weder der Beschwerdevorlage angeschlossen wurde noch das Original oder zumindest Kopien dieses Beweismittels bei der Behörde vorhanden waren, obwohl das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nachgefragt hat. Zwar hat die Behörde das Dokument kriminaltechnisch untersuchen lassen, eine Übersetzung ist aber im Akt nicht vorhanden (oder wurde zumindest nicht vorgelegt); das Fehlen dieses Beweismittels kann aber nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst von 2002 bis 2004 bei einer im Libanon stationierten Luftabwehreinheit geleistet hat und als normaler Soldat ausgemustert ist, ist auf die diesbezüglich im Verfahren gleichgebliebenen Aussagen, hinsichtlich derer sich keine Hinweise sehen lassen, die deren Unrichtigkeit indizieren, hinzuweisen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes neben der Grundausbildung an einer aus der Sowjetunion stammenden Luftabwehrkanone des Typs AZP S-60 ausgebildet wurde, ist auf seine Ausführungen und die intensive Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, insbesondere, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar beschreiben konnte, wie diese Luftabwehrkanone geladen wurde und wie groß (in etwa) die Munition der Waffe war, hat das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit seiner Aussagen überzeugt; dass der Beschwerdeführer die Waffe anders bezeichnet hat, verwundert nicht, weil es durchaus üblich ist, ein Waffe im Sprachgebrauch des jeweiligen Heeres anders zu bezeichnen, als die vom Hersteller getroffene Typenbezeichnung. Im Lichte des Umstandes der Sonderausbildung und im Lichte seiner diesbezüglich im Verfahren gleichgebliebenen Aussagen, hinsichtlich derer sich keine Hinweise sehen lassen, die deren Unrichtigkeit indizieren, hat der Beschwerdeführer schließlich und wenn auch nur im Zweifel glaubhaft gemacht, dass man ihn im Jahr 2012 im Alter von 30 Jahren als Reservist wieder zur syrischen Armee einziehen wollte, er sich aber dieser Rekrutierung durch Flucht in den Libanon entzogen hat. Damals war der Beschwerdeführer auf Grund seines damaligen Alters und seiner Ausbildungen für die syrische Armee noch interessant. Auch dass der Beschwerdeführer keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten hat, sondern die Einberufung dem Vater vom Ortsbürgermeister mitgeteilt wurde, widerspricht im Hinblick auf die Situation relativ bald nach Beginn des Aufstandes nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht in vielen Verfahren gesammelten Erfahrungen. Auch sind die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers mit der Situation in Syrien zu Beginn des Aufstandes in Einklang zu bringen (siehe LI, S. 113: „Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an.“). Insgesamt ist daher – wenn auch im Zweifel – von einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens auszugehen. 2.
  10. Die Feststellungen zu 1.
  11. stützen sich auf das LI, S.en 114 ff.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  3. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem 17.12.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal sowohl die Stadt XXXX als auch das Dorf XXXX , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) weiterhin in der Hand des Regimes sind und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  4. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem 17.12.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal sowohl die Stadt römisch 40 als auch das Dorf römisch 40 , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) weiterhin in der Hand des Regimes sind und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  5. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet, hier in der Stadt XXXX und im Dorf XXXX , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), droht. Eine genaue Festlegung, welcher der Orte als Herkunftsgebiet zu betrachten ist, erübrigt sich, da beide Orte im Gouvernement Rif Dimaschq und somit in der Hand des Regimes sind und der Beschwerdeführer vor seiner Flucht immer in der Stadt XXXX oder im Dorf XXXX gelebt hat. 3.
  6. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet, hier in der Stadt römisch 40 und im Dorf römisch 40 , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), droht. Eine genaue Festlegung, welcher der Orte als Herkunftsgebiet zu betrachten ist, erübrigt sich, da beide Orte im Gouvernement Rif Dimaschq und somit in der Hand des Regimes sind und der Beschwerdeführer vor seiner Flucht immer in der Stadt römisch 40 oder im Dorf römisch 40 gelebt hat. 3.
  7. Sowohl in der Stadt XXXX und im Dorf XXXX , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) droht dem Beschwerdeführer Verfolgung, da er sich der Einberufung als Reservist im Jahr 2012 durch Flucht ins Ausland entzogen hat und ihm deshalb zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren droht und das syrische Regime Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung sieht. Zweifelsohne würde der Beschwerdeführer, sollte er in Syrien von Sicherheitsbehörden des Regimes betreten werden, diesbezüglich immer noch zur Verantwortung gezogen werden.3.
  8. Sowohl in der Stadt römisch 40 und im Dorf römisch 40 , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) droht dem Beschwerdeführer Verfolgung, da er sich der Einberufung als Reservist im Jahr 2012 durch Flucht ins Ausland entzogen hat und ihm deshalb zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren droht und das syrische Regime Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung sieht. Zweifelsohne würde der Beschwerdeführer, sollte er in Syrien von Sicherheitsbehörden des Regimes betreten werden, diesbezüglich immer noch zur Verantwortung gezogen werden. Seine mehrfache, jedes Mal rechtswidrige und geheim gebliebene Rückkehr nach Syrien steht einer Verfolgung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer einerseits jeweils einen nachvollziehbaren, zwingenden Grund hiefür gehabt hat und andererseits den Kontakt zu Regierung und ihren Behörden gemieden hat. Die Ausstellung eines neuen Wehrdienstbuches im Jahr 2014 erfolgte unter Vermittlung des Bruders und durch Zahlung von Schmiergeld, auch das kann nicht als Unterschutzstellung gesehen werden. 3.
  9. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, und dem Beschwerdeführer in der Stadt XXXX und im Dorf XXXX , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), droht, wegen einer (allenfalls unterstellten) oppositionell-politischen Gesinnung durch das syrische Regime verfolgt, angehalten und gefoltert zu werden, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.6. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, und dem Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 und im Dorf römisch 40 , beide Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), droht, wegen einer (allenfalls unterstellten) oppositionell-politischen Gesinnung durch das syrische Regime verfolgt, angehalten und gefoltert zu werden, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2249336.1.00

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