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§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW170 2253662-1 Spruch, W170 2253662-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2022, Zl. 1278698406/210725692, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde am 07.03.2022 zugestellt und wurde mit Schriftsatz vom 28.03.2022 lediglich gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten), nicht aber gegen Spruchpunkt II., des genannten Bescheides ein Rechtsmittel ergriffen.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2022, Zl. 1278698406/210725692, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde am 07.03.2022 zugestellt und wurde mit Schriftsatz vom 28.03.2022 lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten), nicht aber gegen Spruchpunkt römisch zwei., des genannten Bescheides ein Rechtsmittel ergriffen. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Kleinstadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Kleinstadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Das Herkunftsgebiet ist in der Hand der Regimes. 1.
- Der Beschwerdeführer hat Syrien 2014 verlassen, er hat sich seitdem im Libanon aufgehalten; im Rahmen seiner Fluchtbewegung Richtung Europa ist der Beschwerdeführer im Jahr 2021 durch Syrien in die Türkei und dann weiter nach Europa gereist. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst bis dato nicht geleistet, er ist von diesem nicht befreit oder hat sich freigekauft. Der Beschwerdeführer befindet sich im
- Lebensjahr, er ist gesund. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, das in der Hand des Regimes ist, droht dem Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum syrischen Militär; dieser Militärdienst wäre mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich vor allem auf Grund des vorgelegten, unbedenklichen Personalausweises, den (zur Sprachkenntnis passenden) Angaben des Beschwerdeführers zur ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit und einer zeitnah eingeholten Strafregisterauskunft. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben aus der unbedenklichen Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers während des behördlichen Verfahrens und der Beschwerde. Hinsichtlich der Feststellung, dass das Herkunftsgebiet in der Hand des Regimes ist, aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen im Bescheid (siehe etwa Bescheid, S. 18), die auch dem Amtswissen entsprechen und sich durch eine Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ bestätigten. 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde; diese hat diese Angaben im Bescheid dargestellt, diesen jedoch nicht widersprochen und nichts Gegenteiliges festgestellt; daher können die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. 2.
- Dass der Beschwerdeführer in Syrien seinen Wehrdienst bis dato nicht angetreten hat, ergibt sich – zumindest schlüssig – aus seinen Angaben. Diesen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom Wehrdienst freigekauft hat. Das Bundesamt hat auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sodass nicht von einem Freikauf auszugehen ist. Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner festgestellten Identität. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsgebiet gezwungen werden würde, zum Militär einzurücken, hat die Behörde selbst (wenn auch deplaziert unter der Beweiswürdigung) festgestellt; siehe Bescheid, S.en 74 f. Das ergibt sich auch aus den unbestritten getroffenen Feststellungen zu Syrien, siehe Bescheid, S.en 32 ff und ist eine relevante Änderung bis heute nicht zu erkennen. Dass der Militärdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, hat die Behörde selbst (wenn auch deplaziert unter der Beweiswürdigung) festgestellt; siehe Bescheid, S.en 41 ff, insbesondere S. 42, vorletzter Absatz bis S. 43 zweiter Absatz, aber auch Bescheid, S.en 21, 22 ff usw. Dies entspricht auch dem Amtswissen und ist eine relevante Änderung bis heute nicht zu erkennen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Asyl
G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat.3.1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien. 3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 04.04.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II.) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers immer noch in der Hand des Regimes ist. 3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 04.04.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei.) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers immer noch in der Hand des Regimes ist. 3.
- Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, also in der Kleinstadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor asylrelevante Verfolgung droht. Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, also in der Kleinstadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor asylrelevante Verfolgung droht. 3.
- Dies ist auch der Fall: Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, das in der Hand des Regimes ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum syrischen Militär; dieser Militärdienst wäre mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer.3.
- Dies ist auch der Fall: Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, das in der Hand des Regimes ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum syrischen Militär; dieser Militärdienst wäre mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer. 3.
- Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter 1.
- bezeichneten Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
- Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter 1.
- bezeichneten Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. 3.6.
§ 21Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Vw
GVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. 3.6.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ordnungsgemäß ermittelt wurde. Sie hat nur die Asylrelevanz des zu leistenden Wehrdienstes – dessen Ableistung hält sie selbst für wahrscheinlich – nicht erkannt, sodass nur die rechtliche Beurteilung neu zu fassen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2253662.1.00