RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW170 2263663-1 Spruch, W170 2263663-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 14.11.2022 Zl. GZ P1731188/3-HPA/2022 wurde der Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2022 zugestellt.Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 14.11.2022 Zl. GZ P1731188/3-HPA/2022 wurde der Antrag des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2022, am 01.12.2022 bei der Behörde eingelangt, wurde vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Nach Vorlage der Beschwerde und der zugehörigen Verwaltungsakte mit Schreiben der Behörde vom 02.12.2022, Gz. P1731188/3-HPA/2022
(2), am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, und Durchführung weiterer Verfahrensschritte, wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 04.02.2023, am 08.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da mit Schriftsatz vom 04.02.2023 nunmehr die Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen, folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mangels einer offenen Rechtsfrage (siehe die unter A) zitierte Rechtsprechung) ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2263663.1.00