GVG, 2 Abs. 2 Z 1 lit. a, 4 Abs. 2 SDG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, 4 Absatz 2, SDG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
2 Z 1 lit a 1. Fall SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet in der Person des Bewerbers die Sachkunde sowie sowie Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens gegeben sein.3.1.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, 1. Fall SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet in der Person des Bewerbers die Sachkunde sowie sowie Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens gegeben sein.
2 4. Satz SDG hat (hier:) die entscheidende Präsidentin (unter anderem) über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit a eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen, diese hat (hier:) die Bewerberin grundsätzlich mündlich zu prüfen.
Paragraph 4, Absatz 2, 4. Satz SDG hat (hier:) die entscheidende Präsidentin (unter anderem) über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, eine begründete Stellungnahme einer Kommission einzuholen, diese hat (hier:) die Bewerberin grundsätzlich mündlich zu prüfen.
2 SDG ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen, wenn die Bewerberin die Befugnis hat, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausbildungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört. Von der Sachkundenprüfung befreit sind neben Ärzten Ziviltechnikern und Wirtschaftstreuhändern auch Psychologen, die Prüfungsbefreiung erstreckt sich jedoch nur auf die Sachkunde, die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit a SDG sowie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit b und Abs. 2 Z 1a SDG bleiben auch hier zu prüfen (siehe: Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, S. 68f).
Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen, wenn die Bewerberin die Befugnis hat, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausbildungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört. Von der Sachkundenprüfung befreit sind neben Ärzten Ziviltechnikern und Wirtschaftstreuhändern auch Psychologen, die Prüfungsbefreiung erstreckt sich jedoch nur auf die Sachkunde, die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG sowie die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Absatz 2, Ziffer eins a, SDG bleiben auch hier zu prüfen (siehe: Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, S. 68f). 3.2.
AVG liefert eine
AVG aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Es wurden gegen die Niederschrift über die Prüfung, die
5 AVG von allen Anwesenden unterschrieben wurde, keine Einwendungen erhoben; auch später hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die oben festgestellten Teile der Niederschrift nicht der Wahrheit entsprechen würden. Den Beweis hat sie auch nicht angetreten.3.2.
Paragraph 15, AVG liefert eine
Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Es wurden gegen die Niederschrift über die Prüfung, die
Paragraph 14, Absatz 5, AVG von allen Anwesenden unterschrieben wurde, keine Einwendungen erhoben; auch später hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die oben festgestellten Teile der Niederschrift nicht der Wahrheit entsprechen würden. Den Beweis hat sie auch nicht angetreten. 3.3. Es steht daher fest, dass sich die Beschwerdeführerin – wenn auch offenbar nach Beratung durch die Kommission – nicht der mündlichen Prüfung ihrer Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, gestellt hat, diese konnten von der Kommission daher nicht festgestellt werden. Da das Vorliegen dieser Kenntnisse – einer der
2 Z 1 lit. a SDG für die Eintragung notwendigen Voraussetzungen – nicht festgestellt werden konnte, erfolgte die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht. Es bleibt daher ohne Relevanz, dass die Kommission und ihr folgend die Behörde einerseits und die Beschwerdeführerin andererseits (nunmehr) unterschiedlicher Ansicht über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG sind. 3.3. Es steht daher fest, dass sich die Beschwerdeführerin – wenn auch offenbar nach Beratung durch die Kommission – nicht der mündlichen Prüfung ihrer Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, gestellt hat, diese konnten von der Kommission daher nicht festgestellt werden. Da das Vorliegen dieser Kenntnisse – einer der
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG für die Eintragung notwendigen Voraussetzungen – nicht festgestellt werden konnte, erfolgte die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht. Es bleibt daher ohne Relevanz, dass die Kommission und ihr folgend die Behörde einerseits und die Beschwerdeführerin andererseits (nunmehr) unterschiedlicher Ansicht über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG sind. 3.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich hat weder die Beschwerdeführerin noch die Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt – nämlich, dass die Beschwerdeführerin sich der Prüfung der erforderlichen Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG nicht gestellt hat – ist unbestritten und stellt sich im Lichte der klaren gesetzlichen Regelung auch keine schwierige Rechtsfrage. Es konnte daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.Gegenständlich hat weder die Beschwerdeführerin noch die Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt – nämlich, dass die Beschwerdeführerin sich der Prüfung der erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG nicht gestellt hat – ist unbestritten und stellt sich im Lichte der klaren gesetzlichen Regelung auch keine schwierige Rechtsfrage. Es konnte daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. 3.5. Soweit die Beschwerdeführerin die Rücküberweisung der Prüfungsgebühren verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine solche (hoheitliche) Rücküberweisung nicht vorsieht; jedenfalls wäre dieser Antrag an die Behörde zu richten. Allenfalls könnte, wenn die Prüfungsgebühr durch schuldhaftes Handeln der Kommission frustriert wäre, mit einer Amtshaftungsklage (bei den Zivilgerichten) vorgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerdeführerin
GVG darauf hin, dass der vierte Antrag in der Beschwerde, so es sich um einen neuen Antrag, nunmehr auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 04.31 Klinische Psychologie und 04.30 Allgemeine Psychologie, jeweils nur für (nicht mehr insbesondere) Erwachsenenschutz, handelt, bei der Behörde einzubringen ist und verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich an diese.Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerdeführerin
Paragraphen 6, AVG, 17 VwGVG darauf hin, dass der vierte Antrag in der Beschwerde, so es sich um einen neuen Antrag, nunmehr auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 04.31 Klinische Psychologie und 04.30 Allgemeine Psychologie, jeweils nur für (nicht mehr insbesondere) Erwachsenenschutz, handelt, bei der Behörde einzubringen ist und verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich an diese. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es sind keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen zu erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2265858.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.