RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW170 2266731-1 Spruch, W170 2266731-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Im Rahmen einer am
- Und 06.09.2022 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft.Im Rahmen einer am
- Und 06.09.2022 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer gab am 06.09.2022 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 29.09.2022 534107/1/ZD/22, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Mit am 05.10.2022 übersandter E-Mail beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes bis September 2028, er studiere seit 25.08.2022 an der Medizinischen Universität Wien die Mindeststudienzeit betrage 12 Semester und sei das Curriculum nicht für längere Unterbrechungen geeignet. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.11.2022, 534107/17/ZD/1122, wies die Behörde den Antrag auf Aufschub ab. Dass sein Studium nicht für längere Unterbrechungen geeignet sei, begründe noch keinen bedeutenden Nachteil, dies sei bei allen Ausbildungen mit aufbauenden Inhalten der Fall. Dagegen richtet sich die am 13.12.2022 eingebrachte Beschwerde wonach der Beschwerdeführer bereits vor seiner Stellung die Aufnahmeprüfung absolvierte und sich für das Medizinstudium inskribierte und außerdem plane, ein weiteres Studium zu beginnen. Er habe sich für einen Auslandsdienst in Ausmaß von 12 Monaten in Israel entschieden, dieser beginne jeweils im September. Der Beschwerdeführer ist seit 25.08.2022 Student der Medizinischen Universität Wien.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und hat der Beschwerdeführer die diesen zu Grunde legenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hat. Dass der Beschwerdeführer seit 25.08.2022 festgestelltes Studium betreibt, ergibt sich aus seinem Vorbringen und dem vorgelegten Studienblatt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vom Beschwerdeführer, der am 06.09.2022 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum September 2028) beantragt, weil er Medizin studiere sowie plane ein weiteres Studium zu beginnen. Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. § 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2022 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch nicht das Medizinstudium betrieb, mit welchem er den Aufschubsantrag begründete. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht. Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2022 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch nicht das Medizinstudium betrieb, mit welchem er den Aufschubsantrag begründete. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG kommt daher nicht in Betracht. Gemäß § 14 Abs. 2
- Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
- Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Da der Beschwerdeführer noch nicht zugewiesen ist, ist entscheidend ob er durch die Unterbrechung seines im Wintersemester 2022/23 begonnenen Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erfahren würde. Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Der Beschwerdeführer führte an die Unterbrechung würde zu einem Studienzeitverlust von zwei Jahren führen. Wieso es ihm jedoch unmöglich sei nach der Unterbrechung eine neue Lerngruppe zu finden, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Wieso es zu einer derartigen über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinausgehenden Unterbrechung kommen sollte, legte er ebenfalls nicht dar. Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt neun Monate während dieser Zeit könnte der Beschwerdeführer keine Pflichtlehrveranstaltungen besuchen, der daraus resultierende Verlust des Studienjahres würde – je nach Zuweisungszeitraum – nur eine geringfügig über die Dauer des Zivildienstes hinausgehende Unterbrechung bedeuten. Selbst die Ableistung des vom Beschwerdeführer geplanten Auslandsdienstes in der Dauer von 12 Monaten vom 01.09 bis 31.
- würde sich lediglich über ein Studienjahr ziehen und daher auch nur zum Verlust des in seine Abwesenheit fallenden Studienjahres führen. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der Studienabteilung bescheinigt keine über die Dauer der Unterbrechung des Studiums aufgrund des Zivildienstes hinausgehende Verzögerung des Studiums, laut dieser bestünde hohes Maß an Anwesenheitspflicht und führe eine längere Unterbrechung zum Verlust des gesamten Studienjahrs. Dass der Beschwerdeführer nicht an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen kann, ist lediglich während der Unterbrechung des Studiums zur Ableistung des Zivildienstes der Fall, die sich hieraus ergebende Verlängerung des Studiums vermag noch keinen bedeutenden Nachteil darzustellen, vielmehr trifft dieser Zeitverlust alle Zivildienstpflichtigen, die ihre Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes unterbrechen müssen, gleichermaßen und wird wie oben dargestellt vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Die den Beschwerdeführer bevorstehende Verlängerung ist nicht dergestalt, dass sie im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes stünde. Der VwGH führte mehrfach aus, dass der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden könnte (etwa VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Beim Medizinstudium mag es sich um ein besonders anspruchsvolles Studium handeln, der Beschwerdeführer zeigte jedoch nur Nachteile auf, die jedenfalls alle Medizinstudenten – die vor der Ableistung ihres Wehr- bzw. Zivildienstes bereits das Studium begonnen haben – gleichermaßen trifft. Derartige Nachteile, die alle Studenten einer Studienrichtung in gleicher Weise träfe, werden jedoch vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Schließlich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer sein Studium bereits vor Feststellung seiner Tauglichkeit begonnen, jedoch musste sich der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein, dass er den Zivildienst noch wird ableisten müssen. In seiner Beschwerde führte er aus, dass er sich bereits 2021 für einen Auslandsdienst entschieden habe, der Beschwerdeführer muss daher von einer bestehenden Tauglichkeit und dem bevorstehenden Antritt des Wehr- bzw. Zivildienstes ausgegangen sein. Wenn der Beschwerdeführer den bestehenden Ärztemangel oder, dass er nach Abschluss des Studiums dem Staat besser dienen könne, als Gründe für den Aufschub ins Treffen führt, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies allenfalls öffentliche Interessen betrifft und es sich nicht um Nachteile handelt, die er durch die Unterbrechung des Studiums erleidet. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG durch Unterbrechung seines Studiums vorweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG durch Unterbrechung seines Studiums vorweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2266731.1.00