RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW179 2246319-1 Spruch, W179 2246319-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Zu A) Antrag auf Akteneinsicht:
- Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom XXXX , Zl XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht über die von der XXXX gegen Bescheid der XXXX ( XXXX ) vom XXXX in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX , jeweils zur GZ XXXX , erhobene Beschwerde betreffend ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren ( XXXX ) entschieden.
- Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom römisch 40 , Zl römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht über die von der römisch 40 gegen Bescheid der römisch 40 ( römisch 40 ) vom römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom römisch 40 , jeweils zur GZ römisch 40 , erhobene Beschwerde betreffend ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren ( römisch 40 ) entschieden.
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX Einsicht in die vorliegenden Akten.
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die römisch 40 Einsicht in die vorliegenden Akten.
- Am XXXX nahm XXXX Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt; wobei ausschließlich die hiergerichtliche Ordnungszahl XXXX des Gerichtsakts XXXX (das ist das Senatsberatungs- und Beschlussprotokoll des BVwG zum hg Erkenntnis vom XXXX , Zl XXXX ) von der Akteneinsicht ausgenommen wurde.
- Am römisch 40 nahm römisch 40 Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt; wobei ausschließlich die hiergerichtliche Ordnungszahl römisch 40 des Gerichtsakts römisch 40 (das ist das Senatsberatungs- und Beschlussprotokoll des BVwG zum hg Erkenntnis vom römisch 40 , Zl römisch 40 ) von der Akteneinsicht ausgenommen wurde.
- Hiemit wird der Inhalt der Punkte 1.,
- und
- des dargestellten Verfahrensgangs als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigend ergibt sich dieser Sachverhalt zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
- In rechtlicher Hinsicht ist zu würdigen, dass gemäß § 21 Abs 1 VwGVG Niederschriften über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind, weshalb eine Einsicht in das hiergerichtliche Senatsberatungs- und Beschlussprotokoll (Ordnungszahl XXXX ) nicht zu gewähren war.
- In rechtlicher Hinsicht ist zu würdigen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG Niederschriften über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind, weshalb eine Einsicht in das hiergerichtliche Senatsberatungs- und Beschlussprotokoll (Ordnungszahl römisch 40 ) nicht zu gewähren war. Zu B) Revision:
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2246319.1.01