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{'item': 'W191 2256147-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW191 2256147-1 Spruch, W191 2256147-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Errath, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022, Zahl 188538309/190373500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Errath, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022, Zahl 188538309/190373500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Der BF wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt. 1.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 12.04.2019 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen eingeräumt. 1.
  4. Der BF legte mit Schreiben vom 23.04.2019 eine handschriftliche Stellungnahme vor und gab an, dass er in Österreich geboren sei. Seine Mutter und seine Brüder seien österreichische Staatsangehörige. Er sei im Bundesgebiet neun Jahre lang zur Schule gegangen und habe in Österreich eine Familie gegründet, er sei Vater von zwei Kindern, die serbische Staatsangehörige seien. Mit der Mutter seiner Kinder lebe er nicht zusammen. Er habe als Hilfsarbeiter, Reinigungskraft und Bauhelfer gearbeitet. Zu Serbien habe er keinen Bezug, auch die Sprache spreche er nicht fließend. 1.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 09.04.2021 wurde der BF abermals über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. 1.
  6. Der BF legte ein handschriftliches Schreiben (ohne Datum) vor und erklärte, dass seine Straffälligkeit aus einem schlechten Freundeskreis resultiert habe. Nunmehr habe er seine Frau und seine Kinder und werde sein Leben ändern und eine Drogentherapie absolvieren. Er lebe mit seiner nunmehrigen Frau und seinen Kindern zusammen. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. 1.
  7. Mit Schreiben seines Vertreters vom 07.06.2021 gab der BF an, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Seine gesamte Familie lebe in Österreich. In Serbien würden Verwandte leben, zu diesen bestehe jedoch kein Kontakt. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  8. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit wurde mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.05.2022 gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). 1.
  9. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit wurde mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.05.2022 gegen den BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Serbien. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei. In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Serbien. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei. 1.
  10. Mit Schreiben seines Vertreters vom 08.06.2022 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Ausgeführt wurde, dass sich der BF sein gesamtes Leben in Österreich befinde und seine Familie, insbesondere seine Mutter, seine Brüder und seine Kinder, im Bundesgebiet leben würden. Er habe in Serbien zwar Verwandte, jedoch bestehe zu diesen kein Kontakt. Der BF habe in Österreich seine gesamte Schulbildung absolviert und beherrsche die deutsche Sprache auf Muttersprachenniveau. Sein gesamter Freundeskreis befinde sich in Österreich. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten darzustellen und sei die negative Zukunftsprognose daher untauglich begründet. Der BF bedaure die von ihm begangenen Straftaten. Die Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes vorgenommen, indem sie die berücksichtigungswürdigen Interessen des BF in Hinblick auf das Bestehen und die Intensität seines Privatlebens außer Acht gelassen habe. Die Dauer des Einreiseverbotes erweise sich zudem als unverhältnismäßig. 1.
  11. Das BVwG führte am 18.11.2022 im Beisein eines Dolmetsch für Serbisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF persönlich mit seinem Vertreter, sowie Frau XXXX , die Mutter seiner älteren Kinder, als geladene Zeugin erschienen. Das BFA entschuldigte seine Nichtteilnahme.1.
  12. Das BVwG führte am 18.11.2022 im Beisein eines Dolmetsch für Serbisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF persönlich mit seinem Vertreter, sowie Frau römisch 40 , die Mutter seiner älteren Kinder, als geladene Zeugin erschienen. Das BFA entschuldigte seine Nichtteilnahme. Der BF gab befragt zu seiner derzeitigen Lebenssituation – zum Teil auf Serbisch und zum Teil auf Deutsch – an, dass er Mieter einer Wohnung in Wien über den Fonds Soziales Wien, Obdach Wien Wohnungsverwaltung, sei. Den früheren Freundeskreis habe er nicht mehr, er kümmere sich nur noch um seine Familie, seinen 17-jährigen Sohn und seine 13-jährige Tochter, sowie um seine Eltern, die zahlreiche medizinische Probleme hätten, weswegen er sie unterstützen würde. In seiner Freizeit betreibe er Fitness. Auch lasse er gerade seinen serbischen Führerschein auf einen österreichischen Führerschein umschreiben und habe dafür bereits einen Termin beim Amtsarzt. In Serbien habe er kaum Kontakte oder Bekannte, in zehn Jahren sei er vielleicht drei Mal in Serbien gewesen. Eine Rückkehr nach Serbien sei für ihn unvorstellbar, er habe immer in Österreich gelebt, er kenne nichts anderes und seien seine Kinder alles für ihn. Die Zeugin gab befragt zu den familiären Verhältnissen zum BF an, dass sie mit diesem zwei gemeinsame Kinder habe und sie ihn daher oft bis zu drei Mal in der Woche sehen würde. Die Tochter besuche den BF manchmal jeden zweiten Tag mit dem Bus. Der Sohn sei zwar bei ihr gemeldet, würde sich aber seit dessen Entlassung regelmäßig beim BF in der Wohnung aufhalten. Der BF zahle auch wieder Unterhalt, seit er Geld vom AMS erhalte. Die Kinder hätten in letzter Zeit eine enge Beziehung zu ihm, Kontakt sei aber schon immer da gewesen. Im Leben der Tochter „spiele der BF derzeit die Hauptrolle“, und auch für den Sohn sei er nunmehr ein Vorbild, seit er versuche, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Der BF zeige jetzt viel mehr Verantwortung als früher, die Kinder würden derzeit auch eher auf ihn hören als auf sie, und würde er sie bei der Erziehung der Kinder sehr unterstützen. Dem BF wurde die Vorlage einer Bestätigung über eine Arbeitsmöglichkeit sowie Belege betreffend die Wohnung aufgetragen. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift zur Kenntnis gebracht, es dazu nicht Stellung genommen. 1.9.
  13. Mit Schreiben vom 04.01.2022, eingelangt am 10.01.2023, wurde der Betreuungs- und Nutzungsvertrag des BF mit der Obdach Wien gemeinnützige GmbH vorgelegt. 1.9.
  14. Mit Schreiben vom 13.02.2023, eingelangt am 14.02.2023, wurde eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom 06.02.2023 vorgelegt. Das Beschäftigungsverhältnis als Lagerhelfer werde ab 03.04.2023 mit einer Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche in Aussicht genommen und liege das monatliche Gehalt bei EUR 1.980,00 brutto.1.9.
  15. Mit Schreiben vom 13.02.2023, eingelangt am 14.02.2023, wurde eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 06.02.2023 vorgelegt. Das Beschäftigungsverhältnis als Lagerhelfer werde ab 03.04.2023 mit einer Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche in Aussicht genommen und liege das monatliche Gehalt bei EUR 1.980,00 brutto. Auch diese Eingaben wurden dem BFA übermittelt.
  16. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend u.a. dokumentierte Amtshandlungen der Polizei und Verständigungen des damaligen Fremdenpolizeilichen Büros betreffend den BF, die Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, die dazu eingebrachten Stellungnahmen des BF vom 23.04.2019 und vom 07.06.2021, Strafurteile und Verwaltungsstraferkenntnisse betreffend den BF, sowie den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde vom 08.06.2022 ● Einvernahme des BF und der Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.11.2022 sowie Einsicht in folgende in der Verhandlung eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte betreffend Serbien (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Serbien betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat) ● Einsichtnahme in folgende vorgelegte Belege: o Bestands- und Nutzungsvertrag mit der Obdach Wien Gemeinnützige GmbH vom 20.10.2022 o Einstellungszusage vom 06.02.2023
  17. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  18. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger, geschieden, Vater dreier Kinder und – abgesehen von einer früheren Drogenabhängigkeit und gelegentlichen, wetterbedingten, Migränebeschwerden – gesund und arbeitsfähig.3.
  19. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist serbischer Staatsangehöriger, geschieden, Vater dreier Kinder und – abgesehen von einer früheren Drogenabhängigkeit und gelegentlichen, wetterbedingten, Migränebeschwerden – gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in Österreich geboren und hält sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Er hat vier Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre lang eine Sonderschule besucht. 3.
  20. Der BF verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Das entsprechende Dokument, das für eine Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt wird, ist abgelaufen. Ein Verfahren zur Verlängerung ist anhängig, jedoch aufgrund des gegenständlichen Verfahrens derzeit ausgesetzt. 3.
  21. Die Eltern sowie die Geschwister des BF leben in Österreich. In Serbien leben Verwandte des BF, zu diesen hat er jedoch keinen Kontakt. 3.
  22. Der BF ist Vater von drei Kindern, XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Für die Kinder XXXX und XXXX leistet der BF Unterhaltszahlungen. Zu diesen beiden Kindern hat er fast täglich Kontakt. Er ist eine wichtige Bezugsperson für XXXX und XXXX und unterstützt deren Mutter bei der Erziehung wesentlich.3.
  23. Der BF ist Vater von drei Kindern, römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Für die Kinder römisch 40 und römisch 40 leistet der BF Unterhaltszahlungen. Zu diesen beiden Kindern hat er fast täglich Kontakt. Er ist eine wichtige Bezugsperson für römisch 40 und römisch 40 und unterstützt deren Mutter bei der Erziehung wesentlich. 3.
  24. Strafgerichtliche Verurteilungen: 1) Der BF wurde mit Urteil des (damaligen) Jugendgerichtshofes, 5 E VR 611/99 HV 15/2000, vom 10.05.2000 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). 1) Der BF wurde mit Urteil des (damaligen) Jugendgerichtshofes, 5 E VR 611/99 HV 15 aus 2000,, vom 10.05.2000 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). 2) Der BF wurde mit Urteil des (damaligen) Jugendgerichtshofes, 5 VR 2019/2000 HV 18/2000, vom 21.11.2000 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG sowie wegen der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten sowie von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). 2) Der BF wurde mit Urteil des (damaligen) Jugendgerichtshofes, 5 VR 2019 aus 2000, HV 18 aus 2000,, vom 21.11.2000 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG sowie wegen der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten sowie von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). 3) Der BF wurde mit Urteil des (damaligen) Jugendgerichtshofes, 3 U 393/2001A, vom 15.10.2002 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (junger Erwachsener). 3) Der BF wurde mit Urteil des (damaligen) Jugendgerichtshofes, 3 U 393/2001A, vom 15.10.2002 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (junger Erwachsener). 4) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 16.02.2005, 31 U 105/2003Y, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Wochen verurteilt (junger Erwachsener). 4) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 16.02.2005, 31 U 105/2003Y, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Wochen verurteilt (junger Erwachsener). 5) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 34 HV 50/2006D, vom 20.06.2006 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 5) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 34 HV 50/2006D, vom 20.06.2006 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 6) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 65 HV 18/2007B, vom 11.05.2007 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 6) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 65 HV 18/2007B, vom 11.05.2007 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 7) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, 7 U 646/2006P, vom 28.05.2009 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 7) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, 7 U 646/2006P, vom 28.05.2009 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 8) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf, 32 U 153/2012m, vom 13.04.2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 8) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf, 32 U 153/2012m, vom 13.04.2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 9) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 61 HV 56/2012v, vom 25.06.2012 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 SMG zu einer Zusatzstrafe von zwölf Monaten verurteilt.9) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 61 HV 56/2012v, vom 25.06.2012 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, SMG zu einer Zusatzstrafe von zwölf Monaten verurteilt. 10) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 31 U 126/2014b, vom 05.03.2015 wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflichten gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 10) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 31 U 126/2014b, vom 05.03.2015 wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflichten gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 11) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 72 HV 81/19m, vom 26.09.2019, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 11) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 72 HV 81/19m, vom 26.09.2019, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 12) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 13 U 113/20t-27, vom 26.03.2021 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 12) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 13 U 113/20t-27, vom 26.03.2021 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3.
  25. Über den BF wurden mehrfach Verwaltungsstrafen nach dem Führerscheingesetz, dem Kraftfahrzeuggesetz sowie der Straßenverkehrsordnung verhängt. 3.
  26. Der BF wohnt in einer Wohnung der Obdach Wien Gemeinnützige GmbH. Derzeit bezieht der BF Geld vom AMS. Von der Firma XXXX hat er eine Einstellungszusage als Lagerhelfer ab 03.04.2023 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche.3.
  27. Der BF wohnt in einer Wohnung der Obdach Wien Gemeinnützige GmbH. Derzeit bezieht der BF Geld vom AMS. Von der Firma römisch 40 hat er eine Einstellungszusage als Lagerhelfer ab 03.04.2023 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. 3.
  28. Zur Lage im Herkunftsstaat: 3.8.
  29. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Serbien (Schreibfehler teilweise aktualisiert, Stand 04.05.2022): „[...]
  30. COVID-19 Letzte Änderung: 04.05.2022 Mit 08.03.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 08.03.2022). Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 23.02.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44% der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70%, 6069: 67%, 50-59: 51%, 25-49: 35%, 18-24: 16%). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 08.03.2022).Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 23.02.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44% der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70%, 6069: 67%, 50-59: 51%, 25-49: 35%, 18-24: 16%). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 08.03.2022). Seit 15.09.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Alle, die nach Serbien einreisen, müssen einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (BMEIA 28.01.2022). Die EU-Kommission hat am 15.11.2021 vier Beschlüsse gefasst, mit denen bestätigt wird, dass unter anderem von Serbien ausgestellte COVID-19-Zertifikate dem digitalen Grünen Pass der EU gleichwertig sind. Österreich hat allerdings den in Serbien verbreiteten russischen Impfstoff „Sputnik V“ nicht anerkannt. Auch wenn ein serbischer grüner Pass vorgelegt wird, heißt das nicht automatisch, dass die Einreisebedingungen in ein bestimmtes EU-Land erfüllt sind (VB 08.03.2022). Während der Covid-19-Pandemie bewährt sich das Gesundheitssystem laut WHO grundsätzlich und erweist sich als pragmatisch und anpassungsfähig (AA 18.10.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.02.2022 werden im Durchschnitt 6-7% der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, so wie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in Belgrad (VB 08.03.2022). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.02.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 07.05.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 01.06.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich, und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 08.03.2022). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.03.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BINZAYEDAL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio. Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 08.03.2022). [...]
  31. Politische Lage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupstina, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vucic verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.02.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 02.04.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Lajcak) (AA 06.12.2021a). Serbiens Präsident Aleksandar Vucic hat am 03.04.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5% der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4%. Vucic schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponos, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17%. Das oppositionelle Parteienbündnis „Vereinigt für den Sieg Serbiens“, das Ponos aufgestellt hatte, kam mit 12,8% auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6%. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60% (DS 04.04.2022; vgl. FAZ 04.04.2022).Serbiens Präsident Aleksandar Vucic hat am 03.04.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5% der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4%. Vucic schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponos, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17%. Das oppositionelle Parteienbündnis „Vereinigt für den Sieg Serbiens“, das Ponos aufgestellt hatte, kam mit 12,8% auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6%. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60% (DS 04.04.2022; vergleiche FAZ 04.04.2022). Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.06.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vucic vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021). Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.02.2022). Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionale Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021). Am 21.01.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo

(35)und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.06.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabic im Amt, nach Neuwahlen am 21.06.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021). Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäische Infrastruktur. Insgesamt hat Belgrad nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU-Beamte warnen Belgrad jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 08.03.2022). Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021). Serbien ist auf die EU-Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im Zusammenhang mit der Serbisch-Orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022). Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens, und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident habe Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o. D.). Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in Belgrad mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede „volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine“, an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 02.03.2022 aber dafür (TS 05.03.2022). Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu „entnazifizieren“, und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt Belgrad am 04.03.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter „das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew“ zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.03.2022). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  1. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die „Errichtung einer serbischen Welt“ plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.07.2021). [...]
  2. Sicherheitslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.09.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine „sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit“ im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der „Gegenseitigkeit“ gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 02.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.01.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.01.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Presevo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Presevo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 08.05.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 08.03.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). [...]
  3. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen. Im Laufe des Jahres 2021 nahmen verurteilte oder mutmaßliche Kriegsverbrecher gemeinsam mit dem Präsidenten, dem Innenminister, lokalen Regierungsvertretern und Beamten des Innenministeriums an öffentlichen Veranstaltungen teil (USDOS 12.04.2022). Die Mehrheit der WählerInnen stimmt bei einem Referendum für eine unabhängigere Justiz. Die Reform ist Voraussetzung für Serbiens EU-Beitritt. Am Ende stimmten 57,6% für und 41,4% gegen die Verfassungsänderung (TAZ 17.01.2022). Das serbische Parlament hat am Abend des die Gesetzesentwürfe zur Änderung der Verfassung und des Verfassungsgesetzes verabschiedet. Die Änderungen sehen vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Sie beinhalten die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden auch der Vorsitzende und die Mitglieder der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 09.02.2022). Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Abs. und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Abs. 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021).Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Artikel 4, der serbischen Verfassung postuliert in den Abs. und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4, die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden, als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institution Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigen Verhaltens der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justizbehörden (VB 08.03.2022). [...]
  4. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind nach wie vor ein Problem, auch wenn es einige Fortschritte dabei gibt, korrupte Polizeibeamte zur Rechenschaft zu ziehen. Im Laufe des Jahres 2021 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete dieses Büro 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu untersuchen. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts der Korruption erstattet. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.04.2022). Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2021). Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 12.2021). Die Tätigkeit der Polizei des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und ist gesetzlich geregelt. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 18.10.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 08.03.2022). [...]
  5. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 04.05.2022 Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NGOs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei (AA 18.10.2021). Im Juli 2021 meldete das Belgrader Zentrum für Menschenrechte, dass keine Strafanzeigen gegen Polizisten, die bei den Demonstrationen im Juli 2020 40 Personen verletzt haben, erstattet wurden, da die Polizei die verantwortlichen Beamten nicht ordnungsgemäß identifiziert hatte. Im Dezember 2021 forderte der UN-Ausschuss gegen Folter die Behörden nachdrücklich auf, rechtliche Garantien zum Schutz der Rechte von Gefangenen einzuführen und der Straffreiheit für Folter und Misshandlung ein Ende zu setzen, indem sichergestellt werden soll, dass alle Beschwerden unabhängig untersucht werden (AI 29.03.2022). Am 02.07.2021 forderten Aktivisten und zivilgesellschaftliche Organisationen den sofortigen, unwiderruflichen Rücktritt der serbischen Ministerpräsidentin Ana BRNABIC und der Ministerin für Arbeit und Soziales Darija KISIC TEPAVCEVIC, nachdem ein vernichtender Bericht die systemische Vernachlässigung, mangelnde Hygiene und erzwungene Empfängnisverhütung in Heimen für behinderte Kinder und Erwachsene veröffentlicht wurde. In einer ersten Reaktion des Ministeriums wurden die Vorwürfe zurückgewiesen; mittlerweile wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, welche den Wahrheitsgehalt der Berichte prüfen soll (VB 08.03.2022). Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.04.2022). [...]
  6. Korruption Letzte Änderung: 04.05.2022 Korruption ist ein weitverbreitetes Phänomen. Ein Beispiel ist das serbische Gesundheitswesen. Zugang zu Behandlungen ist oftmals nur über persönliche Beziehungen oder nach Zahlung finanzieller Zuwendungen möglich oder wird dadurch erheblich beschleunigt oder verbessert (AA 18.10.2021). Die Straflosigkeit und Korruption im Sicherheitssektor bleiben weiterhin ein großes Problem (BICC 12.2021). Laut EU-Bericht hat Serbien begrenzte Fortschritte bei der Korruptionsprävention- und -bekämpfung während des Berichtszeitraums gemacht. Die Empfehlung zur Korruptionsprävention wurde insofern umgesetzt, als die Rolle der Agentur für Korruptionsprävention durch das neue Gesetz zur Korruptionsprävention gestärkt wurde, das auch von der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im November 2020 beschlossen wurde. Allerdings kam GRECO auch zu dem Schluss, dass das Gesetz zur Korruptionsprävention 2020 Mängel aufweist, die seine Anwendung gefährden könnte. Neue Änderungen des Gesetzes wurden im September 2021 verabschiedet. Diesbezügliche Empfehlungen des vergangenen Jahres harren allerdings weiterhin der Umsetzung, um die Ziele der Präventions- und Repressionspolitik zu operationalisieren und die Korruption wirksam bekämpfen zu können. Die Zahl der Anklageerhebungen und die Zahl der erstinstanzlichen Verurteilungen in Fällen von Korruption auf höchster Ebene sind im Vergleich zu den Vorjahren weiter zurückgegangen (EK 19.10.2021). Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. Eine Antikorruptionsabteilung des Innenministeriums wurde eingerichtet, um gegen Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu ermitteln. In den ersten acht Monaten des Jahres hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Korruptionsstraftaten gestellt. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Aufsehenerregende Verurteilungen von hochrangigen Regierungsmitgliedern wegen Korruption waren jedoch selten. Korruption ist in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 12.04.2022). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2021 am
  7. Platz (2020 Platz 94) von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021). [...]
  8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 04.05.2022 Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Institutionen bleibt trotz der Einrichtung des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog begrenzt. Zivilgesellschaftliche Gruppen sind Kritik, Schikanen, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Behördenvertreter sowie nicht staatlicher Akteure, darunter regierungsnahe Medien, ausgesetzt (USDOS 12.04.2022). Ein neu geschaffenes Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog hat eine Reihe von öffentlichen Dialogen eingeleitet. Es sind jedoch noch weitere Anstrengungen erforderlich, um eine systematische Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft zu gewährleisten. Die Institutionen müssen die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft verbessern und sie als wesentlichen Partner bei Reformen und als Garant für wirksame Kontrollen und Gleichgewicht betrachten. Eine nationale Strategie und ein Aktionsplan, die zur Schaffung eines positiven Umfelds für zivilgesellschaftliche Organisationen beitragen sollen, sind immer noch nicht angenommen worden. Ein Rat für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft wurde noch nicht eingerichtet (EK 19.10.2021). Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Öffentlich gewordene Informationen zu einer Untersuchung des Finanzministeriums gegen regierungskritische NROs im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führten im Juli 2020 zu deutlicher Kritik der Zivilgesellschaft an dem als Diffamierung und Ausübung politischen Drucks empfundenen Vorgehens. Trotz Verabschiedung eines Code of Conduct hat sich die Situation in Abwesenheit einer Opposition auch im Parlament verschärft, sodass unter anderem NGOs von einzelnen Abgeordneten im Parlament diffamiert werden. NGOs klagen auch über Diskriminierung bei der Vermietung von Veranstaltungsräumen (AA 18.10.2021). NGOs und unabhängige Medien werden von regierungsnahen Politikern und Medien verunglimpft. Im Oktober/November 2021 wurden die Büros der NGO „Frauen in Schwarz“ zweimal mit frauenfeindlichen und nationalistischen Graffiti besprüht (AI 29.03.2022). In ganz Serbien bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 08.03.2022). [...]
  9. Ombudsmann Letzte Änderung: 04.05.2022 Der Bürgerschutzbeauftragte ist berechtigt, Beschwerden von Bürgern über Menschenrechtsverletzungen durch Verwaltungsbehörden zu prüfen. Der Bürgerschutzbeauftragte überprüfte im Jahr 2021 4.048 Beschwerden. Er schloss 2.988 Fälle ab, während die Prüfung von 1.060 Fällen am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen war. Der Bürgerschutzbeauftragte gab im Jahr 2021 341 Empfehlungen ab; 95 davon wurden umgesetzt, und neun davon blieben offen. Die Fristen für die Erfüllung von 237 seiner Empfehlungen waren am Ende des Jahres 2021 noch nicht ausgelaufen (BCHR 2022). Die Ombudsperson spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Nach Angaben des Ombudsmannes ist der Prozentsatz der Behandlungen seiner Empfehlungen durch die Behörden weiterhin hoch (2019: 95,5%; 2020: 94,5%). Bestimmte Empfehlungen, die sich auf das „öffentliche Interesse“ beziehen, wurden jedoch immer noch nicht behandelt. Ein neues Ombudsmann-Gesetz und Änderungen des Gesetzes über den Zugang zu Informationen von öffentlicher Bedeutung hat die Regierung am 07.10.2021 verabschiedet (EK 19.10.2021). Seit 2010 gibt es eine/n institutionell unabhängigen Gleichstellungsbeauftragte/n, der/die Bürgerbeschwerden zu Diskriminierungen jeglicher Art entgegennimmt. Einige unabhängige nationale Aufsichtsbehörden [Ombudsperson - 2007 erstmals gewählt, Datenschutzbeauftragter, Regulierungsagentur für elektronische Medien (REM)] klagen über mangelhafte finanzielle wie personelle Ausstattung. Ihre Jahresberichte wurden 2019 und 2020 nach fünf Jahren ohne parlamentarische Befassung wieder vom Parlament zur Kenntnis genommen. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure (Minderheitenvertreter, Ombudsperson, OSZE, etc.) gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus (AA 18.10.2021). In Serbien gibt es eine entsprechende Ombudsstelle auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungsabteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 08.03.2022). [...]
  10. Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Wehrpflicht wurde im Januar 2011 abgeschafft. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden (CIA 18.01.2022). Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt. Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum
  11. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. Seit 1996 hat Serbien insgesamt vier Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23.03.2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z. T. auch bei Desertion beinhalten (AA 18.10.2021). [...]Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt. Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum
  12. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. Seit 1996 hat Serbien insgesamt vier Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23.03.2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z. T. auch bei Desertion beinhalten (AA 18.10.2021). [...]
  13. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der Serbisch-Orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021). Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen, und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z. B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021). Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-Demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021). In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 08.03.2022). [...]
  14. Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber eine anhaltende Beteiligung der Regierung an Medien sowie Drohungen gegen und Angriffe auf Journalisten untergraben diese Freiheiten. Unabhängige Medien sind aktiv, werden aber durch die Marktübersättigung der Medien und die staatliche Unterstützung regierungsnaher Medien in ihrer Ausdrucksmöglichkeit einer breiten Meinungsvielfalt eingeschränkt. Der Medienmarkt ist mit mehr als 2.500 registrierten Anbietern übersättigt, von denen viele nicht profitabel sind. Der Unabhängige Journalistenverband Serbiens meldete 95 registrierte Angriffe auf Journalisten im Laufe des Jahres
  15. Zu den Angriffen gehörten ein körperlicher Angriff, ein Angriff auf das Eigentum von Journalisten, und die übrigen waren verbale oder Online-Drohungen sowie Einschüchterungen (USDOS 12.04.2022). Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Entscheidungsträger beeinflussen durch undurchsichtige Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes die Mehrheit der Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Der Staat fördert vor allem regierungsnahe Medien, Staatsunternehmen schalten Anzeigen über wenige politiknahe PR-Pools, vorrangig in regierungsnahen Medien. Dies verzerrt den stark zersplitterten Medienmarkt und trägt in Kombination mit Schmähkampagnen gegen kritische JournalistInnen zu Selbstzensur unter JournalistInnen bei. Unabhängige Medien existieren, leiden aber zumeist unter geringer Auflage/Reichweite. Die Mehrzahl der Bevölkerung informiert sich überwiegend aus dem Fernsehen. JournalistInnen werden schlecht bezahlt - journalistische Standards sind stark ausbaufähig. Der Mediendiskurs ist oft emotional und reißerisch. Politiker werten Kritik(er) / kritische Berichterstattung nicht immer als wichtiges Element eines demokratischen Staats, sondern bisweilen als Angriff. Daher sind wichtige Rahmenbedingungen für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als „Vierter Gewalt“ nicht erfüllt (AA 18.10.2021). Im März 2021 traten fünf Medienorganisationen aus der Arbeitsgruppe für die Sicherheit und den Schutz von Journalisten aus, nachdem die Regierung Kampagnen gegen unabhängige Medien organisiert hatte, darunter auch Anschuldigungen, dass das Kriminalitäts- und Korruptionsmeldenetz (KRIK) mit dem organisierten Verbrechen unter einer Decke steckt. Vier ehemalige Beamte der Staatssicherheit wurden im Dezember 2021 wegen ihrer Beteiligung an der Ermordung des Journalisten Slavko Curuvija im Jahr 1999 verurteilt (AI 29.03.2022). Der Kurznachrichtendienst Twitter hat am 20.08.2021 die Profile von vielen serbischen Medien mit der Bezeichnung „Medium, welches mit der Regierung Serbiens kooperiert“ gelabelt. Darunter die Rundfunkanstalten „RTS, RTV, Pink, Happy TV“ sowie die Onlineauftritte vieler Zeitungen, wie „Politika, Informer, Srpski Telegraf“. Dies wird künftig bei jedem Tweet angezeigt. „Staatsnah“ bedeutet zufolge Twitter: Medien, bei denen der Staat durch finanzielle Ressourcen, direkten oder indirekten politischen Druck und/oder Kontrolle über die Produktion und Vertrieb und Kontrolle über redaktionelle Inhalte ausübt (VB 08.03.2022). Die Medienlandschaft ist dennoch grundsätzlich pluralistisch. Journalistinnen, Journalisten und Redaktionen sehen sich dabei aber weiterhin Anschuldigungen von Politikern ausgesetzt. Es kommt weiterhin zu vereinzelten physischen, vornehmlich jedoch verbalen Angriffen, inkl. Drohungen. Nur wenige Fälle dieser verbalen Angriffe und Drohungen werden vor Gericht gebracht. Ethische und professionelle Standards der Berichterstattung werden von vielen Medien häufig missachtet. Die Regierung hat gemeinsam mit Zivilgesellschaft und Journalistenverbänden eine neue Medienstrategie sowie einen Aktionsplan zur Umsetzung entwickelt und verabschiedet, die den vorgenannten Defiziten bislang nicht systematisch und nachhaltig entgegengewirkt haben. Allerdings kam es bereits zu Einzelmaßnahmen wie der Einrichtung einer SOS-Hotline für bedrohte Journalistinnen und Journalisten. Trotz Verabschiedung eines Code of Conduct hat sich die Situation in Abwesenheit einer Opposition auch im Parlament verschärft, Journalistinnen und Journalisten, Richterinnen und Richter sowie NGOs werden von einzelnen Abgeordneten im Parlament diffamiert (AA 18.10.2021). Journalisten in Serbien sind zahlreichen physischen Bedrohungen ausgesetzt und werden aufgrund ihrer Arbeit häufig belästigt. Die meisten dieser Angriffe finden online statt, insbesondere auf Plattformen der sozialen Medien, und wirken sich auf die Tätigkeit von Journalisten und unabhängigen Medien in Serbien aus. Während die fehlende oder uneinheitliche Untersuchung dieser Formen von Angriffen angegangen werden sollte, müssen die in den Änderungen des Strafgesetzbuches vorgeschlagenen Lösungen weiter und offen diskutiert werden, um negative Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit von Journalisten und anderen Personen, die an der öffentlichen Debatte in Serbien teilnehmen, zu verhindern. Die vorgeschlagenen Änderungen sind extrem weit gefasst und basieren auf problematischen Konzepten, einschließlich der Bestrafung von Meinungsäußerungen und strafrechtlichen Sanktionen für „Beleidigung“ und ähnlichen Konzepten, die letztlich zu Sanktionen gegen Journalisten führen können (ARTICLE 19 02.12.2021). Aus Protest wurde der
  16. Mai, dem Tag der Medienfreiheit, von den serbischen Journalisten aufgrund der bestehenden schlechten Bedingungen für eine professionelle Ausübung ihrer Tätigkeit, nicht gefeiert. Laut eigenen Angaben sind sie ständig körperlichen Angriffen und politischen Druck, der sich gegen ihre Unabhängigkeit richtet, ausgesetzt. Die körperlichen Angriffe bleiben meistens unbestraft, und dies wird als Hauptproblem in Serbien gesehen. Im Mai 2021 wurden ca. 30 telefonische Anzeigen wegen Drohungen und Angriffe auf Journalisten/innen erstattet, wobei nur drei Fälle von der Polizei aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Die serbischen Medien sehen sich zusehends mit politischem und ökonomischem Druck sowie Zensur und Autozensur, konfrontiert. Serbien ist von Stelle 54 auf Stelle 93 in der Rangliste für Pressefreiheit zurückgefallen. Laut Aussagen der Oppositionsparteien existieren in Serbien keine freien Medien, da sämtliche Medien die Regierung unterstützen (VB 08.03.2022). [...]
  17. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 04.05.2022 Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert, aber die Regierung hat diese Rechte in einigen Fällen eingeschränkt. Die Plattform Drei Freiheiten für die Bewahrung des Spielraums für die Zivilgesellschaft in Serbien hat weiterhin Fälle von angeblichen Verletzungen der Vereinigungsfreiheit, der friedlichen Versammlung und der Meinungsfreiheit registriert und gemeldet. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, werden von höheren Stellen entschieden. Am 27.11.2021 blockierten mehrere tausend Menschen Straßen und Brücken in Belgrad und mehreren anderen Städten, um auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen. Es gab einige Berichte über kleinere körperliche Auseinandersetzungen zwischen Polizeibeamten und Demonstranten. Diese Demonstrationen wurden am 04.12.2021 fortgesetzt, als Zehntausende Menschen Straßen und Brücken in Belgrad und in etwa 50 anderen Städten und Gemeinden im ganzen Land blockierten. Die Demonstrationen verliefen friedlich, und es gab keine Berichte über Zusammenstöße zwischen Demonstranten und der Polizei (USDOS 12.04.2022). Die Versammlungsfreiheit ist in Serbien grundsätzlich gewährleistet, es ist möglich, Demonstrationen anzumelden. So findet seit 2014 beispielsweise regelmäßig die LGBTI-Demonstration „Pride Parade“ statt (2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgefallen). Die von Ende 2018 bis Mai 2019 wöchentlich veranstalteten Kundgebungen der Opposition unterlagen keinen politischen Einschränkungen. Kritik am COVID-19-Management seitens der Regierung und zuständiger Behörden entlud sich im Juli 2020 in spontanen Demonstrationen in Belgrad, die von der Polizei auch unter Gewaltanwendung aufgelöst wurden, nachdem Demonstrierende kurzzeitig ins Parlament eingedrungen waren (AA 18.10.2021). Die Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neonazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 18.10.2021). Die politische Opposition kann sich weitgehend frei betätigen, auch wenn die meisten Oppositionsparteien u. a. in Folge eines Wahlboykotts seit 2020 nicht mehr im Parlament vertreten sind. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Sie erhält jedoch im Vergleich zu den Regierungsparteien deutlich weniger Raum in den Medien, die Berichterstattung regierungsnaher Medien ist einseitig. Zudem wurde sie während der 2020 endenden Legislaturperiode in der Ausübung der Parlamentsarbeit durch eine Reihe von Geschäftsordnungstricks der Regierungsfraktionen (wenn auch zuletzt leicht rückläufig) eingeschränkt. Die Parteienlandschaft ist zersplittert und programmatisch schwach (AA 18.10.2021). [...]
  18. Haftbedingungen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2021 bei 11.451, und die Gefangenenzahl betrug mit Stand August 2021 10.
  19. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt, und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, wurde diese durch den Bau neuer Gefängnisse und den verstärkten Einsatz alternativer Sanktionen (z. B. bedingte Entlassung, gemeinnützige Arbeit, Hausarrest und andere Maßnahmen) reduziert. Der Anteil der alternativen Maßnahmen zum Freiheitsentzug ist - 35 pro 100.000 der Bevölkerung, einschließlich der elektronisch überwachten Personen - nach wie vor gering. Durch die Renovierung von Gefängnissen an mehreren Standorten wurden Behandlungsmöglichkeiten und die medizinischen Einrichtungen kontinuierlich verbessert (USDOS 12.04.2022; vgl. OMCT 12.2021).Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2021 bei 11.451, und die Gefangenenzahl betrug mit Stand August 2021 10.
  20. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt, und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, wurde diese durch den Bau neuer Gefängnisse und den verstärkten Einsatz alternativer Sanktionen (z. B. bedingte Entlassung, gemeinnützige Arbeit, Hausarrest und andere Maßnahmen) reduziert. Der Anteil der alternativen Maßnahmen zum Freiheitsentzug ist - 35 pro 100.000 der Bevölkerung, einschließlich der elektronisch überwachten Personen - nach wie vor gering. Durch die Renovierung von Gefängnissen an mehreren Standorten wurden Behandlungsmöglichkeiten und die medizinischen Einrichtungen kontinuierlich verbessert (USDOS 12.04.2022; vergleiche OMCT 12.2021). Straflosigkeit und Korruption im Sicherheitssektor sowie die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den Gefängnissen sind in Serbien große Probleme. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht (BICC 12.2021). Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den CPT-Empfehlungen [CPT - ein Komitee, das Hafteinrichtungen besucht; Anm.] fortgesetzt. Die Einstellung von zusätzlichem Bewährungspersonal ist im Gange. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung von alternativen Maßnahmen, einschließlich der elektronischen Überwachung, hat zugenommen, und ein großer Prozentsatz der Verurteilten befindet sich in Hausarrest. Defizite bestehen weiterhin bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung. Programme für Langzeithäftlinge nach der Entlassung wurden entwickelt, aber die Einrichtungen auf lokaler Ebene benötigen mehr Mittel, um ihre Umsetzung zu gewährleisten (EK 19.10.2021). [...]
  21. Todesstrafe Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Gesetze sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 4.2021). Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021). [...]Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021). [...]
  22. Religionsfreiheit Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Das „Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften“ unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von Kirchen. Es gibt sieben „traditionelle“ Religionsgemeinschaften. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Art. 44 der Verfassung) genießt in der Praxis die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Etwa 85% der Bürgerinnen und Bürger Serbiens sind serbisch-orthodox. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der Serbisch-Orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u. a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen. Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis (AA 18.10.2021).Die Verfassung garantiert in Artikel 43, die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Das „Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften“ unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von Kirchen. Es gibt sieben „traditionelle“ Religionsgemeinschaften. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Artikel 44, der Verfassung) genießt in der Praxis die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Etwa 85% der Bürgerinnen und Bürger Serbiens sind serbisch-orthodox. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der Serbisch-Orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u. a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen. Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis (AA 18.10.2021). Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich des Rechts, die Religion zu wechseln, [und] verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Kleinere nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Mehrere protestantische Gruppen behaupten weiterhin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Öffentlichkeit immer noch Misstrauen gegenüber dem Protestantismus hegt, ihn falsch versteht und einige protestantische Glaubensrichtungen als „Sekten“ bezeichnet werden. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 12.05.2021). Etwa 84,6% der Einwohner bekennen sich zur Serbisch-Orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5%), Protestanten (1%), Atheisten (1,1%), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5%). Etwa 3,1% der Einwohner sind Muslime (CIA 18.01.2022). Einigen Religionsgemeinschaften, z. B. christlichen Freikirchen, wurde die Registrierung bisher verwehrt. Dies gilt auch für eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche steht und die von Staatsorganen in ihrer Betätigung behindert werden (nicht als autokephal anerkannte Mazedonisch- sowie Montenegrinisch-Orthodoxe Kirche). Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (vor allem evangelische Freikirchen) werden von nicht staatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht. Die kanonisch anerkannte Rumänisch-Orthodoxe Kirche ist nur in der Autonomen Provinz Vojvodina als „traditionelle Religionsgemeinschaft“ anerkannt. Die vom Gesetz privilegierten „traditionellen“ Kirchen/Religionsgemeinschaften sind die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Slowakisch-Evangelische Kirche, die Reformierte Christliche Kirche, die Evangelische Kirche, die Islamische Gemeinde und die Jüdische Gemeinde. Diese sieben Gruppen sind automatisch im staatlichen Register für Religionsgemeinschaften eingetragen, können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen und haben eigene Militärgeistliche. Auch dürfen sie neue Gebäude für Gottesdienste errichten, Immobilien besitzen, staatliche Subventionen beantragen, Bankkonten eröffnen, Restitutionsansprüche geltend machen und als Arbeitgeber fungieren (AA 18.10.2021). Der Belgrader Patriarch Porfirije (Peric) hat mehrere Hassvorfälle gegen muslimische Bosniaken in der Stadt Priboj im Südwesten Serbiens scharf verurteilt. Porfirije äußerte zudem seine Enttäuschung darüber, dass auch Polizisten, also jene, die derartige Vorfälle eigentlich verhindert sollten, an einer der Aktionen beteiligt gewesen waren. Laut jüngsten Medienberichten sollen mehrere junge Männer in der Christnacht des orthodoxen Weihnachtsfestes (
  23. auf. 07.01.2022) mit Parolen wie „Es ist Weihnachten, schießt auf die Moscheen“ singend durch Priboj gezogen sein. In Facebook-Kommentaren wurde zudem der Imam der Stadt bedroht. In den Tagen zuvor hatte ein im Internet aufgetauchtes Video einer privaten Party von Grenzschutzbeamten bereits für internationale Schlagzeilen gesorgt. Die Männer waren gefilmt worden, als sie mit einem Lied feierten, das den Völkermord von Srebrenica und Kriegsverbrechen in Kroatien verherrlicht. Die Staatsanwaltschaft hat nach eigenen Angaben zu allen Vorfällen Ermittlungen eingeleitet. Der serbische Staatspräsident Aleksandar Vucic reiste kurzerhand zu einem Besuch nach Priboj und traf dort mit Gemeindepolitikern und Vertretern der örtlichen Religionsgemeinschaften zusammen, um sein Respekt gegenüber Muslime und Moscheen persönlich auszudrücken (Vatican News 14.01.2022). [...]
  24. Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 04.05.2022 Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte im Einklang mit den internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die den Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und der Schrift im Einklang mit dem Gesetz zu entscheiden (VB 08.03.2022). In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. Einwohner einer Minderheit angehören. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u. a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Die Antidiskriminierungsstrategie der Regierung ist im Januar 2018 ausgelaufen, eine neue Strategie wurde bislang noch nicht verabschiedet. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure (Minderheitenvertreter, Ombudsperson, OSZE, etc.) gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBTI) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z. B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen, offen lesbische Ministerpräsidentin). Menschen mit Behinderungen erfahren zudem faktische Benachteiligung und zählen zu den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Serbien. Zu den Aufgaben der Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsperson gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 18.10.2021). Seit 2003 bestehen von den Angehörigen der jeweiligen Minderheit gewählte nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Die Minderheitenräte berichten vereinzelt von Kooptierung ihrer Vorstände durch die Regierungspartei SNS. In Einzelfällen bestehen Streitigkeiten um Zugehörigkeit zu Minderheiten (bspw. zwischen Rumänen und Vlachen) sowie Wünsche um Anerkennung bestimmter weiterer Gruppen als Minderheit (etwa die sich von Kroaten abgrenzenden sog. Bunjevci in Subotica). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 18.10.2021). Die nationalen Minderheitenräte - 23 an der Zahl - vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Die neuen Ratsmitglieder wurden nach den Minderheitenratswahlen 2018 für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erhielten 45.683 Schüler in Grund- und Sekundarschulen (5,6% aller Schüler im Land) Unterricht in ihrer Muttersprache. Es gab keine Schulbücher in albanischer Sprache für Schüler der Sekundarstufe. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedjaund Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind (USDOS 12.04.2022). [...] 18.
  25. Roma Letzte Änderung: 04.05.2022 Laut der letzten Bevölkerungszählung im Jahr 2011 leben etwa 147.000 Roma in Serbien. Dies entspricht einem Anteil von 2,1%. Mit bis zu 500.000 Menschen schätzen internationale Organisationen diese Zahl jedoch deutlich höher. Angehörige der Roma gehören in Serbien zu den besonders hilfsbedürftigen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Sie erleiden Diskriminierungen und sind einem sehr hohen Armutsrisiko ausgesetzt. Sie finden sehr viel seltener eine Arbeit als andere Arbeitsuchende und leben häufig in Siedlungen, wo sauberes Wasser, Müllabfuhr und Abwasserversorgung nicht vorhanden sind oder nur schlecht funktionieren. In Gesundheitszentren und in Krankenhäusern müssen sie teilweise länger auf eine Behandlung warten, und auch in der Schule und in der Berufsbildung sind sie oft Diskriminierungen ausgesetzt. Etwa 80% der Menschen, die freiwillig oder über das EU-Rückführungsübereinkommen (Readmission Agreement) von Westeuropa nach Serbien zurückkehren, sind Roma. Viele dieser Familien verfügen weder über Wohnraum, Kenntnisse der serbischen Sprache noch über offiziell anerkannte Dokumente. Das gilt vor allem für den Bereich der Bildungszeugnisse. Sie haben Schwierigkeiten beim Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt (GIZ 2022). Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien. Am 25.02.2021 wurde die Strategie zur „Beschäftigung in Serbien“ für den Zeitraum von 2021 bis 2026 angenommen. Die Strategie beinhaltet besondere Maßnahmen zur Förderung der Roma-Angehörigen am Arbeitsmarkt (VB 08.03.2022). In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch Roma, unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z. B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13% bei Babys und 14% bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 18.10.2021). Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Verwaltung in Serbien folgen den Maßgaben der nationalen Strategie zur Inklusion von Roma. Das Vorhaben unterstützt die serbische Regierung dabei, die Strategie zur Inklusion von Roma umzusetzen. Ein Koordinierungsgremium ist dafür hauptverantwortlich. Das Vorhaben berät das Gremium, Strukturen aufzubauen, und bei der Dokumentation der Umsetzung. Weiterhin unterstützt das Projekt die übergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung aller beteiligten staatlichen und lokalen Akteure sowie den Aus- und Aufbau eines nationalen Monitoring- und Evaluierungssystems. In ausgewählten Gemeinden kräftigt das Vorhaben Strukturen und Mechanismen und begleitet Inklusionsmaßnahmen. Vorgesehen sind beispielsweise Roma-Koordinator*innen, GesundheitsmediatorInnen, pädagogische AssistentInnen und Trustees vom serbischen Kommissariat für Flüchtlinge und Migration. Um dem Anspruch „niemanden zurücklassen“ entsprechend der Agenda 2030 gerecht zu werden, arbeitet das Projekt mit der Roma-Minderheit, die am stärksten in Serbien betroffen ist, und unterstützt gleichzeitig auch andere benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration von Rückkehrer*innen. Das Vorhaben entwickelt Antidiskriminierungsmaßnahmen und setzt diese um. Dadurch leistet es einen Beitrag zum Abbau von Vorurteilen und von Diskriminierung, vor allem mindert es die Mehrfachdiskriminierung von Roma-Frauen. Beteiligte Akteure und die benachteiligten Menschen werden für dieses Thema sensibilisiert und dazu befähigt, ihre Rechte einzufordern (GIZ 2022). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Roma-Kinder sind jedoch in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98% aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84%. Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Die Polizei geht jedoch nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Roma vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen zu Gerichtsprozessen. Dennoch verfolgt die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich. Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021). Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 93% aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei den Roma weniger als 70%. Zugleich besuchen 89% aller Teenager eine weiterführende Schule, unter den Roma-Teenagern sind es lediglich 22%. Unter den 18 - 21-jährigen Roma haben rund 62% die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14% der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und 1% der 26 - 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94% / 89% / 23%). Diese Zahlen sind - bis auf den Hochschulbereich - für Roma-Mädchen noch niedriger. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen sieben und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21% der Kinder, die in solche Schulen gingen, sind Roma (AA 18.10.2021). Laut Recherchen des UNHCR sind die 20.000 vertriebenen Roma [aus dem Kosovo; Anm.] die am stärksten gefährdete und marginalisierte Bevölkerung des Landes. 98% der intern vertriebenen Roma leben unterhalb der Armutsgrenze. Bei den vertriebenen Roma zeichnet sich eine Arbeitslosenquote von 74% ab. Laut UNHCR leben fast 90% der vertriebenen Roma in minderwertigen Wohnungen, und die überwiegende Mehrheit kann sich nicht integrieren oder nach Hause zurückkehren. Die Situation der Roma-Gemeinschaften verschlechterte sich während der COVID-19-Pandemie und des anschließenden Ausnahmezustands der Regierung. Ab Mitte März 2020 waren die Einkünfte gefährdeter Binnenvertriebener, insbesondere von Mitgliedern der Roma-Bevölkerung, aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit während des Ausnahmezustands und des anschließenden Mangels an Arbeitsmöglichkeiten fast vollständig erschöpft. Nach Angaben des Gleichstellungsbeauftragten waren die Roma vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt. Unabhängige Beobachter und NGOs erklärten, dass die systemische Segregation und Diskriminierung der Roma weiterhin besteht. Nach Angaben des Nationalen Statistikamtes besuchen 92% der Roma-Kinder die Grundschule, und 64% schließen sie ab, während nur 28% der Roma-Kinder eine sekundäre Schule besuchen und nur 61% dieser Gruppe diese abschließen. Eine Reihe von Kindern, vor allem aus der Roma-Gemeinschaft, sind gezwungen, sich mit Betteln, Diebstahl, Hausarbeit, kommerzieller sexueller Ausbeutung und anderen Formen von Arbeit zu beschäftigen. Nach Angaben des SCRM [the Serbian Com- missariat for Refugees and Migration; Anm.] hat die Regierung in den letzten 21 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 5.759 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. Dem SCRM liegen keine Aufzeichnungen darüber vor, wieviele dieser Wohnungen an vertriebene Roma-Familien vergeben wurden. Laut dem Bericht des Europarats hat die Verwendung von Hassreden in den serbischen Medien zugenommen, wobei viele Politiker und Beamte keine Ausnahme sind. Roma, Albaner und Kroaten sind am häufigsten das Ziel von Hassreden und Diskriminierung (USDOS 12.04.2022). Diskriminierung von Roma tritt meist in informellen Kontakten, aber auch im Bildungs- und Gesundheitssystem sowie bei der Beschäftigung auf. Roma zeigen Diskriminierung selten an, weil sie diese schwer beweisen können, und aus Angst vor Druck und Gewalt durch Täter während des Beweisverfahrens. Die Angst vor Diskriminierung wird verstärkt durch die Aktivitäten rechtsextremer Organisationen, deren Mitglieder zunehmend Roma angreifen, während die Behörden nicht oder nur milde auf solche Straftaten reagieren (MRG 3.2021). Polizeibrutalität gegen Roma ist in Serbien endemisch, insbesondere gegen junge Roma-Männer und Burschen. Im September 2021 legte das ERRC dem UN-Komitee gegen Folter eine schriftliche Stellungnahme vor, in der eine Reihe von Fällen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Roma durch die serbische Polizei in den letzten Jahren beschrieben wurde. Die Stellungnahme enthält Beweise für die Folterung von Roma durch die Polizei, um Geständnisse zu erzwingen. Die Polizeibeamten, die diese Menschenrechtsverletzungen begehen, müssen nie mit Konsequenzen für ihr Handeln rechnen (ERRC 26.01.2022). [...] 18.
  26. Albaner (Südserbien) Letzte Änderung: 04.05.2022 In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Presevo, Medvedja) ist die Lage stabil. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Eine im November 2013 per Gesetz erfolgte Neuordnung der Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften wird derzeit teilweise rückabgewickelt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.01.2007 im serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten bemüht sich die Polizei um Anwerbung von albanischen Mitarbeitern. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 18.10.2021). Im Bereich der Bildung sind weitere Fortschritte zu verzeichnen. Der Prozess der Vorbereitung und Herstellung von Lehrbüchern in Minderheitensprachen wurde fortgesetzt und führte zu positiven Ergebnissen, wie z. B. weiteren 24 zusätzlichen Lehrbüchern in albanischer Sprache. RTS (Radio Television Serbia) kommt immer noch nicht seiner Verpflichtung nach, als nationale Rundfunkanstalt genügend relevante Inhalte für alle nationalen Minderheiten bereitzustellen. Die für nationale Minderheiten bestimmten Inhalte beschränken sich auf nur eine Nachrichtensendung in albanischer Sprache auf RTS2 (EK 19.10.2021). Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht immer respektiert. Nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erhielten 45.683 Schüler in Grund- und Sekundarschulen (5,6% aller Schüler im Land) Unterricht in ihrer Muttersprache. Es gab jedoch keine Schulbücher in albanischer Sprache für Schüler der Sekundarstufe. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind. Ethnische Albaner werden diskriminiert und sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen. Die Adressen zahlreicher Albaner aus drei Gemeinden in Südserbien wurden „passiviert“ (gelöscht), was zum Verlust persönlicher Dokumente und des Zugangs zu Gesundheits-, Bildungs- und Sozialdiensten führte. Laut dem Bericht des Europarats hat die Verwendung von Hassreden in den serbischen Medien zugenommen, wobei viele Politiker und Beamte keine Ausnahme sind. Roma, Albaner und Kroaten sind am häufigsten das Ziel von Hassreden und Diskriminierung (USDOS 12.04.2022). [...] 18.
  27. Bosniaken (Sandzak) Letzte Änderung: 04.05.2022 Die ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend im Südwesten des Landes (historisch „Sandzak“) leben, kämpfen mit ähnlichen Benachteiligungen wie die Albaner, sind jedoch politisch besser im serbischen Parlament repräsentiert. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. Unbestätigte und teils abwegige Diskriminierungsvorwürfe und Verschwörungstheorien wurden zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhoben. Vom Bosniakischen Minderheitenrat wurden auch öffentlich weitreichende Autonomierechte für den „Sandzak“ gefordert (AA 18.10.2021). Laut Gesetz haben ethnische Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, jedoch wurde dieses Recht nicht respektiert. Die Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak kritisieren, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert sind (USDOS 30.03.2021). Medienberichten zufolge ist es in der Stadt Priboj in der Region Sandzak zu mehreren gegen die bosniakische Volksgruppe gerichteten Vorfällen gekommen. Am orthodoxen Weihnachtsabend (06.01.2022) rief eine Gruppe junger Männer auf der Straße in einem Lied zur Beschießung von Moscheen auf, zudem kursierten in sozialen Medien Beleidigungen und Drohungen gegen den Imam der Stadt. Zuvor hatten Unbekannte bereits eine Solidaritätserklärung mit dem als Kriegsverbrecher verurteilten bosnisch-serbischen General Ratko Mladic an eine Hauswand gesprüht. Darüber hinaus zeigt ein an die Öffentlichkeit gelangtes Video eine Gruppe Polizisten, die auf einer privaten Feier in einer Gaststätte ein Lied singen, in dem Ortschaften in der Region als Schauplätze neuer Massentötungen von Bosniaken nach dem Vorbild Srebrenicas bezeichnet werden. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Innenministerium leiteten Ermittlungen bzw. disziplinarische Maßnahmen ein (BN 17.01.2022). [...]
  28. Relevante Bevölkerungsgruppen 19.
  29. Frauen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  30. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 55,8 (EU-weit 66,2). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Nach Berichten von NGOs bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet. Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85% der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 18.10.2021).Die Verfassung garantiert in Artikel 15, die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
  31. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 55,8 (EU-weit 66,2). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Nach Berichten von NGOs bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet. Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85% der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 18.10.2021). Art. 66 Abs. 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz ist für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Art. 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern ist die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9% gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht, wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht (ACCORD 30.11.2021).Artikel 66, Absatz eins, der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz ist für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68, ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern ist die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9% gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht, wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht (ACCORD 30.11.2021). Laut öffentlichen Quellen wurden jährlich zwischen 12.000 und 15.000 SOS-Anrufe registriert. Für das Jahr 2021 wurden die Daten noch nicht aktualisiert. Im Zeitraum vom 01.
  32. bis 30.09.2021 wurden 92 SOS-Anrufe in Vojvodina registriert. In der Stadt Krusevac und Umgebung wurden im Jahr 2021 ca. 168 Anrufe bei SOS-Diensten eingelangt. 2021 wurden mehr als 14.500 Fälle der häuslichen Gewalt gegen Frauen gemeldet. Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Frauen infolge häuslicher Gewalt getötet (VB 15.04.2022). Die NGOs äußerten sich besorgt darüber, dass mit dem neuen Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter die Finanzierung von Hilfsdiensten für Gewaltopfer bis 2024 verschoben wurde. Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.03.2022). Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hinsichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik (ACCORD 30.11.2021). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.04.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Durch diese Strategie sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden: Entwicklung der Programme zur Prävention durch alle Systeme (Ausbildung, Gesundheitswesen, Soziale Versicherung etc.), Annahme des Standards für das Programm zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und gegen häusliche Gewalt, Verbesserung allgemeiner und Sonderservices für die Unterstützung (SOS-Notrufdienste, Frauenhäuser, kostenlose Rechtshilfe etc.) der Frauen in der Republik Serbien. Diese Strategie wurde von einer Arbeitsgruppe erstellt, an der Mitglieder folgender Ministerien mitarbeiten: Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten, Vertreter der Koordinationsgruppe für die Gleichstellung der Geschlechter, des Justizministeriums, Gesundheitsministeriums, Innenministeriums, Finanzministeriums, Ministeriums für Familienfürsorge und Demographie, der Staatsverwaltung und der lokalen Selbstverwaltung und technologischen Fortschritts, des Ministeriums für Sport und Jugend, sowie Vertreter anderer zuständigen Behörden und Institutionen, sowie des Zivilsektors. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 15.04.2022). Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Art. 66 Abs. 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende, und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; [in] Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021).Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Artikel 66, Absatz eins, der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende, und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; [in] Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. Laut Ombudsmann hat die COVID-19-Pandemie das Risiko von Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen, ältere Frauen, Frauen in ländlichen Gegenden und Roma-Frauen erhöht. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren, sexuelle Belästigung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei Missbrauch einer unterstellten oder abhängigen Person mit bis zu einem Jahr bestraft wird. Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch. In der Arbeitswelt erleben Frauen Diskriminierung bei der Einstellung, Unterrepräsentation im Management und eine geringere Bezahlung als ihre männlichen Kollegen (USDOS 12.04.2022). Das Gesetz über häusliche Gewalt, das seit Mitte 2017 in Kraft ist, soll das staatliche Handeln zur Präventi

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.