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{'item': 'W200 2260323-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW200 2260323-2 Spruch, W200 2260323-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren (Beschwerdeführer war minderjährig): Beim Beschwerdeführer lag von 2007 bis 2017 ein Gdb von 50% vor. Der Beschwerdeführer war ab 05.04.2017 in Besitz eines bis Februar 2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen:

  1. Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen.
  2. Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson.
  3. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Der minderjährige Beschwerdeführer war ab 03.02.2020 in Besitz eines bis 31.08.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und folgenden Zusatzeintragungen:
  4. Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen.
  5. Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson.
  6. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Dem Behindertenpass war ein Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 19.12.2019 in Verbindung mit einem Gutachten vom 31.01.2020 derselben Ärztin zugrunde gelegt. Darin wurde eine Lernbehinderung/ADHS, PosNr. 03.02.02., 60 % festgestellt sowie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer Begleitperson bedürfe, dies wegen mangelnder Kontaktierbarkeit und Selbstgefährdung auf öffentlichen Plätzen. Der Beschwerdeführer habe Pflegestufe 3 und es sei dem Beschwerdeführer auch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zu diesem Thema sei eine Nachuntersuchung notwendig. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2022 deshalb einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt den zuvor gewährten Zusatzeintragungen. Dem Akt ist ein Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung vom 18.06.2022 im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz zu entnehmen. Basierend auf diesem Gutachten wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten von der den Beschwerdeführer untersuchenden Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde im Verfahren über den Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses erstattet. Die eingeholten Gutachten gestalteten sich wie folgt: Gutachten nach dem FLAG vom 18.06.2022: „Anamnese: Lt. Vorgutachten besteht bei XXXX GdB 60% bei Diagnose Lernbehinderung/ADHS Symptomatik. XXXX besucht derzeit die
  7. Klasse SPZ XXXX . Unter Therapie mit Ritalin Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Bereich haben sind verbessert und sind zufriedenstellend. Derzeit hat er Unterstützung durch "Rettet das Kind" welche laufend hilft bei der Suche zur Aufnahme in eine Behindertenwerkstatt. Er bezieht Pflegestufe 3.Lt. Vorgutachten besteht bei römisch 40 GdB 60% bei Diagnose Lernbehinderung/ADHS Symptomatik. römisch 40 besucht derzeit die
  8. Klasse SPZ römisch 40 . Unter Therapie mit Ritalin Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Bereich haben sind verbessert und sind zufriedenstellend. Derzeit hat er Unterstützung durch "Rettet das Kind" welche laufend hilft bei der Suche zur Aufnahme in eine Behindertenwerkstatt. Er bezieht Pflegestufe
  9. Derzeitige Beschwerden: somatisch beschwerdefrei, Lernbehinderung, im Verhalten Besserung Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: medikamentöse Therapie mit Ritalin, keine Psychotherapie Sozialanamnese: lebt in der Familie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schulnachricht bzw. Bericht "Rettet das Kind" sind bis 17.6.22 nicht vorgelegt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 178,00 cm Gewicht: 64,00 kg: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: keine grobe Pathologie Psycho(patho)logischer Status: Im Verhalten hierorts keine Pathologie erkennbar. XXXX sitzt ruhig und gibt kurze Antworten auf gestellte Fragen mit adäquatem Inhalt. Lt. Mutter kann er sich in bekannter Umgebung alleine gut orientieren und alleine unterwegs sein. In der Schule wird er noch immer von seiner Mutter gebracht. Lernbehinderung. Seine Lieblingsbeschäftigung sind Medienspiele und Handyspiele.Im Verhalten hierorts keine Pathologie erkennbar. römisch 40 sitzt ruhig und gibt kurze Antworten auf gestellte Fragen mit adäquatem Inhalt. Lt. Mutter kann er sich in bekannter Umgebung alleine gut orientieren und alleine unterwegs sein. In der Schule wird er noch immer von seiner Mutter gebracht. Lernbehinderung. Seine Lieblingsbeschäftigung sind Medienspiele und Handyspiele. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. Gdb % Lernbehinderung mit Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Spektrum Wahl der Position mit unteren Rahmensatz da globaler sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt bzw. Aufnahme in eine Behindertenwerkstätte geplant ist. 03.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (…) Stellungnahme zu Vorgutachten: GdB wird erniedrigt, da Besserung im Verhalten GdB liegt vor seit: 06/2022 GdB 60 liegt vor seit: 01/2017 GdB 50 liegt vor seit: 07/2007GdB liegt vor seit: 06 aus 2022, GdB 60 liegt vor seit: 01 aus 2017, GdB 50 liegt vor seit: 07/2007 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Herr XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Herr römisch 40 ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Vermittlung am Arbeitsmarkt derzeit nicht zu erwarten Nachuntersuchung: 06/2024 Anmerkung hins. Nachuntersuchung: NU notwendig / aktuelle klinisch - psych. Befund soll vorgelegt worden Gutachten nach dem BBG vom 23.08.2022: „Lt. FLAG Gutachten 6 /2022 besteht bei XXXX 50 % GdB bei Diagnose: Lernbehinderung mit Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Spektrum„Lt. FLAG Gutachten 6 aus 2022, besteht bei römisch 40 50 % GdB bei Diagnose: Lernbehinderung mit Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Spektrum Aus dem Befund (Im Verhalten hierorts keine Pathologie erkennbar. XXXX sitzt ruhig und gibt kurze Antworten auf gestellte Fragen mit adäquatem Inhalt. Lt. Mutter kann er sich in bekannter Umgebung alleine gut orientieren und alleine unterwegs sein. In der Schule wird er noch immer von seiner Mutter gebracht. Lernbehinderung. Seine Lieblingsbeschäftigung sind Medienspiele und Handyspiele. XXXX besucht derzeit die
  10. Klasse SPZ XXXX . Unter Therapie mit Ritalin Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Bereich haben sind verbessert und sind zufriedenstellend. Derzeit hat er Unterstützung durch "Rettet das Kind", welche laufend hilft bei der Suche zur Aufnahme in eine Behindertenwerkstatt. Er bezieht Pflegestufe 3.Aus dem Befund (Im Verhalten hierorts keine Pathologie erkennbar. römisch 40 sitzt ruhig und gibt kurze Antworten auf gestellte Fragen mit adäquatem Inhalt. Lt. Mutter kann er sich in bekannter Umgebung alleine gut orientieren und alleine unterwegs sein. In der Schule wird er noch immer von seiner Mutter gebracht. Lernbehinderung. Seine Lieblingsbeschäftigung sind Medienspiele und Handyspiele. römisch 40 besucht derzeit die
  11. Klasse SPZ römisch 40 . Unter Therapie mit Ritalin Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Bereich haben sind verbessert und sind zufriedenstellend. Derzeit hat er Unterstützung durch "Rettet das Kind", welche laufend hilft bei der Suche zur Aufnahme in eine Behindertenwerkstatt. Er bezieht Pflegestufe
  12. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: n. e. Aktengutachten Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. Gdb % Lernbehinderung mit Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Spektrum Wahl der Position mit unteren Rahmensatz, da globaler sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt bzw. Aufnahme in eine Behindertenwerkstätte geplant ist. 03.01.03 50 Nachuntersuchung 08/2024 - NU notwendig da weiterer Krankheitsverlauf nichtabsehbar / Anpassung ad FLAG GutachtenNachuntersuchung 08 aus 2024, - NU notwendig da weiterer Krankheitsverlauf nichtabsehbar / Anpassung ad FLAG Gutachten Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Der Untersuchte bedarf einer Begleitperson
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der bestehenden Entwicklungsstörung mit Besserung im Verhalten ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die ZE Begleitperson wird gewährt, da Orientierungsfähigkeit durch kognitive Schwäche deutlich eingeschränkt ist.
  14. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine“ Das eingeholte Gutachten am 23.08.2022 wurde im Parteiengehör dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Von diesem wurde dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben. In weiterer Folge wies das Sozialministeriumservice am 20.09.2022 den Antrag des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen sowie, dass im Parteiengehör keine Stellungnahme eingelangt sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich der Diagnose und auch der Medikation keine Änderungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätte. Er leide aufgrund der bleibenden Diagnose natürlich immer noch an der mangelnde Kontaktierbarkeit und es bestehe immer noch die Selbstgefährdung auf öffentlichen Plätzen wegen mangelnder Gefahrabschätzung. Der Beschwerde angeschlossen waren, dass im Verfahrensgang unter „Vorverfahren“ beschriebene Gutachten sowie das verfahrensgegenständliche Gutachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der volljährige Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH. 1.
  17. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  18. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 178,00 cm Gewicht: 64,00 kg: Status - Fachstatus: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: keine grobe Pathologie Psycho(patho)logischer Status: Im Verhalten hierorts keine Pathologie erkennbar. XXXX sitzt ruhig und gibt kurze Antworten auf gestellte Fragen mit adäquatem Inhalt. Lt. Mutter kann er sich in bekannter Umgebung alleine gut orientieren und alleine unterwegs sein. In der Schule wird er noch immer von seiner Mutter gebracht. Lernbehinderung. Seine Lieblingsbeschäftigung sind Medienspiele und Handyspiele.Im Verhalten hierorts keine Pathologie erkennbar. römisch 40 sitzt ruhig und gibt kurze Antworten auf gestellte Fragen mit adäquatem Inhalt. Lt. Mutter kann er sich in bekannter Umgebung alleine gut orientieren und alleine unterwegs sein. In der Schule wird er noch immer von seiner Mutter gebracht. Lernbehinderung. Seine Lieblingsbeschäftigung sind Medienspiele und Handyspiele. Funktionseinschränkungen: - Lernbehinderung mit Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Spektrum 1.2.
  19. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen zu. Es liegt beim 19-jährigen Beschwerdeführer weder eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit noch eine Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Beim Beschwerdeführer liegt zwar eine Entwicklungsstörung, d.h. Einschränkungen psychischer bzw. intellektueller Fähigkeiten vor, diese lassen (aufgrund der Besserung im Verhalten im Vergleich zum Vorverfahren durch die nunmehrige Kontaktierbarkeit) eine Teilhabe am öffentlichen Leben zu und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die festgestellte Funktionseinschränkung wirkt sich nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer leidet an einer Lernbehinderung mit Verhaltensauffälligkeiten aus dem ADHS Spektrum. Im Vorverfahren 2017 wurde das Leiden des Beschwerdeführers mit 60% eingestuft, ua mit der Begründung, dass bei ihm ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten vorlägen, so dass dem Beschwerdeführer im Sonderpädagogischen Zentrum eine persönliche Assistenz gewährt wird und überwiegend Einzelbetreuung notwendig ist. Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde wegen mangelnder Kontaktierbarkeit und Selbstgefährdung auf öffentlichen Plätzen gewährt. Nunmehr ist der Beschwerdeführer volljährig und es wurde im Gutachten vom 18.06.2022 sowohl anamnestisch als auch im Untersuchungsbefund eine Besserung festgehalten. Die Gutachterin hielt fest, dass im Verhalten keine Pathologie erkennbar war und der Beschwerdeführer ruhig sitzt und kurze Antworten auf gestellte Fragen mit adäquatem Inhalt gibt. Sie hält fest, dass er sich laut seiner Mutter in bekannter Umgebung alleine gut orientieren und alleine unterwegs sein könne. Daraus schloss die Gutachterin nachvollziehbar, dass trotz der bestehenden Entwicklungsstörung mit Besserung im Verhalten eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich sei und somit auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, wiewohl die Zusatzeintragung „Begleitperson“ gewährt werde, da die Orientierungsfähigkeit durch kognitive Schwäche deutlich eingeschränkt sei. Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich hinsichtlich der Diagnose und auch der Medikation keine Änderungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass insofern eine Besserung erkennbar war als eine Herabsetzung des GdBs wegen der Besserung im Verhalten des Beschwerdeführers erfolgte, und in diesem Zusammenhang auch auf die Anamnese im Rahmen der Untersuchung zum Gutachten vom 18.06.2022 verwiesen wird, in der festgehalten wird, dass unter Therapie mit Ritalin die Verhaltensauffälligkeiten aus ADHS Bereich sich verbessert hätten und zufriedenstellend seien. Wenn ausgeführt wird, dass er aufgrund der bleibenden Diagnose natürlich immer noch an der mangelnde Kontaktierbarkeit leide und immer noch die Selbstgefährdung auf öffentlichen Plätzen wegen mangelnder Gefahrabschätzung bestehe, so ist dem wiederum der Untersuchungsbefund entgegenzuhalten, in dem eine gute Kontaktierbarkeit festgehalten wird sowie dass die Mutter selbst ausgesagt hatte, dass der Beschwerdeführer in bekannter Umgebung alleine gut orientieren und alleine unterwegs sein könne. In den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erklärt: Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  (…)  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  (…). Aktuell liegen beim Beschwerdeführer laut dem nachvollziehbaren Gutachten die geforderten Voraussetzungen nicht vor – weder eine hochgradige Entwicklungsstörung noch eine schwere kognitive Einschränkung, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen: Laut Gutachten weist der Beschwerdeführer eine Orientierungsschwäche auf und es ist ihm eine Teilhabe am öffentlichen Leben trotz der vorliegenden Entwicklungsstörung möglich. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  22. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  23. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nicht außer Acht gelassen werden dürfen dabei laut ständiger VwGH-Judikatur die durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen. Im konkreten Fall liegen – wie beweiswürdigend ausgeführt – die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche beantragte Zusatzeintragung nicht vor. Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  24. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde bereits spezifische - fachärztliche Gutachten eingeholt worden, die allesamt schlüssig waren. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen festgestellt. Wie unter Punkt II.
  25. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers und dessen Besserung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Wie unter Punkt römisch zwei.
  26. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers und dessen Besserung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2260323.2.00

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