Externistenprüfungsverordnung eingehalten worden und die Fragestellungen altersadäquat und verständlich gewesen sein. Die Entscheidung der Externistenprüfungskommission sei nachvollziehbar, die erbrachten Leistungen seien mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen. In dem Gutachten wurde zu jedem der hier maßgeblichen Pflichtgegenstände konkret und detailliert ausgeführt, welche wesentlichen Bereiche des Lehrplanes mit den gestellten Aufgaben abgedeckt worden seien.
1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1.
UG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.2.1.
Paragraph 42, Absatz eins, SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Abs. 2 leg. cit. kann ferner durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
Absatz 2, leg. cit. kann ferner durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
Abs. 3, erster Satz leg. cit. hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind.
Absatz 3,, erster Satz leg. cit. hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Absatz eins, abzulegen sind.
3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung), BGBl. Nr. 362/1979 i.d.g.F., gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen u.a auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen (Externistenprüfungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, i.d.g.F., gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen u.a auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes.
1 Externistenprüfungsverordnung hat die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.
Paragraph 7, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung hat die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
Paragraph 15, Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
Externistenprüfungsverordnung ist über jede Externistenprüfung ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
Paragraph 18, Externistenprüfungsverordnung ist über jede Externistenprüfung ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
5 Z 1 lit. d) Externistenprüfungsverordnung ist die Gesamtbeurteilung „nicht bestanden” aufzunehmen, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen.
Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera d,) Externistenprüfungsverordnung ist die Gesamtbeurteilung „nicht bestanden” aufzunehmen, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen.
UG ist gegen die Entscheidung, daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera f,) erster Satz SchUG ist gegen die Entscheidung, daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. 2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Voraussetzung für das Bestehen einer Externistenprüfung ist
5 Z 1 lit. d) Externistenprüfungsverordnung, dass in keinem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend” erfolgte.Voraussetzung für das Bestehen einer Externistenprüfung ist
Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera d,) Externistenprüfungsverordnung, dass in keinem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend” erfolgte. Verfahrensgegenständlich liegt in insgesamt fünf Pflichtgegenständen eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ vor. Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese Beurteilungen nicht richtig gewesen wären. Auch der zuständige SQM bestätigt in seinem plausiblen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachten vom 08.07.2022 die Richtigkeit der Beurteilungen mit „Nicht genügend“. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2022 die Qualität des Gutachtens deswegen in Frage stellen, weil der das Gutachten Erstellende bei der gegenständlichen Prüfung nicht persönlich anwesend gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es geradezu in der Natur der Sache liegt, dass ein Gutachter nicht unmittelbar Zeuge von zu beurteilenden Geschehnissen ist, sondern vielmehr aufgrund von vorliegenden Unterlagen eine Expertise über bereits vergangene Ereignisse anfertigt. Es wurde auch während des gesamten Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer mit seinen tatsächlich erbrachten Prüfungsleistungen nachgewiesen hätte, dass er „die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt“ habe (vgl. § 14 Abs. 5 LBVO). Das Vorbringen sowohl im Widerspruch als auch in der Beschwerde beschränkt sich vielmehr vor allem darauf, dass Mängel bei der Durchführung der Prüfung und bei der Protokollierung des Prüfungsvorgangs aufgezeigt werden. Es wurde auch während des gesamten Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer mit seinen tatsächlich erbrachten Prüfungsleistungen nachgewiesen hätte, dass er „die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt“ habe vergleiche Paragraph 14, Absatz 5, LBVO). Das Vorbringen sowohl im Widerspruch als auch in der Beschwerde beschränkt sich vielmehr vor allem darauf, dass Mängel bei der Durchführung der Prüfung und bei der Protokollierung des Prüfungsvorgangs aufgezeigt werden. Aus diesem Vorbringen lässt sich aber für das Anliegen der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen nichts gewinnen: Festzuhalten ist, dass – wie auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angemerkt hat - für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers maßgeblich sind (vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176), während alle sonstigen Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen stehen – wie etwa „fiktive“ Leistungen – außer Betracht zu bleiben haben. Festzuhalten ist, dass – wie auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angemerkt hat - für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers maßgeblich sind vergleiche dazu auch VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176), während alle sonstigen Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen stehen – wie etwa „fiktive“ Leistungen – außer Betracht zu bleiben haben. Zum Beschwerdevorbringen, dass das Prüfungsprotokoll mangelhaft geführt worden sei, ist festzuhalten, dass dies zwar – wie sich auch aus dem pädagogischen Gutachten des SQM vom 08.07.2022 ergibt – tatsächlich zum Teil zutrifft, dass es sich dabei aber insofern um keine für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Mängel handelt, als sich daraus trotz der Mängel in Zusammenschau mit den sonstigen vorliegenden Unterlagen ausreichend Informationen über die vom Zweitbeschwerdeführer erbrachten Leistungen gewinnen lassen. Auf Grund der tatsächlich vom Zweitbeschwerdeführer bei der Externistenprüfung über den Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahrjahr 2021/22 erbrachten Leistungen erfolgten die Beurteilungen in allen fünf Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ zu Recht. Die an der gegenständlichen Schule eingerichtete Externistenprüfungskommission hat daher zu Recht entschieden hat, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden hat. 2.3. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Externistenprüfungskommission, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden hat, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)Das Schulrecht ist auch nicht von Artikel 6, EMRK oder von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,) 2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2262134.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.