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{'item': 'W233 2252468-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW233 2252468-1 Spruch, W233 2252468-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022, Zl. 1246072305-210146188 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Usbekistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022, Zl. 1246072305-210146188 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. , B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Usbekistan, stellte am 02.02.2021, den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher sie anführte, dass sie seit rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung führte sie an, dass sie nach Abschluss des Vorverfahrens aufgrund einer COVID-19-Infektion für die Dauer eines Monats im Krankenhaus gewesen sei. In der Folge habe sie erfahren, dass gegen jene Leute, mit welchen sie in Usbekistan zusammengearbeitet habe, ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Sie habe als Angestellte der Zollbehörde gearbeitet und glaube, dass sie auch festgenommen werde, sollte sie in den Herkunftsstaat zurückkehren. Die usbekischen Behörden seien nicht schutzfähig. Einer Rückkehr stehe ferner entgegen, dass sie den Herkunftsstaat ohne Erlaubnis der Behörden verlassen habe. Hinzu komme, dass sie in Österreich mit ihrem Mann zusammengelebt habe, diesen jedoch angezeigt habe, da er ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Ihr Mann habe daraufhin seine Angehörigen verständigt. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass diese ihrer Tochter und ihr im Fall der Rückkehr nach Usbekistan etwas antun könnten.
  2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 08.03.2021 und am 03.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin zum Leben mit ihrer Tochter im Herkunftsstaat sowie in Österreich, zu ihren Familienangehörigen und zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 03.11.2021 ergänzte sie ihre Fluchtgründe, indem sie anführte, im September 2021 habe ihr ihre Mutter am Telefon erzählt, dass der Bezirksinspektor zweimal bei ihnen zuhause gewesen sei und sich nach ihrem Aufenthaltsort sowie dem Grund für ihre Abwesenheit erkundigt habe. Im Oktober sei ein Beamter des usbekischen Sicherheitsdienstes gekommen und habe ebenso nach der Beschwerdeführerin gefragt. Sie habe Angst, dass die Behörde nach ihr suche, weil sie Offizierin sei und man ihr Spionage vorwerfen könne.
  3. Mit den Schriftsätzen vom 25.10.2021 sowie vom 18.11.2021 bezog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung zur allgemeinen Situation in Usbekistan Stellung und brachte Unterlagen zu ihrer Identität, zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Integration in Vorlage.
  4. Mit Bescheid vom 24.01.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
  5. Mit Bescheid vom 24.01.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 25.02.2022 vollinhaltlich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
  7. Am 04.03.2022 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht amtswegig eine Übersetzung des Dokuments, welches die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.03.2021 zur Bescheinigung ihres Fluchtvorbringens vorgelegt hatte.
  9. Mit Schriftsätzen vom 08.03.2022, vom 30.09.2022 sowie vom 17.01.2023 erfolgte jeweils eine Urkundenvorlage.
  10. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 23.01.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich, ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und ihren Flucht- und Verfolgungsgründen befragt wurde. Abschließend wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan vom 18.11.2021 in das Verfahren eingeführt und die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen 1.
  12. Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin: 1.1.
  13. Zur Person Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Usbekistans, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben ihrer Erstsprache Usbekisch spricht die Beschwerdeführerin Russisch. Sie ist geschieden und hat eine volljährige Tochter. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Region Taschkent geboren. Im Jahr 2003 hat die Beschwerdeführerin an der „National University of Usbekistan“ das Studium der Rechtswissenschaften mit dem akademischen Grad „Bachelor“ abgeschlossen. Im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt zuletzt durch ihre Tätigkeit als Zollbeamtin eigenständig bestritten. Ihre Eigentumswohnung hat die Beschwerdeführerin vor der endgültigen Ausreise aus Usbekistan verkauft. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Region Taschkent geboren. Im Jahr 2003 hat die Beschwerdeführerin an der „National University of Usbekistan“ das Studium der Rechtswissenschaften mit dem akademischen Grad „Bachelor“ abgeschlossen. Im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt zuletzt durch ihre Tätigkeit als Zollbeamtin eigenständig bestritten. Ihre Eigentumswohnung hat die Beschwerdeführerin vor der endgültigen Ausreise aus Usbekistan verkauft. Am 12.08.2019 ist die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C legal über die Türkei und Ungarn nach Österreich gereist. Am 16.09.2019 hat sie ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher jedoch mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festgestellt und die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2020 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am selben Tag der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge unrechtmäßig in Österreich verblieben. Am 02.02.2021 stellte sie daraufhin den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  14. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zur Situation im Fall der Rückkehr Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Festnahme sowie ein Strafverfahren aufgrund von ihr untergeschobenen Straftaten droht. Ferner droht der Beschwerdeführerin in Usbekistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten XXXX und dessen in Usbekistan wohnhaften Angehörigen. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist und ihr aus diesem Grund im Fall der Rückkehr unmenschliche Behandlung und Strafe droht. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Festnahme sowie ein Strafverfahren aufgrund von ihr untergeschobenen Straftaten droht. Ferner droht der Beschwerdeführerin in Usbekistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten römisch 40 und dessen in Usbekistan wohnhaften Angehörigen. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist und ihr aus diesem Grund im Fall der Rückkehr unmenschliche Behandlung und Strafe droht. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren ihre körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt. In Usbekistan drohen ihr keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Weiters steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Im Oktober 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin eine axiale Hiatushernie sowie Dyspepsie diagnostiziert. Ferner wurde die Beschwerdeführerin von 06.01.2022 bis 07.01.2022 aufgrund einer „Missed Abortion“ stationär behandelt. Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin infolge dieser Diagnosen aktuell medizinischer Behandlung bedarf. Aufgrund einer Krisenintervention bei suizidaler Krise im Rahmen der Grunderkrankung wurde die Beschwerdeführerin von 13.01.2021 bis 20.01.2021 stationär behandelt. Bei ihrer Entlassung bestanden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Aktuell leidet sie an einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und befindet sich aus diesem Grund in psychiatrischer, psychotherapeutischer sowie medikamentöser Behandlung. Ferner erhält die Beschwerdeführer medikamentöse Behandlung aufgrund ihrer abendlichen Dyspnoe, welche mit einer allergischen Diathese verbunden ist. An einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis, da die Beschwerdeführerin bereits drei Schutzimpfungen gegen Sars-CoV-2 erhalten hat, nach einer COVID-19-Erkrankung im November 2020 genesen ist und darüber hinaus die grundlegende medizinische Versorgung in Usbekistan gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin ist überdies arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk in Form ihrer Eltern, zu welchen sie nach wie vor Kontakt pflegt. Folglich läuft die Beschwerdeführerin in Usbekistan nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.1.
  15. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich 1.1.3.
  16. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer erstmaligen Einreise am 12.08.2019 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Sie verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer volljährigen Tochter, welcher aufgrund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt. Abgesehen von ihrer Tochter, mit welcher sie aktuell nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, hat sie in Österreich oder einem sonstigen Mitgliedstaat der EU keine Verwandte oder Angehörige. Am 02.09.2019 hat die Beschwerdeführerin XXXX nach islamischem Ritus geheiratet. Eine zivilrechtliche Ehe wurde zwischen ihnen nicht geschlossen. XXXX ist usbekischer Staatsangehöriger, lebt in Österreich und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Am 02.09.2019 hat die Beschwerdeführerin römisch 40 nach islamischem Ritus geheiratet. Eine zivilrechtliche Ehe wurde zwischen ihnen nicht geschlossen. römisch 40 ist usbekischer Staatsangehöriger, lebt in Österreich und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Am 29.10.2020 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX . Anlässlich dieses Vorfalls zog die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus der Wohnung aus und wohnte daraufhin bis 27.04.2021 in einer Einrichtung der Wiener Frauenhäuser. Nach einer Versöhnung kehrte die Beschwerdeführerin von 07.06.2021 bis 31.03.2022 in die Wohnung von XXXX zurück. Seit der neuerlichen Trennung wohnt sie in einer von einem Verein zur Verfügung gestellten Unterkunft. Am 29.10.2020 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 . Anlässlich dieses Vorfalls zog die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus der Wohnung aus und wohnte daraufhin bis 27.04.2021 in einer Einrichtung der Wiener Frauenhäuser. Nach einer Versöhnung kehrte die Beschwerdeführerin von 07.06.2021 bis 31.03.2022 in die Wohnung von römisch 40 zurück. Seit der neuerlichen Trennung wohnt sie in einer von einem Verein zur Verfügung gestellten Unterkunft. Das Strafverfahren gegen XXXX wegen des Verdachts der Körperverletzung am 29.10.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Das Strafverfahren gegen römisch 40 wegen des Verdachts der Körperverletzung am 29.10.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. 1.1.3.
  17. Während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet hat sich die Beschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Ihre Tochter trifft sie regelmäßig für gemeinsame Spaziergänge oder Museumsbesuche. Die Beschwerdeführerin hat am 28.09.2020 die Integrationsprüfung des ÖIF (Sprachniveau A1 sowie Werte- und Orientierungswissen) absolviert und in der Folge einen Deutschkurs für das Sprachniveau A2 besucht. Darüber hinaus arbeitet sie ehrenamtlich einen Tag pro Woche in einem Sozialmarkt. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie aus den Mitteln der Grundversorgung. Ferner verrichtet sie verschiedene Arbeiten in ihrer Unterkunft, wofür sie monatlich € 80 ,-- erhält. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.2.
  19. Covid-19-Situation Usbekistan ist von Covid-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist (AA 29.10.2021). Es gilt Maskenpflicht grundsätzlich in öffentlichen Bereichen und im öffentlichen Verkehr. Örtliche Hygiene- und Abstandsvorschriften können sich kurzfristig ändern (BMEIA 11.10.2021). Schutzmaßnahmen gelten im ganzen Land und können im Anlassfall in betroffenen Regionen auch verschärft werden. Aktuell sind landesweit fast alle öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen, Hotels, Restaurants und Geschäfte geöffnet (WKO 3.11.2021). Das Abhalten von Massenveranstaltungen ist unter Einhaltung der Maskenpflicht usw. wieder erlaubt (GM 20.9.2021). Die Verpflichtung zur Verwendung von Schutzmasken, Abstandhalten und persönlicher Hygiene besteht weiterhin und wird auch wieder stärker kontrolliert (WKO 3.11.2021). Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 29.10.2021). Usbekistan startete am 1.4.2021 mit der Massenimpfung gegen COVID-19 (WKO 3.11.2021). Unternehmen und Organisationen werden landesweit durch die Gesundheitsbehörden angehalten, ihre Mitarbeiter zu impfen. Arbeitgeber sind berechtigt, Covid-Impfverweigerer zu entlassen. Für einzelne Bevölkerungsgruppen gilt eine Impfpflicht. Folgende Impfstoffe kommen in Usbekistan zur Anwendung: ZF-UZ-VAC2001, AstraZeneca, Sputnik V, Moderna, Biontech. Mit Stand 30.6.2021 waren 4% der Bevölkerung vollständig geimpft (ZA 1.8.2021; vgl. ZA 1.10.2021, SR 4.8.2021). Covid-Impfungen sind kostenlos (GM o.D.). Es gibt zahlreiche Covid-Testlabors, und das Ergebnis ist rasch erhältlich (WKO 3.11.2021).Usbekistan startete am 1.4.2021 mit der Massenimpfung gegen COVID-19 (WKO 3.11.2021). Unternehmen und Organisationen werden landesweit durch die Gesundheitsbehörden angehalten, ihre Mitarbeiter zu impfen. Arbeitgeber sind berechtigt, Covid-Impfverweigerer zu entlassen. Für einzelne Bevölkerungsgruppen gilt eine Impfpflicht. Folgende Impfstoffe kommen in Usbekistan zur Anwendung: ZF-UZ-VAC2001, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf, Moderna, Biontech. Mit Stand 30.6.2021 waren 4% der Bevölkerung vollständig geimpft (ZA 1.8.2021; vergleiche ZA 1.10.2021, SR 4.8.2021). Covid-Impfungen sind kostenlos (GM o.D.). Es gibt zahlreiche Covid-Testlabors, und das Ergebnis ist rasch erhältlich (WKO 3.11.2021). Die Einreise nach Usbekistan wird nur nach Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf (WKO 3.11.2021; vgl. AA 29.10.2021). Es gibt keine Einreiseerleichterungen für Geimpfte und Genesene. Die Flughäfen in Usbekistan sind geöffnet, und sowohl internationale als auch nationale Flüge mit verschiedenen internationalen Fluglinien finden statt (WKO 3.11.2021). Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich. Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien (AA 29.10.2021).Die Einreise nach Usbekistan wird nur nach Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf (WKO 3.11.2021; vergleiche AA 29.10.2021). Es gibt keine Einreiseerleichterungen für Geimpfte und Genesene. Die Flughäfen in Usbekistan sind geöffnet, und sowohl internationale als auch nationale Flüge mit verschiedenen internationalen Fluglinien finden statt (WKO 3.11.2021). Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich. Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien (AA 29.10.2021). […] 1.2.
  20. Sicherheitslage Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b). Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021). Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). […] 1.2.
  21. Rechtsschutz / Justizwesen In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021). Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021). […] 1.2.
  22. Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vergleiche BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020). Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021). […] 1.2.
  23. Frauen Usbekistan hat die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung von Frauen ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen stellte im April 2020 fest, dass zwischen Männern und Frauen in Usbekistan Ungleichheit herrscht, Geschlechtsstereotypen bedient werden und dass Frauen in der Legislative und Judikative unterrepräsentiert sind. Außerdem zeigte sich der Menschenrechtsausschuss besorgt über Kinder- und Zwangsehen, Polygamie, häusliche Gewalt und mangelnden Opferschutz (HRW 13.1.2021). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021).Frauen genießen formal gleiche politische Rechte [wie Männer], sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Die Regierung stellt nur wenige Daten zur Verfügung, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen feststellen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Bildungschancen von Frauen werden durch diskriminierende kulturelle und religiöse Normen begrenzt (FH 3.3.2021). Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz über häusliche Gewalt. Bestrafungen für häusliche Gewalt sind unzureichend. Schutzmechanismen existieren, sind aber laut Aktivisten von geringem Nutzen für Opfer. Kulturelle Normen halten Frauen und deren Familien davon ab, offen über Vergewaltigung zu sprechen. Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sexuelle Belästigung ist laut Gesetz nicht ausdrücklich verboten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021). Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 1.5.2020). Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs. Auch existieren Telefon-Hotlines für Opfer (USDOS 30.3.2021). Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes inoffiziell praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 30.3.2021). In bestimmten Bereichen besteht Geschlechtertrennung, nämlich bei Festen, religiösen Riten sowie im ländlichen Milieu (GIZ 12.2020b). […] 1.2.
  24. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vgl. FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vergleiche FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021). Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020).Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). […] 1.2.
  25. Grundversorgung und Wirtschaft Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020). Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021). Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vergleiche WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b). […] 1.2.7.
  26. Sozialsystem In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021). Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019). Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019). Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019). Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019). Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019). […] 1.2.
  27. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vgl. Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vergleiche Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020). Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vgl. AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021).Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.9.2017). Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). […] 1.2.
  28. Rückkehr Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-
  29. Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020). Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021).Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vergleiche FH 2.2021). Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019).Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vergleiche TD 31.5.2019). Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019). […] 2.Beweiswürdigung: 2.
  30. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum, Geburtsort) stützen sich auf ihre Angaben in Verbindung mit dem in Kopie vorliegenden Auszug aus ihrem usbekischen Reisepass, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt wurde (vgl. AS 353). Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum, Geburtsort) stützen sich auf ihre Angaben in Verbindung mit dem in Kopie vorliegenden Auszug aus ihrem usbekischen Reisepass, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt wurde vergleiche AS 353). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Religionszugehörigkeit, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Familienstand, ihrer Tochter, ihrer Universitätsausbildung, ihrer Berufserfahrung sowie zum Verkauf ihrer Eigentumswohnung aus den insoweit konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Unterlagen, konkret ihrem Reisepass, ihrem Universitätsdiplom sowie ihrem usbekischen Dienstausweis. Ebenso gründen sich die Feststellungen zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf ihre diesbezüglichen Angaben in Verbindung mit den vorliegenden Auszügen aus ihrem usbekischen Reisepass, aus welchen sich ergibt, dass ihr ein Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von 12.08.2019 bis 11.09.2019 erteilt wurde und sie am 12.08.2019 über Ungarn in das Schengen-Gebiet eingereist ist (vgl. AS 355). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Religionszugehörigkeit, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Familienstand, ihrer Tochter, ihrer Universitätsausbildung, ihrer Berufserfahrung sowie zum Verkauf ihrer Eigentumswohnung aus den insoweit konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Unterlagen, konkret ihrem Reisepass, ihrem Universitätsdiplom sowie ihrem usbekischen Dienstausweis. Ebenso gründen sich die Feststellungen zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf ihre diesbezüglichen Angaben in Verbindung mit den vorliegenden Auszügen aus ihrem usbekischen Reisepass, aus welchen sich ergibt, dass ihr ein Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von 12.08.2019 bis 11.09.2019 erteilt wurde und sie am 12.08.2019 über Ungarn in das Schengen-Gebiet eingereist ist vergleiche AS 355). Die Feststellungen zum Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu ihrem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags stützen sich ebenso auf die Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt (vgl. insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2020, Zl. W233 2229126-1/11E, samt Zustellnachweis; Erstbefragung vom 02.02.2021, AS 25ff.). Die Feststellungen zum Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu ihrem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags stützen sich ebenso auf die Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt vergleiche insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2020, Zl. W233 2229126-1/11E, samt Zustellnachweis; Erstbefragung vom 02.02.2021, AS 25ff.). 2.
  31. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen 2.2.
  32. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen (unter anderem) an, sie habe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz erfahren, dass Personen, mit welchen sie in Usbekistan gemeinsam beim Zoll gearbeitet habe, festgenommen worden seien. Ein Gericht habe diese Personen in der Folge zu einer Geldstrafe verurteilt und gegen sie ein mehrjähriges Berufsverbot verhängt. Die Beschwerdeführerin sei gewarnt worden, dass sie vorsichtig sein sollte, zumal es nunmehr viele Überprüfungen von Zollbeamten gebe und viele unschuldige Menschen beschuldigt sowie verhaftet würden. Sie sei sich sicher, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan Straftaten, die sie nie begangen habe, zur Last gelegt würden (vgl. Einvernahme 08.03.2021, AS 157 und AS 163). 2.2.
  33. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen (unter anderem) an, sie habe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz erfahren, dass Personen, mit welchen sie in Usbekistan gemeinsam beim Zoll gearbeitet habe, festgenommen worden seien. Ein Gericht habe diese Personen in der Folge zu einer Geldstrafe verurteilt und gegen sie ein mehrjähriges Berufsverbot verhängt. Die Beschwerdeführerin sei gewarnt worden, dass sie vorsichtig sein sollte, zumal es nunmehr viele Überprüfungen von Zollbeamten gebe und viele unschuldige Menschen beschuldigt sowie verhaftet würden. Sie sei sich sicher, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan Straftaten, die sie nie begangen habe, zur Last gelegt würden vergleiche Einvernahme 08.03.2021, AS 157 und AS 163). Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks, der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt sowie der Einsicht in den Gerichtsakt betreffend das Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin als äußerst vage und widersprüchlich erweisen. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt anführte, dass ihr Vorbringen eine „Weiterentwicklung“ ihrer im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe darstelle (vgl. Einvernahme 08.03.2021, AS 157). Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass sie keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgebracht habe und daher die Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Vorverfahren nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe so deutlich vorzubringen, wie sie gewollt habe, da alle Einvernahmen auf Russisch geführt worden seien und sie darüber hinaus laufend gestoppt worden sei, wenn sie mehr als zwei Wörter gesagt habe (vgl. Einvernahme 08.03.2021, AS 163). Diese Erklärung vermag jedoch aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt anführte, dass ihr Vorbringen eine „Weiterentwicklung“ ihrer im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe darstelle vergleiche Einvernahme 08.03.2021, AS 157). Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass sie keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgebracht habe und daher die Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Vorverfahren nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe so deutlich vorzubringen, wie sie gewollt habe, da alle Einvernahmen auf Russisch geführt worden seien und sie darüber hinaus laufend gestoppt worden sei, wenn sie mehr als zwei Wörter gesagt habe vergleiche Einvernahme 08.03.2021, AS 163). Diese Erklärung vermag jedoch aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Fluchtvorbringen in russischer Sprache nicht hinreichend detailliert schildern habe können, als vollkommen unsubstantiiert erweist. So geht aus ihrem Vorbringen nicht nachvollziehbar hervor, weshalb sie nach Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und/oder die Ladung eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch beantragt hat. Ihre diesbezügliche Erklärung, wonach sie keinen Rechtsvertreter, sondern lediglich einen Rechtsberater gehabt habe und ihr damaliger Lebensgefährte im Rahmen der Rechtsberatung für sie gedolmetscht habe, ist nicht schlüssig, handelt es sich doch auch bei einem Rechtsberater um eine rechtskundige Person, welche dazu verpflichtet war, ihre Interessen zu vertreten. Im Übrigen hat sie auch nicht dargetan, dass ihr Lebensgefährte nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, für sie im Zuge der Rechtsberatung korrekt zu übersetzen. Insoweit die Beschwerdeführerin weiter ausführte, dass ihr der Richter in der Beschwerdeverhandlung im Oktober 2020 gesagt habe, sie solle weiter Russisch sprechen, da sie auch in der Erstbefragung Russisch gesprochen habe, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin laut Verhandlungsniederschrift vom 28.10.2020, Zl. W233 2229126-1/8Z, in der damaligen Beschwerdeverhandlung tatsächlich vorbrachte, sie habe mit einer Einvernahme in usbekischer Sprache gerechnet; ebenso wurde ihr – wie von ihr dargelegt – in der Verhandlung vorgehalten, dass sowohl ihre Erstbefragung als auch ihre Einvernahme vor dem Bundesamt in russischer Sprache erfolgt seien und sie angeführt habe, die Fragen verstanden zu haben. Allerdings wurde ihr in der Folge die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die Fortführung der Verhandlung in russischer Sprache zu erheben, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass sie sofort mitteilen solle, wenn sie das Gefühl bekomme, dass es Probleme bei der Übersetzung gebe oder sie etwas nicht verstehe. Die Beschwerdeführerin erwähnte jedoch in der Verhandlung keine Verständigungsschwierigkeiten, sondern bestätigte vielmehr nach Abschluss ihrer Befragung, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. zu alledem Verhandlungsniederschrift vom 27.10.2020, S. 3 und S. 20). Folglich ist nicht glaubhaft, dass es im Vorverfahren zu relevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Fluchtvorbringen in russischer Sprache nicht hinreichend detailliert schildern habe können, als vollkommen unsubstantiiert erweist. So geht aus ihrem Vorbringen nicht nachvollziehbar hervor, weshalb sie nach Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und/oder die Ladung eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch beantragt hat. Ihre diesbezügliche Erklärung, wonach sie keinen Rechtsvertreter, sondern lediglich einen Rechtsberater gehabt habe und ihr damaliger Lebensgefährte im Rahmen der Rechtsberatung für sie gedolmetscht habe, ist nicht schlüssig, handelt es sich doch auch bei einem Rechtsberater um eine rechtskundige Person, welche dazu verpflichtet war, ihre Interessen zu vertreten. Im Übrigen hat sie auch nicht dargetan, dass ihr Lebensgefährte nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, für sie im Zuge der Rechtsberatung korrekt zu übersetzen. Insoweit die Beschwerdeführerin weiter ausführte, dass ihr der Richter in der Beschwerdeverhandlung im Oktober 2020 gesagt habe, sie solle weiter Russisch sprechen, da sie auch in der Erstbefragung Russisch gesprochen habe, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin laut Verhandlungsniederschrift vom 28.10.2020, Zl. W233 2229126-1/8Z, in der damaligen Beschwerdeverhandlung tatsächlich vorbrachte, sie habe mit einer Einvernahme in usbekischer Sprache gerechnet; ebenso wurde ihr – wie von ihr dargelegt – in der Verhandlung vorgehalten, dass sowohl ihre Erstbefragung als auch ihre Einvernahme vor dem Bundesamt in russischer Sprache erfolgt seien und sie angeführt habe, die Fragen verstanden zu haben. Allerdings wurde ihr in der Folge die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die Fortführung der Verhandlung in russischer Sprache zu erheben, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass sie sofort mitteilen solle, wenn sie das Gefühl bekomme, dass es Probleme bei der Übersetzung gebe oder sie etwas nicht verstehe. Die Beschwerdeführerin erwähnte jedoch in der Verhandlung keine Verständigungsschwierigkeiten, sondern bestätigte vielmehr nach Abschluss ihrer Befragung, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben vergleiche zu alledem Verhandlungsniederschrift vom 27.10.2020, S. 3 und S. 20). Folglich ist nicht glaubhaft, dass es im Vorverfahren zu relevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auch ihr weiteres Vorbringen, wonach man sie nicht aussprechen habe lassen und sie keine Gelegenheit gehabt habe, ihre Fluchtgründe umfassend darzustellen, ist nicht glaubhaft, wurde ihr doch (unter anderem) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, ihre Fluchtgründe in eigenen Worten darzustellen und wurde sie darüber hinaus auch aufgefordert ihr Vorbringen zu präzisieren. Ebenso wurde ihr abschließend die Gelegenheit geboten, noch ein weiteres Vorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.10.2020, S. 10 und S. 19). Insgesamt bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Fluchtgründe im Vorverfahren hinreichend genau darzulegen.Auch ihr weiteres Vorbringen, wonach man sie nicht aussprechen habe lassen und sie keine Gelegenheit gehabt habe, ihre Fluchtgründe umfassend darzustellen, ist nicht glaubhaft, wurde ihr doch (unter anderem) in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, ihre Fluchtgründe in eigenen Worten darzustellen und wurde sie darüber hinaus auch aufgefordert ihr Vorbringen zu präzisieren. Ebenso wurde ihr abschließend die Gelegenheit geboten, noch ein weiteres Vorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.10.2020, S. 10 und S. 19). Insgesamt bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Fluchtgründe im Vorverfahren hinreichend genau darzulegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den im Vorverfahren geltend gemachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates einerseits und ihren aktuellen Verfolgungsgründen andererseits dargelegt hat. Wie bereits ausgeführt, begründete sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.03.2021 die Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz mit der Verhaftung von Mitarbeitern des usbekischen Zolls. Auf Nachfrage, ob sie alle ihre Gründe, die einer Rückkehr nach Usbekistan entgegenstünden, vorgebracht habe, gab sie in der Folge nur pauschal an, dass im Oktober 2021 Präsidentschaftswahlen stattfänden und vor Wahlen immer die kleinen Leute verhaftet würden, damit die Behörden zeigen könnten, dass sie fleißig seien (vgl. Einvernahme 08.03.2021, AS 157ff.). Befragt, was die Festnahme und Verurteilung der Zollbeamten mit ihrer persönlichen Situation zu tun habe, führte die Beschwerdeführerin ebenso vage aus, dass sie dort „mehrere Feinde“ gehabt habe. Während ihrer Arbeit als Zollbeamtin seien alle Stempel in einem Schrank gestanden. Jeder habe sie benutzen können, um offizielle Dokumente abzustempeln. Es könne sein, dass jemand in ihrem Namen Dokumente abgestempelt habe, weshalb sie von ihrem Bekannten auch gewarnt worden sei, dass „irgendwelche Feinde“ das Gleiche auch mit ihr machen und Dokumente in ihrem Namen unterschreiben könnten. Ferner sei sie jetzt auf der Flucht und würden ihr im Fall der Rückkehr Vorwürfe gemacht werden (vgl. Einvernahme 08.03.2021, AS 161). Selbst nach weiterer Nachfrage, woher sie wisse, dass sie beschuldigt werde, war sie nicht in der Lage die Gründe für ihre Rückkehrbefürchtungen zu präzisieren, sondern gab nur an, dass ihr XXXX , ihr ehemaliger Arbeitskollege, nach seiner Enthaftung geschrieben habe und sie zur Vorsicht gemahnt habe, da es viele Überprüfungen von Zollbeamten gebe und viele unschuldige Menschen beschuldigt würden. In der Folge verwies sie pauschal auf die Situation eines Wissenschaftlers, dem lediglich aufgrund eines fünfjährigen Auslandsaufenthalts Spionage vorgeworfen sei (vgl. Einvernahme 08.03.2021, AS 163). In Bezug auf diese Angaben der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sich ihre Ausführungen als äußerst vage und letztlich spekulativ erweisen, zumal sie keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt hat, welche darauf schließen lassen, dass ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Ferner lässt sich aus diesen Schilderungen nicht ableiten, dass die Festnahmen ihrer Arbeitskollegen in einem Zusammenhang mit jenen Gründen stehen, die nach ihren Angaben im Vorverfahren zu ihrer Ausreise geführt hätten, zumal sie nicht näher präzisiert hat, vor welchen Feinden sie sich fürchte. Auch in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.11.2021 wurde ein solcher Zusammenhang von ihr nicht substantiiert behauptet. Erst mit Stellungnahme vom 18.11.2021 wurde konkret vorgebracht, dass die Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin wegen des bekannten Vorfalls im Februar 2019 verhaftet sowie zu Haftstrafen verurteilt worden seien und folglich auch der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin schließlich in Zusammenhang mit der Frage nach der Relation des von ihr vorgelegten Urteils und ihrem eigenen Vorbringen aus, dass sie mit der im Urteil genannten Person zusammengearbeitet habe, als die Korruptionssache, die sie im Vorverfahren geschildert habe, geschehen sei. Ihr sei dann gesagt worden, dass sie genauso wie dieser Kollege und die weiteren Mitarbeiter, mit welchen sie an diesem Tag im Dienst gewesen sei, verfolgt werden könne (Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 12). Für das erkennende Gericht ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt erwähnte, obwohl sie – wie oben dargestellt – mehrmals nach den konkreten Gründen für ihre Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gefragt wurde. Unschlüssig erscheint darüber hinaus, dass der Arbeitskollege der Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls im Februar 2019 erst am 12.02.2020 verhaftet worden sei, sohin zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die Beschwerdeführerin bereits sechs Monate in Österreich befunden habe. Dem diesbezüglichen Vorhalt wich die Beschwerdeführerin aus, indem sie lediglich antwortete, ihr drohe im Fall der Abschiebung ebenso die Haft (vgl. dazu Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S.12). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den im Vorverfahren geltend gemachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates einerseits und ihren aktuellen Verfolgungsgründen andererseits dargelegt hat. Wie bereits ausgeführt, begründete sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.03.2021 die Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz mit der Verhaftung von Mitarbeitern des usbekischen Zolls. Auf Nachfrage, ob sie alle ihre Gründe, die einer Rückkehr nach Usbekistan entgegenstünden, vorgebracht habe, gab sie in der Folge nur pauschal an, dass im Oktober 2021 Präsidentschaftswahlen stattfänden und vor Wahlen immer die kleinen Leute verhaftet würden, damit die Behörden zeigen könnten, dass sie fleißig seien vergleiche Einvernahme 08.03.2021, AS 157ff.). Befragt, was die Festnahme und Verurteilung der Zollbeamten mit ihrer persönlichen Situation zu tun habe, führte die Beschwerdeführerin ebenso vage aus, dass sie dort „mehrere Feinde“ gehabt habe. Während ihrer Arbeit als Zollbeamtin seien alle Stempel in einem Schrank gestanden. Jeder habe sie benutzen können, um offizielle Dokumente abzustempeln. Es könne sein, dass jemand in ihrem Namen Dokumente abgestempelt habe, weshalb sie von ihrem Bekannten auch gewarnt worden sei, dass „irgendwelche Feinde“ das Gleiche auch mit ihr machen und Dokumente in ihrem Namen unterschreiben könnten. Ferner sei sie jetzt auf der Flucht und würden ihr im Fall der Rückkehr Vorwürfe gemacht werden vergleiche Einvernahme 08.03.2021, AS 161). Selbst nach weiterer Nachfrage, woher sie wisse, dass sie beschuldigt werde, war sie nicht in der Lage die Gründe für ihre Rückkehrbefürchtungen zu präzisieren, sondern gab nur an, dass ihr römisch 40 , ihr ehemaliger Arbeitskollege, nach seiner Enthaftung geschrieben habe und sie zur Vorsicht gemahnt habe, da es viele Überprüfungen von Zollbeamten gebe und viele unschuldige Menschen beschuldigt würden. In der Folge verwies sie pauschal auf die Situation eines Wissenschaftlers, dem lediglich aufgrund eines fünfjährigen Auslandsaufenthalts Spionage vorgeworfen sei vergleiche Einvernahme 08.03.2021, AS 163). In Bezug auf diese Angaben der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sich ihre Ausführungen als äußerst vage und letztlich spekulativ erweisen, zumal sie keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt hat, welche darauf schließen lassen, dass ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Ferner lässt sich aus diesen Schilderungen nicht ableiten, dass die Festnahmen ihrer Arbeitskollegen in einem Zusammenhang mit jenen Gründen stehen, die nach ihren Angaben im Vorverfahren zu ihrer Ausreise geführt hätten, zumal sie nicht näher präzisiert hat, vor welchen Feinden sie sich fürchte. Auch in der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.11.2021 wurde ein solcher Zusammenhang von ihr nicht substantiiert behauptet. Erst mit Stellungnahme vom 18.11.2021 wurde konkret vorgebracht, dass die Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin wegen des bekannten Vorfalls im Februar 2019 verhaftet sowie zu Haftstrafen verurteilt worden seien und folglich auch der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin schließlich in Zusammenhang mit der Frage nach der Relation des von ihr vorgelegten Urteils und ihrem eigenen Vorbringen aus, dass sie mit der im Urteil genannten Person zusammengearbeitet habe, als die Korruptionssache, die sie im Vorverfahren geschildert habe, geschehen sei. Ihr sei dann gesagt worden, dass sie genauso wie dieser Kollege und die weiteren Mitarbeiter, mit welchen sie an diesem Tag im Dienst gewesen sei, verfolgt werden könne (Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 12). Für das erkennende Gericht ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt erwähnte, obwohl sie – wie oben dargestellt – mehrmals nach den konkreten Gründen für ihre Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gefragt wurde. Unschlüssig erscheint darüber hinaus, dass der Arbeitskollege der Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls im Februar 2019 erst am 12.02.2020 verhaftet worden sei, sohin zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die Beschwerdeführerin bereits sechs Monate in Österreich befunden habe. Dem diesbezüglichen Vorhalt wich die Beschwerdeführerin aus, indem sie lediglich antwortete, ihr drohe im Fall der Abschiebung ebenso die Haft vergleiche dazu Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S.12). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.03.2021, wonach ihr jemand eine Straftat unterschieben könne, zumal beim usbekischen Zoll der Schrank mit ihren Stempeln für jeden zugänglich sei (Einvernahme 08.03.2021, AS 161), ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte sie davon ausgehe, jemand hätte ihre Stempel tatsächlich missbräuchlich verwendet. Ebenso wenig geht aus ihrem Vorbringen nachvollziehbar hervor, weshalb jemand nach ihrer Kündigung und ihrer endgültigen Ausreise aus Usbekistan in ihrem Namen Dokumente abstempeln hätte sollen. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe gemeint, dass bereits während ihrer Beschäftigung beim Zoll Dokumente in ihrem Namen abgestempelt worden seien und diese Dokumente innerhalb von fünf Jahren überprüft werden könnten. Solche Überprüfungen würden tatsächlich stattfinden, zumal viele Zollbeamte verhaftet worden seien (vgl. Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 13). Diese Darstellung ist insofern widersprüchlich, als die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt lediglich von der Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung ihrer Stempel sprach, während sie in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber behauptete, dass tatsächlich Stempel in ihrem Namen missbräuchlich verwendet worden seien. Wie sie davon erfahren habe, präzisierte sie allerdings nicht näher, sodass auch diese Ausführungen als vage und unsubstantiiert zu qualifizieren sind. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.03.2021, wonach ihr jemand eine Straftat unterschieben könne, zumal beim usbekischen Zoll der Schrank mit ihren Stempeln für jeden zugänglich sei (Einvernahme 08.03.2021, AS 161), ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte sie davon ausgehe, jemand hätte ihre Stempel tatsächlich missbräuchlich verwendet. Ebenso wenig geht aus ihrem Vorbringen nachvollziehbar hervor, weshalb jemand nach ihrer Kündigung und ihrer endgültigen Ausreise aus Usbekistan in ihrem Namen Dokumente abstempeln hätte sollen. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe gemeint, dass bereits während ihrer Beschäftigung beim Zoll Dokumente in ihrem Namen abgestempelt worden seien und diese Dokumente innerhalb von fünf Jahren überprüft werden könnten. Solche Überprüfungen würden tatsächlich stattfinden, zumal viele Zollbeamte verhaftet worden seien vergleiche Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 13). Diese Darstellung ist insofern widersprüchlich, als die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt lediglich von der Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung ihrer Stempel sprach, während sie in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber behauptete, dass tatsächlich Stempel in ihrem Namen missbräuchlich verwendet worden seien. Wie sie davon erfahren habe, präzisierte sie allerdings nicht näher, sodass auch diese Ausführungen als vage und unsubstantiiert zu qualifizieren sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt einerseits die Frage, ob sie im Herkunftsstaat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, explizit verneinte, während sie andererseits vorbrachte, eine Verhaftung im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu fürchten (vgl. Einvernahme 03.11.2021, AS 325). Mit Stellungnahme vom 18.11.2021 modifizierte sie ihr Vorbringen insoweit, als sie erstmals vorbrachte, sie habe im Herbst 2020 davon erfahren, dass gegen sie nunmehr polizeiliche und sicherheitsdienstliche Ermittlungen in Usbekistan stattfänden (vgl. AS 362). Weshalb sie diese konkret gegen ihre Person gerichteten Ermittlungen jedoch in ihren persönlichen Einvernahmen nicht erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal ihrer Stellungnahme eine diesbezügliche Erklärung nicht zu entnehmen ist. Ihr Vorbringen, wonach es gegen sie im Herkunftsstaat bereits polizeiliche und sicherheitsdienstliche Ermittlungen gebe, ist folglich als Steigerung ihres Fluchtvorbringens zu werten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt einerseits die Frage, ob sie im Herkunftsstaat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, explizit verneinte, während sie andererseits vorbrachte, eine Verhaftung im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu fürchten vergleiche Einvernahme 03.11.2021, AS 325). Mit Stellungnahme vom 18.11.2021 modifizierte sie ihr Vorbringen insoweit, als sie erstmals vorbrachte, sie habe im Herbst 2020 davon erfahren, dass gegen sie nunmehr polizeiliche und sicherheitsdienstliche Ermittlungen in Usbekistan stattfänden vergleiche AS 362). Weshalb sie diese konkret gegen ihre Person gerichteten Ermittlungen jedoch in ihren persönlichen Einvernahmen nicht erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal ihrer Stellungnahme eine diesbezügliche Erklärung nicht zu entnehmen ist. Ihr Vorbringen, wonach es gegen sie im Herkunftsstaat bereits polizeiliche und sicherheitsdienstliche Ermittlungen gebe, ist folglich als Steigerung ihres Fluchtvorbringens zu werten. Die Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage, zu jener Person, die ihr nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens von den Festnahmen ihrer Arbeitskollegen berichtet habe, detaillierte Angaben zu machen. Im Wesentlichen führte sie an, dass sie den Nachnamen dieser Person nicht kenne. Es handle sich bei der Person um einen gemeinsamen Bekannten von ihr und ihrem ehemaligen Arbeitskollegen. Sie habe diesem Bekannten über ihr Handy geschrieben und sich erkundigt, weshalb ihr ehemaliger Arbeitskollege seit langem nicht mehr online sei, woraufhin ihr der Bekannte von dessen Verhaftung erzählt habe. Die Frage, ob sie mit dem Bekannten öfter Kontakt gehabt habe, verneinte sie und führte weiter an, dass sie sich im Krankenhaus gelangweilt habe und daher in den sozialen Netzwerken geschrieben habe. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin diese Person sohin nach ihren Ausführungen lediglich oberflächlich gekannt und auch nur zufällig kontaktiert habe, ist ihr weiteres Vorbringen, wonach sie diese Person gewarnt habe, dass „irgendwelche Feinde“ auch in ihrem Namen Dokumente unterschreiben können, nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit diese Person einschätzen habe können, dass für die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr eine Gefahr bestehe (vgl. zu alledem Einvernahme 08.03.2021, AS 159ff.). Die Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage, zu jener Person, die ihr nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens von den Festnahmen ihrer Arbeitskollegen berichtet habe, detaillierte Angaben zu machen. Im Wesentlichen führte sie an, dass sie den Nachnamen dieser Person nicht kenne. Es handle sich bei der Person um einen gemeinsamen Bekannten von ihr und ihrem ehemaligen Arbeitskollegen. Sie habe diesem Bekannten über ihr Handy geschrieben und sich erkundigt, weshalb ihr ehemaliger Arbeitskollege seit langem nicht mehr online sei, woraufhin ihr der Bekannte von dessen Verhaftung erzählt habe. Die Frage, ob sie mit dem Bekannten öfter Kontakt gehabt habe, verneinte sie und führte weiter an, dass sie sich im Krankenhaus gelangweilt habe und daher in den sozialen Netzwerken geschrieben habe. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin diese Person sohin nach ihren Ausführungen lediglich oberflächlich gekannt und auch nur zufällig kontaktiert habe, ist ihr weiteres Vorbringen, wonach sie diese Person gewarnt habe, dass „irgendwelche Feinde“ auch in ihrem Namen Dokumente unterschreiben können, nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit diese Person einschätzen habe können, dass für die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr eine Gefahr bestehe vergleiche zu alledem Einvernahme 08.03.2021, AS 159ff.). Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu dem von ihr vorgelegten Screenshot, bei welchem es sich nach ihrem Vorbringen um einen Auszug aus dem Strafurteil handle, mit welchem ihr ehemaliger Arbeitskollege verurteilt worden sei. In Bezug auf dieses Dokument ist vorauszuschicken, dass es nicht auf seine Echtheit überprüft werden kann, zumal lediglich ein kurzer Auszug in Kopie vorliegt, aus welchem weder das Strafgericht noch ein Datum oder eine Geschäftszahl hervorgeht. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wer ihr diesen Screenshot zukommen hat lassen. Vor dem Bundesamt führte sie im Wesentlichen aus, Bekannte hätten ihr eine kurze Passage aus dem Urteil geschickt (vgl. Bundesamt 08.03.2021, AS 157), wobei das Foto von dem Urteil heimlich aufgenommen worden sei (vgl. Einvernahme 08.03.2021, AS 161). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte sie zunächst vor, nicht mehr zu wissen, woher sie den Screenshot bekommen habe. Ergänzend merkte sie pauschal an, sie habe recherchiert und „von jemanden“ diesen Screenshot erhalten. Sie könne sich zwar nicht erinnern, sei aber sicher, dass sie über Freunde und Bekannte ihres Arbeitskollegen zu dem Screenshot gekommen sei. Auch auf weitere Nachfrage, ob sie Genaueres von ihrer Recherche berichten könnte, war sie nicht in der Lage ihr Vorbringen zu präzisieren, sondern wiederholte lediglich ihr Vorbringen, wonach sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne. In der Folge führte sie vage aus, es könne sein, dass der Freund von der im Urteil genannten Person den Screenshot von deren Rechtsanwalt bekommen habe und ihn der Beschwerdeführerin geschickt habe (vgl. Verhandlung 23.01.2023, S. 11f.). Letzteres ist insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Angaben vor dem Bundesamt, wonach das Urteil „heimlich“ fotografiert worden sei, nicht schlüssig, wäre doch davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt ihres Arbeitskollegen bereits aus beruflichen Gründen Zugriff auf das Urteil gehabt habe. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsanwalt heimlich einen Auszug aus dem Urteil an einen Freund seines Mandanten weiterleiten hätte sollen. Im Übrigen erscheint es auch ungeachtet dieses Widerspruchs nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Erinnerungen daran hat, wie sie zu dem Dokument gekommen ist. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, wer ihr diesen Screenshot zukommen hat lassen. Vor dem Bundesamt führte sie im Wesentlichen aus, Bekannte hätten ihr eine kurze Passage aus dem Urteil geschickt vergleiche Bundesamt 08.03.2021, AS 157), wobei das Foto von dem Urteil heimlich aufgenommen worden sei vergleiche Einvernahme 08.03.2021, AS 161). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte sie zunächst vor, nicht mehr zu wissen, woher sie den Screenshot bekommen habe. Ergänzend merkte sie pauschal an, sie habe recherchiert und „von jemanden“ diesen Screenshot erhalten. Sie könne sich zwar nicht erinnern, sei aber sicher, dass sie über Freunde und Bekannte ihres Arbeitskollegen zu dem Screenshot gekommen sei. Auch auf weitere Nachfrage, ob sie Genaueres von ihrer Recherche berichten könnte, war sie nicht in der Lage ihr Vorbringen zu präzisieren, sondern wiederholte lediglich ihr Vorbringen, wonach sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne. In der Folge führte sie vage aus, es könne sein, dass der Freund von der im Urteil genannten Person den Screenshot von deren Rechtsanwalt bekommen habe und ihn der Beschwerdeführerin geschickt habe vergleiche Verhandlung 23.01.2023, S. 11f.). Letzteres ist insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Angaben vor dem Bundesamt, wonach das Urteil „heimlich“ fotografiert worden sei, nicht schlüssig, wäre doch davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt ihres Arbeitskollegen bereits aus beruflichen Gründen Zugriff auf das Urteil gehabt habe. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsanwalt heimlich einen Auszug aus dem Urteil an einen Freund seines Mandanten weiterleiten hätte sollen. Im Übrigen erscheint es auch ungeachtet dieses Widerspruchs nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Erinnerungen daran hat, wie sie zu dem Dokument gekommen ist. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich aus dem Inhalt des vorgelegten Dokuments eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht ableiten lässt. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es keinerlei Beleg dafür gibt, dass die im Dokument genannte Person tatsächlich ein Arbeitskollege der Beschwerdeführerin war. Ebenso wenig kann anhand des Dokuments eine Aussage darüber getroffen werden, ob die genannte Person – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - zu Unrecht verurteilt worden sei und ihr selbst ebenso eine Verurteilung wegen Straftaten, die sie nicht begangen habe, drohe. Zusammengefasst ist das Dokument sohin nicht geeignet, ihrem Vorbringen an Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.11.2021 vorbrachte, ihre Mutter habe ihr in einem Telefongespräch im September 2021 erzählt, dass sich der Bezirksinspektor bei ihr zweimal nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin sowie den Gründen für ihre Abwesenheit erkundigt habe und darüber hinaus im Oktober ein Beamter des usbekischen Sicherheitsdienstes nach ihr gefragt habe. Auch dieses Vorbringen erweist sich jedoch als vage, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass die Personen, die ihre Mutter aufgesucht hätten, konkrete Vorwürfe gegen sie erhoben hätten. Stattdessen führte sie nur pauschal aus, sie fürchte, dass die Behörde nach ihr suche und ihr Spionage unterstelle (vgl. dazu Einvernahme 03.11.2021, AS 324). Eine nähere Begründung, weshalb sie vom Vorwurf der Spionage und nicht mehr vom Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von Zollstempel ausgehe, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Auch sonst ist ein Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, zumal ihre Ausreise bereits im August 2019 erfolgte und ihre Arbeitskollegen nach ihrer Darstellung bereits im Februar 2020 verhaftet wurden. Weshalb Beamte erstmals im September 2021 nach der Beschwerdeführerin suchen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sie vor dem Bundesverwaltungsgericht die Besuche der Beamten bei ihrer Mutter nicht mehr erwähnte und sohin davon auszugehen ist, dass diese keine Relevanz für ihr Fluchtvorbringen haben. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.11.2021 vorbrachte, ihre Mutter habe ihr in einem Telefongespräch im September 2021 erzählt, dass sich der Bezirksinspektor bei ihr zweimal nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin sowie den Gründen für ihre Abwesenheit erkundigt habe und darüber hinaus im Oktober ein Beamter des usbekischen Sicherheitsdienstes nach ihr gefragt habe. Auch dieses Vorbringen erweist sich jedoch als vage, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass die Personen, die ihre Mutter aufgesucht hätten, konkrete Vorwürfe gegen sie erhoben hätten. Stattdessen führte sie nur pauschal aus, sie fürchte, dass die Behörde nach ihr suche und ihr Spionage unterstelle vergleiche dazu Einvernahme 03.11.2021, AS 324). Eine nähere Begründung, weshalb sie vom Vorwurf der Spionage und nicht mehr vom Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von Zollstempel ausgehe, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Auch sonst ist ein Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, zumal ihre Ausreise bereits im August 2019 erfolgte und ihre Arbeitskollegen nach ihrer Darstellung bereits im Februar 2020 verhaftet wurden. Weshalb Beamte erstmals im September 2021 nach der Beschwerdeführerin suchen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sie vor dem Bundesverwaltungsgericht die Besuche der Beamten bei ihrer Mutter nicht mehr erwähnte und sohin davon auszugehen ist, dass diese keine Relevanz für ihr Fluchtvorbringen haben. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.03.2021, wonach sie als Zollbeamtin die Verpflichtung habe, Staatsinformationen für die Dauer von fünf oder sechs Jahren zu bewahren und Dokumente geheim zu halten, und sie die usbekischen Behörden nach Erlöschen dieser Geheimhaltungspflicht in Ruhe lassen würden (vgl. Einvernahme 08.03.2021, AS 167), ist weiter auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel dargelegt hat, weshalb ihr nach Erlöschen der Geheimhaltungspflicht keine Gefahr mehr drohen sollte. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, was sie mit diesen Ausführungen gemeint habe, brachte sie schließlich nur ausweichend vor, niemand habe gesagt, dass sie nach Usbekistan zurückkehren könne; sie habe nur die Hoffnung gehabt (vgl. Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 14). Ein Zusammenhang zwischen ihrer Geheimhaltungspflicht einerseits und der von ihr behaupteten Verfolgung andererseits ist sohin nicht erkennbar. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.03.2021, wonach sie als Zollbeamtin die Verpflichtung habe, Staatsinformationen für die Dauer von fünf oder sechs Jahren zu bewahren und Dokumente geheim zu halten, und sie die usbekischen Behörden nach Erlöschen dieser Geheimhaltungspflicht in Ruhe lassen würden vergleiche Einvernahme 08.03.2021, AS 167), ist weiter auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel dargelegt hat, weshalb ihr nach Erlöschen der Geheimhaltungspflicht keine Gefahr mehr drohen sollte. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, was sie mit diesen Ausführungen gemeint habe, brachte sie schließlich nur ausweichend vor, niemand habe gesagt, dass sie nach Usbekistan zurückkehren könne; sie habe nur die Hoffnung gehabt vergleiche Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 14). Ein Zusammenhang zwischen ihrer Geheimhaltungspflicht einerseits und der von ihr behaupteten Verfolgung andererseits ist sohin nicht erkennbar. In einer Gesamtschau wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem ihr im Herkunftsstaat drohenden Strafverfahren wegen Straftaten, die sie nicht begangen habe, nicht als glaubhaft erachtet. 2.2.
  34. Abgesehen von der Verfolgung durch die usbekischen Behörden brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor, dass ihr ehemaliger Lebensgefährten XXXX ihr gegenüber in Österreich gewalttätig geworden sei und sie daher gegen ihn Anzeige erstattet habe. Aus diesem Grund drohe ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten sowie dessen in Usbekistan wohnhaften Angehörigen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte sie diesbezüglich weiter vor, dass sie aus Angst vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten ihre damalige Anzeige zurückgenommen habe. Er habe sie bedroht, dass er sie überall finden könne und ihr nach ihrer Abschiebung aus Österreich Schlechtes antun werde. Er habe alle Niederschriften der Einvernahmen in ihren asylrechtlichen Verfahren und könne die usbekischen Behörden darüber informieren, dass sie den Staat verraten habe. Damit habe er sie bedroht (vgl. Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 10). 2.2.
  35. Abgesehen von der Verfolgung durch die usbekischen Behörden brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor, dass ihr ehemaliger Lebensgefährten römisch 40 ihr gegenüber in Österreich gewalttätig geworden sei und sie daher gegen ihn Anzeige erstattet habe. Aus diesem Grund drohe ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten sowie dessen in Usbekistan wohnhaften Angehörigen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte sie diesbezüglich weiter vor, dass sie aus Angst vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten ihre damalige Anzeige zurückgenommen habe. Er habe sie bedroht, dass er sie überall finden könne und ihr nach ihrer Abschiebung aus Österreich Schlechtes antun werde. Er habe alle Niederschriften der Einvernahmen in ihren asylrechtlichen Verfahren und könne die usbekischen Behörden darüber informieren, dass sie den Staat verraten habe. Damit habe er sie bedroht vergleiche Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 10). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht sohin zusammengefasst vor, dass die Drohungen ihres ehemaligen Lebensgefährten in erster Linie dazu dienten, seine Strafverfolgung zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur „Zurückziehung ihrer Anzeige“ sowie in Anbetracht des Umstands, dass das gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten eingeleitete Strafverfahren laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.02.2021, GZ. XXXX , eingestellt wurde, ist es somit nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, welcher in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel verfügt, verfolgt wird oder dieser sie im Wege seiner Angehörigen gezielt verfolgen lässt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht sohin zusammengefasst vor, dass die Drohungen ihres ehemaligen Lebensgefährten in erster Linie dazu dienten, seine Strafverfolgung zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur „Zurückziehung ihrer Anzeige“ sowie in Anbetracht des Umstands, dass das gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten eingeleitete Strafverfahren laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 11.02.2021, GZ. römisch 40 , eingestellt wurde, ist es somit nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, welcher in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel verfügt, verfolgt wird oder dieser sie im Wege seiner Angehörigen gezielt verfolgen lässt. Gegen die Annahme einer realen Verfolgungsgefahr spricht ferner, dass es seit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Haushalt im 31.03.2022 und der damit verbundenen endgültigen Trennung von ihren Lebensgefährten zu keinen Bedrohungen oder Übergriffen mehr gekommen ist, die darauf schließen lassen würden, dass ihr selbst im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gezielte Verfolgungshandlungen drohen würden, da sie die Beziehung beendete. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zunächst vor, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte sie verfolge und auch versuche, sie zu kontrollieren. Auf Nachfrage, warum sie sich nicht an die österreichische Polizei wende, räumte sie allerdings ein, dass er sich in Österreich nicht traue, sie anzugreifen oder ihr etwas zu tun. Abgesehen davon, dass sie ihr ehemaliger Lebensgefährte im Dezember 2022 mit einer ihr unbekannten Nummer angerufen und beschimpft habe, schilderte sie überdies keine konkreten Vorfälle oder Bedrohungssituationen, welche sich nach der endgültigen Trennung ereignet hätten. Auch aus ihrem Vorbringen, wonach er ihr „vorher“ – sohin als sie noch zusammengelebt hätten - erklärte habe, sie werde ohne Papiere hier kein Asyl bekommen und müsse ohne ihn nach Usbekistan zurückkehren, lässt sich nicht ableiten, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte beabsichtigt, sie im Herkunftsstaat zu verfolgen (vgl. zu alledem Verhandlungsniederschrift 23.02.2023, S. 14). Gegen die Annahme einer realen Verfolgungsgefahr spricht ferner, dass es seit dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Haushalt im 31.03.2022 und der damit verbundenen endgültigen Trennung von ihren Lebensgefährten zu keinen Bedrohungen oder Übergriffen mehr gekommen ist, die darauf schließen lassen würden, dass ihr selbst im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gezielte Verfolgungshandlungen drohen würden, da sie die Beziehung beendete. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zunächst vor, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte sie verfolge und auch versuche, sie zu kontrollieren. Auf Nachfrage, warum sie sich nicht an die österreichische Polizei wende, räumte sie allerdings ein, dass er sich in Österreich nicht traue, sie anzugreifen oder ihr etwas zu tun. Abgesehen davon, dass sie ihr ehemaliger Lebensgefährte im Dezember 2022 mit einer ihr unbekannten Nummer angerufen und beschimpft habe, schilderte sie überdies keine konkreten Vorfälle oder Bedrohungssituationen, welche sich nach der endgültigen Trennung ereignet hätten. Auch aus ihrem Vorbringen, wonach er ihr „vorher“ – sohin als sie noch zusammengelebt hätten - erklärte habe, sie werde ohne Papiere hier kein Asyl bekommen und müsse ohne ihn nach Usbekistan zurückkehren, lässt sich nicht ableiten, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte beabsichtigt, sie im Herkunftsstaat zu verfolgen vergleiche zu alledem Verhandlungsniederschrift 23.02.2023, S. 14). In einer Gesamtschau ist es daher nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten und dessen Angehörigen zu gewärtigen hätte. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte tatsächlich über sämtliche Unterlagen betreffend ihre asylrechtlichen Verfahren in Österreich verfügt. Zwar behauptete sie zunächst, er würde diese Unterlagen den usbekischen Behörden zukommen lassen. Auf Nachfrage, warum er diese Unterlagen habe bzw. von ihren Aussagen wisse, führte sie jedoch lediglich an, dass er alle Niederschriften und alle Unterlagen in der Hand „gehabt“ habe, als sie zusammengelebt hätten. Auch ihren Reisepass habe er gehabt (vgl. zu alledem Verhandlungsniederschrift 23.02.2023, S. 14). Dass sich diese Unterlagen nach wie vor bei ihm befinden würden, hat sie demgegenüber nicht substantiiert dargetan. Folglich ist es nicht glaubhaft, dass die usbekischen Behörden vom Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich Kenntnis erlangen und ihr aufgrund ihrer Aussagen eine feindliche politische Gesinnung unterstellen werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte tatsächlich über sämtliche Unterlagen betreffend ihre asylrechtlichen Verfahren in Österreich verfügt. Zwar behauptete sie zunächst, er würde diese Unterlagen den usbekischen Behörden zukommen lassen. Auf Nachfrage, warum er diese Unterlagen habe bzw. von ihren Aussagen wisse, führte sie jedoch lediglich an, dass er alle Niederschriften und alle Unterlagen in der Hand „gehabt“ habe, als sie zusammengelebt hätten. Auch ihren Reisepass habe er gehabt vergleiche zu alledem Verhandlungsniederschrift 23.02.2023, S. 14). Dass sich diese Unterlagen nach wie vor bei ihm befinden würden, hat sie demgegenüber nicht substantiiert dargetan. Folglich ist es nicht glaubhaft, dass die usbekischen Behörden vom Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich Kenntnis erlangen und ihr aufgrund ihrer Aussagen eine feindliche politische Gesinnung unterstellen werden. 2.2.
  36. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, wonach sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer unrechtmäßigen Ausreise aus Usbekistan unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass sie ihre diesbezüglichen Angaben im Laufe des weiteren Verfahrens nicht näher präzisierte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass Auslandsaufenthalte – trotz Abschaffung des Ausreisevisasystem - nach wie vor einer Genehmigung bedürfen. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht glaubhaft gemacht, ohne entsprechende Genehmigung aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, geht doch aus ihren Angaben hervor, dass sie über den Luftweg unter Verwendung eines Schengen-Visums der Kategorie C sowie unter Vorlage ihres eigenen Reisepasses über die Türkei und Ungarn nach Österreich gelangt ist. Folglich ist davon auszugehen, dass sie auch die behördlichen Vorschriften zur legalen Ausreise aus Usbekistan einhielt. Im Übrigen lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass jeder, der Usbekistan ohne entsprechende Genehmigung verlassen hat, im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre und hat auch die Beschwerdeführerin keine Berichte vorgelegt, welchen sich ein solcher Sachverhalt entnehmen ließe. Auch aus dem Umstand, dass nach den Länderberichten Rückkehrende mit einer kurzen Befragung durch die Polizei rechnen müssen, lässt sich eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nicht ableiten, zumal aus den Berichten nicht hervorgeht, dass Rückkehrende im Zuge einer solchen Befragung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätten. 2.
  37. Zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine axiale Hiatushernie sowie Dyspepsie diagnostiziert worden sind und sie sich darüber hinaus aufgrund einer „Missed Abortion“ in stationärer Behandlung befunden hat, stützen sich auf den Arztbrief vom 15.10.2020 sowie den Patientenbrief vom 25.02.
  38. Festzuhalten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan hat, sie benötige infolge einer dieser Diagnosen aktuell medizinische Behandlung. Aus dem von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Patientenbrief einer Krankenanstalt vom 20.01.2021 ergibt sich überdies nachvollziehbar, dass sie von 13.01.2021 bis 20.01.2021 aufgrund einer Krisenintervention bei suizidaler Krise im Rahmen der Grunderkrankung stationär behandelt wurde. Ebenso geht daraus hervor, dass sie bereits bei ihrer Aufnahme in der Krankenanstalt von Selbstmordgedanken distanziert war und im Zeitpunkt ihrer Entlassung kein Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestand. Weiter gründet sich die Feststellung zu ihrem aktuellen psychischen Gesundheitszustand sowie zu ihrer psychiatrischen, psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung auf den fachärztlichen Befundbericht der Psychosozialen Dienste vom 03.01.
  39. Die Feststellungen zur abendlichen Dyspnoe in Verbindung mit einer allergischen Diathese sowie zur Behandlung dieser Erkrankung ergeben sich überdies aus dem Arztbrief vom 18.07.
  40. Ebenso ist diesem Arztbrief zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin drei Schutzimpfungen gegen Sars-CoV-2 erhalten hat. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegend bzw. lebensbedrohlich qualifiziert werden können. Insoweit im Patientenbrief vom 20.01.2021 ausgeführt wird, dass aus fachärztlicher Sicht bei drohender Abschiebung aus Österreich eine neuerliche Destabilisierung absehbar und aus medizinischer Sicht akut gefährdend für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei, ist festzuhalten, dass damit eine dauerhafte und unwiederbringliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht dargetan wird. Hinzu kommt, dass die grundlegende medizinische Versorgung in Usbekistan gewährleistet ist. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Verfassung usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt und das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket (unter anderem) Primärversorgung, Notfallversorgung sowie Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten, wie insbesondere auch psychische Erkrankungen, umfasst. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren anführte, sich bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei einer Psychologin in Therapie befunden und medikamentöse Behandlung erhalten zu haben (vgl. Einvernahme 03.11.2021, AS 319). Folglich ist davon auszugehen, dass sie auch im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung haben wird. Ergänzend ist auszuführen, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 16.02.2022 im Zeitpunkt der Befunderhebung eine schwere depressive Störung mit suizidalen Gedanken vorlag. Nach dem aktuellen fachärztlichen Befundbericht vom 03.01.2023 – leidet sie - abgesehen von der bei ihr bereits im Jänner 2021 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung – nunmehr an einer mittelgradigen depressiven Episode. Anhand der vorgelegten Befunde ist sohin von einer zwischenzeitlichen Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegend bzw. lebensbedrohlich qualifiziert werden können. Insoweit im Patientenbrief vom 20.01.2021 ausgeführt wird, dass aus fachärztlicher Sicht bei drohender Abschiebung aus Österreich eine neuerliche Destabilisierung absehbar und aus medizinischer Sicht akut gefährdend für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei, ist festzuhalten, dass damit eine dauerhafte und unwiederbringliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht dargetan wird. Hinzu kommt, dass die grundlegende medizinische Versorgung in Usbekistan gewährleistet ist. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Verfassung usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt und das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket (unter anderem) Primärversorgung, Notfallversorgung sowie Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten, wie insbesondere auch psychische Erkrankungen, umfasst. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren anführte, sich bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei einer Psychologin in Therapie befunden und medikamentöse Behandlung erhalten zu haben vergleiche Einvernahme 03.11.2021, AS 319). Folglich ist davon auszugehen, dass sie auch im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung haben wird. Ergänzend ist auszuführen, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 16.02.2022 im Zeitpunkt der Befunderhebung eine schwere depressive Störung mit suizidalen Gedanken vorlag. Nach dem aktuellen fachärztlichen Befundbericht vom 03.01.2023 – leidet sie - abgesehen von der bei ihr bereits im Jänner 2021 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung – nunmehr an einer mittelgradigen depressiven Episode. Anhand der vorgelegten Befunde ist sohin von einer zwischenzeitlichen Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat überdies im gegenständlichen Verfahren nicht hinreichend konkret dargetan, dass die COVID-19-Pandemie in ihrem Fall eine Rückkehrhindernis bildet. Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im November 2020 infolge einer COVID-19-Infektion stationär behandelt werden musste. Festzuhalten ist allerdings, dass sie laut dem von ihr vorgelegten Arztbrief vom 18.07.2022 zwischenzeitlich drei Schutzimpfungen gegen diese Krankheit erhalten hat und entsprechende Impfstoffe auch in Usbekistan verfügbar sind. Hinzu kommt, dass – wie bereits ausgeführt - die grundlegende medizinische Versorgung in Usbekistan gewährleistet ist und sie demnach auch im Fall eines schwerwiegenden Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung hat. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet hat, sondern vielmehr anführte, ehrenamtlich in einem Sozialmarkt zu arbeiten und in ihrer Unterkunft zu putzen sowie andere Dienstleistungen zu erbringen. Weiter führte sie an, dass die Teilnahme an einer Ausbildung zur Pflegerin lediglich am Fehlen der hierfür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung gescheitert sei (vgl. dazu Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 6). Folglich war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet hat, sondern vielmehr anführte, ehrenamtlich in einem Sozialmarkt zu arbeiten und in ihrer Unterkunft zu putzen sowie andere Dienstleistungen zu erbringen. Weiter führte sie an, dass die Teilnahme an einer Ausbildung zur Pflegerin lediglich am Fehlen der hierfür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung gescheitert sei vergleiche dazu Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 6). Folglich war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zum Unterstützungsnetzwerk der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat stützen sich überdies auf ihre Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihre Eltern nach wie vor in Usbekistan leben und zwischen ihnen auch Kontakt bestehe (vgl. Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 7). Gründe, weshalb sie im Fall einer neuerlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten würde, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen Kontakt aufnehmen kann und sie diese im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest bei der Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten unterstützen werden.Die Feststellungen zum Unterstützungsnetzwerk der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat stützen sich überdies auf ihre Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihre Eltern nach wie vor in Usbekistan leben und zwischen ihnen auch Kontakt bestehe vergleiche Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 7). Gründe, weshalb sie im Fall einer neuerlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten würde, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen Kontakt aufnehmen kann und sie diese im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest bei der Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten unterstützen werden. Festzuhalten ist weiter, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine derartige Situation im Herkunftsstaat ableiten lässt, wonach der Beschwerdeführerin allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung ihrer persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie den individuellen Umständen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Schul- und Universitätsbildung, ihrer Berufserfahrung sowie ihres familiären Netzwerkes, ist folglich davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, in Usbekistan durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.2.).Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie den individuellen Umständen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Schul- und Universitätsbildung, ihrer Berufserfahrung sowie ihres familiären Netzwerkes, ist folglich davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, in Usbekistan durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.). 2.
  41. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich 2.4.
  42. Die Feststellung zur Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich stützt sich auf ihre diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Weiters ergeben sich die Feststellungen zu ihrer Tochter sowie zu deren vorläufigen Aufenthaltsrecht in Österreich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. W215 2229128-
  43. Auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter nicht im selben Heim wie sie lebe und sie sich in ihrer Freizeit treffen würden, um spazieren zu gehen und Museen zu besuchen, bestehen keine Zweifel und wurden dieses daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Verhandlungsniederschrift 23.01.2023, S. 5f.). Anhaltspunkte, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind demgegenüber nicht hervorgekommen. 2.4.
  44. Die Feststellung zur Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich stützt sich auf ihre diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Weite

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