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{'item': 'W235 2260891-1'}

Obsah (24)§ 5§ 61Art. 133§ 28§ 18§ 29Art. 18§ 83§ 15§ 28aArt. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW235 2260891-1 Spruch, W235 2260891-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G und

§ 61

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Anfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX .12.2012 in Deutschland, am XXXX .07.2014 in Österreich und am XXXX .05.2022 in Slowenien jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 14). Eine Eurodac-Anfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2012 in Deutschland, am römisch 40 .07.2014 in Österreich und am römisch 40 .05.2022 in Slowenien jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 14). 1.
  2. Am 21.07.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er hier schon fünf Jahre gelebt habe. Er sei am XXXX 2017 von Österreich nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Mai 2017 habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Kroatien nach Slowenien gereist, wobei er sich in der Türkei, Serbien und Bosnien jeweils monate- bzw. jahrelang aufgehalten habe. In Slowenien sei er 15 Tage geblieben. Er sei von der Polizei festgenommen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe der Beschwerdeführer nicht gestellt. Er wolle nicht nach Slowenien zurück, da er dort bei der Einreise von Polizisten geschlagen und zurück nach Kroatien geschoben worden sei. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich leben. 1.
  3. Am 21.07.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er hier schon fünf Jahre gelebt habe. Er sei am römisch 40 2017 von Österreich nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Mai 2017 habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Kroatien nach Slowenien gereist, wobei er sich in der Türkei, Serbien und Bosnien jeweils monate- bzw. jahrelang aufgehalten habe. In Slowenien sei er 15 Tage geblieben. Er sei von der Polizei festgenommen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe der Beschwerdeführer nicht gestellt. Er wolle nicht nach Slowenien zurück, da er dort bei der Einreise von Polizisten geschlagen und zurück nach Kroatien geschoben worden sei. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich leben. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 21.07.2022 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 34). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 21.07.2022 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 34). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.07.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.07.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien. Mit Schreiben vom 01.08.2022 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

§ 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 45). Mit Schreiben vom 01.08.2022 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 45). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2022 nachweislich übergeben. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2022 nachweislich übergeben. 1.

  1. Am 02.09.2022 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er habe unbedingt nach Österreich gewollt, da er von XXXX 2011 bis XXXX .2017 in Österreich gewesen und dann nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Familienmitglieder oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht, sondern nur Freunde. Der Beschwerdeführer sei zwar in Slowenien gewesen, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt. Er habe nur in Österreich einen Asylantrag gestellt. Wann genau er in Slowenien gewesen sei, wisse er nicht mehr. Das müsse im Juli für zehn bis 15 Tage gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen und habe dort zu essen bekommen. 1.
  2. Am 02.09.2022 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er habe unbedingt nach Österreich gewollt, da er von römisch 40 2011 bis römisch 40 .2017 in Österreich gewesen und dann nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Familienmitglieder oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht, sondern nur Freunde. Der Beschwerdeführer sei zwar in Slowenien gewesen, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt. Er habe nur in Österreich einen Asylantrag gestellt. Wann genau er in Slowenien gewesen sei, wisse er nicht mehr. Das müsse im Juli für zehn bis 15 Tage gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen und habe dort zu essen bekommen. Slowenien habe er verlassen, weil er ungefähr fünf Mal von der Polizei verprügelt worden sei. Als er versucht habe über die Grenze zu kommen, sei er von drei bis vier Polizisten eingekesselt worden, die mit Fäusten auf ihn eingeschlagen hätten. Sie hätten auf sein Gesicht und auf seinen Kiefer geschlagen, sodass er jedes Mal für eine Woche nichts habe essen können. Einmal habe der Beschwerdeführer einen Zettel vergessen und der Polizist, der ihn begleitet habe, sei so wütend geworden, dass er ihm eine Ohrfeige gegeben und ihn getreten habe. Ihm sei auch von Polizisten ein Zettel gezeigt worden, auf dem „Yes“ und „No“ gestanden sei. Sie hätten dem Beschwerdeführer gesagt, er solle „No“ ankreuzen. Als er gefragt habe, was diese bedeute, hätten sie mit Schreien und Schlägen reagiert. In medizinischer Behandlung sei der Beschwerdeführer in Slowenien nicht gewesen. Im Camp sei einmal ein Arzt gekommen, der ihn untersucht habe und wieder gegangen sei. Die Polizei habe ihm mehrmals drohend gesagt, dass er aus dem Land verschwinden solle. Der Beschwerdeführer habe bei einer Polizeibehörde Anzeige erstatten wollen, aber die hätten ihn auch geschlagen und ihm nicht zugehört. Bei einer Menschenrechtsorganisation in Slowenien sei er nicht gewesen und habe auch nicht gewusst, wo er hätte hingehen sollen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Slowenien gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, wenn er nach Slowenien zurückgeschickt werde, werde ihn dort wieder Gewalt erwarten. Der Beschwerdeführer habe von Kroatien aus insgesamt fünf Mal versucht nach Slowenien einzureisen. Es sei ca. einmal wöchentlich gewesen. Nunmehr wolle er hier in Österreich bleiben, da er hier seine Zukunft aufbauen wolle. Der Beschwerdeführer fühle sich sehr wohl in Österreich und könne auch die Sprache. Vorgelegt wurde ein zahnärztlicher Kurzbericht vom XXXX .09.2022, dem zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer am selben Tag der Zahn 18 gezogen wurde, da dieser Zahn aufgrund eines erhöhten Knochenverlustes elongiert ist. Vorgelegt wurde ein zahnärztlicher Kurzbericht vom römisch 40 .09.2022, dem zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer am selben Tag der Zahn 18 gezogen wurde, da dieser Zahn aufgrund eines erhöhten Knochenverlustes elongiert ist.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.

  1. Am 11.10.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Slowenien erneute Polizeigewalt und eine Kettenabschiebung nach Kroatien und Bosnien. Durch seine Erlebnisse in Bosnien und der Gewalt durch die slowenischen Sicherheitsbehörden sei der Beschwerdeführer traumatisiert und sei der Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig. Es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am slowenischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde den Bericht von USDOS vom 13.03.2019 bezogen auf das Jahr 2018 und brachte dazu vor, dass die slowenischen Grenzbehörden Anfang Juni die Asylanträge von mindestens 51 Antragstellern ohne ordnungsgemäßes Verfahren abgelehnt und diese zurück nach Kroatien geschickt hätten. Ein ECRE-Bericht von 2021 berichte, dass es bei hohen Antragszahlen zu Problemen bei der Unterbringung komme und die Einrichtungen überfüllt seien wie es im Jahr 2019 der Fall gewesen sei. Die Erstbehörde habe es unterlassen ausführliche Recherchen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers durchzuführen. Unter Zitierung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.03.2022 wurde ausgeführt, dass in diesem Fall das Gericht einem Eilantrag gegen die Abschiebung nach Slowenien stattgegeben habe. Ferner sei der Beschwerdeführer bereits von 2011 bis 2017 in Österreich gewesen, sei mit der Sprache und den Gepflogenheiten vertraut und habe zahlreiche Bekannte. Neben der Vollmacht für die nunmehrige Vertretung wurde der Beschwerde ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom XXXX .10.2022 beigelegt, im welchem die „Verdachtsdiagnose“ komplexe posttraumatische Belastungsstörung gestellt wurde. Neben der Vollmacht für die nunmehrige Vertretung wurde der Beschwerde ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom römisch 40 .10.2022 beigelegt, im welchem die „Verdachtsdiagnose“ komplexe posttraumatische Belastungsstörung gestellt wurde.
  2. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 16.02.2023 bekannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers am 06.12.2022 ausgesetzt wurde und übermittelte in der Beilage die Information über die Aussetzung an Slowenien vom selben Tag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verließ seinen Herkunftsstaat erstmals im Jahr 2011 und stellte am XXXX .12.2012 in Deutschland und am XXXX .07.2014 in Österreich jeweils einen Asylantrag. Am XXXX .2017 wurde der Beschwerdeführer von Österreich nach Afghanistan abgeschoben. Im Mai 2017 reiste er neuerlich aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Kroatien nach Slowenien, wobei er in der Türkei, Serbien und Bosnien mehrere Monate bzw. in Bosnien sogar mehrere Jahre verbrachte. In Slowenien stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise am XXXX 2022 einen Asylantrag. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Slowenien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Slowenien aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verließ seinen Herkunftsstaat erstmals im Jahr 2011 und stellte am römisch 40 .12.2012 in Deutschland und am römisch 40 .07.2014 in Österreich jeweils einen Asylantrag. Am römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer von Österreich nach Afghanistan abgeschoben. Im Mai 2017 reiste er neuerlich aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Kroatien nach Slowenien, wobei er in der Türkei, Serbien und Bosnien mehrere Monate bzw. in Bosnien sogar mehrere Jahre verbrachte. In Slowenien stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise am römisch 40 2022 einen Asylantrag. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Slowenien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Slowenien aufgehalten hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.07.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 01.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.12.2022 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.07.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 01.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.12.2022 mitgeteilt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Beim Beschwerdeführer wurde die Verdachtsdiagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und nimmt keine Medikamente ein. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Slowenien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Seit 22.11.2022 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .02.2015, GZ XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2015, GZ. XXXX ,

§ 15St

GB, § 12

  1. Fall StGB, § 28a Abs. 1
  2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall iVm § 27 Abs. 2 SMG sowie

§ 28aAbs.

1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX .09.2015 vollzogen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2015, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2015, GZ. römisch 40 ,

Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,

  1. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie

Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 .09.2015 vollzogen. 1.
  2. Zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien: Zum slowenischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien und zur COVID-19 Pandemie wurden auf den Seiten 11 bis 25 des angefochtenen Bescheides aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). COVID-19: Mit Stand 10.8.2022 wurden bislang 1.096.506 COVID-19-Infektionen erfasst; davon sind 6.732 an oder mit Corona verstorben – 13,42 % aller Todesfälle. Dies entspricht einer Infektionsrate von 51,74 % sowie einer Todes- bzw. Letalitätsrate von 0,61 %. Die Anzahl der Neuinfektionen in Slowenien liegt aktuell bei 2,
  3. Im Durchschnitt der letzten sieben Augusttage 2022 wurden 1.452 Neuinfektionen pro Tag erfasst. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt 479,
  4. Mit Stand 31.7.2022 befinden sich 129 Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus. Davon sind 16 in intensivmedizinischer Behandlung (VB 10.8.2022). In Slowenien wurden bislang 1.265.802 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 5.7.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 59,7 %. Grundimmunisiert sind 57,7 % der Bevölkerung. Eine Auffrischungsimpfung haben 31,0 % bekommen. Insgesamt wurden bislang 5.336.373 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 19,4 % (VB 10.8.2022). Personen, die internationalen Schutz genießen, können COVID-19-Impfungen unter denselben Bedingungen in Anspruch nehmen wie slowenische Staatsbürger. Im Jahr 2021 waren COVID-19-Impfungen für alle Asylwerber verfügbar. Darüber hinaus wurden kostenlose COVID-19-Tests für alle Asylwerber im Asylheim zur Verfügung gestellt (AIDA 5.2022). b). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit: […] (AIDA 5.2022). Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Asylbehörde über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten. Die Dauer des Asylverfahrens hat sich aufgrund der COVID-19-Pandemie weiter verlängert. Im Jahr 2021 wurden insgesamt 5.301 Asylanträge gestellt. 17 Personen erhielten Flüchtlingsstatus, 64 Anträge wurden abgewiesen. 565 Asylanträge waren bis zum Jahresende anhängig (AIDA 5.2022). 2022 haben bis einschließlich Juli 4.325 Personen um Asyl angesucht. Das Schutzinteresse in Slowenien bleibt weiterhin gering, da die weitaus überwiegende Mehrzahl der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens in Slowenien ihre Reise fortsetzt; bis Ende Juni 2022 haben bisher 362 ukrainische Vertriebene um Asyl und 6.070 um temporären Schutz in Slowenien angesucht. 2022 verzeichnete die Polizei bisher 5.835 (Stand 26.6.2022) illegale Grenzübertritte und damit signifikant mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres (3.080). Die meisten unerlaubten Ausreisen werden weiterhin an der slowenischen Grenze zu Italien festgestellt (VB 10.8.2022). Im März 2021 wurden Änderungen des Fremden- und des Gesetzes über internationalen Schutz verabschiedet, die für Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten den Zugang zu Schutz und entsprechenden Rechten weiter einschränken und die Möglichkeit einer vollständigen Schließung der Grenzen im Falle einer "komplexen Migrationskrise" vorsehen (AI 29.3.2022). Am 9.11.2021 traten die Änderungen des International Protection Act (IPA) in Kraft. Anträge von Antragstellern, die vor diesem Datum eingereicht wurden, werden weiterhin

den vorherigen Bestimmungen des IPA bearbeitet. Alle nach diesem Datum eingereichten Anträge, werden nach dem novellierten IPA bearbeitet. Die Neuerungen beinhalten u.a. kürzere Fristen für Rechtsmittel und andere verfahrenstechnische Änderungen, welche die Rechte von Asylwerbern im Verfahren und ihre Möglichkeiten zur effektiven Teilnahme am Verfahren einschränken. Außerdem wird die Entscheidung über Asylanträge nun auch eine Entscheidung über die Rückkehr beinhalten. Das Berufungsrecht beim Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird wiederhergestellt. Die Änderungen des IPA wurden von NGOs kritisiert, da sie als zu restriktiv und teilweise nicht mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem oder der slowenischen Verfassung in Einklang stehend angesehen werden. Nach den neuen Bestimmungen sind Asylwerber und Flüchtlingsberater sowie gesetzliche Vormünder von unbegleiteten Minderjährigen nicht mehr durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (AIDA 5.2022). Durch die Änderungen des IPA wurde die Rechtsmittelfrist verkürzt. Im regulären Verfahren beträgt sie weiterhin 15 Tage. Im beschleunigten Verfahren wurde sie von acht auf drei Kalendertage verkürzt. Der Zeitrahmen für die gerichtliche Überprüfung aller anderen Entscheidungen wurde ebenfalls von acht auf drei Tage verkürzt. Im Februar 2022 legten Parlamentarier der Opposition die IPA-Änderungen dem Verfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vor (AIDA 5.2022). c). Dublin-Rückkehrer: Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (AIDA 5.2022). Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: ● Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 5.2022); ● Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich, wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 5.2022); ● Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 5.2022); ● Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (VB 12.8.2022); ● Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (VB 12.8.2022); ● Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (VB 12.8.2022); ● Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (VB 12.8.2022) d). Non-Refoulement: Der Zugang zum Hoheitsgebiet und damit zum Asylverfahren ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Im Jahr 2021 wurden 10.067 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen; ein Rückgang von 31,2 % im Vergleich zum Vorjahr; 4.000 von ihnen wurden auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Die große Mehrheit, etwa 3.860 Personen, wurde nach Kroatien zurückgeführt. Dies ist ein starker Rückgang gegenüber den 9.949 Personen, die im Jahr davor zurückgeführt worden waren. Der Rückgang ist auf die veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die begonnen hat, die Anträge der slowenischen Polizei auf Aufnahme von Personen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens, abzulehnen. Die Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Auf der Grundlage der Rückübernahmeabkommen nahm Slowenien außerdem 248 Personen auf (AIDA 5.2022). NGOs berichten, dass Asylwerber, die von der Polizei nach Kroatien zurückgeschickt werden, keine Rechtsmittel zur Verfügung haben, um grenzpolizeiliche Entscheidungen anzufechten. Amnesty International erklärte, dass die Rückschiebungen aus Slowenien ohne angemessene Verfahrensgarantien gegen Refoulement erfolgen. Diese Situation erschwert es den Migranten, internationalen Schutz zu beantragen. Laut dem slowenischen Ombudsmann für Menschenrechte werden Migranten oft in das Nachbarland, aus dem sie nach Slowenien eingereist sind, zurückgewiesen - meist Kroatien - ohne dass ihr Asylantrag berücksichtigt wurde. Der Ombudsmann erklärte, dass die Nichteinhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Einlegung von Rechtsmitteln bei den Behörden unmöglich macht und dass die Behörden die Asylanträge nicht korrekt dokumentieren (USDOS 12.4.2022). Im April 2021 bestätigte der slowenische Oberste Gerichtshof ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Behörden das Recht eines kamerunischen Staatsangehörigen auf Asyl verletzten, als er ohne förmliches Verfahren nach Kroatien und dann weiter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben wurde. Gerichte in Italien und Österreich stellten ebenfalls fest, dass die slowenische Praxis der Rückschiebung von Asylsuchenden auf der Grundlage bilateraler Abkommen gegen internationales Recht verstoße und sie sogenannten Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina aussetze (AI 29.3.2022). e). Versorgung: Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (AIDA 5.2022). Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c).Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z. B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.d).Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z. B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.d). f). Unterbringung: Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie, abhängig von den persönlichen Umständen, entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Im Jahr 2021 stieg die Zahl der Asylwerber an. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte und der obligatorischen COVID-19-Quarantänezeit wurde das Aufnahmezentrum in Logatec in ein Erstaufnahmezentrum umgewandelt. Die Asylwerber mussten bis zu 20 Tage im Erstaufnahmebereich des Empfangsbereichs des Asylheims oder in Logatec warten, um ihren Antrag einzureichen. Während dieser Zeit hatten sie keinen Zugang zu anderen Dienstleistungen oder materiellen Leistungen, da sie erst mit der Antragstellung als Asylwerber gelten (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a). Die Unterbringungskapazität in den Zentren liegt bei 401 Plätzen (AIDA 5.2022).Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie, abhängig von den persönlichen Umständen, entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Im Jahr 2021 stieg die Zahl der Asylwerber an. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte und der obligatorischen COVID-19-Quarantänezeit wurde das Aufnahmezentrum in Logatec in ein Erstaufnahmezentrum umgewandelt. Die Asylwerber mussten bis zu 20 Tage im Erstaufnahmebereich des Empfangsbereichs des Asylheims oder in Logatec warten, um ihren Antrag einzureichen. Während dieser Zeit hatten sie keinen Zugang zu anderen Dienstleistungen oder materiellen Leistungen, da sie erst mit der Antragstellung als Asylwerber gelten (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.a). Die Unterbringungskapazität in den Zentren liegt bei 401 Plätzen (AIDA 5.2022). Mit 9.8.2022 gab es insgesamt 205 Asylwerber, die in verschiedenen Unterkünften untergebracht waren, davon 42 in privaten Unterkünften (VB 12.8.2022). Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer, in der Außenstelle Logatec überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige Aktivitäten im Jahr 2021 eingeschränkt. Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs, z. B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs), angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM (Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants) durchgeführt (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a).Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer, in der Außenstelle Logatec überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige Aktivitäten im Jahr 2021 eingeschränkt. Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs, z. B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs), angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM (Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants) durchgeführt (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.a). Es fehlt jedoch an Kulturvermittlern und Dolmetschern mit Festanstellung; ihre Verfügbarkeit ist projektabhängig. Die Qualität der Übersetzung ist schlecht, was zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen kann. Auch die kindergartenähnliche Betreuung ist ausbaufähig. Engpässe bei Mitarbeitern im Asylheim können beispielsweise aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten in gewissen Zeiträumen entstehen, generell gilt die Zahl der Mitarbeiter aber als ausreichend (AIDA 5.2022). Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf materielle Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a).Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf materielle Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.a). Bei der Einreise nach Slowenien müssen sich Personen, die aus der Ukraine fliehen, bei der Polizei melden, wo sie auch temporären Schutz oder internationalen Schutz beantragen können. Wenn sie vorübergehenden Schutz beantragt haben und keine Existenzmittel für eine Privatunterkunft oder eine garantierte Privatunterkunft (bei Freunden, Familie usw.) haben, werden sie in Zentren in Logatec oder Debeli Rtič untergebracht. Wenn sie internationalen Schutz beantragen, können sie auch im Asylheim oder dessen Außenstelle untergebracht werden (AIDA 5.2022). Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Asylwerber und des Rückstaus der Fälle wurden die Antragsteller in den Asylzentren festgehalten, während sie darauf warteten, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Mangel an Kapazitäten zur Bewältigung der großen Zahl von Zugängen führte zu Überbelegung, niedrigeren hygienischen Standards und größeren Gesundheitsrisiken (USDOS 12.4.2022). g). Medizinische Versorgung: […] In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Im Jahr 2020 hat das Ausländerzentrum zwei zusätzliche Sozialarbeiter eingestellt, die sich neben Unterstützung der Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung auch auf die Bereitstellung von psychosozialer Unterstützung konzentrieren. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber und Flüchtlinge können bei verschiedenen Organisationen, wie Institute for African Studies, Slovene Philanthropy, Društvo Odnos oder Društvo Up Jesenice, die in der Regel über einen Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten. (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR 2.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b; Welcomm o.D.f).In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Im Jahr 2020 hat das Ausländerzentrum zwei zusätzliche Sozialarbeiter eingestellt, die sich neben Unterstützung der Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung auch auf die Bereitstellung von psychosozialer Unterstützung konzentrieren. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber und Flüchtlinge können bei verschiedenen Organisationen, wie Institute for African Studies, Slovene Philanthropy, Društvo Odnos oder Društvo Up Jesenice, die in der Regel über einen Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten. (AIDA 5.2022; vergleiche UNHCR 2.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b; Welcomm o.D.f). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Slowenien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 sowie zur Abschiebung aus Österreich am XXXX .2017, zur neuerlichen Ausreise aus Afghanistan im Mai 2017 sowie zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Aufenthalte in der Türkei, Serbien und Bosnien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Slowenien aufgehalten hat, beruht auf dem Umstand, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen lassen.

dem unbedenklichen Eurodac-Treffer stellte der Beschwerdeführer am XXXX .05.2022 in Slowenien einen Asylantrag und erfolgte die Antragstellung in Österreich am 20.07.2022, was auf einen Aufenthalt von ca. zwei Monaten in Slowenien hinweist. Der Beschwerdeführer selbst gab jedoch an, lediglich 15 Tage (Erstbefragung) in Slowenien gewesen zu sein bzw. es nicht mehr genau zu wissen, aber es müsse im Juli für zehn bis 15 Tage gewesen sein (Einvernahme). Da sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, wo er – abgesehen von den von ihm vorgebrachten 15 Tagen in Slowenien - zwischen der Antragstellung in Slowenien am XXXX .05.2022 und der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 20.07.2022 aufhältig war, kann über die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Slowenien keine Feststellung getroffen werden. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 sowie zur Abschiebung aus Österreich am römisch 40 .2017, zur neuerlichen Ausreise aus Afghanistan im Mai 2017 sowie zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Aufenthalte in der Türkei, Serbien und Bosnien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Slowenien aufgehalten hat, beruht auf dem Umstand, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen lassen.

dem unbedenklichen Eurodac-Treffer stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2022 in Slowenien einen Asylantrag und erfolgte die Antragstellung in Österreich am 20.07.2022, was auf einen Aufenthalt von ca. zwei Monaten in Slowenien hinweist. Der Beschwerdeführer selbst gab jedoch an, lediglich 15 Tage (Erstbefragung) in Slowenien gewesen zu sein bzw. es nicht mehr genau zu wissen, aber es müsse im Juli für zehn bis 15 Tage gewesen sein (Einvernahme). Da sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, wo er – abgesehen von den von ihm vorgebrachten 15 Tagen in Slowenien - zwischen der Antragstellung in Slowenien am römisch 40 .05.2022 und der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 20.07.2022 aufhältig war, kann über die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Slowenien keine Feststellung getroffen werden. Wie erwähnt gründet die Feststellung zur Antragstellung in Slowenien am XXXX .05.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe keinen Asylantrag in Slowenien gestellt, ebenso wie mit seinen nicht verifizierbaren Angaben zur Aufenthaltsdauer in Slowenien, seine dortige Antragstellung verschleiern wollte, um eine für ihn (seiner Ansicht nach) günstigere Ausgangsposition für die Antragstellung in Österreich zu erlangen. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Slowenien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellung zu den vorherigen Antragstellungen in Deutschland und in Österreich ergibt sich ebenso aus den jeweiligen unbedenklichen Eurodac-Treffern (vgl. AS 14). Wie erwähnt gründet die Feststellung zur Antragstellung in Slowenien am römisch 40 .05.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe keinen Asylantrag in Slowenien gestellt, ebenso wie mit seinen nicht verifizierbaren Angaben zur Aufenthaltsdauer in Slowenien, seine dortige Antragstellung verschleiern wollte, um eine für ihn (seiner Ansicht nach) günstigere Ausgangsposition für die Antragstellung in Österreich zu erlangen. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Slowenien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellung zu den vorherigen Antragstellungen in Deutschland und in Österreich ergibt sich ebenso aus den jeweiligen unbedenklichen Eurodac-Treffern vergleiche AS 14). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Slowenien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft bzw. als stark übertrieben zu werten ist. Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang auf die nachgewiesene tatsachenwidrige Angabe des Beschwerdeführers zu verweisen, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt. Hinzu kommt, dass auch die vom Beschwerdeführer genannte Aufenthaltsdauer in Slowenien von 15 Tagen nicht mit den Daten der Antragstellungen in Slowenien und Österreich in Einklang zu bringen ist. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die behaupteten Schläge durch die slowenische Polizei, sind vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Zielland des Beschwerdeführers Österreich war, da er hier (vor seiner Abschiebung nach Afghanistan) bereits ca. fünf Jahre aufhältig war, zu sehen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er Slowenien verlassen habe, weil er ungefähr fünf Mal von der Polizei verprügelt worden sei und als er ca. fünfmal einmal wöchentlich versucht habe, über die Grenze zu kommen, sei er von drei bis vier Polizisten mit Fäusten geschlagen worden, ist dieser Teil des Vorbringens wohl als stark übertrieben zu werten. Diesbezüglich ist auf die weitere Aussage zu verweisen, „sie“ hätten auf sein Gesicht und auf seinen Kiefer geschlagen, sodass er jedes Mal eine Woche nichts essen habe können. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich (bei einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben) fünf Wochen nichts essen können, hätte er wohl körperliche Mangelerscheinungen, worauf sich jedoch im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise finden. Aber auch der vorgelegte zahnärztliche Kurzbericht vom XXXX .09.2022 untermauert diese Behauptung nicht. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 20.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den Zahnarzt jedoch erst mehr als sechs Wochen nach seiner Ankunft in Österreich aufsuchte, was seine Angaben betreffend die Schläge auf das Kiefer, die so stark gewesen sein sollen, dass er fünfmal jeweils eine Woche lang nichts essen konnte, wohl widerlegt. Zum andern ist diesem zahnärztlichen Kurzbericht kein Hinweis auf eine Gewalteinwirkung auf das Kiefer des Beschwerdeführers zu entnehmen, sondern wird darin angeführt, dass der Zahn 18 gezogen wurde, da dieser aufgrund eines erhöhten Knochenverlustes elongiert ist. Betreffend die medizinische Behandlung in Slowenien ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt auch angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, zunächst vorbrachte, in Slowenien nicht in medizinischer Behandlung gewesen zu sein, jedoch in weiterer Folge doch einräumte, dass er im Camp einmal von einem Arzt untersucht worden sei. Aus all diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die behauptete Polizeigewalt in Slowenien im Zuge der Einreise nicht glaubhaft (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft bzw. als stark übertrieben zu werten ist. Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang auf die nachgewiesene tatsachenwidrige Angabe des Beschwerdeführers zu verweisen, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt. Hinzu kommt, dass auch die vom Beschwerdeführer genannte Aufenthaltsdauer in Slowenien von 15 Tagen nicht mit den Daten der Antragstellungen in Slowenien und Österreich in Einklang zu bringen ist. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die behaupteten Schläge durch die slowenische Polizei, sind vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Zielland des Beschwerdeführers Österreich war, da er hier (vor seiner Abschiebung nach Afghanistan) bereits ca. fünf Jahre aufhältig war, zu sehen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er Slowenien verlassen habe, weil er ungefähr fünf Mal von der Polizei verprügelt worden sei und als er ca. fünfmal einmal wöchentlich versucht habe, über die Grenze zu kommen, sei er von drei bis vier Polizisten mit Fäusten geschlagen worden, ist dieser Teil des Vorbringens wohl als stark übertrieben zu werten. Diesbezüglich ist auf die weitere Aussage zu verweisen, „sie“ hätten auf sein Gesicht und auf seinen Kiefer geschlagen, sodass er jedes Mal eine Woche nichts essen habe können. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich (bei einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben) fünf Wochen nichts essen können, hätte er wohl körperliche Mangelerscheinungen, worauf sich jedoch im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise finden. Aber auch der vorgelegte zahnärztliche Kurzbericht vom römisch 40 .09.2022 untermauert diese Behauptung nicht. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 20.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den Zahnarzt jedoch erst mehr als sechs Wochen nach seiner Ankunft in Österreich aufsuchte, was seine Angaben betreffend die Schläge auf das Kiefer, die so stark gewesen sein sollen, dass er fünfmal jeweils eine Woche lang nichts essen konnte, wohl widerlegt. Zum andern ist diesem zahnärztlichen Kurzbericht kein Hinweis auf eine Gewalteinwirkung auf das Kiefer des Beschwerdeführers zu entnehmen, sondern wird darin angeführt, dass der Zahn 18 gezogen wurde, da dieser aufgrund eines erhöhten Knochenverlustes elongiert ist. Betreffend die medizinische Behandlung in Slowenien ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt auch angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, zunächst vorbrachte, in Slowenien nicht in medizinischer Behandlung gewesen zu sein, jedoch in weiterer Folge doch einräumte, dass er im Camp einmal von einem Arzt untersucht worden sei. Aus all diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die behauptete Polizeigewalt in Slowenien im Zuge der Einreise nicht glaubhaft vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zur Verdachtsdiagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung gründet auf dem mit der Beschwerde vorgelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht vom XXXX .10.
  3. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus gesund ist und keine Medikamente nimmt, ist seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Daher liegt keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit vor, wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zur Verdachtsdiagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung gründet auf dem mit der Beschwerde vorgelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht vom römisch 40 .10.
  4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus gesund ist und keine Medikamente nimmt, ist seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Daher liegt keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit vor, wobei hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien entgegenstehen, zu treffen. Die weitere Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, über keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich zu verfügen, sondern hier nur Freunde zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung nach Afghanistan am XXXX .2017 ca. fünf Jahre in Österreich verbrachte, dieser Aufenthalt allerdings lediglich aufgrund unbegründeter Asylantragstellung rechtmäßig war und darüber hinaus der Beschwerdeführer während dieses Aufenthalts zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mit der deutschen Sprache in Österreich vertraut, ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme vor dem Bundesamt nur unter Zuhilfenahme von Dolmetschern in der Sprache Dari durchgeführt werden konnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, woraus man wohl auf sein mangelndes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich schließen kann. Dass der Beschwerdeführer seit 22.11.2022 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.02.
  5. Die weitere Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, über keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich zu verfügen, sondern hier nur Freunde zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung nach Afghanistan am römisch 40 .2017 ca. fünf Jahre in Österreich verbrachte, dieser Aufenthalt allerdings lediglich aufgrund unbegründeter Asylantragstellung rechtmäßig war und darüber hinaus der Beschwerdeführer während dieses Aufenthalts zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mit der deutschen Sprache in Österreich vertraut, ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme vor dem Bundesamt nur unter Zuhilfenahme von Dolmetschern in der Sprache Dari durchgeführt werden konnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist, woraus man wohl auf sein mangelndes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich schließen kann. Dass der Beschwerdeführer seit 22.11.2022 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.02.
  6. Letztlich ergibt sich die Feststellung zu den beiden strafrechtlichen Verurteilungen sowie zum Vollzug des unbedingten Teils der (zweiten) Freiheitsstrafe aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 14.10.
  7. 2.
  8. Die Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien sowie zur COVID-19 Pandemie beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Slowenien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen vom 13.09.2022 stammen und sohin jedenfalls die gebotene Aktualität aufweisen. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Slowenien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er wisse, wenn er nach Slowenien zurückgeschickt werde, werde ihn dort wieder Gewalt erwarten. Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, welche Teile der Beschwerdeführer als unvollständig betrachtet bzw. aus welchen Gründen er dieser Ansicht ist. Wenn weiters ausgeführt wird, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, weil kaum Kritik am slowenischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerde sich auf die gleichen Quellen – allerdings in einer weniger aktuellen Version – stützt. So zitiert die Beschwerde den Bericht von USDOS vom 13.03.2019 (bezogen auf das Jahr 2018), hingegen wird im angefochtenen Bescheid die aktuelle Version des USDOS Berichts vom 12.04.2022 als Quelle angeführt. Ebenso verhält es sich mit dem Bericht von ECRE/AIDA. Die Beschwerde stützt sich auf den Bericht von 2021, der angefochtene Bescheid hingegen auf jenen vom Mai
  9. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und auch auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Mangels konkreten Vorbringens und mangels Aktualität sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und beziehen sich auch auf die aktuelle Situation in Bezug auf die COVID-19 Pandemie. Diesbezüglich ist generell auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Es wurden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen bzw. völlige Aussetzung der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Slowenien schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Slowenien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Slowenien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Slowenien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Slowenien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die slowenische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem dieser in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Slowenien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Slowenien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die slowenische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat.

Ebenso wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den slowenischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 06.12.2022 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den slowenischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 06.12.2022 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbst-eintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbst-eintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.

  1. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine fünfmaligen Versuche über die Grenze zu gelangen, auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass Österreich das Zielland des Beschwerdeführers war, sind auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, er sei von einem Polizisten geschlagen worden, weil er einen Zettel vergessen habe sowie als er gefragt habe, was „Yes“ und „No“ auf diesem Zettel bedeute, sei mit Schreien und Schlägen reagiert worden, zu sehen. Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass selbst die Zugrundelegung dieses Teils des Vorbringens nicht zu einer den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Slowenien führt, da sich daraus keine systemischen Mängel ableiten lassen, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Slowenien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben (wovon jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen wird), kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120).3.2.4.
  2. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine fünfmaligen Versuche über die Grenze zu gelangen, auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass Österreich das Zielland des Beschwerdeführers war, sind auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, er sei von einem Polizisten geschlagen worden, weil er einen Zettel vergessen habe sowie als er gefragt habe, was „Yes“ und „No“ auf diesem Zettel bedeute, sei mit Schreien und Schlägen reagiert worden, zu sehen. Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass selbst die Zugrundelegung dieses Teils des Vorbringens nicht zu einer den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Slowenien führt, da sich daraus keine systemischen Mängel ableiten lassen, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Slowenien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse tatsächlich zugetragen haben (wovon jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen wird), kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Slowenien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen - zu schützen. Der Beschwerdeführer hätte sich auch (bei Zutreffen seiner Behauptungen) an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können, was er seinen eigenen Angaben zufolge nicht getan hat. Dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Vorfälle bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, ist nicht erkennbar. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Sloweniens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Slowenien zulässig ist, kann keine Art. 3 EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Slowenien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen - zu schützen. Der Beschwerdeführer hätte sich auch (bei Zutreffen seiner Behauptungen) an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können, was er seinen eigenen Angaben zufolge nicht getan hat. Dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Vorfälle bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, ist nicht erkennbar. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Sloweniens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Slowenien zulässig ist, kann keine Artikel 3, EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass ihm gesagt worden sei, er solle aus dem Land „verschwinden“, ist ihm zu entgegnen, dass er im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das slowenische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Slowenien nicht dazu verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Territorium zu dulden. Ein zu beanstandendes Verhalten der slowenischen Behörden ist hieraus nicht zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer in Slowenien – seinen eigenen Angaben zufolge – in einem Flüchtlingsheim untergebracht wurde, dort zu essen bekommen hat und auch von einem Arzt untersucht wurde und sohin offenbar nach Stellung des Asylantrages untergebracht und versorgt wurde. Dass die Unterbringung und/oder Verpflegung in Slowenien nicht in Ordnung war, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn die Camps und die Verpflegung in Slowenien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist.Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass ihm gesagt worden sei, er solle aus dem Land „verschwinden“, ist ihm zu entgegnen, dass er im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das slowenische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Slowenien nicht dazu verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf seinem Territorium zu dulden. Ein zu beanstandendes Verhalten der slowenischen Behörden ist hieraus nicht zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer in Slowenien – seinen eigenen Angaben zufolge – in einem Flüchtlingsheim untergebracht wurde, dort zu essen bekommen hat und auch von einem Arzt untersucht wurde und sohin offenbar nach Stellung des Asylantrages untergebracht und versorgt wurde. Dass die Unterbringung und/oder Verpflegung in Slowenien nicht in Ordnung war, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Vollständigkeit halber ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn die Camps und die Verpflegung in Slowenien nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage in Slowenien ist auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der in seinem Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo

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