G und
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 34). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 21.07.2022 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Slowenien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 34). 1.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 45). Mit Schreiben vom 01.08.2022 stimmte die slowenische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 45). Mit Verfahrensanordnung
G wurde dem Beschwerdeführer
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2022 nachweislich übergeben. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Slowenien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2022 nachweislich übergeben. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig ist.
1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.12.2022 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.07.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Slowenien, welches von der slowenischen Dublinbehörde am 01.08.2022 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der slowenischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.12.2022 mitgeteilt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Beim Beschwerdeführer wurde die Verdachtsdiagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und nimmt keine Medikamente ein. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Slowenien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Seit 22.11.2022 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .02.2015, GZ XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2015, GZ. XXXX ,
GB, § 12
1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX .09.2015 vollzogen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2015, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2015, GZ. römisch 40 ,
Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
Paragraph 28 a, Absatz eins,
den vorherigen Bestimmungen des IPA bearbeitet. Alle nach diesem Datum eingereichten Anträge, werden nach dem novellierten IPA bearbeitet. Die Neuerungen beinhalten u.a. kürzere Fristen für Rechtsmittel und andere verfahrenstechnische Änderungen, welche die Rechte von Asylwerbern im Verfahren und ihre Möglichkeiten zur effektiven Teilnahme am Verfahren einschränken. Außerdem wird die Entscheidung über Asylanträge nun auch eine Entscheidung über die Rückkehr beinhalten. Das Berufungsrecht beim Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird wiederhergestellt. Die Änderungen des IPA wurden von NGOs kritisiert, da sie als zu restriktiv und teilweise nicht mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem oder der slowenischen Verfassung in Einklang stehend angesehen werden. Nach den neuen Bestimmungen sind Asylwerber und Flüchtlingsberater sowie gesetzliche Vormünder von unbegleiteten Minderjährigen nicht mehr durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (AIDA 5.2022). Durch die Änderungen des IPA wurde die Rechtsmittelfrist verkürzt. Im regulären Verfahren beträgt sie weiterhin 15 Tage. Im beschleunigten Verfahren wurde sie von acht auf drei Kalendertage verkürzt. Der Zeitrahmen für die gerichtliche Überprüfung aller anderen Entscheidungen wurde ebenfalls von acht auf drei Tage verkürzt. Im Februar 2022 legten Parlamentarier der Opposition die IPA-Änderungen dem Verfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vor (AIDA 5.2022). c). Dublin-Rückkehrer: Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (AIDA 5.2022). Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: ● Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 5.2022); ● Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich, wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 5.2022); ● Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 5.2022); ● Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (VB 12.8.2022); ● Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (VB 12.8.2022); ● Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (VB 12.8.2022); ● Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (VB 12.8.2022) d). Non-Refoulement: Der Zugang zum Hoheitsgebiet und damit zum Asylverfahren ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem. Im Jahr 2021 wurden 10.067 Personen wegen illegalen Grenzübertritts aufgegriffen; ein Rückgang von 31,2 % im Vergleich zum Vorjahr; 4.000 von ihnen wurden auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Die große Mehrheit, etwa 3.860 Personen, wurde nach Kroatien zurückgeführt. Dies ist ein starker Rückgang gegenüber den 9.949 Personen, die im Jahr davor zurückgeführt worden waren. Der Rückgang ist auf die veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die begonnen hat, die Anträge der slowenischen Polizei auf Aufnahme von Personen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens, abzulehnen. Die Rückübernahmeabkommen ermöglichen die Rückführung von Migranten durch informelle und verkürzte Verfahren ohne Rückführungsentscheidung und ohne Zugang zu rechtlichem Beistand oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Auf der Grundlage der Rückübernahmeabkommen nahm Slowenien außerdem 248 Personen auf (AIDA 5.2022). NGOs berichten, dass Asylwerber, die von der Polizei nach Kroatien zurückgeschickt werden, keine Rechtsmittel zur Verfügung haben, um grenzpolizeiliche Entscheidungen anzufechten. Amnesty International erklärte, dass die Rückschiebungen aus Slowenien ohne angemessene Verfahrensgarantien gegen Refoulement erfolgen. Diese Situation erschwert es den Migranten, internationalen Schutz zu beantragen. Laut dem slowenischen Ombudsmann für Menschenrechte werden Migranten oft in das Nachbarland, aus dem sie nach Slowenien eingereist sind, zurückgewiesen - meist Kroatien - ohne dass ihr Asylantrag berücksichtigt wurde. Der Ombudsmann erklärte, dass die Nichteinhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Einlegung von Rechtsmitteln bei den Behörden unmöglich macht und dass die Behörden die Asylanträge nicht korrekt dokumentieren (USDOS 12.4.2022). Im April 2021 bestätigte der slowenische Oberste Gerichtshof ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Behörden das Recht eines kamerunischen Staatsangehörigen auf Asyl verletzten, als er ohne förmliches Verfahren nach Kroatien und dann weiter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben wurde. Gerichte in Italien und Österreich stellten ebenfalls fest, dass die slowenische Praxis der Rückschiebung von Asylsuchenden auf der Grundlage bilateraler Abkommen gegen internationales Recht verstoße und sie sogenannten Kettenabschiebungen nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina aussetze (AI 29.3.2022). e). Versorgung: Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (AIDA 5.2022). Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c).Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern) sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z. B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.d).Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Asylwerber sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z. B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.d). f). Unterbringung: Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie, abhängig von den persönlichen Umständen, entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Im Jahr 2021 stieg die Zahl der Asylwerber an. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte und der obligatorischen COVID-19-Quarantänezeit wurde das Aufnahmezentrum in Logatec in ein Erstaufnahmezentrum umgewandelt. Die Asylwerber mussten bis zu 20 Tage im Erstaufnahmebereich des Empfangsbereichs des Asylheims oder in Logatec warten, um ihren Antrag einzureichen. Während dieser Zeit hatten sie keinen Zugang zu anderen Dienstleistungen oder materiellen Leistungen, da sie erst mit der Antragstellung als Asylwerber gelten (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a). Die Unterbringungskapazität in den Zentren liegt bei 401 Plätzen (AIDA 5.2022).Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie, abhängig von den persönlichen Umständen, entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Im Jahr 2021 stieg die Zahl der Asylwerber an. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte und der obligatorischen COVID-19-Quarantänezeit wurde das Aufnahmezentrum in Logatec in ein Erstaufnahmezentrum umgewandelt. Die Asylwerber mussten bis zu 20 Tage im Erstaufnahmebereich des Empfangsbereichs des Asylheims oder in Logatec warten, um ihren Antrag einzureichen. Während dieser Zeit hatten sie keinen Zugang zu anderen Dienstleistungen oder materiellen Leistungen, da sie erst mit der Antragstellung als Asylwerber gelten (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.a). Die Unterbringungskapazität in den Zentren liegt bei 401 Plätzen (AIDA 5.2022). Mit 9.8.2022 gab es insgesamt 205 Asylwerber, die in verschiedenen Unterkünften untergebracht waren, davon 42 in privaten Unterkünften (VB 12.8.2022). Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer, in der Außenstelle Logatec überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige Aktivitäten im Jahr 2021 eingeschränkt. Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs, z. B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs), angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM (Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants) durchgeführt (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a).Derzeit werden im Asylheim (in Ljubljana) überwiegend alleinstehende Männer und einige Familien beherbergt, in der Außenstelle Kotnikova in Ljubljana ausschließlich alleinstehende Männer, in der Außenstelle Logatec überwiegend Familien und Paare und im Studentenwohnheim Postojna unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige Aktivitäten im Jahr 2021 eingeschränkt. Weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs, z. B. Društvo UP: psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar: Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy: Freizeitaktivitäten (Englischkurs), angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM (Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants) durchgeführt (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.a). Es fehlt jedoch an Kulturvermittlern und Dolmetschern mit Festanstellung; ihre Verfügbarkeit ist projektabhängig. Die Qualität der Übersetzung ist schlecht, was zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen kann. Auch die kindergartenähnliche Betreuung ist ausbaufähig. Engpässe bei Mitarbeitern im Asylheim können beispielsweise aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten in gewissen Zeiträumen entstehen, generell gilt die Zahl der Mitarbeiter aber als ausreichend (AIDA 5.2022). Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf materielle Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 5.2022; vgl. Welcomm o.D.a).Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung hat der Betreffende keinen Anspruch auf materielle Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 5.2022; vergleiche Welcomm o.D.a). Bei der Einreise nach Slowenien müssen sich Personen, die aus der Ukraine fliehen, bei der Polizei melden, wo sie auch temporären Schutz oder internationalen Schutz beantragen können. Wenn sie vorübergehenden Schutz beantragt haben und keine Existenzmittel für eine Privatunterkunft oder eine garantierte Privatunterkunft (bei Freunden, Familie usw.) haben, werden sie in Zentren in Logatec oder Debeli Rtič untergebracht. Wenn sie internationalen Schutz beantragen, können sie auch im Asylheim oder dessen Außenstelle untergebracht werden (AIDA 5.2022). Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Asylwerber und des Rückstaus der Fälle wurden die Antragsteller in den Asylzentren festgehalten, während sie darauf warteten, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Mangel an Kapazitäten zur Bewältigung der großen Zahl von Zugängen führte zu Überbelegung, niedrigeren hygienischen Standards und größeren Gesundheitsrisiken (USDOS 12.4.2022). g). Medizinische Versorgung: […] In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Im Jahr 2020 hat das Ausländerzentrum zwei zusätzliche Sozialarbeiter eingestellt, die sich neben Unterstützung der Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung auch auf die Bereitstellung von psychosozialer Unterstützung konzentrieren. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber und Flüchtlinge können bei verschiedenen Organisationen, wie Institute for African Studies, Slovene Philanthropy, Društvo Odnos oder Društvo Up Jesenice, die in der Regel über einen Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten. (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR 2.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b; Welcomm o.D.f).In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Im Jahr 2020 hat das Ausländerzentrum zwei zusätzliche Sozialarbeiter eingestellt, die sich neben Unterstützung der Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung auch auf die Bereitstellung von psychosozialer Unterstützung konzentrieren. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber und Flüchtlinge können bei verschiedenen Organisationen, wie Institute for African Studies, Slovene Philanthropy, Društvo Odnos oder Društvo Up Jesenice, die in der Regel über einen Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten. (AIDA 5.2022; vergleiche UNHCR 2.2021; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b; Welcomm o.D.f). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Slowenien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 sowie zur Abschiebung aus Österreich am XXXX .2017, zur neuerlichen Ausreise aus Afghanistan im Mai 2017 sowie zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Aufenthalte in der Türkei, Serbien und Bosnien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Slowenien aufgehalten hat, beruht auf dem Umstand, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen lassen.
dem unbedenklichen Eurodac-Treffer stellte der Beschwerdeführer am XXXX .05.2022 in Slowenien einen Asylantrag und erfolgte die Antragstellung in Österreich am 20.07.2022, was auf einen Aufenthalt von ca. zwei Monaten in Slowenien hinweist. Der Beschwerdeführer selbst gab jedoch an, lediglich 15 Tage (Erstbefragung) in Slowenien gewesen zu sein bzw. es nicht mehr genau zu wissen, aber es müsse im Juli für zehn bis 15 Tage gewesen sein (Einvernahme). Da sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, wo er – abgesehen von den von ihm vorgebrachten 15 Tagen in Slowenien - zwischen der Antragstellung in Slowenien am XXXX .05.2022 und der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 20.07.2022 aufhältig war, kann über die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Slowenien keine Feststellung getroffen werden. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 sowie zur Abschiebung aus Österreich am römisch 40 .2017, zur neuerlichen Ausreise aus Afghanistan im Mai 2017 sowie zu seinem weiteren Reiseweg, einschließlich der mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Aufenthalte in der Türkei, Serbien und Bosnien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Slowenien aufgehalten hat, beruht auf dem Umstand, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen lassen.
dem unbedenklichen Eurodac-Treffer stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2022 in Slowenien einen Asylantrag und erfolgte die Antragstellung in Österreich am 20.07.2022, was auf einen Aufenthalt von ca. zwei Monaten in Slowenien hinweist. Der Beschwerdeführer selbst gab jedoch an, lediglich 15 Tage (Erstbefragung) in Slowenien gewesen zu sein bzw. es nicht mehr genau zu wissen, aber es müsse im Juli für zehn bis 15 Tage gewesen sein (Einvernahme). Da sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, wo er – abgesehen von den von ihm vorgebrachten 15 Tagen in Slowenien - zwischen der Antragstellung in Slowenien am römisch 40 .05.2022 und der Einreise bzw. Antragstellung in Österreich am 20.07.2022 aufhältig war, kann über die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Slowenien keine Feststellung getroffen werden. Wie erwähnt gründet die Feststellung zur Antragstellung in Slowenien am XXXX .05.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe keinen Asylantrag in Slowenien gestellt, ebenso wie mit seinen nicht verifizierbaren Angaben zur Aufenthaltsdauer in Slowenien, seine dortige Antragstellung verschleiern wollte, um eine für ihn (seiner Ansicht nach) günstigere Ausgangsposition für die Antragstellung in Österreich zu erlangen. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Slowenien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellung zu den vorherigen Antragstellungen in Deutschland und in Österreich ergibt sich ebenso aus den jeweiligen unbedenklichen Eurodac-Treffern (vgl. AS 14). Wie erwähnt gründet die Feststellung zur Antragstellung in Slowenien am römisch 40 .05.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe keinen Asylantrag in Slowenien gestellt, ebenso wie mit seinen nicht verifizierbaren Angaben zur Aufenthaltsdauer in Slowenien, seine dortige Antragstellung verschleiern wollte, um eine für ihn (seiner Ansicht nach) günstigere Ausgangsposition für die Antragstellung in Österreich zu erlangen. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Slowenien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Slowenien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2022 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellung zu den vorherigen Antragstellungen in Deutschland und in Österreich ergibt sich ebenso aus den jeweiligen unbedenklichen Eurodac-Treffern vergleiche AS 14). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Slowenien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft bzw. als stark übertrieben zu werten ist. Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang auf die nachgewiesene tatsachenwidrige Angabe des Beschwerdeführers zu verweisen, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt. Hinzu kommt, dass auch die vom Beschwerdeführer genannte Aufenthaltsdauer in Slowenien von 15 Tagen nicht mit den Daten der Antragstellungen in Slowenien und Österreich in Einklang zu bringen ist. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die behaupteten Schläge durch die slowenische Polizei, sind vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Zielland des Beschwerdeführers Österreich war, da er hier (vor seiner Abschiebung nach Afghanistan) bereits ca. fünf Jahre aufhältig war, zu sehen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er Slowenien verlassen habe, weil er ungefähr fünf Mal von der Polizei verprügelt worden sei und als er ca. fünfmal einmal wöchentlich versucht habe, über die Grenze zu kommen, sei er von drei bis vier Polizisten mit Fäusten geschlagen worden, ist dieser Teil des Vorbringens wohl als stark übertrieben zu werten. Diesbezüglich ist auf die weitere Aussage zu verweisen, „sie“ hätten auf sein Gesicht und auf seinen Kiefer geschlagen, sodass er jedes Mal eine Woche nichts essen habe können. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich (bei einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben) fünf Wochen nichts essen können, hätte er wohl körperliche Mangelerscheinungen, worauf sich jedoch im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise finden. Aber auch der vorgelegte zahnärztliche Kurzbericht vom XXXX .09.2022 untermauert diese Behauptung nicht. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 20.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den Zahnarzt jedoch erst mehr als sechs Wochen nach seiner Ankunft in Österreich aufsuchte, was seine Angaben betreffend die Schläge auf das Kiefer, die so stark gewesen sein sollen, dass er fünfmal jeweils eine Woche lang nichts essen konnte, wohl widerlegt. Zum andern ist diesem zahnärztlichen Kurzbericht kein Hinweis auf eine Gewalteinwirkung auf das Kiefer des Beschwerdeführers zu entnehmen, sondern wird darin angeführt, dass der Zahn 18 gezogen wurde, da dieser aufgrund eines erhöhten Knochenverlustes elongiert ist. Betreffend die medizinische Behandlung in Slowenien ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt auch angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, zunächst vorbrachte, in Slowenien nicht in medizinischer Behandlung gewesen zu sein, jedoch in weiterer Folge doch einräumte, dass er im Camp einmal von einem Arzt untersucht worden sei. Aus all diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die behauptete Polizeigewalt in Slowenien im Zuge der Einreise nicht glaubhaft (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem dieser in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, Slowenien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Slowenien gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die slowenische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Ebenso wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den slowenischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 06.12.2022 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den slowenischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 06.12.2022 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
GH auslegen. 3.2.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbst-eintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbst-eintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
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