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{'item': 'W240 2187734-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW240 2187734-3 SpruchW240 2187734-3/4Z BESCHLUSS BESCHLUSS , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 17.07.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zahl 1078607810/150880518, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde abgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt.
  2. Die vom BF eingebrachte Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid vom 25.01.2018 wurde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019, zu W260 2187734-1/21E, als unbegründet abgewiesen.
  3. Mit Beschluss vom 13.12.2019 erkannte der Verfassungsgerichtshof der gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
  4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2020 wurde festgestellt, dass der BF nicht in einem verfassungsgesetzlichen Recht, noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen und zur weiteren Prüfung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
  5. Die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2020 zurückgewiesen.
  6. Am 18.11.2020 stellte der BF den zweiten – verfahrensgegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz.
  7. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Beamten einer österreichischen Polizeiinspektion am 18.11.2020 gab der BF zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages im Wesentlichen an, er sei am „
  8. April“ vom Islam ausgetreten.
  9. Am 04.12.2020 wurde der BF bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er nach rechtskräftig abgewiesenem ersten Asylantrag nunmehr einen neuen Asylantrag stelle, weil er vom Islam ausgetreten sei und zum Christentum konvertiert sei. Er besuche aktuell Glaubenskurse und sein neuer Asylgrund sei die Konversion zum Christentum. Zudem sei seine ganze Familie im Iran, er wäre in Afghanistan alleine. Auf die Frage, seit wann er sich fürs Christentum interessiere, gab der BF an, dass dieses Interesse seit dem Vorjahr bestehe, er sei mit Freunden zur Kirche gegangen. Er sei 23 Jahre lang Moslem gewesen und habe vor rund eineinhalb Jahren angefangen hin und wieder zur Kirche zu gehen.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2021, GZ: 1078607810/201151573, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Außerdem wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2021, GZ: 1078607810/201151573, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt. Außerdem wurde , gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
  12. Am 25.01.2021 langte ein Schreiben, datiert mit 19.01.2021, betreffend die Taufzulassung, verfasst vom Innsbrucker Diözesanbischof bei der Behörde ein. Es wurde darin ausgeführt, er bestätige als Bischof der zuständigen Diözese, dass der BF sich nach gründlicher Überlegung und nach vielen positiven Erfahrungen mit seinem katholischen Freundeskreis dazu entschlossen habe, zum Christentum zu konvertieren. Der BF würde seit September 2020 regelmäßig einen Glaubenskurs besuchen, an diesem könnte der BF jedoch aufgrund der Überstellung an einen anderen Ort und aufgrund des Lockdowns derzeit nicht teilnehmen. Aufgrund der Ernsthaftigkeit, mit derer sich der BF dem Christentum zuwenden würde und aufgrund der Information, die der BF vom Leiter des Glaubenskurses und von einem zuständigen Pfarrer erhalten hätte, sei der BF vom Bischof am XXXX .2020 zur Taufe zugelassen worden. Der BF habe aber an der Feier im Dom nicht persönlich teilnehmen dürfen, weil er keine Erlaubnis erhalten hätte, anzureisen.
  13. Am 25.01.2021 langte ein Schreiben, datiert mit 19.01.2021, betreffend die Taufzulassung, verfasst vom Innsbrucker Diözesanbischof bei der Behörde ein. Es wurde darin ausgeführt, er bestätige als Bischof der zuständigen Diözese, dass der BF sich nach gründlicher Überlegung und nach vielen positiven Erfahrungen mit seinem katholischen Freundeskreis dazu entschlossen habe, zum Christentum zu konvertieren. Der BF würde seit September 2020 regelmäßig einen Glaubenskurs besuchen, an diesem könnte der BF jedoch aufgrund der Überstellung an einen anderen Ort und aufgrund des Lockdowns derzeit nicht teilnehmen. Aufgrund der Ernsthaftigkeit, mit derer sich der BF dem Christentum zuwenden würde und aufgrund der Information, die der BF vom Leiter des Glaubenskurses und von einem zuständigen Pfarrer erhalten hätte, sei der BF vom Bischof am römisch 40 .2020 zur Taufe zugelassen worden. Der BF habe aber an der Feier im Dom nicht persönlich teilnehmen dürfen, weil er keine Erlaubnis erhalten hätte, anzureisen.
  14. Am 29.01.2021 langte die Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid sowie die Vollmachtsbekanntgabe für RA Mag. Nadja LORENZ beim Bundesamt ein. Zusammengefasst wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. damit begründet, dass dem Vorbringen des Religionswechsels ein glaubhafter Kern zukomme und daher keine entschiedene Sache vorliegen würde. Außerdem wurde bemängelt, dass die Beweiswürdigung unschlüssig und tendenziös sei. Weiters wurde die Auseinandersetzung mit den vorgelegten Bestätigungsschreiben bemängelt. Der Beschwerde waren mehrere Schreiben beigeschlossen.
  15. Am 29.01.2021 langte die Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid sowie die Vollmachtsbekanntgabe für RA Mag. Nadja LORENZ beim Bundesamt ein. Zusammengefasst wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. damit begründet, dass dem Vorbringen des Religionswechsels ein glaubhafter Kern zukomme und daher keine entschiedene Sache vorliegen würde. Außerdem wurde bemängelt, dass die Beweiswürdigung unschlüssig und tendenziös sei. Weiters wurde die Auseinandersetzung mit den vorgelegten Bestätigungsschreiben bemängelt. Der Beschwerde waren mehrere Schreiben beigeschlossen.
  16. Am 23.02.2021 wurden durch das Bundesamt die drei beantragten Zeugeneinvernahmen durchgeführt.
  17. Mit – in der Folge angefochtener – Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 10.03.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2021 als unbegründet abgewiesen.
  18. Dem durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachten Vorlageantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2021, GZ: W240 2187734-2/4E, stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021 behoben.
  19. Der BF wurde am 20.12.2021 – unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit der Vertrauensperson – zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt.
  20. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.06.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 3 Absatz 2 iVm Art. 5 Abs. 3 StatusRL iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt.
  21. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.06.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 3, StatusRL in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), abgewiesen. Dem BF wurde gemäß , Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt. Im vorzitierten Bescheid vom 01.06.2022 wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: „(…) Zum Vorverfahren und zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung: Sie stellten am 17.07.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihr erstes Asylverfahren wurde mit 24.10.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass Ihr Vorbringen (Probleme aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Mujahed) nicht glaubhaft waren. Weiter wurde festgestellt, dass Ihnen aufgrund des behaupteten Abfalls vom Islam keine psychische oder physische Gewalt drohte. Es wurde weiter festgestellt, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt aufgrund Ihres Aufenthalts im Iran und in Europa keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt gewesen wären und dass Ihnen auch aufgrund Ihrer „westlichen Wertehaltung“ keine derartige Gewalt drohte (vgl. S. 6 des Erkenntnisses vom 24.10.2019). Weiter wurde festgestellt, dass Ihnen in der Stadt Mazar-e Sharif zum damaligen Zeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand (vgl. S. 7 des Erkenntnisses vom 24.10.2019). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft. Ihr erstes Asylverfahren wurde mit 24.10.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass Ihr Vorbringen (Probleme aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Mujahed) nicht glaubhaft waren. Weiter wurde festgestellt, dass Ihnen aufgrund des behaupteten Abfalls vom Islam keine psychische oder physische Gewalt drohte. Es wurde weiter festgestellt, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt aufgrund Ihres Aufenthalts im Iran und in Europa keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt gewesen wären und dass Ihnen auch aufgrund Ihrer „westlichen Wertehaltung“ keine derartige Gewalt drohte vergleiche S. 6 des Erkenntnisses vom 24.10.2019). Weiter wurde festgestellt, dass Ihnen in der Stadt Mazar-e Sharif zum damaligen Zeitpunkt eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand vergleiche S. 7 des Erkenntnisses vom 24.10.2019). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft. Sie machten eine Konversion zum christlichen Glauben erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geltend. Sie traten mit Wirksamkeit vom XXXX .2020 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Sie nehmen regelmäßig an christlichen Gottesdiensten teil und besuchten einen Glaubenskurs. Sie wurden am XXXX .2021 in der Pfarrkirche XXXX getauft, gefirmt und erhielten die Erstkommunion. Herr XXXX ist Ihr Taufpate. Sie legten einen Taufschein vom XXXX , vor. Sie wählten den Namen „ XXXX “ als zusätzlichen Taufnamen. Sie bekennen sich öffentlich zum christlichen Glauben und sind vom Islam abgefallen. Sie machten eine Konversion zum christlichen Glauben erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geltend. Sie traten mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2020 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Sie nehmen regelmäßig an christlichen Gottesdiensten teil und besuchten einen Glaubenskurs. Sie wurden am römisch 40 .2021 in der Pfarrkirche römisch 40 getauft, gefirmt und erhielten die Erstkommunion. Herr römisch 40 ist Ihr Taufpate. Sie legten einen Taufschein vom römisch 40 , vor. Sie wählten den Namen „ römisch 40 “ als zusätzlichen Taufnamen. Sie bekennen sich öffentlich zum christlichen Glauben und sind vom Islam abgefallen. (…)‘ Gegen den Bescheid des BFA vom 01.06.2022 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung RA Mag. Nadja LORENZ Beschwerde, in dieser wurde insbesondere beantragt, das BVwG möge: „(…)
  22. gemäß § 24 VwGvG eine mündliche Verhandlung anberaumen;
  23. gemäß Paragraph 24, VwGvG eine mündliche Verhandlung anberaumen;
  24. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes abändern und dem BF den Status des Asylberechtigen zuerkennen; in eventu
  25. das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (Ro 2020/01/0023 (EU 2022/0001) vom 16.03.2022, C222/22) nach S 38 AVG aussetzen; in eventu
  26. den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  27. Instanz zurückverweisen. (…)“ Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes beschlossen: Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.
  28. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht.?“ „Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.
  29. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht.?“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
  30. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, dieser reiste spätestens am 17.07.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zahl 1078607810/150880518, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde abgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Die vom BF eingebrachte Beschwerde gegen vorzitierten Bescheid vom 25.01.2018 wurde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019, zu W260 2187734-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2020 wurde festgestellt, dass der BF nicht in einem verfassungsgesetzlichen Recht, noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen und zur weiteren Prüfung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2020 zurückgewiesen. Am 18.11.2020 stellte der BF den zweiten – verfahrensgegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er nach rechtskräftig abgewiesenem ersten Asylantrag nunmehr einen neuen Asylantrag stelle, weil er vom Islam ausgetreten sei und zum Christentum konvertiert sei. Er besuche aktuell Glaubenskurse und sein neuer Asylgrund sei die Konversion zum Christentum. Zudem sei seine ganze Familie im Iran, er wäre in Afghanistan alleine. Auf die Frage, seit wann er sich fürs Christentum interessiere, gab der BF an, dass dieses Interesse seit dem Vorjahr bestehe, er sei mit Freunden zur Kirche gegangen. Er sei 23 Jahre lang Moslem gewesen und habe vor rund eineinhalb Jahren angefangen hin und wieder zur Kirche zu gehen. Der BF machte eine Konversion zum christlichen Glauben erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geltend. Der BF trat mit Wirksamkeit vom XXXX .2020 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Er wurde am XXXX .2021 Österreich getauft, gefirmt und erhielt die Erstkommunion. Es wurde für den BF ein Taufschein vom XXXX , vorgelegt. Der BF machte eine Konversion zum christlichen Glauben erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geltend. Der BF trat mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2020 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Er wurde am römisch 40 .2021 Österreich getauft, gefirmt und erhielt die Erstkommunion. Es wurde für den BF ein Taufschein vom römisch 40 , vorgelegt.
  31. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu den Zahlen 1078607810/150880518 und 1078607810/201151573, sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2019 zu W260 2187734-1/21E samt höchstgerichtlichen Entscheidungen und vom 07.04.2021 zu W240 2187734-2/4E.
  32. Rechtliche Beurteilung: §
  33. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). § 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt: Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt: Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR,
  34. GP, S. 32) führen dazu aus: Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR,
  35. GP, S. 32) führen dazu aus: „Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“ „Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat , (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“ Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ Wie aus den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2187734.3.01

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