RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW255 2263760-1 Spruch, W255 2263760-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand zuletzt vom XXXX bis XXXX in einem Dienstverhältnis zum XXXX . Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung seitens der BF. Am 01.06.2022 meldete sich die BF beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) arbeitslos und beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 in einem Dienstverhältnis zum römisch 40 . Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung seitens der BF. Am 01.06.2022 meldete sich die BF beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) arbeitslos und beantragte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.06.2022, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 01.06.2022 bis 28.06.2022 kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ihr Dienstverhältnis beim XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.06.2022, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 01.06.2022 bis 28.06.2022 kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ihr Dienstverhältnis beim römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 27.06.2022 Beschwerde. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.09.2022, GZ: WF 2022-0566-1-001881, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.06.2022, VN: XXXX , bestätigt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.09.2022, GZ: WF 2022-0566-1-001881, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.06.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. 1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2022 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 05.12.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 13.02.2023 erklärte die BF, dass sie ihre Beschwerde [gemeint: Vorlageantrag] zurückziehe.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Mit Bescheid des AMS vom 20.06.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 01.06.2022 bis 28.06.2022 kein Arbeitslosengeld gebührt. Mit Bescheid des AMS vom 20.06.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 01.06.2022 bis 28.06.2022 kein Arbeitslosengeld gebührt. Gegen diesen Bescheid vom 20.06.2022 erhob die BF mit Schriftsatz vom 27.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.09.2022, GZ: WF 2022-0566-1-001881, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.06.2022, VN: XXXX , bestätigt.Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.09.2022, GZ: WF 2022-0566-1-001881, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 20.06.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Mit Schreiben vom 11.10.2022 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 05.12.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.02.2023 hat die BF ihren Vorlageantrag vom 11.10.2022 zurückgezogen. 2.
- Beweiswürdigung: Der unter
- angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Das Schreiben der BF vom 13.02.2023 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der BF offen, ihren Vorlageantrag vom 11.10.2022 zurückziehen zu wollen. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die BF hat ihren Vorlageantrag vom 11.10.2022 mit Schreiben vom 13.02.2023 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über den Vorlageantrag der BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2263760.1.00