RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW255 2264615-1 Spruch, W255 2264615-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald
§ 38i
Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 20.10.2022, VN: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.09.2022 bis 31.10.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: , A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand ab 16.07.2017 erstmalig in Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 03.03.2019 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend im Bezug von Notstandshilfe. Sie beantrage zuletzt per 03.02.2022 Notstandshilfe. 1.
- Am 21.07.2022 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 21.01.2023, vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass die BF das Arbeitsangebot eines sozialökonomischen Betriebes wahrnehmen würde.1.
- Am 21.07.2022 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 21.01.2023, vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass die BF das Arbeitsangebot eines sozialökonomischen Betriebes wahrnehmen würde. 1.
- Am 14.09.2022 wurde der BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag für einen Arbeitsplatz bei XXXX “ (in der Folge: XXXX ) am 20.09.2022 samt Belehrung über die Verpflichtung zur Teilnahme gemäß § 10 AlVG übermittelt. 1.
- Am 14.09.2022 wurde der BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag für einen Arbeitsplatz bei römisch 40 “ (in der Folge: römisch 40 ) am 20.09.2022 samt Belehrung über die Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Paragraph 10, AlVG übermittelt. 1.
- Am 21.09.2022 meldete der Veranstalter, dass die BF zum Bewerbungstag am 20.09.2022 nicht erschienen sei. 1.
- Am 06.10.2022 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich ihrer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, aufgenommen. Dabei gab die BF an, Einwendung hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit zu haben. Ihr sei im Zuge der Teilnahme an einer anderen Maßnahme erklärt worden, dass es keinen Sinn ergebe, am Programm teilzunehmen, da sie aufgrund einer schweren Depression arbeitsunfähig sei. Sie könne keine Befunde bezüglich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vorlegen, jedoch einen Bericht „Perspektivencheck“ vom XXXX vom November
- 1.
- Am 06.10.2022 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich ihrer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, aufgenommen. Dabei gab die BF an, Einwendung hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit zu haben. Ihr sei im Zuge der Teilnahme an einer anderen Maßnahme erklärt worden, dass es keinen Sinn ergebe, am Programm teilzunehmen, da sie aufgrund einer schweren Depression arbeitsunfähig sei. Sie könne keine Befunde bezüglich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vorlegen, jedoch einen Bericht „Perspektivencheck“ vom römisch 40 vom November
- 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2022, VN: XXXX wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.09.2022 bis 31.10.
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF mangels Teilnahme den Erfolg der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2022, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.09.2022 bis 31.10.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF mangels Teilnahme den Erfolg der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 07.11.2022 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF führte zusammengefasst aus, dass sie derzeit schwere Depressionen und Panikattacken habe. Sie habe mit der Leitung von XXXX , einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser, im Rahmen einer anderen Veranstaltung ausgemacht, dass es keinen Sinn mache, teilzunehmen und sie sich zuerst gesundheitlich erholen solle. Sie habe gedacht, es handle sich bei der Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme beim XXXX um einen Irrtum, da ausgemacht gewesen sei, dass sie zunächst ihre Therapien weitermache. Sie habe ihren Psychiater bereits um ein Bestätigungsschreiben gebeten. 1.
- Am 07.11.2022 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF führte zusammengefasst aus, dass sie derzeit schwere Depressionen und Panikattacken habe. Sie habe mit der Leitung von römisch 40 , einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser, im Rahmen einer anderen Veranstaltung ausgemacht, dass es keinen Sinn mache, teilzunehmen und sie sich zuerst gesundheitlich erholen solle. Sie habe gedacht, es handle sich bei der Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme beim römisch 40 um einen Irrtum, da ausgemacht gewesen sei, dass sie zunächst ihre Therapien weitermache. Sie habe ihren Psychiater bereits um ein Bestätigungsschreiben gebeten. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.12.2022 wurde der BF aufgetragen, zur Abklärung, ob die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeiten den körperlichen Fähigkeiten der BF entsprochen hätten oder ihre Gesundheit gefährden hätte können, am 22.12.2022 an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG teilzunehmen und mitzuwirken. Die BF ist am 22.12.2022 nicht zur arbeitsmedizinischen Untersuchung erschienen.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.12.2022 wurde der BF aufgetragen, zur Abklärung, ob die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeiten den körperlichen Fähigkeiten der BF entsprochen hätten oder ihre Gesundheit gefährden hätte können, am 22.12.2022 an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG teilzunehmen und mitzuwirken. Die BF ist am 22.12.2022 nicht zur arbeitsmedizinischen Untersuchung erschienen., 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 23.12.2022 wurde der BF neuerlich aufgetragen, zur Abklärung, ob die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeiten den körperlichen Fähigkeiten der BF entsprochen hätten oder ihre Gesundheit gefährden hätte können, am 19.01.2023 an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG teilzunehmen und mitzuwirken. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 23.12.2022 wurde der BF neuerlich aufgetragen, zur Abklärung, ob die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeiten den körperlichen Fähigkeiten der BF entsprochen hätten oder ihre Gesundheit gefährden hätte können, am 19.01.2023 an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG teilzunehmen und mitzuwirken. 1.
- Am 23.12.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Am 19.01.2023 nahm die BF an der arbeitsmedizinischen Untersuchung teil. Laut Gutachten des XXXX vom 02.02.2023 sei der BF die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme beim XXXX nicht zumutbar gewesen.1.
- Am 19.01.2023 nahm die BF an der arbeitsmedizinischen Untersuchung teil. Laut Gutachten des römisch 40 vom 02.02.2023 sei der BF die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme beim römisch 40 nicht zumutbar gewesen. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.02.2023, GZ: WF 2022-0566-9-029493, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid des AMS vom 20.10.2022, VN: XXXX , gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Gutachtem des XXXX vom 02.02.2023 aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeiten zumutbar seien. Die Beschwerde der BF sei bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden und die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen gewesen, dem AMS jedoch die Möglichkeit verblieben, eine Klaglosstellung durch Aufhebung des Bescheides vom 20.10.
§ 68Abs.
2 AVG herbeizuführen. Hiervon habe man Gebrauch gemacht.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 09.02.2023, GZ: WF 2022-0566-9-029493, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid des AMS vom 20.10.2022, VN: römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Gutachtem des römisch 40 vom 02.02.2023 aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeiten zumutbar seien. Die Beschwerde der BF sei bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden und die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen gewesen, dem AMS jedoch die Möglichkeit verblieben, eine Klaglosstellung durch Aufhebung des Bescheides vom 20.10.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG herbeizuführen. Hiervon habe man Gebrauch gemacht.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.09.2022 bis 31.10.
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren habe. Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.09.2022 bis 31.10.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Gegen diesen Bescheid vom 20.10.2022 erhob die BF mit Schriftsatz vom 07.11.2022 fristgerecht Beschwerde. Am 23.12.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid des AMS vom 09.02.2023, GZ: WF 2022-0566-9-029493, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid des AMS vom 20.10.2022, VN: XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und die BF dadurch im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und ihr Beschwerdebegehren klaglos gestellt.Mit Bescheid des AMS vom 09.02.2023, GZ: WF 2022-0566-9-029493, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Bescheid des AMS vom 20.10.2022, VN: römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und die BF dadurch im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und ihr Beschwerdebegehren klaglos gestellt. 2.
- Beweiswürdigung: Der unter
- angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung: 2.3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Einstellung des Verfahrens 2.3.
- § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:2.3.
- Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise: Abänderung und Behebung von Amts wegen (AVG)„§ 68
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“Abänderung und Behebung von Amts wegen (AVG), „§ 68
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“ Erkenntnisse (VwGVG) „§28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ Beschlüsse (VwGVG)„§ 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ Beschlüsse (VwGVG), „§ 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ , 2.3.
- Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
- Auflage, § 28 VwGVG, Anm 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286).2.3.
- Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei (materieller) Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
- Auflage, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde; eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird vergleiche etwa VwGH 27.02.2015, 2013/17/0286). Wird ein Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Wird ein Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). 2.3.
- Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom 20.10.2022, GZ: XXXX , mit Bescheid des AMS vom 09.02.2023, GZ: WF 2022-0566-9-029493, gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, wodurch der im Spruch angeführte und gegenständlich angefochtene Bescheid vom 20.10.2022, GZ: XXXX , aus dem Rechtsbestand entfernt worden und der Beschwerdegegenstand weggefallen ist. 2.3.
- Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch angeführte Bescheid vom 20.10.2022, GZ: römisch 40 , mit Bescheid des AMS vom 09.02.2023, GZ: WF 2022-0566-9-029493, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben, wodurch der im Spruch angeführte und gegenständlich angefochtene Bescheid vom 20.10.2022, GZ: römisch 40 , aus dem Rechtsbestand entfernt worden und der Beschwerdegegenstand weggefallen ist. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2264615.1.00