← Österreich

{'item': 'W255 2265653-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW255 2265653-1 Spruch, W255 2265653-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 30.09.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 10.10.
  3. 1.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 11.10.2022, VN: XXXX , wurde dem Antrag vom 30.09.2022 auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 10.10.2022 gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG keine Folge gegeben, da die BF unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Im Zeitraum 06.12.2021 bis 27.02.2022 und 02.08.2022 bis 07.10.2022 hätten im Falle der BF jeweils Elternkarenzurlaube ohne Kinderbetreuungsgeld-Bezug und somit keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorgelegen. 1.
  5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 11.10.2022, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag vom 30.09.2022 auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 10.10.2022 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keine Folge gegeben, da die BF unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Im Zeitraum 06.12.2021 bis 27.02.2022 und 02.08.2022 bis 07.10.2022 hätten im Falle der BF jeweils Elternkarenzurlaube ohne Kinderbetreuungsgeld-Bezug und somit keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorgelegen. 1.
  6. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: ÖGK), vom 20.10.2022 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 02.08.2022 bis 09.10.2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid ist eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX , GZ: XXXX , anhängig. 1.
  7. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: ÖGK), vom 20.10.2022 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 02.08.2022 bis 09.10.2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid ist eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , anhängig. 1.
  8. Am 28.10.2022 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  9. genannten Bescheid des AMS ein. Darin BF führte die BF zusammengefasst aus, dass sie nur deshalb im Zeitraum 02.08.2022 bis 09.10.2022 kein Kinderbetreuungsgeld erhalten habe, da sie, ihr Ehemann und ihr Sohn Hauptwohnsitz geändert und die BF in Zusammenhang mit der Ummeldung der Hauptwohnsitze Probleme gehabt hätte, die dazu geführt hätten, dass die BF vorübergehend an einem anderen Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, als ihr Ehemann und ihr Sohn. Ihr Ehemann und ihr Sohn seien beide österreichische Staatsbürger und hätten deswegen die melderechtliche Anmeldung ihres neuen Hauptwohnsitzes online durchführen können. Die BF verfüge jedoch über eine ausländische Staatsbürgerschaft und habe deswegen einen Termin bei der Meldebehörde vereinbaren müssen, wobei der nächste verfügbare Termin erst knapp ein Monat nach der bereits erfolgten Ab- und Anmeldung ihres Sohnes gewesen sei. Aufgrund dessen seien die BF und ihr Sohn in diesem Zeitraum nicht an derselben Adresse hauptwohnsitzgemeldet gewesen und sie habe deswegen kein Kinderbetreuungsgeld bezogen und sei folglich auch nicht arbeitslosenversichert gewesen. 1.
  10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.12.2022, GZ: WF 2022-0566-9-028331, wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2022, VN: XXXX abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 11.10.2022, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass vor der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz ununterbrochen zumindest sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssen. Zu diesen Zeiten zähle auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Im Fall der BF liege in der Zeit von 02.08.2022 bis 09.10.2022 keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung und auch keine Zeiten, welche auf die Anwartschaft anzurechnen seien, vor. Die BF erfülle daher die sechs Monate ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz nicht. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen. 1.
  11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.12.2022, GZ: WF 2022-0566-9-028331, wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2022, VN: römisch 40 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 11.10.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass vor der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz ununterbrochen zumindest sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssen. Zu diesen Zeiten zähle auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Im Fall der BF liege in der Zeit von 02.08.2022 bis 09.10.2022 keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung und auch keine Zeiten, welche auf die Anwartschaft anzurechnen seien, vor. Die BF erfülle daher die sechs Monate ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz nicht. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen. 1.
  12. Mit Schreiben vom 19.12.2022 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  13. Am 17.01.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  15. Feststellungen 2.1.
  16. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  17. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  18. Die BF stand von 18.02.2021 bis 05.10.2021 im Bezug von Wochengeld. Von 06.10.2021 bis 05.12.2021 und von 28.02.2022 bis 01.08.2022 stand die BF im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. 2.1.
  19. Am 30.09.2022 brachte die BF beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 10.10.2022 ein. 2.1.
  20. Die BF war bis 01.08.2022 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, wie ihr Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Im Zeitraum von 02.08.2022 bis 30.08.2022 war die BF nicht am selben Hauptwohnsitz wie ihr Sohn gemeldet. Die BF bezog im Zeitraum von 02.08.2022 bis 09.10.2022 kein Kinderbetreuungsgeld. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖGK vom 20.10.2022 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 02.08.2022 bis 09.10.2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid ist anlässlich einer Klage der BF ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX , zur GZ: XXXX , anhängig. 2.1.
  21. Die BF war bis 01.08.2022 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, wie ihr Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Im Zeitraum von 02.08.2022 bis 30.08.2022 war die BF nicht am selben Hauptwohnsitz wie ihr Sohn gemeldet. Die BF bezog im Zeitraum von 02.08.2022 bis 09.10.2022 kein Kinderbetreuungsgeld. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖGK vom 20.10.2022 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 02.08.2022 bis 09.10.2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid ist anlässlich einer Klage der BF ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 , zur GZ: römisch 40 , anhängig. 2.1.
  22. Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2022, VN XXXX , wurde dem Antrag der BF auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 10.10.2022 keine Folge gegeben. 2.1.
  23. Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2022, VN römisch 40 , wurde dem Antrag der BF auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 10.10.2022 keine Folge gegeben. 2.1.
  24. Die BF brachte am 28.10.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  25. genannten Bescheid ein. 2.1.
  26. Der unter Punkt 2.1.
  27. genannte Bescheid des AMS wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.12.2022, GZ: WF 2022-0566-9-028331, bestätigt und diese der BF am 12.12.2022 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  28. Gegen die unter Punkt 2.1.
  29. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 19.12.2022 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  30. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  31. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  32. Die Feststellungen zum Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  33. Die Feststellung hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz (Punkt 2.1.3.) beruht auf dem im Verfahrensakt einliegenden Antrag. 2.2.
  34. Dass die BF bis zum 01.08.2022, nicht jedoch im Zeitraum vom 02.08.2022 bis 30.08.2022 am selben Hauptwohnsitz wie ihr Sohn gemeldet war (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Es wird von der BF nicht bestritten, dass im genannten Zeitraum unterschiedliche Hauptwohnsitze vorlagen, sie brachte nur vor, dass sie kein Verschulden daran treffen würde. Die Feststellung, dass die BF in diesem Zeitraum auch kein Kinderbetreuungsgeld bezog (Punkt 2.1.4.), ergibt sich ebenso aus dem Verfahrensakt und dem vorliegenden Bescheid der ÖGK. 2.2.
  35. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 11.10.2022 (Punkt 2.1.5.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung des AMS (Punkt 2.1.7.) und der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  36. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.7.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  37. Die Feststellung hinsichtlich des nicht verfahrensgegenständlichen Bescheides der ÖGK vom 20.10.2022 (Punkt 2.1.4.) gründet sich auf den vorliegenden Bescheid. Dass die BF gegen diesen Bescheid Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX einbrachte, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Klage sowie der Klagebeantwortung. 2.2.
  38. Die Feststellung hinsichtlich des nicht verfahrensgegenständlichen Bescheides der ÖGK vom 20.10.2022 (Punkt 2.1.4.) gründet sich auf den vorliegenden Bescheid. Dass die BF gegen diesen Bescheid Klage beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 einbrachte, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Klage sowie der Klagebeantwortung. 2.2.
  39. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  40. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  41. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Anwartschaft §
  42. […] Paragraph 14, […]

(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: […]
  1. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  2. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; […]
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  4. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  5. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  6. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  7. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  8. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. […]“ 2.3.
  9. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.2.
  10. Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, sofern sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG erfüllen. Es bedarf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Bildungskarenz. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme muss nachgewiesen werden (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Zudem muss ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums bzw. die Freistellung gegen Entgeltentfall gemäß § 12 AVRAG und die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, während dieses Zeitraumes nachgewiesen werden (§ 26 Abs. 1 Z 2 und Z 5 AlVG). Darüber hinaus muss die Antragstellerin vor der Inanspruchnahme von Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 2.3.2.
  11. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, sofern sie die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG erfüllen. Es bedarf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Bildungskarenz. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme muss nachgewiesen werden (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Zudem muss ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums bzw. die Freistellung gegen Entgeltentfall gemäß Paragraph 12, AVRAG und die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, während dieses Zeitraumes nachgewiesen werden (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, AlVG). Darüber hinaus muss die Antragstellerin vor der Inanspruchnahme von Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 2.3.2.
  12. § 14 Abs. 4 AlVG normiert die Anrechnung bestimmter im Inland zurückgelegter oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbener Zeiten, darunter gemäß § 14 Abs. 4 lit. b AlVG den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. gemäß § 14 Abs. 4 lit. c AlVG den Bezug von Wochengeld. Diese Zeiten sind sohin auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen und werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs. 4 letzter Satz AlVG auch auf das Erfordernis der sechsmonatigen, ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet. 2.3.2.
  13. Paragraph 14, Absatz 4, AlVG normiert die Anrechnung bestimmter im Inland zurückgelegter oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbener Zeiten, darunter gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera b, AlVG den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera c, AlVG den Bezug von Wochengeld. Diese Zeiten sind sohin auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen und werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz AlVG auch auf das Erfordernis der sechsmonatigen, ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet. 2.3.2.
  14. Daraus folgt, dass das Erfordernis einer sechsmonatigen, ununterbrochenen Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 4 AlVG auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt ist. Voraussetzung hiefür ist, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder zwischen dem Kinderbetreuungsgeldbezug, einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und der darauffolgenden Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  15. Lfg., § 26 Rz. 555). 2.3.2.
  16. Daraus folgt, dass das Erfordernis einer sechsmonatigen, ununterbrochenen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, AlVG auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt ist. Voraussetzung hiefür ist, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder zwischen dem Kinderbetreuungsgeldbezug, einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und der darauffolgenden Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  17. Lfg., Paragraph 26, Rz. 555). 2.3.2.
  18. Im verfahrensgegenständlichen Fall bezog die BF, wie festgestellt, Kinderbetreuungsgeld von 06.10.2022 bis 05.12.2021 und von 28.
  19. bis 01.08.
  20. Die BF beantragte den Bezug von Weiterbildungsgeld ab 10.10.
  21. Eine ununterbrochene, mindestens sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG liegt sohin nicht vor. Auch liegen keine Zeiten im Sinne der §§ 14 und 15 AlVG vor, die auf die Anwartschaft anzurechnen wären. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld ab 10.10.2022 sind daher nicht erfüllt. 2.3.2.
  22. Im verfahrensgegenständlichen Fall bezog die BF, wie festgestellt, Kinderbetreuungsgeld von 06.10.2022 bis 05.12.2021 und von 28.
  23. bis 01.08.
  24. Die BF beantragte den Bezug von Weiterbildungsgeld ab 10.10.
  25. Eine ununterbrochene, mindestens sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG liegt sohin nicht vor. Auch liegen keine Zeiten im Sinne der Paragraphen 14 und 15 AlVG vor, die auf die Anwartschaft anzurechnen wären. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld ab 10.10.2022 sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  26. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2265653.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.