RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW260 2253793-1 Spruch, W260 2253793-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) stellte am 12.02.2018 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes im Zeitraum Juni 1992 bis Juni 2012.
- römisch 40 (im folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) stellte am 12.02.2018 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes im Zeitraum Juni 1992 bis Juni
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im folgenden „PVA“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 29.06.2018 wurde der Antrag abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021 zu GZ: W167 2203385-1 wurde ihrem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes im Zeitraum März 2001 bis inklusive Februar 2011 stattgegeben.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2022 wurde festgestellt, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 12.11.2021 die Voraussetzungen bezüglich der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG neuerlich zu überprüfen seien.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2022 wurde festgestellt, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 12.11.2021 die Voraussetzungen bezüglich der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG neuerlich zu überprüfen seien. Dem Antrag vom 19.02.2018 auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX werde ab 01.02.2001 stattgegeben und ende mit 28.02.
- Dem Antrag vom 19.02.2018 auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 werde ab 01.02.2001 stattgegeben und ende mit 28.02.
- Die belangte Behörde gehe bei ihrer Berechnung von folgender Rechtsgrundlage aus: §§ 18a, 76b Abs 4, 77 Abs. 2 und Abs. 5 sowie 225 Abs. 1 Z3, 669 Abs 3 ASVG.Die belangte Behörde gehe bei ihrer Berechnung von folgender Rechtsgrundlage aus: Paragraphen 18 a, 76 b, Absatz 4, 77, Absatz 2 und Absatz 5, sowie 225 Absatz eins, Z3, 669 Absatz 3, ASVG. Der Beitrag zur Selbstversicherung betrage: Im Jahr 2001 monatlich € 188,89 Im Jahr 2002 monatlich € 192,34 Im Jahr 2003 monatlich € 197,33 Im Jahr 2004 monatlich € 201,64 Im Jahr 2005 monatlich € 206,29 Im Jahr 2006 monatlich € 212,45 Im Jahr 2007 monatlich € 217,58 Im Jahr 2008 monatlich € 222,57 Im Jahr 2009 monatlich € 228,11 Im Jahr 2010 monatlich € 233,59 Im Jahr 2011 monatlich € 238,51 und werde aus Mitteln des Familienlastenausgleichfonds getragen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe für die Bemessungsgrundlage zum Beitrag zur Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei beschwert, da bei der Bemessung der Beiträge zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG eine falsche, da nicht mehr gültige Rechtsgrundlage angewendet worden sei und daher geringere Beträge ausgewiesen worden seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe für die Bemessungsgrundlage zum Beitrag zur Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei beschwert, da bei der Bemessung der Beiträge zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG eine falsche, da nicht mehr gültige Rechtsgrundlage angewendet worden sei und daher geringere Beträge ausgewiesen worden seien.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.04.2022 vorgelegt. Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei richtig, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18 a ASVG mit BGBl I 2/2015 novelliert und an die Selbstversicherung gemäß § 18 b ASVG angeglichen worden sei und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege und der Höhe der Beitragsgrundlage. Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei richtig, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18, a ASVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2015, novelliert und an die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, b ASVG angeglichen worden sei und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege und der Höhe der Beitragsgrundlage. Die Höhe der Beitragsgrundlage sei in § 76 b Abs 5a ASVG explizit ab 01.01.2015 neu geregelt worden. Die Höhe der Beitragsgrundlage sei in Paragraph 76, b Absatz 5 a, ASVG explizit ab 01.01.2015 neu geregelt worden. Die Anhebung der monatlichen Beitragsgrundlage erfolge ab 2015 in Etappen (§ 688 Abs. 3 ASVG) und sei daraus jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass die Bemessung der Beitragsgrundlagen nicht rückwirkend geändert werden solle, sondern die Bemessung für die Jahre vor 2015 weiterhin nach § 76 b Abs 4 ASVG zu erfolgen habe (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl I 2/2015, Art 1 Z 1 bis 3, 10 bis 12 und 59).Die Anhebung der monatlichen Beitragsgrundlage erfolge ab 2015 in Etappen (Paragraph 688, Absatz 3, ASVG) und sei daraus jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass die Bemessung der Beitragsgrundlagen nicht rückwirkend geändert werden solle, sondern die Bemessung für die Jahre vor 2015 weiterhin nach Paragraph 76, b Absatz 4, ASVG zu erfolgen habe (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2015,, Artikel eins, Ziffer eins bis 3, 10 bis 12 und 59). Die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs 4 iVm § 688 Abs 2 ASVG für die Selbstversicherung in der PVA für die Pflege eines behinderten Kindes betrage:Die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 688, Absatz 2, ASVG für die Selbstversicherung in der PVA für die Pflege eines behinderten Kindes betrage: täglich: monatlich: zur Aufwertung siehe: 2001 EUR 27,62 EUR 828,47 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 407/2000 407 aus 2000, 2002 EUR 28,12 EUR 843,60 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 475/2001 475 aus 2001, 2003 EUR 28,85 EUR 865,50 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 479/2002 479 aus 2002, 2004 EUR 29,48 EUR 884,40 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 611/2003 611 aus 2003, 2005 EUR 30,16 EUR 904,80 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 531/2004 531 aus 2004, 2006 EUR 31,06 EUR 931,80 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 446/2005 446 aus 2005, 2007 EUR 31,81 EUR 954,30 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 532/2006 2008 EUR 32,54 EUR 976,20 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 359/2007 2009 EUR 33,35 EUR 1.000,50 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 346/2008 2010 EUR 34,15 EUR 1.024,50 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 450/2009 2011 EUR 34,87 EUR 1.046,10 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 403/2010 2012 EUR 35,08 EUR 1.052,40 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 398/2011
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zur Äußerung der belangten Behörde vom 08.04.2022 binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
- Mit Bekanntgabe der Beschwerdeführerin vom 14.09.2022 äußerte sich diese dahingehend, dass kein weiteres Vorbringen erstattet werde. Es handle sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren um eine reine Rechtsfrage und werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15.02.2023 einen Fristsetzungsantrag.
- Da gegenständliche Erkenntnis wurde dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten samt dem darin erliegenden Fristsetzungsantrag übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 22.02.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum Juni 1992 bis Juni
- Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021 zu GZ: W167 2203385-1 wurde der Bescheid mit Maßgabe abgeändert, dass dem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , im Zeitraum vom März 2001 bis inklusive Februar 2011 stattgegeben wurde.Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021 zu GZ: W167 2203385-1 wurde der Bescheid mit Maßgabe abgeändert, dass dem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , im Zeitraum vom März 2001 bis inklusive Februar 2011 stattgegeben wurde. Die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs 4 iVm § 688 Abs 2 ASVG für die Selbstversicherung in der PVA für die Pflege eines behinderten Kindes beträgt:Die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 688, Absatz 2, ASVG für die Selbstversicherung in der PVA für die Pflege eines behinderten Kindes beträgt: täglich: monatlich: zur Aufwertung siehe: 2001 EUR 27,62 EUR 828,47 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 407/2000 407 aus 2000, 2002 EUR 28,12 EUR 843,60 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 475/2001 475 aus 2001, 2003 EUR 28,85 EUR 865,50 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 479/2002 479 aus 2002, 2004 EUR 29,48 EUR 884,40 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 611/2003 611 aus 2003, 2005 EUR 30,16 EUR 904,80 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 531/2004 531 aus 2004, 2006 EUR 31,06 EUR 931,80 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 446/2005 446 aus 2005, 2007 EUR 31,81 EUR 954,30 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 532/2006 2008 EUR 32,54 EUR 976,20 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 359/2007 2009 EUR 33,35 EUR 1.000,50 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 346/2008 2010 EUR 34,15 EUR 1.024,50 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 450/2009 2011 EUR 34,87 EUR 1.046,10 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 403/2010 2012 EUR 35,08 EUR 1.052,40 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 398/2011
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Dass dem Antrag auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes im oben genannten Zeitraum stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021 zu GZ: W167 2203385-
- Strittig die maßgebliche Rechtslage für die Berechnung der Bemessungsgrundlage zum Beitrag der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes und wird dazu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten: § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2015: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
- eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ §76b ASVG idF BGBl. I Nr. 67/2001§76b ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, „Beitragsgrundlage für Selbstversicherte § 76b.
(1)–
(3)[…]Paragraph 76 b,
(1)–
(3)[…]
(4)Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich für Selbstversicherte in der Pensionsversicherung nach § 18a auf 27,62 Euro. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“
(4)Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich für Selbstversicherte in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf 27,62 Euro. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“ § 669 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017Paragraph 669, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, „§ 669.
(1)–
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. […]“
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. […]“ § 688 idgF lautet:Paragraph 688, idgF lautet:
(1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:
(1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft:
- mit
- Jänner 2015 die §§ 18a Abs. 1 und 3, 68a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 7, 86 Abs. 3 Z 2, 89 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 108e Abs. 9 Z 1 bis 3, 143a Abs. 1 bis 5, 248c Abs. 2, 324 Abs. 4 und 414 Abs. 4;
- mit
- Jänner 2015 die Paragraphen 18 a, Absatz eins und 3, 68 a Absatz eins, 76 b, Absatz 5 a, 77, Absatz 7, 86, Absatz 3, Ziffer 2, 89, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 108 e, Absatz 9, Ziffer eins bis 3, 143 a Absatz eins bis 5, 248 c Absatz 2, 324, Absatz 4 und 414 Absatz 4,;
- rückwirkend mit
- Jänner 2014 die §§ 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 36 Abs. 1 Z 13a, 40 Abs. 3, 44 Abs. 6 lit. a, 49 Abs. 6, 86 Abs. 6, 99 Abs. 1a und 3 Z 1 lit. b, 103 Abs. 1 Z 4 und 5, 104 Abs. 1, 222 Abs. 3, 248a, 254 Abs. 1 Z 2, 255 Abs. 2 und 4 Z 1a, 255a, 255b samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 2, 273a, 273b samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 2, 280a, 280b samt Überschrift, 332 Abs. 1a, 348d Abs. 3, 354 Z 4a und 5, 361 Abs. 1 und 5, 362 Abs. 4 Z 1, 366 Abs. 4, 367 Abs. 4, 459h Abs. 2, 459i Abs. 1 bis 5 und 545 sowie die Überschrift zu § 675.
- rückwirkend mit
- Jänner 2014 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 36 Absatz eins, Ziffer 13 a, 40, Absatz 3, 44, Absatz 6, Litera a,, 49 Absatz 6, 86, Absatz 6, 99, Absatz eins a und 3 Ziffer eins, Litera b,, 103 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 104 Absatz eins, 222, Absatz 3, 248 a, 254, Absatz eins, Ziffer 2, 255, Absatz 2 und 4 Ziffer eins a, 255 a, 255 b, samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer 2, 273 a, 273 b, samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer 2, 280 a, 280 b, samt Überschrift, 332 Absatz eins a, 348 d, Absatz 3, 354, Ziffer 4 a und 5, 361 Absatz eins und 5, 362 Absatz 4, Ziffer eins, 366, Absatz 4, 367, Absatz 4, 459 h, Absatz 2, 459 i, Absatz eins bis 5 und 545 sowie die Überschrift zu Paragraph 675,
(2)Die §§ 18a Abs. 2 Z 1 und 76b Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2)Die Paragraphen 18 a, Absatz 2, Ziffer eins und 76 b Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3)Abweichend von § 76b Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18a
(3)Abweichend von Paragraph 76 b, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 a 1. im Kalenderjahr 2015 1 214 €; 2. im Kalenderjahr 2016 1 323 €; 3. im Kalenderjahr 2017 1 432 €; 4. im Kalenderjahr 2018 1 541 €.
(4)Abweichend von § 77 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 sind die Beiträge für die nach § 18a Selbstversicherten zu tragen:
(4)Abweichend von Paragraph 77, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, sind die Beiträge für die nach Paragraph 18 a, Selbstversicherten zu tragen:
- im Kalenderjahr 2015 zu 91% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 9% vom Bund;
- im Kalenderjahr 2016 zu 83,5% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 16,5% vom Bund;
- im Kalenderjahr 2017 zu 77% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 23% vom Bund;
- im Kalenderjahr 2018 zu 72% vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu 28% vom Bund.
(5)Der Hauptverband hat die Aufwendungen, die durch die Änderungen der Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (§§ 18a Abs. 1 bis 3, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015) bis zum
- Dezember 2016 entstanden sind, bis zum
- März 2017 zu evaluieren. Die dafür erforderlichen Daten sind dem Hauptverband von den zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen.
(5)Der Hauptverband hat die Aufwendungen, die durch die Änderungen der Bestimmungen über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Paragraphen 18 a, Absatz eins bis 3, 76 b Absatz 5 a und 77 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) bis zum
- Dezember 2016 entstanden sind, bis zum
- März 2017 zu evaluieren. Die dafür erforderlichen Daten sind dem Hauptverband von den zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen. 3.
- Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat einen rückwirkenden Antrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG gestellt. 3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat einen rückwirkenden Antrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG gestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021 zu GZ: W167 2203385-1 wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als dem Antrag vom 22.02.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes im Zeitraum vom März 2001 bis inklusive Februar 2011 stattgegeben wird. Es wurde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Antrag im Jahr 2018 gemäß § 669 Abs. 3 ASVG - somit nach der Änderung des § 18a ASVG durch BGBl. I Nr. 2/2015 - eingebracht wurde, weshalb § 18a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015 auf den Beschwerdefall anzuwenden war.Es wurde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Antrag im Jahr 2018 gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG - somit nach der Änderung des Paragraph 18 a, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, - eingebracht wurde, weshalb Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, auf den Beschwerdefall anzuwenden war. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und ging bei ihrer Berechnung von folgender Rechtsgrundlage aus: §§ 18a, 76b Abs 4, 77 Abs. 2 und Abs. 5 sowie 225 Abs. 1 Z3, 669 Abs 3 ASVG.In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und ging bei ihrer Berechnung von folgender Rechtsgrundlage aus: Paragraphen 18 a, 76 b, Absatz 4, 77, Absatz 2 und Absatz 5, sowie 225 Absatz eins, Z3, 669 Absatz 3, ASVG. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die Höhe der Beitragsgrundlage in § 76b Abs. 5a ASVG explizit ab 01.01.2015 neu geregelt wurde. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die Höhe der Beitragsgrundlage in Paragraph 76 b, Absatz 5 a, ASVG explizit ab 01.01.2015 neu geregelt wurde. Aus dem Umstand, dass die Anhebung der monatlichen Beitragsgrundlage gemäß § 688 Abs. 3 ASVG in Etappen erfolgte, schließt die belangte Behörde, dass die Bemessung der Beitragsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht rückwirkend geändert werden sollte. Die Bemessung für die Jahre vor 2015 hätte daher weiterhin nach § 76b Abs. 4 ASVG zu erfolgen. Dabei wird auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl. I Nr. 2/2015, Art 1 Z 1 bis 3, 10 bis 12 und 59 verwiesen.Aus dem Umstand, dass die Anhebung der monatlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 688, Absatz 3, ASVG in Etappen erfolgte, schließt die belangte Behörde, dass die Bemessung der Beitragsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht rückwirkend geändert werden sollte. Die Bemessung für die Jahre vor 2015 hätte daher weiterhin nach Paragraph 76 b, Absatz 4, ASVG zu erfolgen. Dabei wird auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, Artikel eins, Ziffer eins bis 3, 10 bis 12 und 59 verwiesen. 3.2.
- Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde würde eine falsche Rechtsgrundlage für die Berechnung der Bemessungsgrundlage anwenden. Die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2018 wäre maßgebend. § 76 Abs. 4 [gemeint § 76b Abs. 4] ASVG wurde durch BGBl. I Nr. 2/2015 aufgehoben und seit 2017 würde stattdessen § 76b Abs. 5a ASVG zur Anwendung gelangen. 3.2.
- Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde würde eine falsche Rechtsgrundlage für die Berechnung der Bemessungsgrundlage anwenden. Die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2018 wäre maßgebend. Paragraph 76, Absatz 4, [gemeint Paragraph 76 b, Absatz 4 ], ASVG wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, aufgehoben und seit 2017 würde stattdessen Paragraph 76 b, Absatz 5 a, ASVG zur Anwendung gelangen. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 05.06.2019 zu Ra 2019/08/0051 ausgesprochen, dass § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 125/2017 darauf abstellt, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß §18a ASVG erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 05.06.2019 zu Ra 2019/08/0051 ausgesprochen, dass Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, darauf abstellt, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß §18a ASVG erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an. 3.2.
- Der Beschwerdeführerin ist folglich soweit zuzustimmen, dass es seit der Novellierung des § 18a ASVG zu einer regen Judikatur gekommen ist, die darauf beruht, dass Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist (BVwG W164 2235658-2/15E, W167 2239462-1/10E, W198 2239996-2/14E, etc). 3.2.
- Der Beschwerdeführerin ist folglich soweit zuzustimmen, dass es seit der Novellierung des Paragraph 18 a, ASVG zu einer regen Judikatur gekommen ist, die darauf beruht, dass Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist (BVwG W164 2235658-2/15E, W167 2239462-1/10E, W198 2239996-2/14E, etc). Die Entscheidungen haben jedoch gemeinsam, dass über § 669 Abs 3 ASVG und damit bloß über die zur Anwendung gelangenden Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen wurde, nicht über die Höhe der Beitragsgrundlage. Die Entscheidungen haben jedoch gemeinsam, dass über Paragraph 669, Absatz 3, ASVG und damit bloß über die zur Anwendung gelangenden Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen wurde, nicht über die Höhe der Beitragsgrundlage. „Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 6.6.1991, 91/09/0077). § 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit
- Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die im § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an“ (vgl. VwGH vom 05.06.2019 zu Ra 2019/08/0051).„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 6.6.1991, 91/09/0077). Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit
- Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde. Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die im Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an“ vergleiche VwGH vom 05.06.2019 zu Ra 2019/08/0051). „Zum einen wird die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen wird die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18bSelbstversicherung angehoben. Sie steigt damit von derzeit 1 105,50 € monatlich (§ 76b Abs. 4 ASVG) auf 1 649,84 € monatlich (§ 76b Abs. 5a ASVG) an. Diese Angleichung erfolgt in Etappen (§ 689 Abs. 3 und 4 ASVG)“ (vgl. RV 321 der Beilagen XXV. GP, Seite 3).„Zum einen wird die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen wird die Beitragsgrundlage auf das Niveau der Paragraph 18 b, S, e, l, b, s, t, v, e, r, s, i, c, h, e, r, u, n, g, angehoben. Sie steigt damit von derzeit 1 105,50 € monatlich (Paragraph 76 b, Absatz 4, ASVG) auf 1 649,84 € monatlich (Paragraph 76 b, Absatz 5 a, ASVG) an. Diese Angleichung erfolgt in Etappen (Paragraph 689, Absatz 3 und 4 ASVG)“ vergleiche Regierungsvorlage 321 der Beilagen römisch 25 . GP, Seite 3). 3.2.
- Die Regelung des § 669 ASVG betrifft somit lediglich die Anspruchsvoraussetzungen. Demgegenüber findet sich hinsichtlich der Beitragsgrundlagen keine der Sichtweise der Beschwerdeführerin entsprechende Regelung. Vielmehr ist diesbezüglich weiterhin von der Zeitraumbezogenheit auszugehen, weshalb die in den Beitragsjahren jeweils geltenden Bestimmungen betreffend die Beitragsgrundlagen zu Anwendung gelangen. 3.2.
- Die Regelung des Paragraph 669, ASVG betrifft somit lediglich die Anspruchsvoraussetzungen. Demgegenüber findet sich hinsichtlich der Beitragsgrundlagen keine der Sichtweise der Beschwerdeführerin entsprechende Regelung. Vielmehr ist diesbezüglich weiterhin von der Zeitraumbezogenheit auszugehen, weshalb die in den Beitragsjahren jeweils geltenden Bestimmungen betreffend die Beitragsgrundlagen zu Anwendung gelangen. Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus: „Ein Abspruch über die Versicherungspflicht (und damit auch die Beitragsgrundlagen) ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit teilbar“ (vgl. Rechtssatz VwGH 30.09.2021, Ro 2017/08/0006; VwGH 29.1.2019, Ra 2017/08/0084).Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus: „Ein Abspruch über die Versicherungspflicht (und damit auch die Beitragsgrundlagen) ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit teilbar“ vergleiche Rechtssatz VwGH 30.09.2021, Ro 2017/08/0006; VwGH 29.1.2019, Ra 2017/08/0084). Die Zeitraumbezogenheit ergibt sich auch aus den gesetzlichen Grundlagen: Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 688 ASVG zeigt, dass die Regelung des § 76b Abs. 5a erst ab 01.01.2015 zur Anwendung gelangen soll und damit lediglich für das Beitragsjahr ab diesem Zeitpunkt: „Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft: (…) mit
- Jänner 2015 die §§ 18a Abs. 1 und 3, 68a Abs. 1, 76b Abs. 5a“.Schon der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 688, ASVG zeigt, dass die Regelung des Paragraph 76 b, Absatz 5 a, erst ab 01.01.2015 zur Anwendung gelangen soll und damit lediglich für das Beitragsjahr ab diesem Zeitpunkt: „Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, in Kraft: (…) mit
- Jänner 2015 die Paragraphen 18 a, Absatz eins und 3, 68 a Absatz eins, 76 b, Absatz 5 a, Auch der systematische Zusammenhang der Regelung spricht gegen die Sicht der Beschwerdeführerin. So ordnet die Regelung des § 688 Abs. 3 ASVG eine schrittweise Anhebung an, wenn sie ausführt, dass abweichend von § 76b Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18a im Kalenderjahr 2015 1 214 €, im Kalenderjahr 2016 1 323 €, im Kalenderjahr 2017 1 432 € und im Kalenderjahr 2018 1 541 € beträgt.Auch der systematische Zusammenhang der Regelung spricht gegen die Sicht der Beschwerdeführerin. So ordnet die Regelung des Paragraph 688, Absatz 3, ASVG eine schrittweise Anhebung an, wenn sie ausführt, dass abweichend von Paragraph 76 b, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 a, im Kalenderjahr 2015 1 214 €, im Kalenderjahr 2016 1 323 €, im Kalenderjahr 2017 1 432 € und im Kalenderjahr 2018 1 541 € beträgt. Dies findet auch in den Materialien seine Deckung, wonach „zum einen wird die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen wird die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18bSelbstversicherung angehoben (wird). Sie steigt damit von derzeit 1 105,50 € monatlich (§ 76b Abs. 4 ASVG) auf 1 649,84 € monatlich (§ 76b Abs. 5a ASVG) an. Diese Angleichung erfolgt in Etappen (§ 689 Abs. 3 und 4 ASVG)“ (vgl. RV 321 der Beilagen XXV. GP, Seite 3).Dies findet auch in den Materialien seine Deckung, wonach „zum einen wird die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen wird die Beitragsgrundlage auf das Niveau der Paragraph 18 b, S, e, l, b, s, t, v, e, r, s, i, c, h, e, r, u, n, g, angehoben (wird). Sie steigt damit von derzeit 1 105,50 € monatlich (Paragraph 76 b, Absatz 4, ASVG) auf 1 649,84 € monatlich (Paragraph 76 b, Absatz 5 a, ASVG) an. Diese Angleichung erfolgt in Etappen (Paragraph 689, Absatz 3 und 4 ASVG)“ vergleiche Regierungsvorlage 321 der Beilagen römisch 25 . GP, Seite 3). Eine Anordnung, wie sie in § 669 Abs. 3 ASVG hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen enthalten ist findet sich darin gerade nicht. Eine Anordnung, wie sie in Paragraph 669, Absatz 3, ASVG hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen enthalten ist findet sich darin gerade nicht. Zudem würde die Sichtweise der Beschwerdeführerin diese schrittweise Anhebung konterkarieren und andererseits zu dem (wohl unbefriedigenden) Ergebnis führen, dass je nach Antragstellungszeitpunkt auch rückwirkend unterschiedliche Beitragsgrundlagen zur Anwendung kämen. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht von der zeitraumbezogen maßgeblichen Anwendung des § 76b Abs. 4 ASVG aus. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht von der zeitraumbezogen maßgeblichen Anwendung des Paragraph 76 b, Absatz 4, ASVG aus. Die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs 4 iVm § 688 Abs 2 ASVG für die Selbstversicherung in der PVA für die Pflege eines behinderten Kindes beträgt festgestelltermaßen und zuvor dargestellt:Die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 688, Absatz 2, ASVG für die Selbstversicherung in der PVA für die Pflege eines behinderten Kindes beträgt festgestelltermaßen und zuvor dargestellt: täglich: monatlich: zur Aufwertung siehe: 2001 EUR 27,62 EUR 828,47 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 407/2000 407 aus 2000, 2002 EUR 28,12 EUR 843,60 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 475/2001 475 aus 2001, 2003 EUR 28,85 EUR 865,50 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 479/2002 479 aus 2002, 2004 EUR 29,48 EUR 884,40 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 611/2003 611 aus 2003, 2005 EUR 30,16 EUR 904,80 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 531/2004 531 aus 2004, 2006 EUR 31,06 EUR 931,80 BGBl. II Bundesgesetzblatt römisch zwei 446/2005 446 aus 2005, 2007 EUR 31,81 EUR 954,30 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 532/2006 2008 EUR 32,54 EUR 976,20 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 359/2007 2009 EUR 33,35 EUR 1.000,50 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 346/2008 2010 EUR 34,15 EUR 1.024,50 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 450/2009 2011 EUR 34,87 EUR 1.046,10 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 403/2010 2012 EUR 35,08 EUR 1.052,40 BGBl. IIBundesgesetzblatt römisch zwei 398/2011 3.2.
- Den Berechnungen der monatlichen Beiträge im gegenständlichen Bescheid von 2001 bis 2011 war rechnerisch aufgrund der maßgeblichen Rechtslage nichts entgegenzuhalten und korrekt durchgeführt und war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt und handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt und handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Nichtzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2253793.1.00