2a B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und 2. die Beschwerde
2a B-VG des XXXX , vertreten durch RA Mag. Diana Anna RYSZEWSKA, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. Christine AMANN als Beisitzerinnen über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde
die Beschwerde
Diana Anna RYSZEWSKA, beschlossen: A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
GH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dies begründete die Datenschutzbehörde dahin, dass ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gegenständlich die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Gerichts zu klären sei. Art. 55 Abs. 3 DSGVO schließe eine sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die „justizielle Tätigkeit der Gerichte“ aus. Die Rechtsfrage nach dem Verständnis der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO sei gegenwärtig beim EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtssache C-245/20 anhängig. Am 29.05.2020 habe (ein näher bezeichnetes) niederländisches Gericht den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen, mit dem Ziel der Auslegung der „von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 55 Abs. 3 DSGVO verbindlich im Sinne der formulierten Vorlagefragen zu interpretieren. Da sich die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde im gegenständlichen Verfahren anhand der Frage nach der Auslegung der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO (es sei hierzu auf die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 06.10.2021 hingewiesen) bemesse, sei diese Rechtsfrage als präjudiziell und somit als eine Vorfrage iSd. § 38 AVG zu sehen.2. Mit Bescheid vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 , setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren betreffend diese Beschwerde
Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dies begründete die Datenschutzbehörde dahin, dass ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gegenständlich die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Gerichts zu klären sei. Artikel 55, Absatz 3, DSGVO schließe eine sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die „justizielle Tätigkeit der Gerichte“ aus. Die Rechtsfrage nach dem Verständnis der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sei gegenwärtig beim EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtssache C-245/20 anhängig. Am 29.05.2020 habe (ein näher bezeichnetes) niederländisches Gericht den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen, mit dem Ziel der Auslegung der „von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO verbindlich im Sinne der formulierten Vorlagefragen zu interpretieren. Da sich die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde im gegenständlichen Verfahren anhand der Frage nach der Auslegung der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO (es sei hierzu auf die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 06.10.2021 hingewiesen) bemesse, sei diese Rechtsfrage als präjudiziell und somit als eine Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG zu sehen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer am 03.12.2021 wirksam per E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX zugestellt (und damit erlassen).Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer am 03.12.2021 wirksam per E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 zugestellt (und damit erlassen).
2a B-VG gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein. Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer führte aus, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf Datenverarbeitungen betreffend die Disziplinaranzeige gegen einen nichtrichterlichen Mitarbeiter eines Gerichtes entstanden seien. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde „aus anwaltlicher Vorsicht“ innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des Urteils vom 24.03.2022 eingebracht, obwohl die Behördenzuständigkeit im vorliegenden Zusammenhang weiterhin ungeklärt sei. Er sei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
2a B-VG gehindert gewesen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne. Dass eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit seitens des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers nicht vorliege, zeige schon allein der Umstand, dass die Datenschutzbehörde seine Beschwerde vom 06.08.2021 nicht
1 AVG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weitergeleitet, sondern das Verfahren mit Bescheid vom 02.12.2021 „
GH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20“ ausgesetzt habe. Dies beweise, dass selbst bei der Datenschutzbehörde – als auf Datenschutzrecht spezialisierte Fachbehörde – Unklarheit über die Auslegung der Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO und damit über ihre eigene Zuständigkeit in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestehe. Die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
1 DSG verstoßen, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
DSGVO und für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 brachte der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde
, Absatz 2 a, B-VG gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein. Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer führte aus, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf Datenverarbeitungen betreffend die Disziplinaranzeige gegen einen nichtrichterlichen Mitarbeiter eines Gerichtes entstanden seien. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde „aus anwaltlicher Vorsicht“ innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des Urteils vom 24.03.2022 eingebracht, obwohl die Behördenzuständigkeit im vorliegenden Zusammenhang weiterhin ungeklärt sei. Er sei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
, Absatz 2 a, B-VG gehindert gewesen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne. Dass eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit seitens des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers nicht vorliege, zeige schon allein der Umstand, dass die Datenschutzbehörde seine Beschwerde vom 06.08.2021 nicht
Paragraph 6, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weitergeleitet, sondern das Verfahren mit Bescheid vom 02.12.2021 „
Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20“ ausgesetzt habe. Dies beweise, dass selbst bei der Datenschutzbehörde – als auf Datenschutzrecht spezialisierte Fachbehörde – Unklarheit über die Auslegung der Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO und damit über ihre eigene Zuständigkeit in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestehe. Die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
, DSGVO und für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
5. Mit hg. Schreiben vom 05.05.2022 wurden der belangten Behörde der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde mit der Aufforderung übermittelt, eine Äußerung hierzu abzugeben sowie die bezughabenden Akten vorzulegen. Die belangte Behörde legte Aktenteile vor und erstattete am 08.06.2022 eine Stellungnahme, in der sie die Ansicht vertrat, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht worden und im Übrigen unbegründet sei.
GVG sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Datenschutzbehörde habe das Beschwerdeverfahren bereits mit Bescheid vom 02.12.2021 ausgesetzt, sodass der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der mit Sicherheit erfolgten Zustellung – somit bereits Anfang Dezember Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses – hier Erkennen der Rechtsunkenntnis bzw. des Rechtsirrtums - erlangt haben musste. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweise sich daher jedenfalls als verspätet und werde zurückzuweisen sein. Die gegenständlich vorgebrachte Rechtsunkenntnis bzw. der gegenständlich vorgebrachte Rechtsirrtum sei zudem nach der jüngeren Judikatur des VwGH nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher auch mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes abzuweisen. Zum Vorbringen in der Beschwerde sei festzuhalten, dass der Vorwurf, die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
1 DSG verstoßen, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
DSGVO und für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
DSGVO nicht beachtet habe, unzutreffend und tatsachenwidrig sei und jeglicher inhaltlicher und rechtlicher Grundlage entbehre. Die Beschwerde sei daher zurück- bzw. abzuweisen. Die belangte Behörde legte Aktenteile vor und erstattete am 08.06.2022 eine Stellungnahme, in der sie die Ansicht vertrat, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht worden und im Übrigen unbegründet sei.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Datenschutzbehörde habe das Beschwerdeverfahren bereits mit Bescheid vom 02.12.2021 ausgesetzt, sodass der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der mit Sicherheit erfolgten Zustellung – somit bereits Anfang Dezember Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses – hier Erkennen der Rechtsunkenntnis bzw. des Rechtsirrtums - erlangt haben musste. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweise sich daher jedenfalls als verspätet und werde zurückzuweisen sein. Die gegenständlich vorgebrachte Rechtsunkenntnis bzw. der gegenständlich vorgebrachte Rechtsirrtum sei zudem nach der jüngeren Judikatur des VwGH nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher auch mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes abzuweisen. Zum Vorbringen in der Beschwerde sei festzuhalten, dass der Vorwurf, die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
, DSGVO und für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
, DSGVO nicht beachtet habe, unzutreffend und tatsachenwidrig sei und jeglicher inhaltlicher und rechtlicher Grundlage entbehre. Die Beschwerde sei daher zurück- bzw. abzuweisen.
2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
, Absatz 2 a, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
GG) gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß.
Paragraph 24 a, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG gelten die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 24 a, BVwGG gelten die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 33 Abs. 3 VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist. 3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt: I.): 3.2.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt: römisch eins.): 3.2.1.1. Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde
2a B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.3.2.1.1. Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde
3.2.1.
GVG die Rechtsunkenntnis bzw. den Rechtsirrtum bezüglich der Zuständigkeit für die Behandlung einer Beschwerde wegen Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige geltend, er sei dadurch an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
2a B-VG gehindert gewesen. Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag macht der Antragsteller als Hindernis
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG die Rechtsunkenntnis bzw. den Rechtsirrtum bezüglich der Zuständigkeit für die Behandlung einer Beschwerde wegen Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige geltend, er sei dadurch an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Der Antragsteller bringt gegenständlich selbst vor, dass das Hindernis, das die Fristeinhaltung verhindert habe, mit dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C 245/20, weggefallen sei, aufgrund dieses Urteils seien Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf seine Beschwerde entstanden und er habe den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des Urteils eingebracht, obwohl die Behördenzuständigkeit weiterhin ungeklärt sei. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2022 zutreffend ausgeführt hat, ist der Wegfall des Hindernisses bereits früher anzunehmen. Beim Antragsteller hätten schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 06.08.2021 Zweifel ob der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde aufkommen können. Jedenfalls aber hätte er nach den Ausführungen des Generalanwaltes in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-245/20 vom 06.10.2021 und spätestens aufgrund des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 02.12.2021 über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
GH über das Vorabentscheidungsverfahren bei gehöriger Aufmerksamkeit davon in Kenntnis sein müssen, dass er möglicherweise eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
2a B-VG einzubringen gehabt hätte. Denn aus dem Aussetzungsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Rechtsfrage nach dem Verständnis der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO beim EuGH im angeführten Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist und von dessen Ausgang die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde abhängt. Der Antragsteller wäre somit gehalten gewesen, jedenfalls mit Zustellung des Aussetzungsbescheides vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. etwa VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098, unter Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181). Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2022 zutreffend ausgeführt hat, ist der Wegfall des Hindernisses bereits früher anzunehmen. Beim Antragsteller hätten schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 06.08.2021 Zweifel ob der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde aufkommen können. Jedenfalls aber hätte er nach den Ausführungen des Generalanwaltes in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-245/20 vom 06.10.2021 und spätestens aufgrund des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 02.12.2021 über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren bei gehöriger Aufmerksamkeit davon in Kenntnis sein müssen, dass er möglicherweise eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Denn aus dem Aussetzungsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Rechtsfrage nach dem Verständnis der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO beim EuGH im angeführten Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist und von dessen Ausgang die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde abhängt. Der Antragsteller wäre somit gehalten gewesen, jedenfalls mit Zustellung des Aussetzungsbescheides vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen vergleiche etwa VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098, unter Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181). Es wird dabei nicht verkannt, dass es sich beim Antragsteller um einen damals im konkreten Verfahren unvertretenen Beschwerdeführer handelte. Es ist allerdings evident, dass die bei der Datenschutzbehörde am 06.08.2021 eingebrachte Datenschutzbeschwerde von einer juristisch fachkundigen Person verfasst wurde, der Antragsteller daher entweder selbst über die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügt oder zumindest juristische Beratung eingeholt hat, sodass er insofern nicht als unkundig anzusehen ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller als Referent des Bundesverwaltungsgerichts tätig ist, er also grundsätzlich im Umgang mit Behörden und Gerichten bewandert ist und zum Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides der Datenschutzbehörde – gerichtsbekannt – zumindest in einem weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, sodass ihm die Einholung einer Rechtsauskunft leicht möglich und zumutbar gewesen wäre. In diesem Sinne nahm auch der VwGH eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) sowie durch Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at). Den Antragsteller hätte im Rahmen der ihm als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflichten die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Konsequenzen sich für ihn aus dem Aussetzungsbeschluss bzw. infolge einer allfälligen Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde ergeben würden (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049).In diesem Sinne nahm auch der VwGH eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) sowie durch Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 69 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at). Den Antragsteller hätte im Rahmen der ihm als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflichten die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Konsequenzen sich für ihn aus dem Aussetzungsbeschluss bzw. infolge einer allfälligen Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde ergeben würden vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides kann sich der Antragsteller daher keinesfalls mehr darauf berufen, dass sein Rechtsirrtum bzw. seine Rechtsunkenntnis bezüglich der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf einem minderen Grad des Versehens beruht (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179).Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides kann sich der Antragsteller daher keinesfalls mehr darauf berufen, dass sein Rechtsirrtum bzw. seine Rechtsunkenntnis bezüglich der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf einem minderen Grad des Versehens beruht vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179). Jedenfalls mit der Zustellung des Aussetzungsbescheides am 03.12.2021 an den Antragsteller ist das behauptete „Hindernis“
GVG daher weggefallen.Jedenfalls mit der Zustellung des Aussetzungsbescheides am 03.12.2021 an den Antragsteller ist das behauptete „Hindernis“
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG daher weggefallen. Somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung (schon deshalb) nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 07.04.2022 nicht
GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die gegenständlich mit der Zustellung des Aussetzungsbescheides am 03.12.2021 zu laufen begonnen und demgemäß am 17.12.2021 geendet hat. Somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung (schon deshalb) nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 07.04.2022 nicht
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die gegenständlich mit der Zustellung des Aussetzungsbescheides am 03.12.2021 zu laufen begonnen und demgemäß am 17.12.2021 geendet hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist erweist sich als verspätet und war daher
GVG zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist erweist sich als verspätet und war daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. 3.2.
4 GOG ist die Beschwerde binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht (im vorliegenden Fall: dem Bundesverwaltungsgericht) einzubringen.
Paragraph 85, Absatz 4, GOG ist die Beschwerde binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht (im vorliegenden Fall: dem Bundesverwaltungsgericht) einzubringen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientieren sich die Bestimmungen über die Fristen in § 85 Abs. 4 GOG an den Fristenbestimmungen des § 34 Abs. 1 DSG (nunmehr § 24 DSG). Es sind daher auch die in § 85 Abs. 4 GOG geregelten Fristen als von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen zu beurteilen (OGH vom 31.07.2015, 6 Ob 45/15h; RIS-Justiz RS0130480). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientieren sich die Bestimmungen über die Fristen in Paragraph 85, Absatz 4, GOG an den Fristenbestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, DSG (nunmehr Paragraph 24, DSG). Es sind daher auch die in Paragraph 85, Absatz 4, GOG geregelten Fristen als von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen zu beurteilen (OGH vom 31.07.2015, 6 Ob 45/15h; RIS-Justiz RS0130480). Geht man von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus, ergibt sich, dass die Beschwerde gegenständlich nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis - und damit verspätet - eingebracht wurde: So bringt der Beschwerdeführer vor, am 06.08.2020 Kenntnis von den Datenverarbeitungen in der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch Übermittlung der Disziplinaranzeige bekommen zu haben, womit er jedenfalls ab diesen Zeitpunkten Kenntnis von den beanstandeten Datenverarbeitungen hatte. Ausgehend von diesen Zeitpunkten endete die Beschwerdefrist am 06.08.2021. Die Beschwerde wurde unbestritten nach jeweiligem Fristablauf, und zwar am 07.04.2022 - und damit verspätet -, eingebracht. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Versäumung der Frist des § 85 Abs. 4 GOG seinen Anspruch auf Beschwerdebehandlung verloren hat, war seine Beschwerde
GVG zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.Da der Beschwerdeführer aufgrund der Versäumung der Frist des Paragraph 85, Absatz 4, GOG seinen Anspruch auf Beschwerdebehandlung verloren hat, war seine Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen. 3.2.
GVG entfallen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Wann das Ereignis, das die Fristeinhaltung verhindert hat, weggefallen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Wann das Ereignis, das die Fristeinhaltung verhindert hat, weggefallen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W287.2253718.2.00
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