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{'item': 'W287 2253718-2'}

Obsah (14)Art. 130Art. 133§ 38§ 6§ 1Art. 5Art. 6§ 33§ 24a§ 17§ 28§ 85§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW287 2253718-2 Spruch, W287 2253718-1/14E W287 2253718-2/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art. 130Abs.

2a B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und 2. die Beschwerde

Art. 130Abs.

2a B-VG des XXXX , vertreten durch RA Mag. Diana Anna RYSZEWSKA, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. Christine AMANN als Beisitzerinnen über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und 2.

die Beschwerde

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG des römisch 40 , vertreten durch RA Mag.

Diana Anna RYSZEWSKA, beschlossen: A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer ist Referent des Bundesverwaltungsgerichtes. Er brachte am 06.08.2021 bei der Datenschutzbehörde eine gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gerichtete, auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz (DSG) gestützte Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung und Verstoßes gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.08.2020, ua. gegen den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, ein.
  2. Mit Bescheid vom 02.12.2021, Zl. XXXX , setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren betreffend diese Beschwerde

§ 38AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (Eu

GH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dies begründete die Datenschutzbehörde dahin, dass ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gegenständlich die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Gerichts zu klären sei. Art. 55 Abs. 3 DSGVO schließe eine sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die „justizielle Tätigkeit der Gerichte“ aus. Die Rechtsfrage nach dem Verständnis der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO sei gegenwärtig beim EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtssache C-245/20 anhängig. Am 29.05.2020 habe (ein näher bezeichnetes) niederländisches Gericht den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen, mit dem Ziel der Auslegung der „von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 55 Abs. 3 DSGVO verbindlich im Sinne der formulierten Vorlagefragen zu interpretieren. Da sich die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde im gegenständlichen Verfahren anhand der Frage nach der Auslegung der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO (es sei hierzu auf die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 06.10.2021 hingewiesen) bemesse, sei diese Rechtsfrage als präjudiziell und somit als eine Vorfrage iSd. § 38 AVG zu sehen.2. Mit Bescheid vom 02.12.2021, Zl. römisch 40 , setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren betreffend diese Beschwerde

Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dies begründete die Datenschutzbehörde dahin, dass ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gegenständlich die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Gerichts zu klären sei. Artikel 55, Absatz 3, DSGVO schließe eine sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die „justizielle Tätigkeit der Gerichte“ aus. Die Rechtsfrage nach dem Verständnis der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sei gegenwärtig beim EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtssache C-245/20 anhängig. Am 29.05.2020 habe (ein näher bezeichnetes) niederländisches Gericht den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen, mit dem Ziel der Auslegung der „von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO verbindlich im Sinne der formulierten Vorlagefragen zu interpretieren. Da sich die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde im gegenständlichen Verfahren anhand der Frage nach der Auslegung der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO (es sei hierzu auf die Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 06.10.2021 hingewiesen) bemesse, sei diese Rechtsfrage als präjudiziell und somit als eine Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG zu sehen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer am 03.12.2021 wirksam per E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX zugestellt (und damit erlassen).Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer am 03.12.2021 wirksam per E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 zugestellt (und damit erlassen).

  1. In seinem Urteil vom 24.03.2022, C-245/20, erkannte der EuGH für Recht: „Art. 55 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, das Journalisten vorübergehend Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren bereitstellt, die personenbezogene Daten enthalten, um sie in die Lage zu versetzen, besser über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, seine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübt.“„"Art". 55 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, das Journalisten vorübergehend Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren bereitstellt, die personenbezogene Daten enthalten, um sie in die Lage zu versetzen, besser über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, seine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübt.“
  4. Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 brachte der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde

Art. 130Abs.

2a B-VG gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein. Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer führte aus, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf Datenverarbeitungen betreffend die Disziplinaranzeige gegen einen nichtrichterlichen Mitarbeiter eines Gerichtes entstanden seien. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde „aus anwaltlicher Vorsicht“ innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des Urteils vom 24.03.2022 eingebracht, obwohl die Behördenzuständigkeit im vorliegenden Zusammenhang weiterhin ungeklärt sei. Er sei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 130Abs.

2a B-VG gehindert gewesen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne. Dass eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit seitens des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers nicht vorliege, zeige schon allein der Umstand, dass die Datenschutzbehörde seine Beschwerde vom 06.08.2021 nicht

§ 6Abs.

1 AVG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weitergeleitet, sondern das Verfahren mit Bescheid vom 02.12.2021 „

§ 38AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (Eu

GH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20“ ausgesetzt habe. Dies beweise, dass selbst bei der Datenschutzbehörde – als auf Datenschutzrecht spezialisierte Fachbehörde – Unklarheit über die Auslegung der Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO und damit über ihre eigene Zuständigkeit in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestehe. Die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verstoßen, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5

DSGVO und für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6DSGVO nicht beachtet habe.4.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 brachte der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz 2 a, B-VG gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein. Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer führte aus, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf Datenverarbeitungen betreffend die Disziplinaranzeige gegen einen nichtrichterlichen Mitarbeiter eines Gerichtes entstanden seien. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde „aus anwaltlicher Vorsicht“ innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des Urteils vom 24.03.2022 eingebracht, obwohl die Behördenzuständigkeit im vorliegenden Zusammenhang weiterhin ungeklärt sei. Er sei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz 2 a, B-VG gehindert gewesen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne. Dass eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit seitens des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers nicht vorliege, zeige schon allein der Umstand, dass die Datenschutzbehörde seine Beschwerde vom 06.08.2021 nicht

Paragraph 6, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weitergeleitet, sondern das Verfahren mit Bescheid vom 02.12.2021 „

Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20“ ausgesetzt habe. Dies beweise, dass selbst bei der Datenschutzbehörde – als auf Datenschutzrecht spezialisierte Fachbehörde – Unklarheit über die Auslegung der Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO und damit über ihre eigene Zuständigkeit in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestehe. Die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO und für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, DSGVO nicht beachtet habe.

5. Mit hg. Schreiben vom 05.05.2022 wurden der belangten Behörde der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde mit der Aufforderung übermittelt, eine Äußerung hierzu abzugeben sowie die bezughabenden Akten vorzulegen. Die belangte Behörde legte Aktenteile vor und erstattete am 08.06.2022 eine Stellungnahme, in der sie die Ansicht vertrat, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht worden und im Übrigen unbegründet sei.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Datenschutzbehörde habe das Beschwerdeverfahren bereits mit Bescheid vom 02.12.2021 ausgesetzt, sodass der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der mit Sicherheit erfolgten Zustellung – somit bereits Anfang Dezember Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses – hier Erkennen der Rechtsunkenntnis bzw. des Rechtsirrtums - erlangt haben musste. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweise sich daher jedenfalls als verspätet und werde zurückzuweisen sein. Die gegenständlich vorgebrachte Rechtsunkenntnis bzw. der gegenständlich vorgebrachte Rechtsirrtum sei zudem nach der jüngeren Judikatur des VwGH nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher auch mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes abzuweisen. Zum Vorbringen in der Beschwerde sei festzuhalten, dass der Vorwurf, die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verstoßen, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5

DSGVO und für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6

DSGVO nicht beachtet habe, unzutreffend und tatsachenwidrig sei und jeglicher inhaltlicher und rechtlicher Grundlage entbehre. Die Beschwerde sei daher zurück- bzw. abzuweisen. Die belangte Behörde legte Aktenteile vor und erstattete am 08.06.2022 eine Stellungnahme, in der sie die Ansicht vertrat, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht worden und im Übrigen unbegründet sei.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Datenschutzbehörde habe das Beschwerdeverfahren bereits mit Bescheid vom 02.12.2021 ausgesetzt, sodass der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der mit Sicherheit erfolgten Zustellung – somit bereits Anfang Dezember Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses – hier Erkennen der Rechtsunkenntnis bzw. des Rechtsirrtums - erlangt haben musste. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweise sich daher jedenfalls als verspätet und werde zurückzuweisen sein. Die gegenständlich vorgebrachte Rechtsunkenntnis bzw. der gegenständlich vorgebrachte Rechtsirrtum sei zudem nach der jüngeren Judikatur des VwGH nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher auch mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes abzuweisen. Zum Vorbringen in der Beschwerde sei festzuhalten, dass der Vorwurf, die belangte Behörde habe bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO und für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6

, DSGVO nicht beachtet habe, unzutreffend und tatsachenwidrig sei und jeglicher inhaltlicher und rechtlicher Grundlage entbehre. Die Beschwerde sei daher zurück- bzw. abzuweisen.

  1. Mit hg. Schreiben ebenfalls vom 05.05.2022 wurde dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren der Auftrag erteilt, näher beschriebene Aktenteile vorzulegen und Informationen zu geben, so in Bezug auf den unter Punkt.
  2. angeführten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.12.2021 und den Zeitpunkt seiner Zustellung. Der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer kam dem mit Schriftsatz vom 24.05.2022 nach.
  3. Am 06.07.2022 erstattete die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme.
  4. Mit hg. Schreiben vom 29.12.2022 wurden dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 08.06.2022 sowie vom 06.07.2022 zur Äußerung weitergeleitet.
  5. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 erstattete der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer und von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile in Zusammenschau mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers vom 07.04.2022 sowie dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C-245/
  8. Der festgestellte Sachverhalt zur Zustellung des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 02.12.2021 ergibt sich aus diesem Akteninhalt, insbesondere aus den vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst vorgelegten Aktenteilen und gegebenen Informationen. Hinweise auf eine mangelnde Zustellung (Erlassung) dieses Bescheides bestehen somit nicht. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zur Rechtslage:

Art. 130Abs.

2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

Artikel 130

, Absatz 2 a, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.

§ 24aBundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß.

Paragraph 24 a, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom

  1. 2016 Seite 1, die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß. § 84 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet: Paragraph 84, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet: „Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“„Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“ § 85 GOG lautet: Paragraph 85, GOG lautet: „

(1)Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
(2)Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3)In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
(4)Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
(4)Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
(5)Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.“

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 24aBVw

GG gelten die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 24 a, BVwGG gelten die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 33 Abs. 3 VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist. 3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt: I.): 3.2.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt: römisch eins.): 3.2.1.1. Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Art. 130Abs.

2a B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.3.2.1.1. Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf § 33 VwGVG die zu § 71 AVG ergangene Judikatur übertragen werden kann (vgl. etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096; 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, jeweils mwN).3.2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf Paragraph 33, VwGVG die zu Paragraph 71, AVG ergangene Judikatur übertragen werden kann vergleiche etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096; 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, jeweils mwN). 3.2.1.
  3. Zu klären ist, wann im vorliegenden Fall das fristauslösendes Ereignis iSd. § 33 Abs. 3 VwGVG stattgefunden hat und ob ausgehend davon der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag „binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses“ gestellt worden ist:3.2.1.
  4. Zu klären ist, wann im vorliegenden Fall das fristauslösendes Ereignis iSd. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG stattgefunden hat und ob ausgehend davon der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag „binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses“ gestellt worden ist: Als Hindernis im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren § 71 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf VwGH 22.02.2012, 2012/06/0001, zu § 46 Abs. 3 VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 02.05.1995, 95/02/0018).Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat vergleiche etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 71, Absatz 2, AVG unter Hinweis auf VwGH 22.02.2012, 2012/06/0001, zu Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag macht der Antragsteller als Hindernis

§ 33Abs. 3 Vw

GVG die Rechtsunkenntnis bzw. den Rechtsirrtum bezüglich der Zuständigkeit für die Behandlung einer Beschwerde wegen Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige geltend, er sei dadurch an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 130Abs.

2a B-VG gehindert gewesen. Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag macht der Antragsteller als Hindernis

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG die Rechtsunkenntnis bzw. den Rechtsirrtum bezüglich der Zuständigkeit für die Behandlung einer Beschwerde wegen Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige geltend, er sei dadurch an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG gehindert gewesen.

Der Antragsteller bringt gegenständlich selbst vor, dass das Hindernis, das die Fristeinhaltung verhindert habe, mit dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C 245/20, weggefallen sei, aufgrund dieses Urteils seien Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde in Bezug auf seine Beschwerde entstanden und er habe den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen des Urteils eingebracht, obwohl die Behördenzuständigkeit weiterhin ungeklärt sei. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2022 zutreffend ausgeführt hat, ist der Wegfall des Hindernisses bereits früher anzunehmen. Beim Antragsteller hätten schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 06.08.2021 Zweifel ob der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde aufkommen können. Jedenfalls aber hätte er nach den Ausführungen des Generalanwaltes in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-245/20 vom 06.10.2021 und spätestens aufgrund des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 02.12.2021 über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

§ 38AVG bis zur Entscheidung durch den Eu

GH über das Vorabentscheidungsverfahren bei gehöriger Aufmerksamkeit davon in Kenntnis sein müssen, dass er möglicherweise eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 130Abs.

2a B-VG einzubringen gehabt hätte. Denn aus dem Aussetzungsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Rechtsfrage nach dem Verständnis der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO beim EuGH im angeführten Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist und von dessen Ausgang die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde abhängt. Der Antragsteller wäre somit gehalten gewesen, jedenfalls mit Zustellung des Aussetzungsbescheides vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. etwa VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098, unter Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181). Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2022 zutreffend ausgeführt hat, ist der Wegfall des Hindernisses bereits früher anzunehmen. Beim Antragsteller hätten schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 06.08.2021 Zweifel ob der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde aufkommen können. Jedenfalls aber hätte er nach den Ausführungen des Generalanwaltes in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-245/20 vom 06.10.2021 und spätestens aufgrund des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 02.12.2021 über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren bei gehöriger Aufmerksamkeit davon in Kenntnis sein müssen, dass er möglicherweise eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG einzubringen gehabt hätte.

Denn aus dem Aussetzungsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Rechtsfrage nach dem Verständnis der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO beim EuGH im angeführten Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist und von dessen Ausgang die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde abhängt. Der Antragsteller wäre somit gehalten gewesen, jedenfalls mit Zustellung des Aussetzungsbescheides vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen vergleiche etwa VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098, unter Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181). Es wird dabei nicht verkannt, dass es sich beim Antragsteller um einen damals im konkreten Verfahren unvertretenen Beschwerdeführer handelte. Es ist allerdings evident, dass die bei der Datenschutzbehörde am 06.08.2021 eingebrachte Datenschutzbeschwerde von einer juristisch fachkundigen Person verfasst wurde, der Antragsteller daher entweder selbst über die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügt oder zumindest juristische Beratung eingeholt hat, sodass er insofern nicht als unkundig anzusehen ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller als Referent des Bundesverwaltungsgerichts tätig ist, er also grundsätzlich im Umgang mit Behörden und Gerichten bewandert ist und zum Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides der Datenschutzbehörde – gerichtsbekannt – zumindest in einem weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, sodass ihm die Einholung einer Rechtsauskunft leicht möglich und zumutbar gewesen wäre. In diesem Sinne nahm auch der VwGH eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) sowie durch Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at). Den Antragsteller hätte im Rahmen der ihm als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflichten die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Konsequenzen sich für ihn aus dem Aussetzungsbeschluss bzw. infolge einer allfälligen Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde ergeben würden (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049).In diesem Sinne nahm auch der VwGH eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) sowie durch Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 69 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at). Den Antragsteller hätte im Rahmen der ihm als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflichten die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Konsequenzen sich für ihn aus dem Aussetzungsbeschluss bzw. infolge einer allfälligen Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde ergeben würden vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides kann sich der Antragsteller daher keinesfalls mehr darauf berufen, dass sein Rechtsirrtum bzw. seine Rechtsunkenntnis bezüglich der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf einem minderen Grad des Versehens beruht (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179).Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides kann sich der Antragsteller daher keinesfalls mehr darauf berufen, dass sein Rechtsirrtum bzw. seine Rechtsunkenntnis bezüglich der Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf einem minderen Grad des Versehens beruht vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179). Jedenfalls mit der Zustellung des Aussetzungsbescheides am 03.12.2021 an den Antragsteller ist das behauptete „Hindernis“

§ 33Abs. 3 Vw

GVG daher weggefallen.Jedenfalls mit der Zustellung des Aussetzungsbescheides am 03.12.2021 an den Antragsteller ist das behauptete „Hindernis“

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG daher weggefallen. Somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung (schon deshalb) nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 07.04.2022 nicht

§ 33Abs. 3 Vw

GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die gegenständlich mit der Zustellung des Aussetzungsbescheides am 03.12.2021 zu laufen begonnen und demgemäß am 17.12.2021 geendet hat. Somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung (schon deshalb) nicht in Betracht, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 07.04.2022 nicht

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, die gegenständlich mit der Zustellung des Aussetzungsbescheides am 03.12.2021 zu laufen begonnen und demgemäß am 17.12.2021 geendet hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist erweist sich als verspätet und war daher

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist erweist sich als verspätet und war daher

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. 3.2.

  1. Zur Beschwerde (Spruchpunkt: II.):3.2.
  2. Zur Beschwerde (Spruchpunkt: römisch zwei.):

§ 85Abs.

4 GOG ist die Beschwerde binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht (im vorliegenden Fall: dem Bundesverwaltungsgericht) einzubringen.

Paragraph 85, Absatz 4, GOG ist die Beschwerde binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht (im vorliegenden Fall: dem Bundesverwaltungsgericht) einzubringen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientieren sich die Bestimmungen über die Fristen in § 85 Abs. 4 GOG an den Fristenbestimmungen des § 34 Abs. 1 DSG (nunmehr § 24 DSG). Es sind daher auch die in § 85 Abs. 4 GOG geregelten Fristen als von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen zu beurteilen (OGH vom 31.07.2015, 6 Ob 45/15h; RIS-Justiz RS0130480). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientieren sich die Bestimmungen über die Fristen in Paragraph 85, Absatz 4, GOG an den Fristenbestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, DSG (nunmehr Paragraph 24, DSG). Es sind daher auch die in Paragraph 85, Absatz 4, GOG geregelten Fristen als von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen zu beurteilen (OGH vom 31.07.2015, 6 Ob 45/15h; RIS-Justiz RS0130480). Geht man von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus, ergibt sich, dass die Beschwerde gegenständlich nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis - und damit verspätet - eingebracht wurde: So bringt der Beschwerdeführer vor, am 06.08.2020 Kenntnis von den Datenverarbeitungen in der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch Übermittlung der Disziplinaranzeige bekommen zu haben, womit er jedenfalls ab diesen Zeitpunkten Kenntnis von den beanstandeten Datenverarbeitungen hatte. Ausgehend von diesen Zeitpunkten endete die Beschwerdefrist am 06.08.2021. Die Beschwerde wurde unbestritten nach jeweiligem Fristablauf, und zwar am 07.04.2022 - und damit verspätet -, eingebracht. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Versäumung der Frist des § 85 Abs. 4 GOG seinen Anspruch auf Beschwerdebehandlung verloren hat, war seine Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.Da der Beschwerdeführer aufgrund der Versäumung der Frist des Paragraph 85, Absatz 4, GOG seinen Anspruch auf Beschwerdebehandlung verloren hat, war seine Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen. 3.2.

  1. Bei diesen Ergebnissen kann es dahinstehen, ob weitere Gründe für die Zurückweisung des Antrages und der Beschwerde vorliegen (vgl. VwGH 13.03.1990, 86/07/0061; 13.12.1994, 93/07/0169).3.2.
  2. Bei diesen Ergebnissen kann es dahinstehen, ob weitere Gründe für die Zurückweisung des Antrages und der Beschwerde vorliegen vergleiche VwGH 13.03.1990, 86/07/0061; 13.12.1994, 93/07/0169). 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Wann das Ereignis, das die Fristeinhaltung verhindert hat, weggefallen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Wann das Ereignis, das die Fristeinhaltung verhindert hat, weggefallen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W287.2253718.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.