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{'item': 'W293 2229724-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW293 2229724-2 Spruch, , , W293 2229724-2/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch F S K N Rechtsanwalts GmbH, Sackstraße 15/1, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.01.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch F S K N Rechtsanwalts GmbH, Sackstraße 15/1, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.01.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.01.2018 bis zur Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/5 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/5) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.01.2018 bis zur Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/5 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/5) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 2.700,00 zuerkannt.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG wird eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 2.700,00 zuerkannt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird Folge gegeben und der Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die hierzu Berechtigten auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 nach diesbezüglicher Belehrung ausdrücklich verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die hierzu Berechtigten auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 nach diesbezüglicher Belehrung ausdrücklich verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2229724.2.00

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