RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlW293 2244912-1 Spruch, W293 2244912-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 10.09.2012, Zl. XXXX , wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers letztmalig ermittelt.
- Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 10.09.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers letztmalig ermittelt.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.08.2019, eingelangt am 26.09.2019, die besoldungsrechtliche Einstufung gemäß Bescheid vom 10.09.2012 sowie die Nachzahlung der daraus resultierenden „Vordienstzeiten“. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem genannten Bescheid seine Dienstzeiten vor der Vollendung des
- Lebensjahres gesetzmäßig angerechnet worden seien, sich besoldungsrechtlich aber nichts für ihn geändert habe, was dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019 widerspreche.
- Mit Schreiben vom 06.11.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht antragsberechtigt sei, sondern sein Besoldungsdienstalter von Amts wegen festgestellt werde.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung und Umsetzung der Anrechnung von Zeiten vor dem
- Lebensjahr unter Bedachtnahme auf § 169f Abs. 1 GehG 1956 (GehG 1956) in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der
- Dienstrechts-Novelle 2019 habe von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 169f Abs. 1 GehG 1956 erfüllt seien. Ein Antragsrecht werde dem Beamten nicht eingeräumt. Da auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 169f Abs. 1 GehG zutreffen würden, komme ihm folglich kein Antragsrecht zu, weshalb sein Anbringen mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sei. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Zurückweisung des Antrags keine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers zur Folge habe. Im Zuge des amtswegig einzuleitenden Verfahrens werde dem Beschwerdeführer sodann im Rahmen des Parteiengehörs das vorläufige Ergebnis der behördlichen Ermittlungen schriftlich zur Kenntnis gebracht werden und habe der Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit, allfällige weitere Zeiten geltend zu machen. Auch im Hinblick auf allfällige Nachzahlungen, die aus zusätzlichen Anrechnungen resultieren, ergeben sich durch die gegenständliche Zurückweisung des Antrags keine Nachteile.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung und Umsetzung der Anrechnung von Zeiten vor dem
- Lebensjahr unter Bedachtnahme auf Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 (GehG 1956) in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der
- Dienstrechts-Novelle 2019 habe von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 erfüllt seien. Ein Antragsrecht werde dem Beamten nicht eingeräumt. Da auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG zutreffen würden, komme ihm folglich kein Antragsrecht zu, weshalb sein Anbringen mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sei. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Zurückweisung des Antrags keine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers zur Folge habe. Im Zuge des amtswegig einzuleitenden Verfahrens werde dem Beschwerdeführer sodann im Rahmen des Parteiengehörs das vorläufige Ergebnis der behördlichen Ermittlungen schriftlich zur Kenntnis gebracht werden und habe der Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit, allfällige weitere Zeiten geltend zu machen. Auch im Hinblick auf allfällige Nachzahlungen, die aus zusätzlichen Anrechnungen resultieren, ergeben sich durch die gegenständliche Zurückweisung des Antrags keine Nachteile.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus dem Umstand, dass eine Neueinstufung bei allen Bediensteten, welche von § 169f Abs. 1 GehG erfasst sind, von Amts wegen vorzunehmen sei, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Zusammenhang mit der Vordienstzeitenanrechnung (Urteil vom 11.11.2014, Zl. C-530/13, Urteil vom 08.05.2019, Zl. C-24/17) jedenfalls nicht die Schlussfolgerung ergäbe, dass ihnen nicht auch ein diesbezügliches Antragsrecht zukommen solle.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus dem Umstand, dass eine Neueinstufung bei allen Bediensteten, welche von Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG erfasst sind, von Amts wegen vorzunehmen sei, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Zusammenhang mit der Vordienstzeitenanrechnung (Urteil vom 11.11.2014, Zl. C-530/13, Urteil vom 08.05.2019, Zl. C-24/17) jedenfalls nicht die Schlussfolgerung ergäbe, dass ihnen nicht auch ein diesbezügliches Antragsrecht zukommen solle.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021, Zl. XXXX wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers amtswegig festgesetzt. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren unter der Zahl XXXX anhängig.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers amtswegig festgesetzt. Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren unter der Zahl römisch 40 anhängig.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, befand er sich im Dienststand.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, befand er sich im Dienststand. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.11.1987, Zl. XXXX wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit XXXX erstmalig festgestellt. Dies ist unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.11.1987, Zl. römisch 40 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit römisch 40 erstmalig festgestellt. Dies ist unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt. Die letzte rechtskräftige Feststellung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund seines Antrages mit Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 10.09.2012, Zl. XXXX . Darin wurde der Vorrückungsstichtag mit XXXX festgestellt.Die letzte rechtskräftige Feststellung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund seines Antrages mit Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 10.09.2012, Zl. römisch 40 . Darin wurde der Vorrückungsstichtag mit römisch 40 festgestellt. Mit Bescheid vom 13.06.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.08.2019 betreffend besoldungsrechtliche Einstufung gemäß dem für ihn mit Bescheid vom 10.09.2012 festgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender Judikatur, insbesondere der EUGH-Entscheidung vom 08.05.2019, und sonstiger Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, unter Bedachtnahme auf § 169f Abs. 1 GehG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Mit Bescheid vom 13.06.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.08.2019 betreffend besoldungsrechtliche Einstufung gemäß dem für ihn mit Bescheid vom 10.09.2012 festgesetzten Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung geltender Judikatur, insbesondere der EUGH-Entscheidung vom 08.05.2019, und sonstiger Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, unter Bedachtnahme auf Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.08.2019, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten auszugsweise wie folgt: § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]“ 3.
- Dem Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage zur
- Dienstrechtsnovelle 2019 kann zu § 169f GehG entnommen werden, dass nach Abs. 1 leg. cit. von Amts wegen alle potentiell von einer Diskriminierung aufgrund des Alters durch Ausschluss der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags betroffene Bediensteten des Dienststandes (Z1) neu eingestuft werden. Regelmäßig betreffe das alle Bediensteten, die vor Kundmachung der Novelle BGBl I Nr. 82/2010 ins Dienstverhältnis eingetreten seien und die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 nach § 169c Abs. 1 GehG bzw. § 94a Abs. 1 VBG übergeleitet worden seien (Z 2) (AB 675 BlgNR
- GP 5). Bei bereits aus dem Dienststand bzw. Dienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten, die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet worden seien, erfolge nach Abs. 2 leg. cit. die Überleitung auf Antrag. Diese Regelung sei erforderlich, weil die zuständigen (Aktiv-)Dienstbehörden und Personalstellen häufig über keine aktuellen Zustelladressen mehr verfügen. Für Personen, die nicht im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet worden seien, sei kein Antragsrecht vorgesehen, weil diese entweder nicht von der Altersdiskriminierung betroffen gewesen seien oder vor der Überleitung im Februar 2015 aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand ausgeschieden seien und daher allfällige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verjährt seien (AB 675 BlgNR
- GP 5 f.)3.
- Dem Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage zur
- Dienstrechtsnovelle 2019 kann zu Paragraph 169 f, GehG entnommen werden, dass nach Absatz eins, leg. cit. von Amts wegen alle potentiell von einer Diskriminierung aufgrund des Alters durch Ausschluss der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags betroffene Bediensteten des Dienststandes (Z1) neu eingestuft werden. Regelmäßig betreffe das alle Bediensteten, die vor Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, ins Dienstverhältnis eingetreten seien und die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG bzw. Paragraph 94 a, Absatz eins, VBG übergeleitet worden seien (Ziffer 2,) Ausschussbericht 675 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5). Bei bereits aus dem Dienststand bzw. Dienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten, die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet worden seien, erfolge nach Absatz 2, leg. cit. die Überleitung auf Antrag. Diese Regelung sei erforderlich, weil die zuständigen (Aktiv-)Dienstbehörden und Personalstellen häufig über keine aktuellen Zustelladressen mehr verfügen. Für Personen, die nicht im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet worden seien, sei kein Antragsrecht vorgesehen, weil diese entweder nicht von der Altersdiskriminierung betroffen gewesen seien oder vor der Überleitung im Februar 2015 aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand ausgeschieden seien und daher allfällige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verjährt seien Ausschussbericht 675 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5 f.) 3.
- Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2019 einen Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung gemäß dem für ihn mit Bescheid vom 10.09.2012 festgesetzten Vorrückungsstichtag. Er bezog sich dabei ausdrücklich auf geltende Judikatur, insbesondere das Urteil des EuGH vom 08.05.2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich. Zudem machte er im Antrag alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag unter Bedachtnahme auf § 169f Abs. 1 GehG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag unter Bedachtnahme auf Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren somit verwehrt (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; sowie zuletzt VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren somit verwehrt vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; sowie zuletzt VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058, jeweils mwN). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war. Zugleich ist sie davon ausgegangen, dass „jedenfalls“ von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 169f Abs 1 GehG zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers einzuleiten sein wird, was in der Folge auch geschehen ist.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückzuweisen war. Zugleich ist sie davon ausgegangen, dass „jedenfalls“ von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers einzuleiten sein wird, was in der Folge auch geschehen ist. Wie die Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausführt, hat sich der Beschwerdeführer am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, im aktiven Dienststand befunden, weswegen er nicht nach § 169f Abs 2 GehG antragslegitimiert ist.Wie die Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausführt, hat sich der Beschwerdeführer am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, im aktiven Dienststand befunden, weswegen er nicht nach Paragraph 169 f, Absatz 2, GehG antragslegitimiert ist. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde releviert, dass sich aus dem Umstand, dass eine Neueinstufung bei allen Bediensteten, welche von § 169f Abs 1 GehG erfasst sind, von Amts wegen vorzunehmen sei, im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Vordienstzeitenanrechnung (Urteil vom 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer, Urteil vom 08.05.2019, C-24/17) jedenfalls nicht die Schlussfolgerung ergäbe, dass ihnen nicht auch ein diesbezügliches Antragsrecht zukommen solle, ist diesem Vorbringen die Systematik des § 169f leg. cit. entgegenzuhalten. § 169f Abs. 1 GehG normiert, wann Verfahren zur Neueinstufung von Amts wegen zu führen sind, während Abs. 2 leg. cit. (abschließend) regelt, welchem Personenkreis ein diesbezügliches Antragsrecht zukommt. In diesem Sinne unterscheiden bereits die Gesetzesmaterialien zu § 169f GehG in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2019 zwischen der „amtswegigen Neueinstufung nach Abs. 1“ und den auf Antrag zu einzuleitenden Verfahren nach Abs. 2 (AB 675 BlgNR
- GP, S. 5 ff).Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde releviert, dass sich aus dem Umstand, dass eine Neueinstufung bei allen Bediensteten, welche von Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG erfasst sind, von Amts wegen vorzunehmen sei, im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Vordienstzeitenanrechnung (Urteil vom 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer, Urteil vom 08.05.2019, C-24/17) jedenfalls nicht die Schlussfolgerung ergäbe, dass ihnen nicht auch ein diesbezügliches Antragsrecht zukommen solle, ist diesem Vorbringen die Systematik des Paragraph 169 f, leg. cit. entgegenzuhalten. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG normiert, wann Verfahren zur Neueinstufung von Amts wegen zu führen sind, während Absatz 2, leg. cit. (abschließend) regelt, welchem Personenkreis ein diesbezügliches Antragsrecht zukommt. In diesem Sinne unterscheiden bereits die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 169 f, GehG in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2019 zwischen der „amtswegigen Neueinstufung nach Absatz eins und den auf Antrag zu einzuleitenden Verfahren nach Absatz 2, Ausschussbericht 675 BlgNR
- GP, S. 5 ff). Dem Wortlaut des § 169f Abs. 1 GehG entsprechend geht das Gesetz hinsichtlich der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bei Beamten, die sich am 08.07.2019 im Aktivdienststand befunden haben und im Rahmen der Besoldungsreform 2015 in das neue System übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem
- Geburtstag erfolgte, eindeutig von einem amtswegigen Vorgehen der Dienstbehörde aus. Ein entsprechendes Antragsrecht sieht das Gesetz für die gegenständliche Fallkonstellation somit nicht vor. Die Dienstbehörde hat daher den auf Einleitung des Verfahrens abzielenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (siehe dazu auch VwGH 20.07.2021, Ro 2019/04/0231). Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsprechung des EuGH kann nichts anderes entnommen werden. Es handelt sich vielmehr – wie bereits angeführt – um ein amtswegiges Verfahren, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich keine normative Handhabe ergibt (vgl. VwGH 25.03.1999, 97/06/0203; 27.06.1989, 89/04/0043).Dem Wortlaut des Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG entsprechend geht das Gesetz hinsichtlich der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bei Beamten, die sich am 08.07.2019 im Aktivdienststand befunden haben und im Rahmen der Besoldungsreform 2015 in das neue System übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem
- Geburtstag erfolgte, eindeutig von einem amtswegigen Vorgehen der Dienstbehörde aus. Ein entsprechendes Antragsrecht sieht das Gesetz für die gegenständliche Fallkonstellation somit nicht vor. Die Dienstbehörde hat daher den auf Einleitung des Verfahrens abzielenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (siehe dazu auch VwGH 20.07.2021, Ro 2019/04/0231). Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsprechung des EuGH kann nichts anderes entnommen werden. Es handelt sich vielmehr – wie bereits angeführt – um ein amtswegiges Verfahren, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich keine normative Handhabe ergibt vergleiche VwGH 25.03.1999, 97/06/0203; 27.06.1989, 89/04/0043). Die belangte Behörde handelte somit nicht rechtswidrig, als sie den Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung war dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag verwehrt, sodass über das weitere (inhaltliche) Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere in Bezug auf die vorgebrachte Fortführung der Altersdiskriminierung –nicht weiter abzusprechen war. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ohnehin die beantragte Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers eingeleitet und in diesem Verfahren den – vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen – Bescheid vom 16.06.2021 erlassen hat, dessen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu Zl. XXXX protokolliert wurde. Insoweit in der hier vorliegenden Beschwerde auch die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 16.06.2021 moniert und die Festsetzung eines neuen Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers beantragt wird, ist anzuführen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen unter Punkt 2.
- der Beschwerdeschrift auf das Verfahren zu Zl. XXXX zu verweisen.Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ohnehin die beantragte Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers eingeleitet und in diesem Verfahren den – vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen – Bescheid vom 16.06.2021 erlassen hat, dessen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu Zl. römisch 40 protokolliert wurde. Insoweit in der hier vorliegenden Beschwerde auch die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 16.06.2021 moniert und die Festsetzung eines neuen Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers beantragt wird, ist anzuführen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen unter Punkt 2.
- der Beschwerdeschrift auf das Verfahren zu Zl. römisch 40 zu verweisen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2244912.1.00