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{'item': 'I403 2263819-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlI403 2263819-1 Spruch, I403 2263819-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 22.04.2015 unter Angabe falscher Identitätsdaten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 01.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und infolge seiner Straffälligkeit gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft mit 30.07.2016 in Rechtskraft. Am 01.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft mit 15.11.2016 in Rechtskraft. Am 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einer Delegation der Botschaft Algeriens vorgeführt und konnte hierbei als Staatsangehöriger von Algerien mit den im Spruch genannten Identitätsdaten identifiziert werden. Zugleich wurde den österreichischen Behörden seitens der algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zugesichert. Nachdem bei dem sich seit August 2016 durchgehend in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer eine schubförmig remittierende Multiple Sklerose diagnostiziert worden war, stellte er am 29.12.2021 seinen verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.10.2022 im Wesentlichen mit seiner Erkrankung und damit einhergehenden Behandlungsbedürftigkeit begründete. Infolge

sen wurden seitens der belangten Behörde unter ausdrücklicher Zustimmung

Beschwerdeführers beim Spitalsbüro seiner Justizanstalt sämtliche medizinische Unterlagen seine Person betreffend angefordert und zum Akt genommen. Mit Bescheid vom 08.11.2022 wies die belangte Behörde den nunmehr dritten Antrag

Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich

Status

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Algerien zugänglich und diese dort kostenfrei verfügbar seien, wobei seine Multiple Sklerose nicht derart ausgeprägt sei, dass es sich um eine „lebensbedrohliche Erkrankung“ handeln würde. Vor dem Hintergrund seiner insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen gehe zudem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus.Mit Bescheid vom 08.11.2022 wies die belangte Behörde den nunmehr dritten Antrag

Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich

Status

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Algerien zugänglich und diese dort kostenfrei verfügbar seien, wobei seine Multiple Sklerose nicht derart ausgeprägt sei, dass es sich um eine „lebensbedrohliche Erkrankung“ handeln würde. Vor dem Hintergrund seiner insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen gehe zudem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.12.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei

sen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Rückkehr

Beschwerdeführers nach Algerien in Anbetracht seiner Erkrankung die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen würde. Der fehlende Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung in Algerien würde eine gravierende und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge haben; es wurde umfassend aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2018 im Hinblick auf diverse Mängel im algerischen Gesundheitssystem zitiert. Zudem sei die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes jedenfalls unverhältnismäßig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.12.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei

sen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Rückkehr

Beschwerdeführers nach Algerien in Anbetracht seiner Erkrankung die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich bringen würde. Der fehlende Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung in Algerien würde eine gravierende und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge haben; es wurde umfassend aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2018 im Hinblick auf diverse Mängel im algerischen Gesundheitssystem zitiert. Zudem sei die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes jedenfalls unverhältnismäßig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2022 vorgelegt und langten am 12.12.2022 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. Am 07.12.2022 wurde seitens

Bundesverwaltungsgerichts eine Anfrage an die Staatendokumentation

BFA im Hinblick auf die Behandelbarkeit einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose in Algerien gestellt. Die entsprechende Anfragebeantwortung langte am 27.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12.12.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Anfrage an das Spitalsbüro der Justizanstalt

Beschwerdeführers mit konkreten Fragestellungen zu

sen Krankheitsgeschichte und dem Ersuchen um Übermittlung ergänzender Unterlagen. Die entsprechende Anfragebeantwortung langte am 16.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 24.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert, wobei der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung mit seiner ausdrücklichen Zustimmung über Videokonferenz an der Verhandlung teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person

Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Algerien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er stammt aus Annaba, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz am Mittelmeer im äußersten Nordosten Algeriens, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Schule besucht und den Beruf

Programmierers erlernt, durch

sen Ausübung er mit Unterstützung durch seine Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die Mutter, zwei Brüder sowie weitere Angehörige

Beschwerdeführers leben nach wie vor in Annaba, wobei seine Mutter eine Witwenpension bezieht. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat. Seit (spätestens) 22.04.2015 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf, wobei er sich von 03.06.2015 bis 12.11.2015, von 01.02.2016 bis 30.06.2016, sowie nunmehr laufend seit 26.08.2016 durchgehend in österreichischen Justizanstalten in Haft befand. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt er über keine maßgeblich intensiven privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Ein weiterer Bruder von ihm, zu welchem er jedoch keinen Kontakt hat, lebt in Frankreich. Der Beschwerdeführer leidet an einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose (G35 nach ICD-10), welche an ihm im Mai 2021 diagnostiziert wurde. Er wird hierfür gegenwärtig mit dem Medikamentenwirkstoff Ofatumumab behandelt, welcher ihm alle 28 Tage in Form einer subkutanen Injektion verabreicht wird. Er hat aufgrund dieser Erkrankung mit variierend intensiven Schmerzen

Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der LWS sowie

thorakolumbalen Übergangs der Wirbelsäule, zu kämpfen und teilweise Probleme, seine Arme und Beine zu spüren, was jedoch primär neurologisch und psychisch bedingt zu sein scheint, wie der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingeräumt hat und wofür auch die an ihm im Rahmen einer Untersuchung am 11.12.2021 gestellte Diagnose "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen" (F68.0 nach ICD-10) sowie der Umstand spricht, dass er aufgrund der von ihm geschilderten Symptome und Verhaltensweisen infolge einer Untersuchung am 16.11.2021 zunächst für rollstuhlpflichtig befunden und ihm ein solcher auch zur Verfügung gestellt worden war, er jedoch bereits wenige Tage später – konkret am 03.12.2021 - vor den Augen eines Justizwachebeamten aus seinem Rollstuhl aufgesprungen und vom ersten Stock unter Benutzung

Treppenhauses und teils dreier Stufen auf einmal in das Erdgeschoss gelaufen war, sodass selbst der Justizwachebeamte Mühe hatte, ihm zu folgen. Infolge dieses Vorfalles wurde dem Beschwerdeführer der Rollstuhl wieder entzogen. Zuletzt war er aufgrund eines akuten Schubs seiner Multiplen Sklerose am 27.03.2022 stationär in einem Krankenhaus aufgenommen und dort am 12.04.2022 wieder entlassen worden. Seitdem scheint er die Erkrankung mit der gegenwärtigen medikamentösen Einstellung gut kontrollieren zu können und absolviert derzeit auch eine Physiotherapie. Er ist auf keinen Rollstuhl oder eine anderweitige Gehhilfe angewiesen und auch dazu in der Lage, einer körperlich nicht fordernden Arbeitstätigkeit nachzugehen, wobei er laut eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung entweder einen Beruf als Gärtner oder als Sicherheitsdienstmitarbeiter anstrebt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung drogenabhängig und hatte insbesondere Kokain sowie Opiate konsumiert, weswegen er in Haft regelmäßig mit verschiedenen Drogenersatzstoffen und Psychopharmaka behandelt worden war. Im Zuge diverser Untersuchungen im Winter 2021/22 sowie im Frühjahr 2022 wurden an ihm (neben seiner schubförmig remittierenden Multiple Sklerose) u.a. psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom (F19.25 nach ICD-10), kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61 nach ICD-10), nicht näher bezeichnete Paraparese und Paraplegie (G82.2 nach ICD-10), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3 nach ICD-10), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10), eine psychische Verhaltensstörung durch Kokain mit Abhängigkeitssyndrom (F14.21 nach ICD-10), psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: schädlicher Gebrauch (F15.1 nach ICD-10), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (F13.1 nach ICD-10), psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom – gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22 nach ICD-10), Kreuzschmerz (M54.5 nach ICD-10), morphininduzierte Obstipation (K59.0 nach ICD-10), eine Trommelfellperforation (H72.9 nach ICD-10), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (F17.2 nach ICD-10), Schlafstörung unter Therapie (G47.9 nach ICD-10), sowie eine nicht näher bezeichnete (und seitens

Beschwerdeführers auch zu keinem Zeitpunkt

Verfahrens erwähnte) Asthma bronchiale (J45.9 nach ICD-10) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer zeigte sich während seiner Haft und in Krankenanstalten nicht durchgehend kooperativ, verweigerte teils seine Medikation und wurde auch dabei betreten, ihm verordnete Medikamente zu schmuggeln und an andere Insassen weiterzugeben bzw. auch dabei, als er seine Medikation aus dem Fenster schmiss. Ihm wird gegenwärtig die tägliche Einnahme der Medikamentenwirkstoffe Biperiden, Aripiprazol, Gabapentin, Pregabalin, Clonazepam, Bupropion und Zolpidem verordnet. Er war aufgrund keines dieser in Rede stehenden Krankheitsbilder (abgesehen von MS) je in stationärer Behandlung und wurde eine etwaige Suizidalität im Rahmen zweier psychiatrischer Untersuchungen am 29.11.2021 sowie am 24.06.2022 explizit ausgeschlossen. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch auf eine Drogenersatztherapie angewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in gesellschaftlicher Hinsicht. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und hat bislang auch keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt, wenngleich er über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: 1. Mit Urteil

Landesgerichts XXXX vom 29.09.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen

Verbrechens

schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls auch durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern in der Nacht auf den 28.04.2015 durch Einschlagen einer Auslagenscheibe in ein Handygeschäft einbrach und dort vierzehn Mobiltelefone, zwei Navigationsgeräte sowie Bargeld und Telefonwertkarten im Gesamtwert von ca. 5.170 Euro stahl. Zudem hatten er und seine Mittäter in jener Nacht noch einem Taxilenker ein Tablet/Smartphone im Wert von ca. 400 Euro und in einem Geschäftslokal, in welches sie durch Aufzwängen einer Glasschiebetüre eingebrochen waren, drei Flaschen Reiswein im Gesamtwert von ca. 80 Euro gestohlen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis

Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatwiederholung sowie die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt.1. Mit Urteil

Landesgerichts römisch 40 vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen

Verbrechens

schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls auch durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern in der Nacht auf den 28.04.2015 durch Einschlagen einer Auslagenscheibe in ein Handygeschäft einbrach und dort vierzehn Mobiltelefone, zwei Navigationsgeräte sowie Bargeld und Telefonwertkarten im Gesamtwert von ca. 5.170 Euro stahl. Zudem hatten er und seine Mittäter in jener Nacht noch einem Taxilenker ein Tablet/Smartphone im Wert von ca. 400 Euro und in einem Geschäftslokal, in welches sie durch Aufzwängen einer Glasschiebetüre eingebrochen waren, drei Flaschen Reiswein im Gesamtwert von ca. 80 Euro gestohlen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis

Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen die Tatwiederholung sowie die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt. 2. Mit Urteil

Landesgerichts XXXX vom 29.02.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen

Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie wegen

Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 01.02.2016 von einem Zigarettenautomaten die Werbefolie abriss und die Drucktasten beschädigte, sowie die Glastüre eines Lokals einschlug, wodurch ein Loch in der Scheibe entstand. Zudem hatte er von 31.01.2016 bis 01.02.2016 eine Bankomatkarte unterdrückt, indem er diese auf der Straße fand und für sich behielt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis

Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatwiederholung

§ 125St

GB, seine einschlägige Vorstrafe sowie sein sofortiger Rückfall berücksichtigt. Zudem wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung in Bezug auf seine erste Verurteilung abgesehen, zugleich die betreffenden Probezeiten jedoch jeweils auf fünf Jahren verlängert.2. Mit Urteil

Landesgerichts römisch 40 vom 29.02.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen

Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie wegen

Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 01.02.2016 von einem Zigarettenautomaten die Werbefolie abriss und die Drucktasten beschädigte, sowie die Glastüre eines Lokals einschlug, wodurch ein Loch in der Scheibe entstand. Zudem hatte er von 31.01.2016 bis 01.02.2016 eine Bankomatkarte unterdrückt, indem er diese auf der Straße fand und für sich behielt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis

Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatwiederholung

Paragraph 125, StGB, seine einschlägige Vorstrafe sowie sein sofortiger Rückfall berücksichtigt. Zudem wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung in Bezug auf seine erste Verurteilung abgesehen, zugleich die betreffenden Probezeiten jedoch jeweils auf fünf Jahren verlängert. 3. Mit Urteil

Landesgerichts XXXX vom 10.11.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen

Verbrechens

schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, sowie wegen

Verbrechens

gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 31.01.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern einen Mann verfolgte und sie diesen von hinten am Hals und an den Haaren packten, als dieser gerade das Haustor aufsperren wollte. Gleichzeitig sprühten sie ihm mit einem Pfefferspray in das Gesicht. Dadurch stürzte das Opfer zu Boden und wurde am Rücken liegend sogleich von einem der Mittäter gewürgt. Gleichzeitig durchsuchte ein anderer Mittäter die Taschen

Opfers nach Wertgegenständen und schnitt dabei auch mit einem Stanleymesser die Taschen der Jacke auf. Nachdem sie das Mobiltelefon und die Geldbörse

Opfers mit Bargeld im Wert von 20 Euro an sich genommen hatten, verließen zunächst zwei der Mittäter den Tatort, während der dritte Mittäter das Opfer weiter würgte und ihm zuflüsterte, dass er ruhig sein solle. Dann ließ auch er vom Opfer ab und lief davon. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Juli 2016 hatte der Beschwerdeführer zudem kein Geld, seine Miete zu bezahlen. Er entschloss sich daher neuerlich - mangels anderer Einkunftsquellen - eine Straftat zu begehen, und versuchte am 26.08.2016 gemeinsam mit einem Mittäter ein Damenfahrrad durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung zu stehlen, indem sie versuchten, mit einem Feuerzeug das Fahrradschloss durchzubrennen, wobei sie allerdings von einem Zeugen und einschreitenden Polizeibeamten beobachtet und anschließend festgenommen wurden, weshalb es lediglich beim Versuch blieb. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das umfassende, reumütige Geständnis

Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen seine einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Zudem wurden mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht sowie die bedingte Entlassung in Bezug auf seine erste Verurteilung widerrufen.3. Mit Urteil

Landesgerichts römisch 40 vom 10.11.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen

Verbrechens

schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, sowie wegen

Verbrechens

gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 31.01.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern einen Mann verfolgte und sie diesen von hinten am Hals und an den Haaren packten, als dieser gerade das Haustor aufsperren wollte. Gleichzeitig sprühten sie ihm mit einem Pfefferspray in das Gesicht. Dadurch stürzte das Opfer zu Boden und wurde am Rücken liegend sogleich von einem der Mittäter gewürgt. Gleichzeitig durchsuchte ein anderer Mittäter die Taschen

Opfers nach Wertgegenständen und schnitt dabei auch mit einem Stanleymesser die Taschen der Jacke auf. Nachdem sie das Mobiltelefon und die Geldbörse

Opfers mit Bargeld im Wert von 20 Euro an sich genommen hatten, verließen zunächst zwei der Mittäter den Tatort, während der dritte Mittäter das Opfer weiter würgte und ihm zuflüsterte, dass er ruhig sein solle. Dann ließ auch er vom Opfer ab und lief davon. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Juli 2016 hatte der Beschwerdeführer zudem kein Geld, seine Miete zu bezahlen. Er entschloss sich daher neuerlich - mangels anderer Einkunftsquellen - eine Straftat zu begehen, und versuchte am 26.08.2016 gemeinsam mit einem Mittäter ein Damenfahrrad durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung zu stehlen, indem sie versuchten, mit einem Feuerzeug das Fahrradschloss durchzubrennen, wobei sie allerdings von einem Zeugen und einschreitenden Polizeibeamten beobachtet und anschließend festgenommen wurden, weshalb es lediglich beim Versuch blieb. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das umfassende, reumütige Geständnis

Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen seine einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Zudem wurden mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht sowie die bedingte Entlassung in Bezug auf seine erste Verurteilung widerrufen. 4. Mit Urteil

Landesgerichts XXXX vom 02.04.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen

Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie

Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 16.01.2019 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung durch einen Polizeibeamten falsch ausgesagt hatte, indem er sinngemäß angab, er habe von einer Auseinandersetzung nichts bemerkt, weil er geschlafen habe, und zudem eine andere Person

Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte, indem er im Rahmen der Hauptverhandlung am 02.04.2019 behauptete, die betreffende Person habe ihm gegenüber geäußert, ihm seine Zunge herauszuschneiden, sollte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht bestätigen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die teilweise geständige Verantwortung

Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen seine Delinquenz während

Strafvollzuges sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt.4. Mit Urteil

Landesgerichts römisch 40 vom 02.04.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen

Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie

Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 16.01.2019 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung durch einen Polizeibeamten falsch ausgesagt hatte, indem er sinngemäß angab, er habe von einer Auseinandersetzung nichts bemerkt, weil er geschlafen habe, und zudem eine andere Person

Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte, indem er im Rahmen der Hauptverhandlung am 02.04.2019 behauptete, die betreffende Person habe ihm gegenüber geäußert, ihm seine Zunge herauszuschneiden, sollte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht bestätigen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die teilweise geständige Verantwortung

Beschwerdeführers gewertet, erschwerend wurden hingegen seine Delinquenz während

Strafvollzuges sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt. 5. Mit Urteil

Landesgerichts XXXX vom 16.02.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen

Vergehens

Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.11.2020 in der Justizanstalt, in welcher er zum gegebenen Zeitpunkt in Strafhaft angehalten wurde, zwei Justizwachebeamten durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung, und zwar zu seiner Verlegung in seinen früheren Haftraum, zu nötigen versucht hatte, indem er mit seinem Kopf gegen die Haftraumtüre schlug und dabei drohte, dass er sich aufschneiden werde. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der Umstand gewertet, dass es beim Versuch geblieben war, erschwerende Umstände kamen keine hervor.5. Mit Urteil

Landesgerichts römisch 40 vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen

Vergehens

Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.11.2020 in der Justizanstalt, in welcher er zum gegebenen Zeitpunkt in Strafhaft angehalten wurde, zwei Justizwachebeamten durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung, und zwar zu seiner Verlegung in seinen früheren Haftraum, zu nötigen versucht hatte, indem er mit seinem Kopf gegen die Haftraumtüre schlug und dabei drohte, dass er sich aufschneiden werde. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der Umstand gewertet, dass es beim Versuch geblieben war, erschwerende Umstände kamen keine hervor. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Strafverbüßung mehrmals in andere Justizanstalten überstellt und wurden gegen ihn während seiner Anhaltung in Haft bislang insgesamt 47 Ordnungsstrafverfahren aufgrund von Verhaltensweisen, welche den in § 107 StVG beschriebenen Begriffsbestimmungen entsprechen, etwa aufgrund von ungebührlichen Benehmens oder Beschädigung von Anstaltsgut, eingeleitet. Insgesamt fünfzehn Mal wurden gegen ihn hierbei Geldbußen in einer Gesamthöhe von 380 Euro oder anderweitige Sanktionen wie Verweise, strenger Hausarrest mit Entzug der Arbeit, Entziehung

Rechts auf Verfügung über das Hausgeld oder Entziehung von Vergünstigungen, verhängt. Sechs Mal wurde seitens der Justizanstalt zudem Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer erstattet, wobei eine hiervon in seiner jüngsten Verurteilung vom 16.02.2022 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt resultierte. Das aktuelle Strafende

Beschwerdeführers wurde mit 15.11.2024 errechnet.Der Beschwerdeführer wurde während seiner Strafverbüßung mehrmals in andere Justizanstalten überstellt und wurden gegen ihn während seiner Anhaltung in Haft bislang insgesamt 47 Ordnungsstrafverfahren aufgrund von Verhaltensweisen, welche den in Paragraph 107, StVG beschriebenen Begriffsbestimmungen entsprechen, etwa aufgrund von ungebührlichen Benehmens oder Beschädigung von Anstaltsgut, eingeleitet. Insgesamt fünfzehn Mal wurden gegen ihn hierbei Geldbußen in einer Gesamthöhe von 380 Euro oder anderweitige Sanktionen wie Verweise, strenger Hausarrest mit Entzug der Arbeit, Entziehung

Rechts auf Verfügung über das Hausgeld oder Entziehung von Vergünstigungen, verhängt. Sechs Mal wurde seitens der Justizanstalt zudem Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer erstattet, wobei eine hiervon in seiner jüngsten Verurteilung vom 16.02.2022 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt resultierte. Das aktuelle Strafende

Beschwerdeführers wurde mit 15.11.2024 errechnet. 1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung

Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Algerien nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 10 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Demonstrationen In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 28.7.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und

sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 12.9.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● STDOK - Staatendokumentation

Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.10.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 6.10.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt

Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 2.9.2022). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung

Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung

Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 19.9.2022 ● IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (2.9.2022): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb

Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 12.4.2022). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis

Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis

Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land

afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas (ABG 6.2021). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 %

BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft bleibt jedoch unvollständig, während die Inflation steigt. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten

Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Für 2022 erwartet das Land einen BIP-Anstieg von 3,5 %, der angesichts der hohen Weltmarktpreise für Erdgas und Erdöl eigentlich besser ausfallen sollte, doch ein Teil der algerischen Wirtschaft ist Corona-bedingt weggebrochen und der staatliche bzw. private Industriebereich beklagt den Mangel an Vormaterialien, den Kampf um Devisen, gestiegene Importpreise und die geringe Bereitschaft von Banken, Kredite günstig zur Verfügung zu stellen. Die letzten Monate brachten acht neue Funde von Öl- und Gasvorkommen, sodass das Land im Verbund mit amerikanischen, französischen und italienischen Erdölgesellschaften für Europa ein verlässlicher Energielieferant ist; auch beim Flüssiggas ist Algerien derzeit bereits der achtwichtigste Anbieter weltweit. Algerien leidet 2022 jedoch stark unter importierter Inflation. Der Anstieg der Weltmarktpreise für Agrarprodukte, Schnittholz, Stahl und auch für Frachtraten heizte die Inflation weiter an; in den ersten 6 Monaten

Jahres 2022 stiegen die Preise um 9,2 %, für Lebensmittel sogar um 14,1 % (WKO 28.9.2022). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten

Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden

Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten

Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2021 bei 12,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2021 bei 31,9 % (WKO 7.2022). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v. a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ABG - Africa Business Guide (6.2021): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 19.9.2022 ● BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria's cash crunch: 'Buying oil feels like buying drugs', https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 26.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.9.2022): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 29.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 19.9.2022 Medizinische Versorgung Die Effizienz

Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 75,9 und für Frauen bei 78,3 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 4,3 Jahre niedriger (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 209,86 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 %

Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 948,65 Euro (~ 9,8 %

jeweiligen BIP) (LD 19.9.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 81.600 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 19.9.2022). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand

Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● LD - Laenderdaten.info (19.9.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis

  1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
  2. Zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten in Bezug auf eine schubförmig remittierende Multiple Sklerose in Algerien: In der öffentlichen Einrichtung "Mustapha University Hospital Centre" in Sidi M'Hamed in der Provinz Algier sind folgende Behandlungen verfügbar: - stationäre und ambulante Behandlung durch einen Neurologen; - ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Physiotherapeuten; - medizinische diagnostische Bildgebung: MRT-Scan; - Laboruntersuchung: Leberfunktion (Prothrombinzeit, Albumin, Bilirubin, Transaminasen). Auch medizinisches Gerät wie Rollstuhl ist in Algerien, beispielsweise in der privaten Einrichtung "SO.DI.M.M.E.D" in Sidi M’Hamed in der Provinz Algier, verfügbar. Ebenso sind die Medikamentenwirkstoffe Ofatumumab, Cladribin, Natalizumab und Ocrelizumab aus der Medikationsgruppe "Neurologie: Medikamente für Multiple Sklerose", die Medikamentenwirkstoffe Escitalopram, Fluoxetin und Sertralin aus der Medikationsgruppe "Psychiatrie: Antidepressiva", die Medikamentenwirkstoffe Clonazepam und Diazepam aus der Medikationsgruppe "Benzodiazepine (Psychopharmaka)" sowie der Medikamentenwirkstoff Methylprednisolon aus der Medikationsgruppe "Immunsuppressiva" in Algerien verfügbar. Der Medikamentenwirkstoff Bupropion ist in Algerien nicht verfügbar, jedoch die Wirkstoffe Escitalopram, Fluoxetin und Sertralin aus derselben Medikationsgruppe. Jährlich erkranken in Algerien in etwa 1.200 Personen an Multipler Sklerose und gibt es Organisationen, die sich für Erkrankte einsetzen. Der Erkrankung wird in Algerien auch durchaus Aufmerksamkeit zuteil, etwa wurde in einem algerischen Labor an einem neuartigen Medikament gegen Multiple Sklerose geforscht. Quellen: ● Allo Docteurs Africa – La référence santé en Afrique (4.3.2020): Sclérose en plaques : un nouveau traitement "made in Algérie", https://www.allodocteurs.africa/sclerose-en-plaques-un-nouveau-traitement-made-in-algerie-2797.html, Zugriff 27.2.2023 ● APS - Algérie Presse Service (29.5.2022): Sclérose en plaques: appel à la mise en place d'un programme national, https://www.aps.dz/sante-science-technologie/140362-sclerose-en-plaques-appel-a-une-meilleure-prise-en-charge-

-malades, Zugriff 27.2.2023 ● Staatendokumentation

BFA (27.12.2022): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ALGERIEN, Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zur schubförmigen Multiplen Sklerose, Anfragende Stelle: BVwG, mwN 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung

für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen

Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben

Beschwerdeführers vor dieser und den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Algerien. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt

vorgelegten Verwaltungsaktes

BFA und

vorliegenden Gerichtsaktes

Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt

vorgelegten Verwaltungsaktes

BFA und

vorliegenden Gerichtsaktes

Bundesverwaltungsgerichts. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.02.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache, wobei der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung mit seiner ausdrücklichen Zustimmung über Videokonferenz an der Verhandlung teilnahm. 2.1. Zur Person

Beschwerdeführers: Die Identität

Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung seitens einer Delegation der Botschaft Algeriens, welcher er am 06.12.2016 aus dem Stande der Strafhaft vorgeführt worden war, fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben

Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand

Beschwerdeführers gehen aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt hervor, insbesondere einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Liste

Spitalsbüros der Justizanstalt XXXX in Bezug auf die gesamte Kranken- und Behandlungshistorie

Beschwerdeführers bis Oktober 2022, einer weiteren seitens

Bundesverwaltungsgerichts bei diesem Spitalsbüro eingeholten Anfragebeantwortung vom 16.12.2022, sowie zweier seitens

Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vorgelegter Befunde eines Krankenhauses vom April 2022.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand

Beschwerdeführers gehen aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt hervor, insbesondere einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Liste

Spitalsbüros der Justizanstalt römisch 40 in Bezug auf die gesamte Kranken- und Behandlungshistorie

Beschwerdeführers bis Oktober 2022, einer weiteren seitens

Bundesverwaltungsgerichts bei diesem Spitalsbüro eingeholten Anfragebeantwortung vom 16.12.2022, sowie zweier seitens

Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vorgelegter Befunde eines Krankenhauses vom April 2022. Die Feststellungen zum Aufenthalt

Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) seit 22.04.2015 fußen auf dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren nicht behauptete, wobei durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zudem belegt ist, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Dass er über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, wenngleich er auch keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbrachte, gründet auf dem unmittelbaren Eindruck

Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Die fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen

Beschwerdeführers in Österreich gehen aus einer Abfrage im Strafregister der Republik hervor. Die Feststellungen bezüglich den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung fußen auf dem Inhalt der betreffenden, seitens

Bundesverwaltungsgerichts bei den jeweiligen Strafgerichten angeforderten Strafurteile. Die Feststellungen bezüglich

Verhaltens

Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Haft, den im gegebenen Zusammenhang gegen ihn geführten Ordnungsstrafverfahren sowie sein mit 15.11.2024 errechnetes Strafende gehen aus einem seitens

Bundesverwaltungsgerichts bei der Justizanstalt XXXX angeforderten Bericht

dort ansässigen Ordnungsstrafreferates vom 13.12.2022 hervor.Die Feststellungen bezüglich

Verhaltens

Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Haft, den im gegebenen Zusammenhang gegen ihn geführten Ordnungsstrafverfahren sowie sein mit 15.11.2024 errechnetes Strafende gehen aus einem seitens

Bundesverwaltungsgerichts bei der Justizanstalt römisch 40 angeforderten Bericht

dort ansässigen Ordnungsstrafreferates vom 13.12.2022 hervor. 2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung

Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit gesundheitlichen Problemen in Form einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose, welche im Mai 2021 bei ihm diagnostiziert worden sei. So sei die medizinische Versorgung in Österreich besser und werde ihm hierzulande kostenlos zur Verfügung gestellt. In seinem Herkunftsstaat Algerien seien die Kosten für die erforderlichen Medikamente hingegen sehr hoch und für ihn nicht leistbar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass aus dem betreffenden Vorbringen keinerlei Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung

Beschwerdeführers in Algerien abgeleitet werden kann. Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen seiner Erstbefragung noch zu Protokoll gegeben hatte, dass er seine „alten Fluchtgründe“ – gemeint wohl jene Fluchtgründe, welche er in seinen zwei bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren geltend gemacht hatte - vollinhaltlich aufrecht erhalte, ist zu betonen, dass einer neuerlichen Aufrollung seiner bereits im Rahmen seiner ersten beiden Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringen die materielle Rechtskraft der ab- bzw. zurückweisenden Bescheide

BFA vom 01.07.2016 sowie vom 07.10.2016 entgegensteht. Die schon vor Erlassung dieser Entscheidungen bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft dieser Bescheide erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidungen dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen seiner Erstbefragung noch zu Protokoll gegeben hatte, dass er seine „alten Fluchtgründe“ – gemeint wohl jene Fluchtgründe, welche er in seinen zwei bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren geltend gemacht hatte - vollinhaltlich aufrecht erhalte, ist zu betonen, dass einer neuerlichen Aufrollung seiner bereits im Rahmen seiner ersten beiden Asylverfahren erstatteten Fluchtvorbringen die materielle Rechtskraft der ab- bzw. zurückweisenden Bescheide

BFA vom 01.07.2016 sowie vom 07.10.2016 entgegensteht. Die schon vor Erlassung dieser Entscheidungen bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft dieser Bescheide erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidungen dem Rechtsbestand angehören vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen

BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und zumindest im Hinblick auf körperlich nicht fordernde Arbeitstätigkeiten erwerbsfähig. Er hat in Algerien den Beruf

Programmierers erlernt und ausgeübt und konnte dadurch sowie mit familiärer Unterstützung bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen Tätigkeit eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er insbesondere in Gestalt seiner Mutter und zweier Brüder, zu welchen er nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt Annaba, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Algerien ebenfalls gewährleistet und dort zudem aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten

Landes aufwendiges und gut ausgebildetes Sozialsystem etabliert. Die Gesundheitsfürsorge ist kostenlos, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert, ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt und Bedürftigen Wohnraum zudem kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen

BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und zumindest im Hinblick auf körperlich nicht fordernde Arbeitstätigkeiten erwerbsfähig. Er hat in Algerien den Beruf

Programmierers erlernt und ausgeübt und konnte dadurch sowie mit familiärer Unterstützung bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen Tätigkeit eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er insbesondere in Gestalt seiner Mutter und zweier Brüder, zu welchen er nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt Annaba, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Algerien ebenfalls gewährleistet und dort zudem aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten

Landes aufwendiges und gut ausgebildetes Sozialsystem etabliert. Die Gesundheitsfürsorge ist kostenlos, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert, ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt und Bedürftigen Wohnraum zudem kostenlos zur Verfügung gestellt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen

Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die an ihm diagnostizierte schubförmig remittierende Multiple Sklerose, jedoch auch hinsichtlich der weiteren niederschwelligeren, zumeist psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, ist zu betonen, dass die medizinische Versorgung in Algerien grundsätzlich allgemein zugänglich und kostenfrei ist. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Krankenversichert ist allerdings nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine (vgl. Punkt II.1.3.). Sowohl Multiple Sklerose (vgl. Punkt II.1.3.1.) als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. Punkt II.1.3.) sind in Algerien behandelbar. Auch der seitens

Beschwerdeführers gegenwärtig aufgrund seiner schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose eingenommene Medikamentenwirkstoff Ofatumumab sowie eine von ihm im gegebenen Zusammenhang derzeit in Anspruch genommene Physiotherapie sind in Algerien verfügbar, ebenso wie der ihm aufgrund seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gegenwärtig zur täglichen Einnahme verordnete Medikamentenwirkstoff Clonazepam und zahlreiche anderweitige Medikamentenwirkstoffe aus den Medikationsgruppen der Multiple Sklerose Medikamente, Antidepressiva, Psychopharmaka und Immunsuppressiva (vgl. Punkt II.1.3.1.). Der Beschwerdeführer wird somit im Hinblick auf seine im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen auch in Algerien adäquate und bei Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes, welcher ihm bei Ausübung einer angemeldeten Arbeit automatisch zu Teil wird, sogar kostenfreie medizinische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten vorfinden und ist dadurch auch seiner Argumentation, wonach die Behandlung seiner Multiplen Sklerose in Algerien sehr kostenintensiv sei und er sich diese nicht leisten könne, die Grundlage entzogen. Auch sind im Verfahren ansonsten keinerlei Hinweise vorgekommen, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückführung nach Algerien in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen

Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die an ihm diagnostizierte schubförmig remittierende Multiple Sklerose, jedoch auch hinsichtlich der weiteren niederschwelligeren, zumeist psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, ist zu betonen, dass die medizinische Versorgung in Algerien grundsätzlich allgemein zugänglich und kostenfrei ist. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Krankenversichert ist allerdings nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Sowohl Multiple Sklerose vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.1.) als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) sind in Algerien behandelbar. Auch der seitens

Beschwerdeführers gegenwärtig aufgrund seiner schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose eingenommene Medikamentenwirkstoff Ofatumumab sowie eine von ihm im gegebenen Zusammenhang derzeit in Anspruch genommene Physiotherapie sind in Algerien verfügbar, ebenso wie der ihm aufgrund seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gegenwärtig zur täglichen Einnahme verordnete Medikamentenwirkstoff Clonazepam und zahlreiche anderweitige Medikamentenwirkstoffe aus den Medikationsgruppen der Multiple Sklerose Medikamente, Antidepressiva, Psychopharmaka und Immunsuppressiva vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.1.). Der Beschwerdeführer wird somit im Hinblick auf seine im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen auch in Algerien adäquate und bei Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes, welcher ihm bei Ausübung einer angemeldeten Arbeit automatisch zu Teil wird, sogar kostenfreie medizinische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten vorfinden und ist dadurch auch seiner Argumentation, wonach die Behandlung seiner Multiplen Sklerose in Algerien sehr kostenintensiv sei und er sich diese nicht leisten könne, die Grundlage entzogen. Auch sind im Verfahren ansonsten keinerlei Hinweise vorgekommen, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückführung nach Algerien in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr

Beschwerdeführers nach Algerien nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Annaba nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Zwar besteht in den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen, ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (vgl. Punkt II.1.3.), Annaba ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr

Beschwerdeführers nach Algerien nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Annaba nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Zwar besteht in den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen, ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), Annaba ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich

Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht

erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich

Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht

erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien (Stand 29.09.2022) samt der seitens

Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

BFA vom 27.12.2022 im Hinblick auf die Behandelbarkeit einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose in Algerien zugleich mit der Verhandlungsladung übermittelt und die betreffenden Inhalte gemeinsam mit den übrigen, der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten mit ihm und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei den unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde.Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien (Stand 29.09.2022) samt der seitens

Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

BFA vom 27.12.2022 im Hinblick auf die Behandelbarkeit einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose in Algerien zugleich mit der Verhandlungsladung übermittelt und die betreffenden Inhalte gemeinsam mit den übrigen, der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten mit ihm und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei den unter Punkt römisch zwei.1.

  1. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.
  2. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.
  3. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Zum Status

Asylberechtigten (Spruchpunkt I.

angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status

Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.

angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status

Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne

Art. 1, Abschnitt A, Z.

2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status

Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne

Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich

Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb

Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich

Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb

Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. dargelegt, hatte der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Gefahr einer aktuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung dargelegt und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. dargelegt, hatte der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Gefahr einer aktuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung dargelegt und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung im Sinne

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung im Sinne

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.

angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status

subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.

angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status

subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.

angefochtenen Bescheides): Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status

subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung

Status

Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung

Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung

Status

Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status

subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung

Status

Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung

Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung

Status

Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung

Art. 3EMRK ist nicht ausreichend.

Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung

Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend.

Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es wurden im Verfahren jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation

Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Algerien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle"

Art. 3EMRK überschritten (vgl. Vf

GH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle"

Art. 3EMRK vgl. Vw

GH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation

Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Algerien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle"

Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche Vf

GH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle"

Artikel 3, EMRK vergleiche Vw

GH 16.07.2003, 2003/01/0059). In Bezug auf die seitens

Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere im Hinblick auf die an ihm diagnostizierte schubförmig remittierende Multiple Sklerose, jedoch auch hinsichtlich seiner weiteren niederschwelligeren, zumeist psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen

Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder

fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens

Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere im Hinblick auf die an ihm diagnostizierte schubförmig remittierende Multiple Sklerose, jedoch auch hinsichtlich seiner weiteren niederschwelligeren, zumeist psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen

Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder

fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache

Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden

ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände

Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen

ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge

sen der Anwendungsbereich

Art. 3EMRK eröffnet ist (Rn.

135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache

Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden

ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände

Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen

ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge

sen der Anwendungsbereich

Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn.

135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr

Beschwerdeführers nach Algerien in Anbetracht seiner im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur

EGMR von einer Verletzung

Art. 3

EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle"

Art. 3EMRK vgl. Vw

GH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt

Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. So wird er auch in Algerien insbesondere in Bezug auf die an ihm diagnostizierte schubförmig remittierende Multiple Sklerose, jedoch auch im Hinblick auf seine weiteren niederschwelligeren, zumeist psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, adäquate und bei Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes, welcher ihm bei Ausübung einer angemeldeten Arbeit automatisch zu Teil wird, sogar kostenfreie medizinische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass er einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen vermag. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr

Beschwerdeführers nach Algerien in Anbetracht seiner im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur

EGMR von einer Verletzung

Artikel 3

, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle"

Artikel 3, EMRK vergleiche Vw

GH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt

Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. So wird er auch in Algerien insbesondere in Bezug auf die an ihm diagnostizierte schubförmig remittierende Multiple Sklerose, jedoch auch im Hinblick auf seine weiteren niederschwelligeren, zumeist psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, adäquate und bei Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes, welcher ihm bei Ausübung einer angemeldeten Arbeit automatisch zu Teil wird, sogar kostenfreie medizinische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass er einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen vermag. Auch sind im Verfahren ansonsten keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückführung nach Algerien in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte (vgl. Punkt II.2.2.). Zudem ist es im Hinblick auf eine Verletzung

Art. 3

EMRK unerheblich, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).Auch sind im Verfahren ansonsten keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückführung nach Algerien in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Zudem ist es im Hinblick auf eine Verletzung

Artikel 3

, EMRK unerheblich, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Es ist letztlich somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Annaba auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Zwar besteht in den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen, ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (vgl. Punkt II.1.3.), Annaba ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Es ist letztlich somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Annaba auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Zwar besteht in den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen, ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), Annaba ist hiervon jedoch nicht betr

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