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{'item': 'I404 2159217-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlI404 2159217-4 SpruchI404 2159217-4/2E, I404 2159217-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2008 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  2. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 11.05.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.05.2017 ab und erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2017, I410 2159217-1/6E, rechtskräftig abgewiesen.
  3. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach, sondern stellte am 18.01.2018 einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.10.2018 zurück und erwuchs diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, I404 2159217-2/2E, in Rechtskraft.
  4. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach, sondern stellte am 18.01.2018 einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.10.2018 zurück und erwuchs diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2019, I404 2159217-2/2E, in Rechtskraft.
  5. Die Beschwerdeführerin verblieb weiterhin im Bundesgebiet und stellte am 20.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. In der dazu am 09.03.2020 nachgereichten Begründung stellte sie einen Antrag gemäß § 4 Abs. Z 3 Asyl-DV und führte dazu aus, dass sie im Begriff sei, die Neuausstellung des Reisepasses zu beantragen, was allerdings mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Sobald dieser vorliege, werde er der belangten Behörde vorgelegt.
  6. Die Beschwerdeführerin verblieb weiterhin im Bundesgebiet und stellte am 20.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. In der dazu am 09.03.2020 nachgereichten Begründung stellte sie einen Antrag gemäß Paragraph 4, Abs. Ziffer 3, Asyl-DV und führte dazu aus, dass sie im Begriff sei, die Neuausstellung des Reisepasses zu beantragen, was allerdings mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Sobald dieser vorliege, werde er der belangten Behörde vorgelegt.
  7. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.11.2021 „gemäß § 56 AsylG zurück“, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Zudem wurde der Heilungsantrag abgewiesen.
  8. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.11.2021 „gemäß Paragraph 56, AsylG zurück“, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Zudem wurde der Heilungsantrag abgewiesen.
  9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.01.2022, I405 2159217-3/3E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.02.2020 gemäß §§ 56 Abs. 1 und 60 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen“ wird.
  10. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.01.2022, I405 2159217-3/3E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 20.02.2020 gemäß Paragraphen 56, Absatz eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen“ wird. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin eine 15-jährige Tochter habe, die in Nigeria geboren sei und nach wie vor dort lebe. Auch die Geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin würden in Nigeria leben. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.11.2017, sei Mitglied einer Kirchengemeinschaft, verfüge über zwei Einstellungszusagen vom 05.01.2018 und 14.02.2020 und eine Wohnrechtsvereinbarung. Sie gehe jedoch keiner Beschäftigung nach, beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erhalte Unterstützung von ihren Freunden. Weiters wurde unter Hinweis auf eine ärztliche Bestätigung vom 23.04.2019 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide
  11. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nach, sondern stellte am 02.08.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit dem Antrag brachte sie ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.11.2017 sowie Kopien ihrer Geburtsurkunde und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises in Vorlage.
  12. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nach, sondern stellte am 02.08.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit dem Antrag brachte sie ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.11.2017 sowie Kopien ihrer Geburtsurkunde und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises in Vorlage.
  13. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.09.2022 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde in Original, Kopie und Übersetzung sowie eine Antragsbegründung binnen Vierwochenfrist ab Zustellung in Vorlage zu bringen. Im Falle der Nichtvorlage könne eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV beantragt werden. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre ihr Antrag mangels Mitwirkung zurückzuweisen.
  14. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.09.2022 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde in Original, Kopie und Übersetzung sowie eine Antragsbegründung binnen Vierwochenfrist ab Zustellung in Vorlage zu bringen. Im Falle der Nichtvorlage könne eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV beantragt werden. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre ihr Antrag mangels Mitwirkung zurückzuweisen.
  15. Zu diesem Verbesserungsauftrag gab die Beschwerdeführerin am 19.10.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab und gab darin an, dass sie durch ihren mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Recht auf Integration habe. Sie könne sofort zu arbeiten beginnen und bringe dazu einen Vorvertrag vom 26.04.2022 in Vorlage. Zudem leide sie an dem Isaac Syndrom und sei eine medizinische Behandlung in Nigeria nicht zugänglich. Hinsichtlich der geforderten Vorlage eines Reisepasses stellte die Beschwerdeführerin einen Heilungsantrag und führte dazu aus, dass sie im Begriff sei, die Neuausstellung eines Reisepasses zu beantragen, die Beschaffung nehme jedoch mehr Zeit in Anspruch als gedacht. Nachweise der versuchten Erlangung eines Reisedokumentes wurden nicht vorgelegt.
  16. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehen würde und sich seither keine relevante Änderung in ihrem und Privat- und Familienleben ergeben habe.
  17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehen würde und sich seither keine relevante Änderung in ihrem und Privat- und Familienleben ergeben habe.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.02.2023 Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe. Das letzte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sei jenes mit Erkenntnis vom 06.03.2019 gewesen, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2022 keinen Antrag aus Gründen des Art. 8 EMRK, sondern einen „gemäß § 56 AsylG“ betroffen habe. Die Mitgliedschaft in ihrer Kirchengemeinschaft habe sich seit dem Stichtag 06.03.2019 massiv intensiviert und habe die sich seither auch ihre berufliche Integration erheblich verstärkt, da sie über einen Vorvertrag vom 26.04.2022 verfüge. Außerdem habe sie eine Wohnrechtsvereinbarung bei einer Freundin gefunden, jedoch habe die belangte Behörde das Angebot der Vorlage derselben nicht angenommen.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.02.2023 Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe. Das letzte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sei jenes mit Erkenntnis vom 06.03.2019 gewesen, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2022 keinen Antrag aus Gründen des Artikel 8, EMRK, sondern einen „gemäß Paragraph 56, AsylG“ betroffen habe. Die Mitgliedschaft in ihrer Kirchengemeinschaft habe sich seit dem Stichtag 06.03.2019 massiv intensiviert und habe die sich seither auch ihre berufliche Integration erheblich verstärkt, da sie über einen Vorvertrag vom 26.04.2022 verfüge. Außerdem habe sie eine Wohnrechtsvereinbarung bei einer Freundin gefunden, jedoch habe die belangte Behörde das Angebot der Vorlage derselben nicht angenommen.
  20. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte diese am 14.02.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2021, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und über sie ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.01.2022, I405 2159217-3/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin eine 15-jährige Tochter habe, die in Nigeria geboren sei und nach wie vor dort lebe. Auch die Geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin würden in Nigeria leben. Die Beschwerdeführerin leide weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Diesbezüglich wurde in der Beweiswürdigung auf eine ärztliche Bestätigung vom 23.04.2019 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin am Isaac Syndrom leide. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.11.2017, sei Mitglied einer Kirchengemeinschaft, verfüge über zwei Einstellungszusagen vom 05.01.2018 und 14.02.2020 und eine Wohnrechtsvereinbarung. Sie gehe jedoch keiner Beschäftigung nach, beziehe Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erhalte Unterstützung von ihren Freunden. 1.
  23. Die Beschwerdeführerin ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.
  24. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag, ihr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ - „Aufenthaltsberechtigung plus“) zu erteilen. Zu ihrer Integration gab sie in der am 19.10.2022 nachgereichten schriftlichen Stellungnahme an, dass sie durch ihren mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Recht auf Integration habe. Sie könne sofort zu arbeiten beginnen und würde über eine Wohnrechtsvereinbarung mit einer Freundin verfügen, die nachgereicht werden könne. Zudem sei sie seit mehreren Jahren Mitglied in einer Kirchengemeinschaft, von der sie Unterstützung erhalte und im Gegenzug ehrenamtlich mithelfe. Zudem leide sie an dem Isaac Syndrom und sei eine medizinische Behandlung in Nigeria nicht zugänglich. Ergänzend brachte sie einen mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis bedingten „Vorvertrag“ vom 26.04.2022, sowie eine ärztliche Bestätigung vom 23.04.2019 in Vorlage. 1.
  25. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag, ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ - „Aufenthaltsberechtigung plus“) zu erteilen. Zu ihrer Integration gab sie in der am 19.10.2022 nachgereichten schriftlichen Stellungnahme an, dass sie durch ihren mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Recht auf Integration habe. Sie könne sofort zu arbeiten beginnen und würde über eine Wohnrechtsvereinbarung mit einer Freundin verfügen, die nachgereicht werden könne. Zudem sei sie seit mehreren Jahren Mitglied in einer Kirchengemeinschaft, von der sie Unterstützung erhalte und im Gegenzug ehrenamtlich mithelfe. Zudem leide sie an dem Isaac Syndrom und sei eine medizinische Behandlung in Nigeria nicht zugänglich. Ergänzend brachte sie einen mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis bedingten „Vorvertrag“ vom 26.04.2022, sowie eine ärztliche Bestätigung vom 23.04.2019 in Vorlage. 1.
  26. Ihrem Antrag vom 02.08.2022 hat die Beschwerdeführerin keinen Reisepass beigelegt, woraufhin sie die belangte Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 23.09.2022 über ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Nichtvorlage seines Reisepasses, nämlich die mögliche Zurückweisung des Antrages, ausdrücklich belehrt hat. Einen gültigen Reisepass hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie sich um die Ausstellung eines solchen bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2022 einen Antrag auf Mängelheilung.
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifellos aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu jenem Verfahren, in welchem gegen sie mit Bescheid vom 08.11.2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde ergeben sich aus der Einsichtnahme in den elektronischen Gerichtsakt zum Vorverfahren, Zl. I405 2159217-
  29. Aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022, I405 2159217-3/3E, ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen. 2.
  30. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2021, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2022, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen die Beschwerdeführerin seit dem 20.01.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sie hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten lässt. 2.
  31. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruht darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2021, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2022, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen die Beschwerdeführerin seit dem 20.01.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sie hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführerin in Österreich ableiten lässt. 2.
  32. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin, ihre Angaben im Antrag sowie die vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. 2.
  33. Aus dem Verwaltungsakt ist ebenso ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Reisepass vorgelegt hat und liegen der Verbesserungsauftrag vom 23.09.2022 sowie die darin enthaltene Belehrung ebenfalls im Akt ein. Zu ihrem Antrag auf Mängelheilung vom 19.10.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie „im Begriff sei“, die Neuausstellung eines Reisepasses zu beantragen, die Beschaffung jedoch mehr Zeit in Anspruch nehme, als gedacht. Sie hat damit nicht behauptet, einen Reisepass beantragt zu haben und zudem keine Nachweise der versuchten Erlangung eines Reisedokumentes, etwa eine entsprechende Kommunikation mit der Botschaft, vorgelegt, weshalb ein entsprechendes Bemühen nicht festgestellt werden konnte.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  35. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
  1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. …Paragraph 58, …
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. …
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn,
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und,
  4. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. … Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder … Die maßgeblichen Bestimmungen der AsylG-DV 2005 lauten wie folgt: Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. … Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. ... Die maßgebliche Bestimmungen des BFA-VG lautet wie folgt: Schutz des Privat- und Familienlebens §
  7. …Paragraph 9, …
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. … 3.
  10. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Auch haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Grund des Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus deren begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten: Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).Auszugehen ist von Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 58,, K13). Die ErläutRV (1803 BlgNR
  12. GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
  13. Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: „Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  14. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“„Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Gemäß diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach das letzte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren jenes mit Erkenntnis vom 06.03.2019 gewesen sei, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2022 keinen Antrag aus Gründen des Art. 8 EMRK, sondern „einen gemäß § 56 AsylG“ betroffen habe, ins Leere geht, da für die gegenständliche Beurteilung allein der Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung maßgeblich.Gemäß diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach das letzte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren jenes mit Erkenntnis vom 06.03.2019 gewesen sei, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2022 keinen Antrag aus Gründen des Artikel 8, EMRK, sondern „einen gemäß Paragraph 56, AsylG“ betroffen habe, ins Leere geht, da für die gegenständliche Beurteilung allein der Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung maßgeblich. In weiterer Folge ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 20.01.2022 aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).In weiterer Folge ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung vom 20.01.2022 aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). Insoweit die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Integration vorbringt, dass sie sofort zu arbeiten beginnen könne, über einen Arbeitsvorvertrag und eine Wohnrechtsvereinbarung mit einer Freundin verfüge, seit mehreren Jahren Mitglied in einer Kirchengemeinschaft sei, von der sie Unterstützung erhalte und im Gegenzug ehrenamtlich mithelfe und zudem an dem Isaac Syndrom leide, ist festzuhalten, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bzw. die Erkrankung der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022 evident und in der Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren. Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den damals vorgelegten Einstellzusagen auseinandergesetzt und eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung der gegenteiligen Interessen rechtskräftig für zulässig erklärt. Außerdem kann sich allein die Zeitspanne von knapp einem Jahr des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu ihren Gunsten ausschlagen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  15. Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  16. Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Fallgegenständlich brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung entgegen den Anforderungen in § 8 Abs. 1 AsylG-DV kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Obgleich sie seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 23.09.2022 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Nichtmitwirkung aufmerksam gemacht und ihre eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde, um diese nachzureichen, ließ sie diese Frist ungenützt verstreichen. Wie umseits dargelegt, hat sich die Beschwerdeführerin nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und vermochte sie nicht darzulegen, dass ihr dessen Beschaffung nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Auch wurde sie nicht daran gehindert, ein Reisedokument zu beantragen.Fallgegenständlich brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung entgegen den Anforderungen in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Obgleich sie seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 23.09.2022 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Nichtmitwirkung aufmerksam gemacht und ihre eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde, um diese nachzureichen, ließ sie diese Frist ungenützt verstreichen. Wie umseits dargelegt, hat sich die Beschwerdeführerin nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und vermochte sie nicht darzulegen, dass ihr dessen Beschaffung nachweislich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Auch wurde sie nicht daran gehindert, ein Reisedokument zu beantragen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da ihr der obigen Ausführungen folgend die Beschaffung eines Reisedokuments weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abzuweisen, da ihr der obigen Ausführungen folgend die Beschaffung eines Reisedokuments weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war. Damit erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Damit erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
  17. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2159217.4.00

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