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{'item': 'I416 2246832-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlI416 2246832-1 SpruchI416 2246832-1/12E , I416 2246832-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.07.2020 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) ein Fachkräftestipendium gemäß § 34b iVm § 34 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für den Zeitraum 18.06.2020 bis 24.03.2021 und legte der belangten Behörde bereits im Vorhinein die Bestätigung der XXXX über die Teilnahme am Lehrgang „Ordinationsassistenz“ datiert mit 06.05.2020 sowie eine Praktikumsbestätigung vor.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.07.2020 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) ein Fachkräftestipendium gemäß Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 34, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für den Zeitraum 18.06.2020 bis 24.03.2021 und legte der belangten Behörde bereits im Vorhinein die Bestätigung der römisch 40 über die Teilnahme am Lehrgang „Ordinationsassistenz“ datiert mit 06.05.2020 sowie eine Praktikumsbestätigung vor.
  3. Mit Nachricht vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr – vorbehaltlich der Einhaltung der Auflagen der unterzeichneten Verpflichtungserklärung – das Fachkräftestipendium für den Zeitraum 18.06.2020 bis 24.03.2021 bewilligt werde. So müsse sie der belangten Behörde bei Absolvierung der Zwischen- und Endprüfung, sohin nach dem 07.10.2020 und 24.03.2021, eine Bescheinigung des Ausbildungserfolgs vorlegen.
  4. Mit Bescheid vom 14.06.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.825,91 verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie der belangten Behörde erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die gesamte Rückforderungssumme betrage EUR 3.825,91, davon seien bei der Auszahlung im Mai EUR 213,01 einbehalten worden, weshalb die offene Restforderung EUR 3.612,90 betragen würde.
  5. Mit Bescheid vom 14.06.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.825,91 verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie der belangten Behörde erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die gesamte Rückforderungssumme betrage EUR 3.825,91, davon seien bei der Auszahlung im Mai EUR 213,01 einbehalten worden, weshalb die offene Restforderung EUR 3.612,90 betragen würde.
  6. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 22.06.2021 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Mutter im gegenständlichen Zeitraum ein Fachkräftestipendium erhalten und am 24.03.2021 die geförderte Ausbildung positiv abgeschlossen hätten. Aus diesem Grund habe sie die gesamten Unterlagen inklusive Ausbildungszertifikat, Zeugnissen sowie den gewünschten Endbericht der belangten Behörde am 31.03.2021 zugesandt und auch eine Bestätigung erhalten, welche nunmehr auf ihrem eAMS-Konto nicht mehr zu finden sei. Da sie einen Brief erhalten habe, dass die Unterlagen noch ausständig seien, habe sie am 25.05.2021 sofort nochmals alle fehlenden Unterlagen an die für sie zuständige Beraterin der belangten Behörde gesendet. Ihre Mutter und sie könnten sich dieses Problem nicht erklären, da sie die Unterlagen zur selben Zeit versandt hätten, weshalb sie sich sicher sei, dass ein technischer Fehler aufgetreten sei.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2021 wurde der gegenständlichen Beschwerde vom 22.06.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 14.06.2021 dahingehend abgeändert, dass – neben dem angeführten Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin – auch der Bezug der pauschalierten Kursnebenkosten für den Zeitraum vom 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldbezuges von 08.10.2020 bis 31.01.2021 zuzüglich pauschalierter Kursnebenkosten für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.10.2021 in Höhe von gesamt EUR 3.772,09 verpflichtet werde. Es wurden folgende Rechtsgrundlagen im Spruch aufgezählt: „§ 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Ziffer 2 und § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 b Abs. 1 und § 38 des Arbeitsmarktservicegesetz 1994 (AMSG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 Abs. 5 und mit § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 6 erster und dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609/77, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Abs. 2 erster Satz und mit § 25 Abs. 1 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609/77, in der jeweils geltenden Fassung.“
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2021 wurde der gegenständlichen Beschwerde vom 22.06.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 14.06.2021 dahingehend abgeändert, dass – neben dem angeführten Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin – auch der Bezug der pauschalierten Kursnebenkosten für den Zeitraum vom 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldbezuges von 08.10.2020 bis 31.01.2021 zuzüglich pauschalierter Kursnebenkosten für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.10.2021 in Höhe von gesamt EUR 3.772,09 verpflichtet werde. Es wurden folgende Rechtsgrundlagen im Spruch aufgezählt: „§ 34 Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, b Absatz eins und Paragraph 38, des Arbeitsmarktservicegesetz 1994 (AMSG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und mit Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 4, sowie Paragraph 20, Absatz 6, erster und dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609/77, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz und mit Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609/77, in der jeweils geltenden Fassung.“
  9. Die ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten in weiterer Folge am 30.08.2021 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  10. Beschwerde samt Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2021 vorgelegt und langten am 01.10.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022 zu XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 AMSG – mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – als unzulässig zurückgewiesen.
  12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022 zu römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, AMSG – mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – als unzulässig zurückgewiesen.
  13. Die belangte Behörde erhob gegen den unter Punkt
  14. genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  15. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2023, Zl. XXXX , wurde über die Revision der belangten Behörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022 betreffend Zurückweisung der Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AlVG zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird.
  16. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde über die Revision der belangten Behörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022 betreffend Zurückweisung der Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AlVG zu Recht erkannt, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  18. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.
  20. Rechtslage: § 28 VwGVG.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, VwGVG.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…) Die maßgeblichen Bestimmungen des AMSG lauten wie folgt: Beihilfen § 34.
(1)Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen. …Paragraph 34,
(1)Sofern Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, zur Erfüllung der sich aus Paragraph 29, ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen. …
(3)Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. … Fachkräftestipendium § 34b.
(1)Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 34 b,
(1)Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
  2. Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
  3. Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;
  4. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
  5. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Absatz 3, entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
  6. Nachweis der Ausbildungsfortschritte. (…) Zweck und Leistungsumfang § 35.
(1)Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).Paragraph 35,
(1)Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2)Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.
(3)Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.
(3)Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die Paragraphen 40 bis 43 und 51 Absatz 4, AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten. Rückforderung § 38.
(1)Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Paragraph 38,
(1)Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(2)Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Gemäß § 34b Abs. 1 AMSG können Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen für die Dauer einer Fachkräfteausbildung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (wie etwa Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses für die Dauer der Ausbildung) ein Stipendium erhalten. Es handelt sich dabei um eine Beihilfe (vgl. § 33 Z 2 AMSG: „Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38“), auf die gemäß § 34 Abs. 3 AMSG kein Rechtsanspruch besteht (vgl. VwGH 31.01.2023, XXXX ).Gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, AMSG können Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen für die Dauer einer Fachkräfteausbildung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (wie etwa Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses für die Dauer der Ausbildung) ein Stipendium erhalten. Es handelt sich dabei um eine Beihilfe vergleiche Paragraph 33, Ziffer 2, AMSG: „Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 38), auf die gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AMSG kein Rechtsanspruch besteht vergleiche VwGH 31.01.2023, römisch 40 ). Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt demnach die Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35 AMSG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0141). Aus diesem Grund ist auch die Rückforderung einer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung (vgl. § 31 iVm §§ 34 und 38 AMSG) einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mit Verweis auf OGH 28.03.2006, 10 Ob 11/06z, OGH 21.06.2007, 6 Ob 118/07g).Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt demnach die Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach den Paragraphen 34 und 35 AMSG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0141). Aus diesem Grund ist auch die Rückforderung einer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung vergleiche Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraphen 34 und 38 AMSG) einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mit Verweis auf OGH 28.03.2006, 10 Ob 11/06z, OGH 21.06.2007, 6 Ob 118/07g). Eine arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehene Ausbildung kann aber nicht nur durch die Gewährung der in § 34b AMSG vorgesehenen Beihilfe „Fachkräftestipendium“, sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen „Auftrag“ im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von § 12 Abs. 1 iVm insbesondere Abs. 3 lit. f AlVG) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077). Darauf wird auch in der auf Basis des § 34 Abs. 3 AlVG erlassenen „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ Bezug genommen, nach der die Förderung der „Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung“ durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 AlVG erfolgt (vgl. VwGH 31.03.2023, XXXX ).Eine arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehene Ausbildung kann aber nicht nur durch die Gewährung der in Paragraph 34 b, AMSG vorgesehenen Beihilfe „Fachkräftestipendium“, sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen „Auftrag“ im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, AlVG erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit insbesondere Absatz 3, Litera f, AlVG) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt vergleiche zu einem solchen Fall etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077). Darauf wird auch in der auf Basis des Paragraph 34, Absatz 3, AlVG erlassenen „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ Bezug genommen, nach der die Förderung der „Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung“ durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, AMSG oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AlVG erfolgt vergleiche VwGH 31.03.2023, römisch 40 ). Liegt die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem für das Fachkräftestipendium geltenden Tagsatz, so ist nach den Förderkriterien der Richtlinie die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und auf die Beihilfe anzurechnen; ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hingegen höher oder gleich dem Fachkräftestipendium-Tagsatz, so wird anstelle des Fachkräftestipendiums ausschließlich die Versicherungsleistung weiter gewährt. Die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann demnach in einem Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium nach § 34b AMSG stehen, wenn beim „Auftrag“ gemäß § 12 Abs. 5 AlVG- der im pflichtgemäßen, das heißt im Sinne des Gesetzes auszuübenden Ermessen des AMS steht - die Kriterien für eine förderbare Ausbildung nach der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium herangezogen werden (was zulässig ist, sofern diese Kriterien auch dem Gesetzeszweck des AlVG entsprechen) und die Versicherungsleistung in der Folge auf ein allfälliges Fachkräftestipendium angerechnet wird. Dadurch verliert das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aber nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Auf die Leistung besteht weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG, und auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach dem AlVG (vgl. VwGH 23.01.2023, XXXX ).Die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann demnach in einem Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium nach Paragraph 34 b, AMSG stehen, wenn beim „Auftrag“ gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG- der im pflichtgemäßen, das heißt im Sinne des Gesetzes auszuübenden Ermessen des AMS steht - die Kriterien für eine förderbare Ausbildung nach der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium herangezogen werden (was zulässig ist, sofern diese Kriterien auch dem Gesetzeszweck des AlVG entsprechen) und die Versicherungsleistung in der Folge auf ein allfälliges Fachkräftestipendium angerechnet wird. Dadurch verliert das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aber nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Auf die Leistung besteht weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG, und auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach dem AlVG vergleiche VwGH 23.01.2023, römisch 40 ). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.01.2023 zu XXXX ausgeführt hat, hat die belangte Behörde im gesamten Verfahren nicht sauber zwischen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsleistung „Arbeitslosengeld“ und der privatrechtlichen Beihilfe „Fachkräftestipendium“ unterschieden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.01.2023 zu römisch 40 ausgeführt hat, hat die belangte Behörde im gesamten Verfahren nicht sauber zwischen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsleistung „Arbeitslosengeld“ und der privatrechtlichen Beihilfe „Fachkräftestipendium“ unterschieden. So wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.06.2021 der Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 06.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung eines Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 3.825,91 unter Anführung des § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet. Nicht ersichtlich wird dabei, ob in diesem Gesamtbetrag privatrechtlich ausgezahlte Leistungen enthalten sind, da im Behördenakt beinahe ausschließlich von der Gewährung eines Fachkräftestipendiums nach dem AMSG gesprochen wird.So wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.06.2021 der Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 06.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung eines Gesamtbetrages in der Höhe von EUR 3.825,91 unter Anführung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet. Nicht ersichtlich wird dabei, ob in diesem Gesamtbetrag privatrechtlich ausgezahlte Leistungen enthalten sind, da im Behördenakt beinahe ausschließlich von der Gewährung eines Fachkräftestipendiums nach dem AMSG gesprochen wird. In der erlassenen Beschwerdevorentscheidung wird wiederum ausgesprochen, dass der erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben wird und der Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2021 dahingehend abgeändert wird, dass neben dem angeführten Arbeitslosengeldbezug auch der Bezug pauschalierter Kursnebenkosten für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz eines Gesamtbetrages von EUR 3.772,09 verpflichtet wird. Als Rechtsgrundlagen wurden neben den §§ 24 und 25 AlVG unter anderem auch die §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 AMSG iVm §§ 34b Abs. 1 und §38 AMSG angeführt, wobei sich der Spruch ansonsten nicht auf die Rückforderung eines ausbezahlten Fachkräftestipendiums nach § 34b AMSG bezieht.In der erlassenen Beschwerdevorentscheidung wird wiederum ausgesprochen, dass der erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben wird und der Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2021 dahingehend abgeändert wird, dass neben dem angeführten Arbeitslosengeldbezug auch der Bezug pauschalierter Kursnebenkosten für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz eines Gesamtbetrages von EUR 3.772,09 verpflichtet wird. Als Rechtsgrundlagen wurden neben den Paragraphen 24 und 25 AlVG unter anderem auch die Paragraphen 34, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, AMSG in Verbindung mit Paragraphen 34 b, Absatz eins und §38 AMSG angeführt, wobei sich der Spruch ansonsten nicht auf die Rückforderung eines ausbezahlten Fachkräftestipendiums nach Paragraph 34 b, AMSG bezieht. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung finden sich jedoch zahlreiche Erwähnungen zum Bezug der Beschwerdeführerin eines Fachkräftestipendiums und wurde der „Rückersatz des im Rahmen des Fachkräftestipendiums gewährten Arbeitslosengeldbezuges“ in der rechtlichen Beurteilung auf § 38 AMSG iVm § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt, da die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass ihr das Fachkräftestipendium nicht gebührt habe.In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung finden sich jedoch zahlreiche Erwähnungen zum Bezug der Beschwerdeführerin eines Fachkräftestipendiums und wurde der „Rückersatz des im Rahmen des Fachkräftestipendiums gewährten Arbeitslosengeldbezuges“ in der rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 38, AMSG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt, da die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass ihr das Fachkräftestipendium nicht gebührt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig (vgl. VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid jedoch auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Die Beschwerdevorentscheidung verschmilzt letztlich mit dem vorherigen Bescheid zu einer Einheit (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig vergleiche VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid jedoch auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Die Beschwerdevorentscheidung verschmilzt letztlich mit dem vorherigen Bescheid zu einer Einheit vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eine Differenzierung zwischen dem Arbeitslosengeld samt den pauschalisierten Kursnebenkosten als öffentlich-rechtliche Versicherungsleistungen sowie einer privatrechtlich gewährten Beihilfe nach dem AMSG wurde im gesamten Behördenverfahren nicht vorgenommen, wobei eine solche für die umfassende Beurteilung des Sachverhaltes gegenständlich unabdingbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, näher präzisiert:Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, näher präzisiert: Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder „bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung). Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist nach VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 auch dann gegeben, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 28 VwGVG Rz 97).Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist nach VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 auch dann gegeben, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt vergleiche Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 28, VwGVG Rz 97). Gegenständlich lag sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage kein ordnungsgemäß überprüfbares Ermittlungsergebnis für die Beurteilung des Vorliegens eines Rückforderungstatbestands in Bezug auf gewährte öffentlich-rechtliche Versicherungsleistungen vor. Die belangte Behörde würde durch seine Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin de facto eingeschränkt.Die belangte Behörde würde durch seine Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin de facto eingeschränkt. Eine derartige Feststellung zum maßgeblichen Sachverhalt besteht gegenständlich in der Feststellung von der Beschwerdeführerin gewährten, betragsmäßig angeführten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, bevor in rechtlicher Hinsicht eine Rückforderung von Leistungen nach dem AlVG ausgesprochen wird. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz, den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Zudem ist festzuhalten, dass eine weitere Behandlung und anschließende Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit liegt, da bezogen auf die Zurückverweisung an die belangte Behörde und dortige Feststellung der notwendigen Sachverhaltselemente keine Zeitverzögerung ersichtlich ist. Des Weiteren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit einer Sachentscheidung durch das erkennende Gericht eine erhebliche Kostenersparnis verbunden wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern haben, indem sie eine Differenzierung zwischen gewährten Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Versicherung sowie aus einer privatrechtlichen Beihilfe vorzunehmen und eine stringente Begründung zur Leistungsrückforderung unter Aufzählung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen anzuführen hat. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aus diesem Grund war die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aus diesem Grund war die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr wurden die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2023, Ra 2022708/0033-6 eingehend berücksichtigt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr wurden die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2023, Ra 2022708/0033-6 eingehend berücksichtigt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2246832.1.00

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