Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.10.2022 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.03.2023
Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
lässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
lässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
m Grund der Kündigung des Lehrverhältnisses einzubringen.2. Mit Schreiben vom 05.09.2022 teilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Abmeldegrund seines letzten Dienstverhältnisses bei der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin F.) auf „fristlose Entlassung“ lauten würde. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme
m Grund der Kündigung des Lehrverhältnisses einzubringen.
gehen.4. In einer Mitteilung vom 11.10.2022 gab der Geschäftsführer der Dienstgeberin F., römisch 40 (im Folgenden: Zeuge T.) bekannt, dass der Beschwerdeführer lediglich die vereinbarten Wochenstunden verrichten habe müssen. Gründe für die Entlassung seien seine Unzuverlässigkeit sowie der Umstand, dass er unwahre Dinge gegenüber dem Vorarbeiter geäußert habe, gewesen. So habe er beispielsweise gegenüber seinem Vorarbeiter unzutreffend behauptet, dass ihm ein Vorgesetzter erlaubt habe, nach Hause
gehen.
gestimmt habe. Er sei schließlich nicht dazu verpflichtet, Überstunden
leisten.
mir nach Hause gekommen und hat gesagt, dass es so nicht geht, weil XXXX mich gebraucht hätte. Ich habe ihm dann gesagt, dass ich
hause was erledigen musste und nicht länger bleiben kann und will, weil ich habe die gesetzlichen Stunden gearbeitet. Damit war es dann erledigt.“8. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2022 Parteiengehör betreffend die telefonische Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Dienstgeberin F., dem Zeugen T., gewährt und führte er dabei Folgendes an: „Das stimmt gar nicht. Manchmal haben wir länger gearbeitet – zB am Donnerstag, dann kann ich am Freitag früher gehen. Falls ich keine Überstunden machen will, mach ich nur die Stunden, die vereinbart wurden. An diesem Tag, ich glaube es war ein Mittwoch, hat römisch 40 gefragt, ob ich länger bleiben kann, ich wollte an diesem Tag nicht. An diesem Tag war ich eingeteilt bei Reinhard und nicht bei römisch 40 . Ich habe an diesem Tag die Normalarbeitszeit gearbeitet und bin dann nach Hause gegangen. Dann habe ich von römisch 40 ein WhatsApp bekommen, dass ich morgen nicht mehr kommen brauche, da ich fristlos gekündigt bin. Ich habe dann versucht römisch 40 anzurufen und nicht erreicht. Nach 2-3 Stunden ist römisch 40
mir nach Hause gekommen und hat gesagt, dass es so nicht geht, weil römisch 40 mich gebraucht hätte. Ich habe ihm dann gesagt, dass ich
hause was erledigen musste und nicht länger bleiben kann und will, weil ich habe die gesetzlichen Stunden gearbeitet. Damit war es dann erledigt.“ 9. Mit Schreiben vom 21.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht
r Entscheidung vor und führte in der beigegebenen Stellungnahme ergänzend aus, dass in der Begründung des Bescheides vom 11.10.2022 als Dienstgeber fälschlicherweise die XXXX GmbH angegeben worden sei, wobei der korrekte verfahrensgegenständliche Dienstgeber die Dienstgeberin F. sei. Der belangten Behörde sei es aufgrund des Auslaufens der zehnwöchigen Frist für die Erlassung einer möglichen Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen abzuklären, ob der Beschwerdeführer seinen Lehrplatz vorzeitig während der Normalarbeitszeit verlassen habe, oder ob ihm seitens der Dienstgeberin F. Mehrarbeit aufgetragen worden sei. Eine solche Mehrarbeit sei nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund der Kollektivvertragsbestimmungen jedenfalls ohne eine Mitteilung gemäß § 3A Z 4 des KVs, somit ohne einer zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilten Wochenarbeitszeit bzw. gemäß § 4 Z 2 des KVs ohne
stimmung des Dienstnehmers nicht
lässig. Sollte der Beschwerdeführer jedoch seinen Lehrplatz während der Arbeitszeit wiederholt verlassen haben, so stelle dies nach Ansicht der belangten Behörde einen Grund gemäß § 15 Abs. 3 lit e BAG dar, der den Lehrberechtigten
r vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt hätte. 9. Mit Schreiben vom 21.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht
r Entscheidung vor und führte in der beigegebenen Stellungnahme ergänzend aus, dass in der Begründung des Bescheides vom 11.10.2022 als Dienstgeber fälschlicherweise die römisch 40 GmbH angegeben worden sei, wobei der korrekte verfahrensgegenständliche Dienstgeber die Dienstgeberin F. sei. Der belangten Behörde sei es aufgrund des Auslaufens der zehnwöchigen Frist für die Erlassung einer möglichen Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen abzuklären, ob der Beschwerdeführer seinen Lehrplatz vorzeitig während der Normalarbeitszeit verlassen habe, oder ob ihm seitens der Dienstgeberin F. Mehrarbeit aufgetragen worden sei. Eine solche Mehrarbeit sei nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund der Kollektivvertragsbestimmungen jedenfalls ohne eine Mitteilung gemäß Paragraph 3 A, Ziffer 4, des KVs, somit ohne einer zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilten Wochenarbeitszeit bzw. gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, des KVs ohne
stimmung des Dienstnehmers nicht
lässig. Sollte der Beschwerdeführer jedoch seinen Lehrplatz während der Arbeitszeit wiederholt verlassen haben, so stelle dies nach Ansicht der belangten Behörde einen Grund gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG dar, der den Lehrberechtigten
r vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt hätte.
sätzlicher Arbeitsstunden mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart. Aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachungsdatum 01.09.2022 erhielt der Beschwerdeführer zwischen 01.09.2022 und 27.09.2022, 29.09.2022 bis 28.11.2022 und 10.01.2023 bis 19.01.2023 Arbeitslosengeld. Am 28.09.2022 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der „ XXXX gmbh“ beschäftigt, wobei dieses Dienstverhältnis in der Probezeit durch den Dienstgeber aufgelöst wurde. Seit 20.01.2023 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe.Aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachungsdatum 01.09.2022 erhielt der Beschwerdeführer zwischen 01.09.2022 und 27.09.2022, 29.09.2022 bis 28.11.2022 und 10.01.2023 bis 19.01.2023 Arbeitslosengeld. Am 28.09.2022 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der „ römisch 40 gmbh“ beschäftigt, wobei dieses Dienstverhältnis in der Probezeit durch den Dienstgeber aufgelöst wurde. Seit 20.01.2023 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Gewährung von Arbeitslosengeld sowie die Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld lassen sich dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entnehmen. Sämtliche Feststellungen betreffend die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bei den angeführten Dienstgebern ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und wurden diese Zeiträume
dem vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Art der Beendigung des festgestellten Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin F. ist aus dem im Verwaltungsakt einliegenden und ausgefüllten Formular über die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses der WKO ersichtlich und lässt sich, ebenso wie die Beendigung der Beschäftigung bei der „ XXXX gmbh“, aus den Abmeldedaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entnehmen.Sämtliche Feststellungen betreffend die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bei den angeführten Dienstgebern ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und wurden diese Zeiträume
dem vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Art der Beendigung des festgestellten Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin F. ist aus dem im Verwaltungsakt einliegenden und ausgefüllten Formular über die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses der WKO ersichtlich und lässt sich, ebenso wie die Beendigung der Beschäftigung bei der „ römisch 40 gmbh“, aus den Abmeldedaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entnehmen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.03.2023 ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Auflösung seines Lehrverhältnisses keine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben hat. Nunmehr ist durch den erkennenden Senat
beurteilen, weshalb das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde. Dahingehend führte der Zeuge T. vor der belangten Behörde gleichbleibend an, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals unbefugt vom Arbeitsplatz entfernt habe, wohingegen der Beschwerdeführer behauptete, dass er der Leistung von Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinaus nicht
gestimmt habe und daher
Recht seinen Arbeitsplatz verlassen habe. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 (OZ 5) wurde deutlich, dass der Zeuge T. für die Einteilung der Arbeitszeit des Beschwerdeführers verantwortlich war und allfällig
leistende Mehrstunden bei Arbeitsbeginn zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen T. vereinbart wurden. Der Zeuge T. führte überdies an (S. 10 in OZ 5), dass der Beschwerdeführer offiziell acht Stunden pro Tag arbeiten hätte müssen, inoffiziell jedoch ein sechs-Stunden-Tag bei voller Bezahlung mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei. Es kam weiters hervor, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2022, dem Tag des Ausspruchs der vorzeitigen Auflösung durch den Zeugen T., wie vereinbart um 07:30 Uhr
hause losgefahren und gegen 07:50 Uhr bei der entsprechenden Baustelle, seinem Arbeitsplatz für diesen Tag, angekommen sei. Soweit der Beschwerdeführer und der Zeuge T. in der Verhandlung unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Uhrzeit des Verlassens des Beschwerdeführers der Baustelle, und zwar 14:30 Uhr bzw. 15:00 Uhr, anführten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit in jedem Fall die vereinbarten sechs Stunden gearbeitet hat. Übereinstimmend erklärten der Zeuge T. und der Beschwerdeführer hingegen, dass die Leistung von
sätzlichen Arbeitsstunden am 31.08.2022 im Vorfeld nicht vereinbart worden sei und gab der Zeuge T. auf Nachfrage des vorsitzenden Richters
dem an, dass dem Beschwerdeführer niemand gesagt habe, dass er am 31.08.2022 länger arbeiten hätte sollen (S. 11 in OZ 5). Der Beschwerdeführer hielt damit seine Angaben im Rahmen des Behördenverfahrens, er habe seinen Arbeitsplatz nach den vereinbarten Arbeitsstunden verlassen, aufrecht und steht für den erkennenden Senat anhand des persönlich erhaltenen Eindrucks des Beschwerdeführers und des Zeugen T. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz nach Ableistung der vereinbarten Tagesarbeitszeit verlassen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet wie folgt: § 11.
lässig.Paragraph 15,
lässig.
r Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling in den Fällen der Abs. 1 und 4 sowie des § 15a bedarf überdies der
stimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner pflegschaftsgerichtlichen
stimmung.
r Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling in den Fällen der Absatz eins und 4 sowie des Paragraph 15 a, bedarf überdies der
stimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner pflegschaftsgerichtlichen
stimmung.
r vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn
r Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen,
unordentlichem Lebenswandel oder
unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen
verleiten sucht;
stimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt; e) der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verläßt; f) der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf
erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht
erwarten ist; oder g) der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt. (…) Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Eingangs ist festzuhalten, dass § 11 AlVG das Verhalten desjenigen sanktioniert, der den
stand der Beschäftigungslosigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Die Sanktion des § 11 AlVG besteht darin, dass Arbeitslose, deren Dienst- oder Lehrverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 290).Eingangs ist festzuhalten, dass Paragraph 11, AlVG das Verhalten desjenigen sanktioniert, der den
stand der Beschäftigungslosigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Die Sanktion des Paragraph 11, AlVG besteht darin, dass Arbeitslose, deren Dienst- oder Lehrverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 290). Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid damit begründet, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma „ XXXX gmbh“ durch eine fristlose Entlassung geendet habe, weshalb er im Zeitraum 01.09.2022 bis 28.09.2022 gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalten würde.Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid damit begründet, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma „ römisch 40 gmbh“ durch eine fristlose Entlassung geendet habe, weshalb er im Zeitraum 01.09.2022 bis 28.09.2022 gemäß Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld erhalten würde. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 290 mit Verweis auf VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040).Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch Paragraph 11, AlVG sanktioniert werden soll vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 290 mit Verweis auf VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040). Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Tatbestand gemäß § 11 AlVG verwirklicht wurde, muss grundsätzlich immer das letzte Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit maßgeblich sein (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 290). Dahingehend ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich nicht – wie in der Bescheidbegründung angeführt – um die Auflösung eines Dienstverhältnisses bei der „ XXXX gmbh“ dreht, sondern zweifellos um die Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Dienstgeberin F. am 31.08.2022.Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, AlVG verwirklicht wurde, muss grundsätzlich immer das letzte Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit maßgeblich sein vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 290). Dahingehend ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich nicht – wie in der Bescheidbegründung angeführt – um die Auflösung eines Dienstverhältnisses bei der „ römisch 40 gmbh“ dreht, sondern zweifellos um die Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Dienstgeberin F. am 31.08.2022. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich beispielsweise um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung (z.B. § 27 AngG, § 83 GewO 1859, § 34 LAG, § 38 SchSpG, § 26 GAngG). Die Vorfrage, ob ein Entlassungsgrund vorgelegen ist und ob ein Dienstnehmer seine Entlassung verschuldet hat, ist von der regionalen Geschäftsstelle nach eigener Anschauung
beurteilen. Nur wenn diese Frage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der
ständigen Behörde (z.B. Arbeits- und Sozialgericht) ist bzw. ein solches gleichzeitig anhängig gemacht wird, kann das Arbeitsmarktservice das Verfahren bis
r rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch die
ständige Behörde mit Bescheid aussetzen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 293).Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich beispielsweise um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung (z.B. Paragraph 27, AngG, Paragraph 83, GewO 1859, Paragraph 34, LAG, Paragraph 38, SchSpG, Paragraph 26, GAngG). Die Vorfrage, ob ein Entlassungsgrund vorgelegen ist und ob ein Dienstnehmer seine Entlassung verschuldet hat, ist von der regionalen Geschäftsstelle nach eigener Anschauung
beurteilen. Nur wenn diese Frage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der
ständigen Behörde (z.B. Arbeits- und Sozialgericht) ist bzw. ein solches gleichzeitig anhängig gemacht wird, kann das Arbeitsmarktservice das Verfahren bis
r rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch die
ständige Behörde mit Bescheid aussetzen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 293). Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund
mindest nahekommen. Dies gilt auch für Lehrlinge (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 297 mit Hinweis auf VwGH 23.04.2003,2002/08/0060).Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund
mindest nahekommen. Dies gilt auch für Lehrlinge vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 297 mit Hinweis auf VwGH 23.04.2003,2002/08/0060). Gegenständlich wurde das Lehrverhältnis des Beschwerdeführers von seinem Lehrberechtigten mit der Begründung vorzeitig aufgelöst, er habe seinen Arbeitsplatz am 31.08.2022 unbefugt verlassen. Nach der Rechtsprechung des OGH benötigt es für die Annahme des Tatbestandes des § 15 Abs. 3 lit e BAG unbefugtes Verlassen der Arbeit in der Absicht, die Arbeit aufzugeben; nur ein kurzes Weggehen genügt dahingehend nicht (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 15 BAG, Stand 1.12.2021, rdb.at,
r E 66 mit Verweis auf OGH 10.08.1909 GlUNF 4694). Der Auflösungsgrund des § 15 Abs. 3 lit e BAG ist
dem nicht örtlich, sondern als ein Dienstversäumnis
verstehen, das eines rechtmäßigen Grundes entbehrt und ohne Erlaubnis des Lehrberechtigten erfolgt (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 15 BAG, Stand 1.12.2021, rdb.at,
r E 65 mit Verweis auf OGH 25.09.1979, 4 Ob 78/79). Das den Gegenstand des Entlassungstatbestandes nach § 15 Abs. 3 lit e BAG bildende Dienstversäumnis muss, um eine Entlassung
rechtfertigen, pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und muss überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (vgl. 31.05.1983, 4Ob58/83).Nach der Rechtsprechung des OGH benötigt es für die Annahme des Tatbestandes des Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG unbefugtes Verlassen der Arbeit in der Absicht, die Arbeit aufzugeben; nur ein kurzes Weggehen genügt dahingehend nicht vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 15, BAG, Stand 1.12.2021, rdb.at,
r E 66 mit Verweis auf OGH 10.08.1909 GlUNF 4694). Der Auflösungsgrund des Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG ist
dem nicht örtlich, sondern als ein Dienstversäumnis
verstehen, das eines rechtmäßigen Grundes entbehrt und ohne Erlaubnis des Lehrberechtigten erfolgt vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 15, BAG, Stand 1.12.2021, rdb.at,
r E 65 mit Verweis auf OGH 25.09.1979, 4 Ob 78/79). Das den Gegenstand des Entlassungstatbestandes nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG bildende Dienstversäumnis muss, um eine Entlassung
rechtfertigen, pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und muss überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren vergleiche 31.05.1983, 4Ob58/83). Im gegenständlichen Fall kam hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz nach Ableistung der mit der Dienstgeberin F. vereinbarten Arbeitsstunden verlassen hat. Mangels Vereinbarung bzw. Anordnung der Leistung von
sätzlichen Arbeitsstunden ist auch nicht auf eine allfällige, sich ergebende Unzulässigkeit der Vereinbarung bzw. Anordnung nach den Bestimmungen des gegenständlich anzuwendenden Kollektivvertrags für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe in der konsolidierten Fassung vom 01.05.2022 XXXX (online abrufbar unter: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kollektivvertrag-hafner-platten-fliesenleger-2022.pdf) einzugehen.Im gegenständlichen Fall kam hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz nach Ableistung der mit der Dienstgeberin F. vereinbarten Arbeitsstunden verlassen hat. Mangels Vereinbarung bzw. Anordnung der Leistung von
sätzlichen Arbeitsstunden ist auch nicht auf eine allfällige, sich ergebende Unzulässigkeit der Vereinbarung bzw. Anordnung nach den Bestimmungen des gegenständlich anzuwendenden Kollektivvertrags für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe in der konsolidierten Fassung vom 01.05.2022 römisch 40 (online abrufbar unter: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kollektivvertrag-hafner-platten-fliesenleger-2022.pdf) einzugehen. Es kann sohin in einer Gesamtschau nicht erkannt werden, dass die Auflösung seines Lehrverhältnisses letztlich auf ein schuldhaftes und pflichtwidriges Dienstversäumnis des Beschwerdeführers
rückzuführen war, sodass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Beendigung seines Lehrverhältnisses bei der Dienstgeberin F. traf. Mangels Endigung seines Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens steht dem Beschwerdeführer bereits ab dem Tag der Geltendmachung Arbeitslosengeld
und kam ein Ausschluss von Arbeitslosengeld nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid war somit spruchgemäß
beheben.
B)
r Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
lässig ist. Der Ausspruch ist kurz
begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG
lässig ist. Der Ausspruch ist kurz
begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2264422.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.