RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlI416 2265401-1 SpruchI416 2265401-1/6E, I416 2265401-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 18.10.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.09.2022 bis 21.11.2022 verliert.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid per Nachricht über sein elektronisches Nachrichtenkonto des Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) am 22.11.2022 Beschwerde ein.
- Mit Bescheid vom 02.12.2022 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurück und führte bezüglich der Verspätung aus, dass die Beschwerdefrist am 20.10.2022 (am Tag der Kenntnisnahme des Bescheids durch den Beschwerdeführer) zu laufen begonnen habe und demnach am 17.11.2022 geendet habe, weswegen die vom Beschwerdeführer am 22.11.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
- Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 16.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer, sein Anliegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Eine Vorlage des gegenständlichen Behördenakts der belangten Behörde samt Vorlageantrag an das erkennende Gericht erfolgte am 12.01.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, bis einschließlich 25.01.2023 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme kam der Beschwerdeführer nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Bescheid vom 18.10.2022 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden.“ Der Bescheid wurde ab dem 18.10.2022 im „eAMS“, dem elektronischen Kommunikationssystem des AMS, für den Empfänger bereitgehalten, worüber dieser zugleich benachrichtigt wurde. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid im „eAMS“ am 20.10.2022 gelesen. Die Beschwerde wurde am 22.11.2022 über das „eAMS“-Konto des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingebracht. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde war zum Zeitpunkt des Einlangens bei der belangten Behörde folglich bereits abgelaufen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2022 an den Beschwerdeführer konnte aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden Sendeprotokolles des „eAMS“, aus welchem sich ergibt, dass der Bescheid am 18.10.2022, um 23:59 Uhr gesendet, am 19.10.2022, um 05:18 Uhr empfangen und am 20.10.2022, um 09:52 vom Beschwerdeführer gelesen wurde, festgestellt werden. Die Rechtsmittelbelehrung wurde dem Bescheid vom 18.10.2022 entnommen. Dass der Beschwerdeführer seine gegen den Bescheid vom 18.10.2022 gerichtete Beschwerde am 22.11.2022 über sein eAMS-Konto einbrachte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem „Nachrichteneingang aus dem eAMS-Konto“.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustel-lung währt, in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich vierten Dienstag nach dem Zustelltag.Die Beschwerdefrist ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustel-lung währt, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich vierten Dienstag nach dem Zustelltag. Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG dürfen Zustellungen ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das zuzustellende Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG dürfen Zustellungen ohne Zustellnachweis über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das zuzustellende Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Damit gilt der am 18.10.2022 an den Beschwerdeführer ergangene Bescheid des AMS auch als an diesem Tag zugestellt, sodass die – im Bescheid korrekt angeführte – vierwöchige Beschwerdefrist ebenfalls begann. Diese endete am 15.11.2022 (Dienstag). Die am 22.11.2022 elektronisch per „eAMS“ eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als nicht fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer machte zudem im Verfahren keine Angaben, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anders beurteilen zu können. Er trat den Feststellungen des AMS zur Verspätung in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch nicht entgegen. Im Verfahren hat er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde niemals auch nur behauptet. Von der gesetzlichen Fiktion der Zustellung abzuweichen, besteht daher keine Veranlassung. Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet mittels Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.12.2022 erfolgte daher zu Recht. Auch das Gericht hat daher die nicht (mehr) zulässige Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei damit die Bestätigung der Zurückweisung durch das AMS einherging und die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet mittels Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.12.2022 erfolgte daher zu Recht. Auch das Gericht hat daher die nicht (mehr) zulässige Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei damit die Bestätigung der Zurückweisung durch das AMS einherging und die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Selbst wenn – wie von der belangten Behörde angenommen – der 20.10.2022 als Tag der Kenntnisnahme des Bescheids durch den Beschwerdeführer als (spätestmöglicher) Zustellzeitpunkt angenommen wird, tritt dadurch keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage ein, da auch in diesem Fall die Beschwerdefrist vor dem Einlangen der Beschwerde am 22.11.2022 geendet hätte. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265401.1.00