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{'item': 'I416 2266072-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlI416 2266072-1 SpruchI416 2266072-1/5E, I416 2266072-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 07.03.2022 gestellten Antrags Arbeitslosengeld.
  2. Der Beschwerdeführer bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 07.03.2022 gestellten Antrags Arbeitslosengeld.
  3. Aufgrund Überlagerungsmeldungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde erstmals am 08.07.2022 und ein weiteres Mal am 11.10.2022 davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ab 05.03.2022 mit der Qualifikation „B8“ nach Vorschreibung einer Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung angemeldet worden ist.
  4. Mit Schreiben vom 17.10.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Überprüfung seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da aufgrund einer Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt worden sei, dass er von 05.03.2022 bis 31.03.2022 aufgrund des Wechsels von einer vollversicherten auf eine geringfügige Tätigkeit beim gleichen Dienstgeber beschäftigt (und somit nicht arbeitslos) gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 25.10.2022 Stellung zu nehmen. Es langte kein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
  5. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2022 Parteiengehör zum angeführten Gegenstand „Ummeldung vollversichert auf Geringfügigkeit“ gewährt und führte er dabei in der aufgenommenen Niederschrift an, dass er nicht gut Deutsch spreche und seinem damaligen Dienstgeber vertraut habe, als er ihm versichert habe, dass es zu keinen Problemen mit dem AMS kommen würde. Er habe nicht gewusst, dass er im ersten Monat seiner Arbeitslosigkeit nicht geringfügig bei demselben Dienstgeber arbeiten dürfe, bei welchem er zuvor vollversichert beschäftigt gewesen sei. Er habe an den folgenden Tagen geringfügig gearbeitet und dies der belangten Behörde nicht gemeldet: 05.
  6. bis 06.03.2022, 11.
  7. bis 13.03.2022, 18.
  8. bis 21.03.2022, 25.
  9. bis 27.03.2022, 30.03.22 bis 03.04.
  10. Mit Bescheid vom 03.11.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 05.03.2022 bis 31.03.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 575,68 verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 05.03.2022 bis 31.03.2022 teilweise zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er von 05.
  11. bis 06.03.2022, von 11.
  12. bis 13.03.2022, von 18.
  13. bis 21.03.2022, von 25.
  14. bis 27.03.2022 und von 30.
  15. bis 31.03.2022 innerhalb eines Monats nach Beendigung einer vollversicherten Beschäftigung eine geringfügige Tätigkeit beim selben Dienstgeber aufgenommen habe.
  16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.11.2022 Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen an, dass er von seinem früheren Dienstgeber XXXX (im Folgenden: E.F.) ausgenutzt worden sei und nicht gewusst habe, dass er nicht gleichzeitig bei E.F. arbeiten und Leistungen von der belangten Behörde beanspruchen könne, da E.F. ihm versichert habe, dass diese Vorgangsweise korrekt sei. Er sei Ausländer und habe die österreichischen Gesetze nicht gekannt. Zudem habe er trotz mehrmaligem Nachfragen keinen Arbeitsvertrag unterschreiben dürfen und daher das Gefühl gehabt, dass er etwas falsch machen würde. Eines Tages habe er Post vom Finanzamt und der Krankenkasse erhalten und nachträglich EUR 1.266,92 bezahlen müssen, sodass er nach der Bezahlung dieser Beträge sofort bei E.F. gekündigt habe. Aus diesem Grund bitte er um eine neuerliche Behandlung dieses Falles und Rücküberweisung der EUR 575,68.
  17. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.11.2022 Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen an, dass er von seinem früheren Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden: E.F.) ausgenutzt worden sei und nicht gewusst habe, dass er nicht gleichzeitig bei E.F. arbeiten und Leistungen von der belangten Behörde beanspruchen könne, da E.F. ihm versichert habe, dass diese Vorgangsweise korrekt sei. Er sei Ausländer und habe die österreichischen Gesetze nicht gekannt. Zudem habe er trotz mehrmaligem Nachfragen keinen Arbeitsvertrag unterschreiben dürfen und daher das Gefühl gehabt, dass er etwas falsch machen würde. Eines Tages habe er Post vom Finanzamt und der Krankenkasse erhalten und nachträglich EUR 1.266,92 bezahlen müssen, sodass er nach der Bezahlung dieser Beträge sofort bei E.F. gekündigt habe. Aus diesem Grund bitte er um eine neuerliche Behandlung dieses Falles und Rücküberweisung der EUR 575,
  18. In einem weiteren Schreiben vom 20.12.2022 gab der Beschwerdeführer ergänzend bekannt, dass er aufgrund seines Dienstverhältnisses zu E.F. zusätzlich EUR 699,52 an die Krankenkasse bezahlen habe müssen.
  19. Mit Bescheid vom 02.01.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 06.12.2021 bis 04.03.2022 bei E.F. arbeitslosenversicherungspflichtig und nach Beendigung dieser Vollbeschäftigung in der Zeit von 05.03.2022 bis 03.04.2022 bei E.F. geringfügig beschäftigt gewesen sei. Damit sei die Unterbrechung zwischen der vollversicherten Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung für denselben Dienstgeber übergangslos erfolgt, sodass gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG keine Arbeitslosigkeit an den Tagen der geringfügigen Beschäftigung vorgelegen habe. Da der Beschwerdeführer der belangten Behörde die geringfügige Beschäftigung auch nicht gemeldet habe, sei er zur Rückzahlung des aus dem Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes resultierenden Übergenuss von EUR 575,68 verpflichtet.
  20. Mit Bescheid vom 02.01.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 06.12.2021 bis 04.03.2022 bei E.F. arbeitslosenversicherungspflichtig und nach Beendigung dieser Vollbeschäftigung in der Zeit von 05.03.2022 bis 03.04.2022 bei E.F. geringfügig beschäftigt gewesen sei. Damit sei die Unterbrechung zwischen der vollversicherten Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung für denselben Dienstgeber übergangslos erfolgt, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG keine Arbeitslosigkeit an den Tagen der geringfügigen Beschäftigung vorgelegen habe. Da der Beschwerdeführer der belangten Behörde die geringfügige Beschäftigung auch nicht gemeldet habe, sei er zur Rückzahlung des aus dem Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes resultierenden Übergenuss von EUR 575,68 verpflichtet.
  21. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge am 19.01.2023 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  22. Mit Schreiben vom 24.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und verfügt jedenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  24. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 06.12.2021 bis 04.03.2022 bei E.F. vollversicherungspflichtig beschäftigt und war beim selben Dienstgeber am 05.03.2022, 06.03.2022, 11.03.2022, 12.03.2022, 13.03.2022, 18.03.2022, 19.03.2022, 20.03.2022, 21.03.2022, 25.03.2022, 26.03.2022, 27.03.2022, 30.03.2022 und 31.03.2022 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 07.03.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurden ihm damit die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung, verpflichtet ist.Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 07.03.2022 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurden ihm damit die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung, verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 05.03.2022 bis 31.03.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 41,12 täglich.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen Deutschkenntnissen gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers. Das Vorliegen des Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber E.F. in der Zeit von 06.12.2021 bis 04.03.2022 sowie die anschließende tageweise geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers ab dem 05.03.2022 lässt sich dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger entnehmen. Zudem wurden insbesondere die Zeiträume der geringfügigen Beschäftigung vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern vielmehr gleichlautend im Rahmen der Niederschrift vom 28.10.2022 angeführt. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antragsformular, in welchem auf Seite 4 explizit auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG eingegangen wird. Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antragsformular, in welchem auf Seite 4 explizit auf die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG eingegangen wird. Des Weiteren ergeben sich die Feststellungen betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie zusätzlich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Anhand des Bezugsverlaufes lässt sich zudem die Höhe des ausbezahlten Arbeitslosengeldes nachvollziehen, wobei der rückgeforderte Gesamtbetrag im Übrigen vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten wird.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. (...)
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. (...) Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht: (…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: (…)
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. (…)
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. (…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Anzeigen § 50
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zum Widerruf: Nach § 7 iVm § 12 AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, wobei gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Nach Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG besteht nur bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, wobei gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048).Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege vergleiche VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer – unstrittigerweise – bis zum 04.03.2022 Einkommen aus einem vollversicherten Dienstverhältnis bei E.F. und nahm ab 05.03.2022 beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung auf, wobei er beginnend mit 05.03.2022 zudem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Der Beschwerdeführer ging demnach zuerst einer vollversicherungspflichten und anschließend einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach, ohne dass dazwischen ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag. Der Beschwerdeführer galt daher am 05.03.2022, 06.03.2022, 11.03.2022, 12.03.2022, 13.03.2022, 18.03.2022, 19.03.2022, 20.03.2022, 21.03.2022, 25.03.2022, 26.03.2022, 27.03.2022, 30.03.2022 und 31.03.2022 gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht als arbeitslos, sodass an diesen Tagen ein Widerruf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszusprechen war.Der Beschwerdeführer ging demnach zuerst einer vollversicherungspflichten und anschließend einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach, ohne dass dazwischen ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag. Der Beschwerdeführer galt daher am 05.03.2022, 06.03.2022, 11.03.2022, 12.03.2022, 13.03.2022, 18.03.2022, 19.03.2022, 20.03.2022, 21.03.2022, 25.03.2022, 26.03.2022, 27.03.2022, 30.03.2022 und 31.03.2022 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos, sodass an diesen Tagen ein Widerruf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszusprechen war. Zur Rückforderung: Der gegenständlich zur Anwendung gelangende zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Unter „unverzüglich“ ist „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ zu verstehen (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160).Der gegenständlich zur Anwendung gelangende zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Unter „unverzüglich“ ist „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ zu verstehen vergleiche VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung. Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (vgl. VwGH 14.04.1988, 88/08/0022).Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung. Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht vergleiche VwGH 03.10.2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären vergleiche VwGH 14.04.1988, 88/08/0022). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben und Verschweigung maßgebender Tatsachen) das Vorliegen eines zumindest mittelbaren Vorsatzes Voraussetzung ist, während es bei der Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebührt) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 29.04.2002, 99/03/0015). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei den ersten beiden Tatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben und Verschweigung maßgebender Tatsachen) das Vorliegen eines zumindest mittelbaren Vorsatzes Voraussetzung ist, während es bei der Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebührt) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 29.04.2002, 99/03/0015). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Bezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Bezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Gegenständlich war der Beschwerdeführer an insgesamt 14 Tagen im März 2022 beim Dienstgeber E.F. geringfügig tätig und bezog zudem ab 05.03.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde jedoch das Bestehen eines geringfügigen Dienstverhältnisses nicht mit und führte dieses auch in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld nicht an. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren anführte, er wusste über die Meldepflicht eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses angesichts seiner nichtvorhandenen Kenntnisse der österreichischen Rechtslage nicht Bescheid, ist festzuhalten, dass detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in Bezug auf die Meldeverpflichtung nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer auf dem Antragsformular für die Antragstellung auf Arbeitslosengeld auf Seite 4 unter dem Punkt „Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?“ mitgeteilt, dass er den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung der belangten Behörde sofort mitzuteilen habe, wobei der Passus „auch bei geringfügiger Beschäftigung“ fettgedruckt war. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihm zukommende Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber der belangten Behörde bekannt und auch bewusst sein. Mit den rechtfertigenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, wonach er in Bezug auf den gegenständlichen Fall den – offenbar falschen – Ausführungen seines Dienstgebers E.F. vertraut habe, wird der Annahme eines mittelbaren Vorsatzes ebenso nicht entgegengetreten. Es ist dem Beschwerdeführer, welcher jedenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt, daher anzulasten, wenn er sich nicht mit seinen Verpflichtungen nach § 50 AlVG, deren Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, näher auseinandergesetzt hat. Eine Meldung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber E.F. an die belangte Behörde wäre dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen.Mit den rechtfertigenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, wonach er in Bezug auf den gegenständlichen Fall den – offenbar falschen – Ausführungen seines Dienstgebers E.F. vertraut habe, wird der Annahme eines mittelbaren Vorsatzes ebenso nicht entgegengetreten. Es ist dem Beschwerdeführer, welcher jedenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt, daher anzulasten, wenn er sich nicht mit seinen Verpflichtungen nach Paragraph 50, AlVG, deren Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, näher auseinandergesetzt hat. Eine Meldung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber E.F. an die belangte Behörde wäre dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen. Bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, sodass sich der Rückforderungsbetrag bei Berücksichtigung des erhaltenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von täglich EUR 41,12 bei 14 Tagen der geringfügigen Beschäftigung auf insgesamt EUR 575,68 beläuft. In einer Gesamtschau konnte dem Beschwerdevorbringen somit nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine rechtlich relevanten und zulässigen Neuerungen vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen und wurde die Abhaltung weder von Seiten der Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers beantragt. Zudem lassen die Akten jedenfalls nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war nicht in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine rechtlich relevanten und zulässigen Neuerungen vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen und wurde die Abhaltung weder von Seiten der Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers beantragt. Zudem lassen die Akten jedenfalls nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2266072.1.00

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