RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlI423 2200941-1 SpruchI423 2200949-1/25E, I423 2200949-1/25E I423 2200941-1/25E I423 2200952-1/25E I423 2200950-1/25E I423 2200944-1/25E I423 2200946-1/25E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde von (BF1) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, (BF2) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, (BF3) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, (BF4) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, (BF5) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und (BF6) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt jeweils vom XXXX (BF1 – BF4) bzw. vom XXXX (BF5 und BF6), Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5) und Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde von (BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, (BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, (BF3) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, (BF4) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, (BF5) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK und (BF6) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt jeweils vom römisch 40 (BF1 – BF4) bzw. vom römisch 40 (BF5 und BF6), Zl. römisch 40 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3), Zl. römisch 40 (BF4), Zl. römisch 40 (BF5) und Zl. römisch 40 (BF6), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 beschlossen und zu Recht erkannt: A) I. Das Beschwerdeverfahren gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen die genannten Spruchpunkte eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen die genannten Spruchpunkte eingestellt. II. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2, AsylG 2005 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die jeweiligen Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2200941.1.00
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