Obsah (25)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§ 34§ 12a§ 2§ 6§ 9Artikel 1Art 12Art 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlL502 2221805-1 Spruch, L502 2221805-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs. 3 Z. 2 i
Vm § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG abgewiesen.“„Der Antrag auf internationalen Schutz von 02.10.2016 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG abgewiesen.“
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II bis VI wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 02.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 03.10.2016 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Nach einem Dublin-Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde sein Verfahren zugelassen.
- Am 12.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er mehrere Beweismittel vor.
- Am 16.06.2017 und 20.06.2017 langten beim BFA Beweismittelvorlagen des BF ein.
- Am 26.07.2017 wurde er ein weiteres Mal vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei weitere Beweismittel in Vorlage. Ihm wurde auch das Länderinformationsblatt des BFA zur Herkunftsregion zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
- Am 27.03.2019 fand eine weitere Einvernahme vor dem BFA statt. Im Zuge dessen wurden ihm aktuelle länderkundliche Informationen des BFA zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er erneut verzichtete.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 04.07.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III) und
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 04.07.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.07.2019 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.07.2019 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 08.07.2019 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner ehemaligen Vertretung vom 24.07.2019 binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Unter einem wurden weitere Beweismittel vorgelegt.
- Mit 29.07.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Am 09.10.2019 und 28.10.2019 reichte das BFA mehrere Beschuldigtenvernehmungen des BF und Zwischenberichte zu einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 278b, 278e und 278d StGB sowie ein Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) nach.
- Am 09.10.2019 und 28.10.2019 reichte das BFA mehrere Beschuldigtenvernehmungen des BF und Zwischenberichte zu einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach Paragraphen 278 b, 278 e und 278 d StGB sowie ein Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) nach.
- Im Wege des BFA langte am 10.12.2019 der Abschlussbericht des LVT beim BVwG ein.
- Am 09.04.2020 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft Klagenfurt um Mitteilung, ob gegen den BF eine Anklage erhoben wurde.
- Am 23.04.2020 leitete das BFA eine Mitteilung des Landesgerichtes Klagenfurt (LG) über eine anberaumte Hauptverhandlung in der Strafsache des BF an das BVwG weiter.
- Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt informierte das BVwG mit Schreiben vom 17.04.2020, eingelangt am 06.05.2020, über eine erfolgte Anklageerhebung gegen den BF.
- Das BFA legte mit Schreiben vom 08.10.2020 dem BVwG einen Antrag auf freiwillige Rückkehr des BF vor.
- Mit Schreiben des BFA vom 07.07.2021 wurde das BVwG über eine noch am selben Tag stattfindende Hauptverhandlung und eine mögliche Entlassung des BF aus der Justizanstalt in Kenntnis gesetzt.
- Am 18.10.2021 wurde das BVwG seitens des BFA über ein stattgefundenes Rückkehrberatungsgespräch informiert.
- Mit Schreiben vom 29.10.2021 ersuchte das BVwG das LG Klagenfurt um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes sowie um Übermittlung einer Urteilsausfertigung.
- Das LG Klagenfurt setzte das BVwG mit Schreiben vom 02.11.2021 darüber in Kenntnis, dass gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Strafurteil vom 07.07.2021 (erneut) Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde und das Rechtsmittelverfahren beim Obersten Gerichtshof (OGH) anhängig sei. Zugleich wurde die Rechtsmittelentscheidung des OGH vom 03.02.2021, das Strafurteil vom 07.07.2021 sowie die Rechtsmittelschrift seiner Strafverteidigerin übermittelt.
- Einem Ersuchen des BVwG vom 08.11.2021 folgend übermittelte das LG Klagenfurt am 15.11.2021 ein im Strafverfahren eingeholtes schriftliches länderkundliches Gutachten.
- Mit Schreiben vom 14.03.2022 übermittelte das BFA eine Vollzugsinformation und weitere Unterlagen der Justizanstalt.
- Das BVwG ersuchte am 21.03.2022 das LG Klagenfurt um Übermittlung des im Rechtsmittelverfahren ergangenen Urteils des OGH. Dem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 22.03.2022 nachgekommen und dabei mitgeteilt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) noch nicht vorliegen würde.
- Am 22.03.2022 langten im Gefolge eines Auskunftsersuchens des BVwG an die Justizanstalt eine Besucherliste sowie medizinische Unterlagen beim BVwG ein.
- Das BFA leitete am 11.04.2022 ein Schreiben des LG Klagenfurt über die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung vom 07.07.2022 sowie das Strafurteil vom 07.07.2021 und die Rechtsmittelentscheidung des OLG Graz vom 28.02.2022 an das BVwG weiter.
- Mit Schreiben vom 23.11.2020 wurde die Niederlegung der Vollmacht seiner Vertretung mit Wirksamkeit 31.12.2020 aktenkundig.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in XXXX geboren und lebte zuletzt in XXXX . Er ist seit dem Jahr 2000 mit einer libanesischen Staatsangehörigen verheiratet, der Ehe entstammen drei Söhne, die 2002, 2004 und 2008 geboren wurden. 1.
- Die genaue Identität des BF steht nicht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde in römisch 40 geboren und lebte zuletzt in römisch 40 . Er ist seit dem Jahr 2000 mit einer libanesischen Staatsangehörigen verheiratet, der Ehe entstammen drei Söhne, die 2002, 2004 und 2008 geboren wurden. Er besuchte im Libanon für mehrere Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Tischler und Mechaniker. Er war im Libanon als Tischler, Geldwechsler und Taxifahrer erwerbstätig. Im Libanon leben seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater ist als Taxifahrer erwerbstätig, seine Mutter ist Hausfrau. Sein ältester Bruder ist bei der Polizei beschäftigt, ein weiterer Bruder bei der libanesischen Armee. Er besitzt im Libanon ein Einfamilienhaus. Er hat den Libanon gegen Anfang des Jahres 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen damals minderjährigen Söhnen legal, unter Verwendung ihrer Reisepässe, auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Von dort reisten sie unrechtmäßig nach Griechenland ein, wo sie am 01.03.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurden. Danach setzten sie ihre Reise über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn bis nach Österreich fort, wo sie schließlich am 02.10.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. 1.
- Er bezog von 03.10.2016 bis zu seiner Inhaftierung am 26.08.2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und hat keine Sprachkurse besucht oder Sprachprüfungen abgelegt. Bis zu seiner Inhaftierung am 26.08.2020 lebte er mit seiner Ehefrau und den drei Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau und seine Söhne haben ihn regelmäßig in der Justizanstalt XXXX besucht. Seit seiner Überstellung in die Justizanstalt XXXX mit 07.06.2022 fanden gelegentliche Besuchskontakte durch seine Söhne statt. Seine Ehefrau hat mittlerweile den Kontakt zu ihm abgebrochen und führt eine neue Lebensgemeinschaft. Seit September 2022 lebt sie mit ihrem neuen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Bis zu seiner Inhaftierung am 26.08.2020 lebte er mit seiner Ehefrau und den drei Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau und seine Söhne haben ihn regelmäßig in der Justizanstalt römisch 40 besucht. Seit seiner Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 mit 07.06.2022 fanden gelegentliche Besuchskontakte durch seine Söhne statt. Seine Ehefrau hat mittlerweile den Kontakt zu ihm abgebrochen und führt eine neue Lebensgemeinschaft. Seit September 2022 lebt sie mit ihrem neuen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnissen des BVwG jeweils vom heutigen Tag wurden seiner Ehefrau und seinen Söhnen befristete Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG erteilt. Neben seiner Ehefrau und seinen Söhnen hat er in Österreich keine weiteren Familienangehörige. Mit Erkenntnissen des BVwG jeweils vom heutigen Tag wurden seiner Ehefrau und seinen Söhnen befristete Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 55, AsylG erteilt. Neben seiner Ehefrau und seinen Söhnen hat er in Österreich keine weiteren Familienangehörige. Er wurde am 23.05.2016 in Griechenland im christlichen Glauben getauft. Er nahm in der Vergangenheit sporadisch an Veranstaltungen der XXXX teil. Es konnten keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden.Er wurde am 23.05.2016 in Griechenland im christlichen Glauben getauft. Er nahm in der Vergangenheit sporadisch an Veranstaltungen der römisch 40 teil. Es konnten keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Er leidet an XXXX und XXXX . In der Vergangenheit wurde er wegen einer XXXX , XXXX , XXXX und einer XXXX behandelt. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist erwerbsfähig. Er leidet an römisch 40 und römisch 40 . In der Vergangenheit wurde er wegen einer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und einer römisch 40 behandelt. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
- Der BF weist eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf: Den Feststellungen des im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteils des LG Klagenfurt vom 07.07.2021 folgend hat er von einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2006 an bis zum
- Oktober 2019 (gemeint: 2016) im Libanon I.) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs vom Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, nämlich an der Terrororganisation der libanesischen „Hisbollah Miliz“, in dem Wissen als Mitglied beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er dieser Organisation freiwillig beitrat, als Kommandant eine Einheit von ca. 60 Kämpfern anführte, sich selbst im Umgang mit Waffen ausbilden ließ und in weiterer Folge selbst für die Terrororganisation Menschen rekrutierte und im Umgang mit Waffen ausbildete;römisch eins.) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs vom Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, nämlich an der Terrororganisation der libanesischen „Hisbollah Miliz“, in dem Wissen als Mitglied beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er dieser Organisation freiwillig beitrat, als Kommandant eine Einheit von ca. 60 Kämpfern anführte, sich selbst im Umgang mit Waffen ausbilden ließ und in weiterer Folge selbst für die Terrororganisation Menschen rekrutierte und im Umgang mit Waffen ausbildete; III.) dadurch, dass er zumindest ab dem
- Jänner 2011 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2014 für die libanesische Hisbollah Miliz zumindest junge Männer rekrutierte, wobei diese in der Folge im Gebrauch von Schuss- oder sonstigen Waffen zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat zumindest nach § 278c Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 6 StGB, unterwiesen wurden, wobei er bereits bei der Rekrutierung wusste, dass die Rekruten in der Folge durch die ihnen vermittelten Fähigkeiten für diese Zwecke (Begehung einer terroristischen Straftat) eingesetzt werden sollen.römisch drei.) dadurch, dass er zumindest ab dem
- Jänner 2011 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2014 für die libanesische Hisbollah Miliz zumindest junge Männer rekrutierte, wobei diese in der Folge im Gebrauch von Schuss- oder sonstigen Waffen zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat zumindest nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 6, StGB, unterwiesen wurden, wobei er bereits bei der Rekrutierung wusste, dass die Rekruten in der Folge durch die ihnen vermittelten Fähigkeiten für diese Zwecke (Begehung einer terroristischen Straftat) eingesetzt werden sollen. Zufolge des bereits nach dem ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des LG vom 26.08.2020 hat der BF von einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2006 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2016 im Libanon II.) „durch die zu Punkt I.) genannte Tat“ als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, beteiligt.römisch zwei.) „durch die zu Punkt römisch eins.) genannte Tat“ als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben wird, in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, beteiligt. Das LG stellte fest, dass er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2006 bei sich zu Hause im Libanon mehrmals Besuche von Vertretern der Hisbollah erhielt. Nach mehreren Gesprächen kamen er und die Vertreter der Hisbollah überein, dass er der Miliz beitreten wird. Er trat zu einem nicht näher bekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2006 der libanesischen Hisbollah als Mitglied bei. Er ließ sich von der Hisbollah im Umgang mit Waffen ausbilden. Er erhielt eine Geräteschulung im Umgang mit Waffen und Raketen und absolvierte eine dreimonatige militärische Ausbildung, in der er die Bedienung von Waffen der Typen Kalaschnikow und Glock, von Panzerabwehrwaffen sowie schweren Maschinengewehren erlernte. Er wurde auch darin geschult Häuser vermummt zu stürmen und erhielt er eine Uniform mit dem Abzeichen seiner Einheit, die er auch trug. Er erhielt für seine Dienste bei der Hisbollah einen Lohn von US-Dollar 200 bis 400 monatlich. Er erhielt in der Folge politische Schulungen und nahm an mehreren Sitzungen teil, wo er den Auftrag erhielt junge Männer im Alter ab dem
- Lebensjahr für die Hisbollah zu rekrutieren. Er rekrutierte daraufhin für die Terrororganisation rund 250 junge Männer und bildete sie im Umgang mit Waffen aus und unterwies sie im Gebrauch von Schuss- oder sonstigen Waffen zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat zumindest nach § 278c Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 StGB, wie etwa Mord (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 StGB, schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB) und Datenbeschädigungen (§ 126a StGB), wodurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum im großem Ausmaß entstehen kann und die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und in dem Wissen und dem Wollen begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.Er erhielt in der Folge politische Schulungen und nahm an mehreren Sitzungen teil, wo er den Auftrag erhielt junge Männer im Alter ab dem
- Lebensjahr für die Hisbollah zu rekrutieren. Er rekrutierte daraufhin für die Terrororganisation rund 250 junge Männer und bildete sie im Umgang mit Waffen aus und unterwies sie im Gebrauch von Schuss- oder sonstigen Waffen zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat zumindest nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, StGB, wie etwa Mord (Paragraph 75, StGB), Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87 StGB, schwere Sachbeschädigungen (Paragraph 126, StGB) und Datenbeschädigungen (Paragraph 126 a, StGB), wodurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum im großem Ausmaß entstehen kann und die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und in dem Wissen und dem Wollen begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. Ab dem
- Jänner 2011 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2014 rekrutierte er junge Männer für die libanesische Hisbollah, wobei diese in der Folge im Gebrauch von Schuss- oder sonstigen Waffen zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat zumindest nach § 278c Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und 6 StGB wie insbesondere Mord (§ 75 StGB), Körperverletzung nach den §§ 83 bis 87 StGB, schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB) und Datenbeschädigungen (§ 126a StGB), wodurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum im großen Ausmaß entstehen kann und die Tat geeignet ist, ein schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und in dem Wissen und dem Wollen begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, unterwiesen wurden, wobei er bereits bei der von ihm vorgenommenen Rekrutierung ab dem
- Jänner 2011 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2014 wusste, dass die in der Folge oben festgestellten vermittelten Fähigkeiten, von den von ihm Rekrutierten für die oben genannten Zwecke eingesetzt werden.Ab dem
- Jänner 2011 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2014 rekrutierte er junge Männer für die libanesische Hisbollah, wobei diese in der Folge im Gebrauch von Schuss- oder sonstigen Waffen zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat zumindest nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und 6 StGB wie insbesondere Mord (Paragraph 75, StGB), Körperverletzung nach den Paragraphen 83 bis 87 StGB, schwere Sachbeschädigungen (Paragraph 126, StGB) und Datenbeschädigungen (Paragraph 126 a, StGB), wodurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum im großen Ausmaß entstehen kann und die Tat geeignet ist, ein schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und in dem Wissen und dem Wollen begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, unterwiesen wurden, wobei er bereits bei der von ihm vorgenommenen Rekrutierung ab dem
- Jänner 2011 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2014 wusste, dass die in der Folge oben festgestellten vermittelten Fähigkeiten, von den von ihm Rekrutierten für die oben genannten Zwecke eingesetzt werden. Im Jahr 2008 erfolgte der erste militärische Einsatz des BF für die Hisbollah in der Nähe von Schtura. Die Hisbollah wollte damals eine Waffenlieferung nach Beirut verbringen und eine gegnerische Partei/militärische Einheit wollte dies verhindern, weshalb es zu einem Schusswechsel kam und der Konvoi der Hisbollah schließlich die Waffenschmuggelfahrt fortsetzen konnte. Der BF erhielt im Zeitraum von 2008 bis 2014 den Auftrag ausgewählte Personen zu überwachen und weitere Kämpfer zu rekrutieren. Ende des Jahres 2014 wurde er als Kommandant mit seiner aus 60 Kämpfern bestehenden Einheit an die Grenze nach Syrien, und zwar in die Ortschaft Yant Arsal geschickt. Dort hatte er die Aufgabe zu verhindern, dass Personen in das Land gelangen. Er hatte die Grenze mit allen militärischen Maßnahmen zu verteidigen, was bedeutete, dass auf jene Personen, welche sich nach einer anfänglichen akustischen Warnung weiterhin Richtung Grenze bewegten, geschossen wurde. Vor Ort gab es insgesamt fünf Einheiten der Hisbollah bestehend aus 300 Kämpfern. Es waren auch Granatwerfer im Einsatz. Der BF war bei diesen Kämpfen aktiv dabei und es gab seitens der Hisbollah 12 Tote zu beklagen. Nach dem zuvor beschriebenen Kampfeinsatz wurde er aufgrund seiner korpulenten Statur zur moralischen Unterstützung der Kämpfer und deren Angehörigen eingesetzt. Dazu zählten Krankenhausbesuche und die Betreuung von verletzten Kämpfern und Angehörigen im Allgemeinen. Bei seinem freiwilligen Beitritt zur Hisbollah hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er sich an einer kriminellen Organisation, somit an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs vom Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang von zumindest EUR 300.000,00 jährlich übersteigend von jährlich rund EUR 1 Mio bzw. mehreren Millionen anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht. Er beteiligte sich bewusst und gewollt als Mitglied an einer solchen Verbindung und hielt es dabei für gewiss, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er dieser Organisation freiwillig beitrat, als Kommandant eine Einheit von 60 Kämpfern anführte, sich selbst im Umgang mit Waffen ausbilden ließ und in weiterer Folge selbst für die terroristische Vereinigung und kriminelle Organisation Menschen rekrutierte und im Umgang mit Waffen ausbildete. In Bezug auf Faktum III. des Spruches wusste er bei der Rekrutierung der jungen Männer ab dem
- Jänner 2011 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2014 für die libanesische Hisbollah Miliz, wofür diese in der Folge, – welche Ausbildung er zuvor selbst durchführte –, ausgebildet wurden und für was diese in der Folge verwendet wurden, nämlich zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat zumindest nach § 278c Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 6 StGB, wie etwa Mord (§ 75 StGB), Körperverletzung nach den §§ 83 bis 87 StGB, schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB) und Datenbeschädigungen (§ 126a StGB), wodurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum im großen Ausmaß entstehen kann und die Tat geeignet ist, ein schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und in dem Wissen und dem Wollen begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und nahm er dies auch billigend in Kauf, wobei nochmals festgehalten wird, dass er es bereits bei der Rekrutierung für gewiss hielt, für welchen Zweck die von ihm Rekrutierten in der Folge ausgebildet und eingesetzt werden, nämlich zur Begehung einer oder mehrerer terroristischen Straftaten.In Bezug auf Faktum römisch drei. des Spruches wusste er bei der Rekrutierung der jungen Männer ab dem
- Jänner 2011 bis zu einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2014 für die libanesische Hisbollah Miliz, wofür diese in der Folge, – welche Ausbildung er zuvor selbst durchführte –, ausgebildet wurden und für was diese in der Folge verwendet wurden, nämlich zum Zweck der Begehung einer terroristischen Straftat zumindest nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 6, StGB, wie etwa Mord (Paragraph 75, StGB), Körperverletzung nach den Paragraphen 83 bis 87 StGB, schwere Sachbeschädigungen (Paragraph 126, StGB) und Datenbeschädigungen (Paragraph 126 a, StGB), wodurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum im großen Ausmaß entstehen kann und die Tat geeignet ist, ein schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und in dem Wissen und dem Wollen begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und nahm er dies auch billigend in Kauf, wobei nochmals festgehalten wird, dass er es bereits bei der Rekrutierung für gewiss hielt, für welchen Zweck die von ihm Rekrutierten in der Folge ausgebildet und eingesetzt werden, nämlich zur Begehung einer oder mehrerer terroristischen Straftaten. Der BF wusste, dass die terroristischen Straftaten der Hisbollah nicht auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer oder rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet waren und fand sich damit ab. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Z. 1, 2 und 3 StGB (Faktum I.), das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB (Faktum II.) und das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach dem § 278e Abs. 1 StGB iVm § 12
- Fall StGB (Faktum III.) begangen. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Ziffer eins, 2 und 3 StGB (Faktum römisch eins.), das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (Faktum römisch zwei.) und das Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke nach dem Paragraph 278 e, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12,
- Fall StGB (Faktum römisch drei.) begangen. Das LG verurteilte ihn unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Seine im Vorfeld dieser Verurteilung von 26.08.2020 bis 07.07.2021 erlittene Vorhaft wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das OLG Graz statt und verhängte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete das OLG das Zusammentreffen von drei Verbrechen als erschwerend, wobei die Stellung des BF in der Organisation sowie die Rekrutierung und Ausbildung zahlreicher Personen unter dem Schuldaspekt berücksichtigt wurden. Als mildernd wertete es seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, sein wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis, das lange Zurückliegen der Taten und das seither bestehende Wohlverhalten sowie die unverhältnismäßig lange Dauer seines Strafverfahrens. Ohne den zuletzt genannten Milderungsgrund wäre bei diesem Strafzumessungssachverhalt unter Bedachtnahme auf die konkrete Terrororganisation und Stellung im Heimatland des BF eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren schuld- und tatangemessen gewesen.Das LG verurteilte ihn unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Seine im Vorfeld dieser Verurteilung von 26.08.2020 bis 07.07.2021 erlittene Vorhaft wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das OLG Graz statt und verhängte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Bei der Strafbemessung wertete das OLG das Zusammentreffen von drei Verbrechen als erschwerend, wobei die Stellung des BF in der Organisation sowie die Rekrutierung und Ausbildung zahlreicher Personen unter dem Schuldaspekt berücksichtigt wurden. Als mildernd wertete es seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, sein wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis, das lange Zurückliegen der Taten und das seither bestehende Wohlverhalten sowie die unverhältnismäßig lange Dauer seines Strafverfahrens. Ohne den zuletzt genannten Milderungsgrund wäre bei diesem Strafzumessungssachverhalt unter Bedachtnahme auf die konkrete Terrororganisation und Stellung im Heimatland des BF eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren schuld- und tatangemessen gewesen. Die strafgerichtliche Verurteilung wurde mit 28.02.2022 rechtskräftig. Der BF befindet sich seit 26.08.2020 in Untersuchungs- und seit 28.02.2022 in Strafhaft. 1.
- Er hat den Libanon nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte verlassen und ist auch bei einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Er ist auch aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt. 1.
- Er ist bei einer Rückkehr in den Libanon auch aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.
- Zur aktuellen Lage im Libanon werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Eine Änderung der für das gg. Verfahren maßgeblichen Umstände im Herkunftsland waren im Lichte der jüngsten, vom BVwG eingesehenen Version des Länderinformationsblattes des BFA nicht ersichtlich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Zwischenberichte und des Abschlussberichts des LVT, der Strafurteile des LG im ersten und zweiten Rechtsgang, der Rechtsmittelentscheidungen des OGH und OLG, durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten seiner Familienangehörigen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente im Original war seine Identität nicht feststellbar. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen Reisebewegungen, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Der BF gab in seiner Beschuldigtenvernehmung am 01.10.2019 vor dem LVT an, seit 2000 mit seiner Gattin verheiratet zu sein, welche gemeinsam mit ihm im Jahr 2016 ins Bundesgebiet eingereist und auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Ehe sei sowohl vor dem libanesischen Standesamt als auch nach islamischen Ritus geschlossen worden (OZ 5). Seine Ehefrau legte in ihrem Beschwerdeverfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 eine mit 30.11.2021 datierte Urkunde eines sogen. Sheikhs vor, dies zum beabsichtigten Nachweis einer zwischenzeitig erfolgten Scheidung der Ehe. Nachweise, die eine rechtskräftige Scheidung der mit ihrem Gatten bestehenden Zivilehe belegen hätten können, wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht, sodass davon auszugehen war, dass die Ehe nach wie vor aufrecht ist. Dass aus dieser Ehe die ebenso nach Österreich mitgereisten Söhne stammen, ging aus den Angaben des BF unstrittig hervor. Dass er in Griechenland getauft wurde, war einer von ihm vorgelegten Taufbestätigung zu entnehmen (AS 101). Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit im Libanon gingen aus einer Zusammenschau seiner Angaben vor der belangten Behörde und den Feststellungen des Strafgerichtes (OZ 23) unstrittig hervor. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen seiner im Libanon wohnhaften Familienangehörigen gründen auf seinen vor dem LVT getätigten Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 01.10.2019 (OZ 5). Dass der BF ein Einfamilienhaus im Libanon besitzt, ging aus seiner behördlichen Niederschrift vom 26.07.2017 (AS 184) sowie aus der Beschuldigtenvernehmung vor dem LVT vom 01.10.2019 (OZ 5) hervor. Die Feststellung seiner Sprachkenntnis des Arabischen stützt das erkennende Gericht auf den Umstand, dass er im Libanon geboren und sozialisiert wurde. Mangels Vorlage von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen oder Prüfungsbestätigungen war festzustellen, dass er über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse verfügt. Im Verfahren wurde von ihm nicht vorgebracht, dass er im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet gründen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Angaben seiner Ehefrau und seiner Söhne in deren Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, im Rahmen dessen eine mündliche Verhandlung am 23.01.2023 stattfand, und einem Abgleich der eingeholten ZMR-Auskünfte. Die Besuche seiner Familienangehörigen während seiner Inhaftierung waren einer amtswegig eingeholten Besucherliste der Justizanstalt Klagenfurt zu entnehmen (OZ 21) und den Angaben seiner Familienangehörigen in der Beschwerdeverhandlung am 23.01.
- Dass sich seine Ehefrau von ihm distanziert hat, ging erkennbar aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor. Darin führte sie aus, dass sie sich von ihm – zwar im irrtümlichen Glauben – „scheiden“ hat lassen, nunmehr eine neue Liebesbeziehung führt und mit ihrem neuen Lebensgefährten auch einen gemeinsamen Haushalt gegründet hat. Auch den Angaben des BF vor dem LVT am 01.10.2019 war zu entnehmen, dass sich seine Ehefrau bereits seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet von ihm scheiden lassen wollte (OZ 5). Dass seiner Ehefrau und seinen Söhnen Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden, geht aus deren Gerichtsakten hervor. Die Feststellung seiner Teilnahme an Veranstaltungen einer Pfarrgemeinde ergaben sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen. Im Verfahren kam nicht hervor, dass er im Bundesgebiet über maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Die Feststellung seines Gesundheitszustands fußt auf den von ihm im Administrativverfahren vorgelegten sowie auf den bei der Justizanstalt amtswegig eingeholten medizinischen Unterlagen (OZ 21). Aus den Unterlagen ging nicht hervor, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder arbeitsunfähig ist. Die Feststellungen unter Punkt 1.
- gingen unstrittig aus den Urteilen der Straf- und Rechtsmittelgerichte hervor. Die Feststellungen der Haftzeiten basieren auf einer im Gerichtsakt einliegenden Vollzugsinformation (OZ 18). 2.
- Zur Frage allfälliger individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der Gefahr einer solchen pro futuro hat das erkennende Gericht wie folgt erwogen: 2.3.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 02.10.2016 brachte er zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass er im Libanon Mitglied der Hisbollah und für 250 neue Rekruten zuständig gewesen sei. Er habe begriffen, dass seine Söhne einen ähnlichen Weg gehen müssten, was er nicht ertragen habe können und daher aus diesem Grund geflohen sei. Er wolle mit dem Islam nichts mehr zu tun haben und sei in Griechenland zum Christentum konvertiert. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor Rachehandlungen der Hisbollah. In seiner Einvernahme am 26.07.2017 führte er wiederholt aus, Mitglied bei der Hisbollah gewesen zu sein. Er sei von Sunniten mit dem Tod bedroht worden. Die einzigen, die ihn beschützt hätten, seien die Soldaten gewesen, die unter seinem Befehl gestanden seien. Aufgrund der für ihn bestehenden Lebensgefahr habe er bei der Hisbollah um Versetzung angesucht. Er habe verlangt, dass sie ihm ein Haus in einem schiitischen Bezirk kaufen und ein besseres Gehalt zahlen sollen. Die Hisbollah sei seinen Forderungen nicht nachgekommen, da er „dort“ verantwortlich gewesen sei und das Kommando gehabt habe. Schließlich sei er aufgefordert worden seinen Sohn zum Kampftraining zu senden, da er ein Vorbild für andere sei und alle anderen ihre Kinder ebenso zum Training schicken müssen. Er habe daher zusagen müssen und habe sich geschämt, da er ja von „ihnen“ versorgt werde und sein Gehalt beziehe. Nach einem Aufenthalt im Iran habe er Reisepässe für seine Söhne beantragt und diese noch am selben Tag erhalten. In derselben Nacht habe er Flugtickets gebucht und sei um vier Uhr in der Früh mit ihnen in die Türkei ausgereist. Die Miliz wisse nicht, wo er sich derzeit aufhält. Er habe auch religiöse Fluchtgründe. Er sei weder mit Schiiten noch mit Sunniten einverstanden. Er sei nun Christ und man werde ihn deshalb heimlich umbringen. In seiner weiteren Einvernahme am 27.03.2019 gab er zunächst an, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde, da er an drei Gerichtsverhandlungen nicht teilgenommen habe. Ihm werde unrechtmäßiger Grundbesitz vorgeworfen. Ausdrücklich gab er an, dass es sich hierbei um keinen Fluchtgrund, sondern lediglich um eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung handeln würde. Erneut gab er an, dass er wegen der Hisbollah und seiner Konversion geflüchtet sei. Er fühle sich in Österreich psychisch erschöpft. Er führte weiter aus, dass es wohl besser gewesen wäre, er hätte die Religion nicht gewechselt und wäre im Libanon geblieben. Er sei zwei Mal „zum Gericht“ in Klagenfurt gegangen, weil er freiwillig in den Libanon zurückkehren wollte. Er habe die Absicht gehabt in den Libanon zurückzukehren und zur Hisbollah zu gehen. Er hätte sich entschuldigt und ihr Urteil akzeptiert. Nach den Telefonaten, die er in den Libanon geführt habe, habe er aber erkannt, dass seine Rückkehr keine Lösung sei. Für „diese Leute“ sei er ein Spion und Verräter. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens zum Ergebnis, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er sein Herkunftsland aufgrund einer gegen ihn gerichteten Verfolgungsgefahr verlassen habe. Die belangte Behörde sprach dem Fluchtvorbringen des BF gänzlich die Glaubhaftigkeit ab. 2.3.
- Der Einschätzung der belangten Behörde vermochte sich das BVwG im Lichte der folgenden Erwägungen anzuschließen. Im Hinblick auf seine geäußerte Befürchtung einer Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum führte schon das BFA mit Verweis auf seine länderkundlichen Feststellungen aus, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten ist. Laut geltender gesetzlicher Lage steht es einer Person frei zu einer anderen Religion zu konvertieren. Aus den Länderberichten gehe auch hervor, dass Konvertiten keinen staatlichen Repressionen ausgesetzt sind. Im Übrigen blieben seine diesbezüglichen persönlichen Befürchtungen äußerst vage und unsubstantiiert. Der Beschwerde war ebenso keine substantiierte Bestreitung der Feststellung der belangten Behörde zu entnehmen. Eine amtswegige Einsichtnahme das BVwG in die jüngste Version des Länderinformationsblattes des BFA zeigte diesbezüglich auch keine Änderung der Umstände im Libanon auf. Die belangte Behörde führte auch zutreffend aus, dass seine geschilderte Bedrohung durch Sunniten äußert vage, pauschal und detailarm war und daher nicht zur Grundlage entsprechender Feststellungen herangezogen werden konnte. Zutreffend wies die Behörde auch daraufhin, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zu seiner Flucht fehlte. Im Hinblick auf seine geäußerte Befürchtung von Mitgliedern der Hisbollah verfolgt zu werden, da er seine Söhne nicht für deren Kampf ausbilden lassen wollte und mit ihnen daher geflohen sei, verwies die belangte Behörde auf eine Auskunft eines Vertrauensbeamten des BMI für den Mittleren Osten, wonach keine Zwangsrekrutierung durch die Hisbollah bekannt sei und sich eine solche auch nicht lohnen würde, da die Gefahr der Sabotage und des Verrates durch zwangsrekrutierte Personen zu hoch sei. In Anbetracht dieses Umstandes ging das BFA sohin zutreffend davon aus, dass die Befürchtung des BF nicht glaubhaft war. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Behörde wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde abrundend ist anzumerken, dass der BF bei seiner späteren Beschuldigtenvernehmung am 01.10.2019 vor dem LVT sogar angab, dass er entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde keine Probleme damit gehabt habe Mitglied der Hisbollah bzw. der „Saraya-Resistanz“ zu sein. Er habe gut davon leben und ein schönes Leben in der libanesischen Oberschicht führen können. Vielmehr sei er aus einem anderen Grund aus seinem Herkunftsland geflüchtet: Er habe eine Affäre mit seiner Schwägerin gehabt und aus der Affäre seien zwei Kinder entstanden. Seine Ehefrau wisse seit 2015 von der Affäre. Seine Schwägerin habe ihn damals erpresst. Sie wollte die Beziehung mit seinem Bruder beenden und mit dem BF gemeinsam nach Europa fliehen. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Schließlich habe seine Ehefrau vorgeschlagen den Libanon wegen dieser Affäre zu verlassen (OZ 5). Insofern er später vor dem LVT am 21.10.2019 angab, dass er befürchtet von seinem Bruder wegen der Affäre mit seiner Ehefrau getötet zu werden, war anzumerken, dass er eine solche Befürchtung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift erwähnt hat. Seinem insofern gesteigerten und daher nicht glaubhaften Vorbringen kommt aber auch insofern keine Glaubhaftigkeit zu, da es nicht nachvollziehbar war, dass er trotzdem mit seinem Bruder nach wie vor regelmäßig in Kontakt steht und mit ihm über verschiedenste Themen redet (OZ 6). Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung am 01.10.2019 führte er auch aus, dass er den Chef der Hisbollah und die Vereinigung selbst „geliebt“ habe, er habe die Ideologie und das Arbeiten der Hisbollah absolut gewürdigt. Er habe jedoch nicht die Anerkennung und das Geld, welches ihm versprochen worden sei, erhalten (OZ 5). Dass ihm Rachehandlungen seitens der Hisbollah drohen würden, kam nicht zur Sprache. In einer Zusammenschau seiner Angaben war daher zu erkennen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungsgefahr durch die Hisbollah lediglich um ein bloßes Gedankenkonstrukt ohne Tatsachengrundlage handelte. Eine individuelle Verfolgung durch Mitglieder der Hisbollah vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er nicht glaubhaft darlegen. Überdies war der belangten Behörde auch beizupflichten, dass nicht ersichtlich war, warum ihm bei einer Rückkehr eine staatliche Verhaftung drohe. Seine erstmals in der Einvernahme am 27.03.2019 gemachten Ausführungen zu einer vermeintlichen Verurteilung waren äußerst vage (AS 217f). Er war nicht in der Lage darzulegen, warum er genau verurteilt worden sei. Er führte verworren und zusammenhanglos aus, dass er gemeinsam mit seiner Mutter einen „Scheck“ gehabt habe, ihm ein unrechtmäßiger Grundbesitz vorgeworfen worden sei, er an drei Gerichtsverhandlungen nicht teilgenommen habe und seine Mutter einen Rechtsanwalt habe, welcher ihn in der Sache vertreten würde. Letztlich gab er auf explizite Nachfrage der Behördenvertreterin an, dass es sich hierbei um keinen weiteren Fluchtgrund handeln würde. Bescheinigungsmittel, die das Vorliegen einer allfälligen Verurteilung nachweisen hätten können, wurden von ihm nicht vorgelegt. Auch für das erkennende Gericht ergab sich aus seinen oberflächlichen Angaben kein glaubhaftes Fluchtvorbringen. Schließlich fand sich in der Beschwerde auch diesbezüglich kein substantiiertes Gegenvorbringen. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Antragsgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
- Es ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann. Es wird nicht übersehen, dass er an XXXX und XXXX leidet, es kamen im Verfahren aber keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit hervor. Er verfügt zudem über eine Ausbildung als Tischler und Mechaniker. Im Libanon ging er auch einer Erwerbstätigkeit als Tischler, Geldwechsler und Taxifahrer nach. Da er im Libanon aufgewachsen ist und Arabisch als Muttersprache spricht, kann auch vor diesem Hintergrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer erleichterten Integration am libanesischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. 2.
- Es ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann. Es wird nicht übersehen, dass er an römisch 40 und römisch 40 leidet, es kamen im Verfahren aber keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit hervor. Er verfügt zudem über eine Ausbildung als Tischler und Mechaniker. Im Libanon ging er auch einer Erwerbstätigkeit als Tischler, Geldwechsler und Taxifahrer nach. Da er im Libanon aufgewachsen ist und Arabisch als Muttersprache spricht, kann auch vor diesem Hintergrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer erleichterten Integration am libanesischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Abgesehen davon verfügt er im Libanon über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Seine Eltern und Geschwister sind nach wie vor im Libanon wohnhaft. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei seiner Rückkehr zumindest anfangs unterstützen können. Er besitzt dort auch ein Einfamilienhaus, sodass ihm eine Unterkunft zur Verfügung steht. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage finden wird, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Auch der Gesundheitszustand des BF steht seiner Rückkehr nicht entgegen, zumal er an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und eine ausreichende medizinische Versorgung im Libanon besteht. Konkrete stichhaltige Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung seiner Beschwerden im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland kamen aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. 2.
- Zu den länderkundlichen Informationen des BFA zur aktuelle Lage im Libanon wollte der BF im Rahmen seiner Einvernahmen keine Stellungnahmen abgeben. Die Feststellungen unter 1.
- stützen sich daher auf die Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid, denen weder ein gegenteiliges erstinstanzliches Vorbringen des BF noch ein solches in der Beschwerde entgegenstand. Eine amtswegige Einsichtnahme das BVwG in die jüngste Version des Länderinformationsblattes des BFA zeigte diesbezüglich auch keine Änderung der für das gg. Verfahren maßgeblichen Umstände im Libanon auf.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 34Abs. 1 Z. 1 Asyl
G gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z. 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.1.1.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z. 3).
Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,).
Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z. 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z. 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Z. 3) anzuwenden.
Absatz 6, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Ziffer 3,) anzuwenden.
§ 2Z. 22 Asyl
G ist Familienangehöriger,
Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Nach § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z. 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z. 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. 1.
- Der BF ist nach wie vor mit seiner Ehefrau aufrecht verheiratet. Die Ehe wurde bereits vor ihrer gemeinsamen Einreise im Jahr 2016 geschlossen. Seine drei Söhne waren im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Ausgehend davon war der BF sohin als Familienangehöriger iSd § 2 Z. 22 AsylG anzusehen und waren daher grundsätzlich die Bestimmungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG maßgeblich. Der BF wurde jedoch wegen Vorsatztaten, die in die Zuständigkeit des LG fallen, rechtskräftig verurteilt. Es war daher von einer Straffälligkeit iSd § 2 Abs. 3 AsylG und sohin vom Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 34 Abs. 2 Z. 1 AsylG auszugehen. Ein Ableiten eines allfälligen Schutzstatus von seinen Familienangehörigen war daher gg. per se nicht möglich. 1.
- Der BF ist nach wie vor mit seiner Ehefrau aufrecht verheiratet. Die Ehe wurde bereits vor ihrer gemeinsamen Einreise im Jahr 2016 geschlossen. Seine drei Söhne waren im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Ausgehend davon war der BF sohin als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG anzusehen und waren daher grundsätzlich die Bestimmungen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG maßgeblich. Der BF wurde jedoch wegen Vorsatztaten, die in die Zuständigkeit des LG fallen, rechtskräftig verurteilt. Es war daher von einer Straffälligkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG und sohin vom Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG auszugehen. Ein Ableiten eines allfälligen Schutzstatus von seinen Familienangehörigen war daher gg. per se nicht möglich. 2.1.
§ 3Abs. 3 Z. 2 Asyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG gesetzt hat.2.1.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
§ 6Abs 1 Z. 2 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.
§ 8Abs. 3a Asyl
G hat die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9Abs. 2 Z. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt.
Artikel 1Abschnitt F lit.
c der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Artikel 1
Abschnitt F Litera c, der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Art 12Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: Status
RL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: Status
RL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Absatz 3 findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Art 17Abs.
1 lit. c der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 17
, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Abs. 2 findet Absatz 1 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Absatz 2, findet Absatz 1 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Laut dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar. Der
- Erwägungsgrund der Richtlinie lautet: „Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, ‚dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen' und ‚dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen'.“ Nach den terroristischen Anschlägen am
- September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- September 2001 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373
(2001).Nach den terroristischen Anschlägen am
- September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- September 2001 auf der Grundlage von Kapitel römisch sieben der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373
(2001). In den Erwägungsgründen dieser Resolution bekräftigt der Sicherheitsrat die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen“. In Ziff. 5 dieser Resolution heißt es, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. Am 12. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1377
(2001), in der er „betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen [dieser] Charta stehen“. Zur Umsetzung der Resolution 1373
(2001)nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.Zur Umsetzung der Resolution 1373
(2001)nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Amtsblatt L 344, S. 93) an. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“.Nach Artikel eins, Absatz eins, des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“. Nach Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die BegriffeNach Artikel eins, Absatz 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die Begriffe „
(2)[...]‚ Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind' - Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; - Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen; ferner Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Weisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen und mit ihnen assoziierter Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist oder unter deren Kontrolle steht.
(3)[...]‚ terroristische Handlung' eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, [...] iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: […] k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt. […]" Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift „Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften“. Nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931 werden die Namen von Personen oder Körperschaften, die in dieser Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Mit Beschluss des Rates vom 25.07.2013 (2013/395/GASP) wurde der militärische Arm der libanesischen Hisbollah unter Ziff. 10 des 2. Abschnittes mit der Überschrift „Vereinigungen und Körperschaften“ erstmals auf die Liste aufgenommen („Hizballah Military Wing" [alias "Hezbollah Military Wing", alias "Hizbullah Military Wing", alias "Hizbollah Military Wing", alias "Hezballah Military Wing" alias "Hisbollah Military Wing", alias "Hizbu'llah Military Wing", alias "Hizb Allah Military Wing", alias "Jihad Council"] [und alle ihm unterstellten Einheiten einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit]). Diese Organisation wurde sodann
den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Art. 1 Abs. 1 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt
dem Beschluss 2022/1241/GASP des Rates vom 18.07.2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/152.Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift „Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften“. Nach Artikel eins, Absatz 6, des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931 werden die Namen von Personen oder Körperschaften, die in dieser Liste aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Mit Beschluss des Rates vom 25.07.2013 (2013/395/GASP) wurde der militärische Arm der libanesischen Hisbollah unter Ziff. 10 des 2. Abschnittes mit der Überschrift „Vereinigungen und Körperschaften“ erstmals auf die Liste aufgenommen („Hizballah Military Wing" [alias "Hezbollah Military Wing", alias "Hizbullah Military Wing", alias "Hizbollah Military Wing", alias "Hezballah Military Wing" alias "Hisbollah Military Wing", alias "Hizbu'llah Military Wing", alias "Hizb Allah Military Wing", alias "Jihad Council"] [und alle ihm unterstellten Einheiten einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit]). Diese Organisation wurde sodann
den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Artikel eins, Absatz eins und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt
dem Beschluss 2022/1241/GASP des Rates vom 18.07.2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/
- 2.
- Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat.2.
- Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat. Im dazu ergangenen Urteil führte der EuGH aus: „Es ist ... festzustellen, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des genannten Buchst. b angesehen werden müssen. Was zweitens die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im
- Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind.Was zweitens die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im
- Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind. Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373
(2001)und 1377
(2001)des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgt, dass […] die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen.“Daraus folgt, dass […] die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen.“ Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes „begangen hat“, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen „zuschulden kommen ließ“, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Artikel eins, Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes „begangen hat“, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen „zuschulden kommen ließ“, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Absatz 2, verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen. Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Art. 12Abs.
2 Buchst. b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint.Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Artikel 12, Absatz 2, Buchst.
b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint. Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Art. 12Abs.
2 Buchst. b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Artikel 12, Absatz 2, Buchst.
b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt. 2.
- Der BF gab im Strafverfahren an, für die „Saraya al-Muqawama al-Lubnaniya“ (Kompanie des libanesischen Widerstands) tätig gewesen zu sein. Nach den eigenen Angaben des BF gehört diese zur „Hisbollah“ und war dies auch mit einem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in Einklang zu bringen (siehe diesbezüglich die zweite Rechtsmittelentscheidung des OGH vom 01.12.2021). Es wurde bereits oben festgehalten, dass der militärische Arm der libanesischen Hisbollah (und alle ihm unterstellten Einheiten) seit 2013 in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist. Damit war als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der militärische Arm der libanesischen Hisbollah von terroristischer Art ist. Den Feststellungen des Strafgerichtes war zu entnehmen, dass sich der BF im Jahr 2006 freiwillig der Hisbollah anschloss und sich zunächst im Umgang mit Waffen ausbilden ließ. Er nahm später auch an politischen Schulungen teil und war für die Rekrutierung junger Männer ab dem
- Lebensjahr verantwortlich. Er rekrutierte rund 250 junge Männer für die Hisbollah. Im Jahr 2008 erfolgte sein erster militärischer Einsatz für die Hisbollah. Ende des Jahres 2014 wurde er als Kommandant mit seiner aus 60 Kämpfern bestehenden Einheit an die Grenze nach Syrien geschickt. Bei den dort stattgefundenen gewaltsamen Auseinandersetzungen nahm er als Kämpfer aktiv teil. Zwölf Mitglieder der Hisbollah Miliz kamen dabei ums Leben. Nach diesem Kampfeinsatz wurde er aufgrund seiner korpulenten Statur zur moralischen Unterstützung der Kämpfer und deren Angehörigen eingesetzt. Vor diesem individuellen Hintergrund kommt das erkennende Gericht bei einer Prüfung des Sachverhalts entlang der im og. Urteil des EuGH dargelegten Kriterien zum Ergebnis, dass der BF mit den Zielen und Methoden dieser als Terrororganisation zu qualifizierenden Vereinigung nicht nur vertraut war, sondern persönlich durch seine Aktivitäten zur Verbreitung und Unterstützung ihrer Ziele beitrug und insoweit auch eine persönliche Mitverantwortung für den Bestand und die Aktivitäten der Hisbollah Miliz hatte. Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen. Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen. 2.
- Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Asylbegehren des BF
§ 3Abs. 3 Z. 2 i
Vm § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG abzuweisen war.2.4. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Asylbegehren des BF
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG abzuweisen war. 3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.
- Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schw