← Österreich

{'item': 'L504 2267765-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlL504 2267765-1 Spruch, L504 2267765-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt hat gegen die bP, ein aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung samt Einreiseverbot eingeleitet. Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „(…) - Sie sind im Alter von ca. 5 Jahren mit Ihren Eltern in Österreich eingereist. Seit 10.08.1992 sind Sie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und durchgehend aufhältig. Am 25.03.1996 wurde Ihnen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung / Familiengemeinschaft nach dem NAG erteilt. Am 11.10.2007 wurde Ihnen erstmals eine Aufenthaltskarte „DA-EU“ gültig bis 10.10.2012 ausgefolgt. Letztmals wurde Ihnen diese mit Gültigkeit bis 02.10.2019 ausgestellt. - Am 07.02.2002 wurde von der BPD Wels unter der Zahl II/2730/01/Bru Anzeige wegen mehrfachen Diebstahls gegen Sie erstattet. Aufgrund außergerichtlichem Tatausgleich gem. § 90g Abs. 1 StPO wurde von der Verfolgung zurückgetreten und das Strafverfahren eingestellt.- Am 07.02.2002 wurde von der BPD Wels unter der Zahl II/2730/01/Bru Anzeige wegen mehrfachen Diebstahls gegen Sie erstattet. Aufgrund außergerichtlichem Tatausgleich gem. Paragraph 90 g, Absatz eins, StPO wurde von der Verfolgung zurückgetreten und das Strafverfahren eingestellt. - Am 05.04.2008 wurde gem. § 27/1, § 27/2 SMG vom SPK Wels Anzeige gegen Sie erstattet. Das Verfahren wurde am 23.11.2011 nach § 190 Z 2 StPO eingestellt. - Am 05.04.2008 wurde gem. Paragraph 27 /, eins,, Paragraph 27 /, 2, SMG vom SPK Wels Anzeige gegen Sie erstattet. Das Verfahren wurde am 23.11.2011 nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. - Am 16.12.2009 (RK 20.12.2009) wurden Sie vom BG Wels GZ: 15 U 117/2008w nach § 27 Abs. 1/1 (1.

  1. Fall) u. Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 15,00 EUR (1.500,00 EU) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 2 Jahre verurteilt. - Am 16.12.2009 (RK 20.12.2009) wurden Sie vom BG Wels GZ: 15 U 117/2008w nach Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.
  2. Fall) u. Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 15,00 EUR (1.500,00 EU) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 2 Jahre verurteilt. - Am 11.09.2010 wurden Sie vom SPK Wels GZ: B6/8586/2010 wegen Verdacht auf Körperverletzung und Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Ebenso am 03.11.2011 unter der Zahl B5/11279/2011-Mü. Die Verfahren wurden gem. § 227 /1 StPO und gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt. - Am 11.09.2010 wurden Sie vom SPK Wels GZ: B6/8586/2010 wegen Verdacht auf Körperverletzung und Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Ebenso am 03.11.2011 unter der Zahl B5/11279/2011-Mü. Die Verfahren wurden gem. Paragraph 227, /1 StPO und gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. - Am 17.11.2011 (RK) wurden Sie vom LG Wels GZ: 13 HV 128/11v nach §§ 127, 129 Z1 u. 2, 130
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Am 04.02.2012 wurden Sie bedingt und unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. - Am 17.11.2011 (RK) wurden Sie vom LG Wels GZ: 13 HV 128/11v nach Paragraphen 127, 129, Z1 u. 2, 130
  4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Am 04.02.2012 wurden Sie bedingt und unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. - Am 01.07.2012 wurde vom SPK Wels unter der Zahl B6/5232/2012 wegen §§ 83, 91 StGB Anzeige erstattet. Das Verfahren wurde am 10.08.2012 gem. § 192 Abs. 1 Z 1 eingestellt. - Am 01.07.2012 wurde vom SPK Wels unter der Zahl B6/5232/2012 wegen Paragraphen 83, 91, StGB Anzeige erstattet. Das Verfahren wurde am 10.08.2012 gem. Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, eingestellt. - Am 30.07.2012 wurden Sie vom SPK Wels unter der Zahl B6/5123/2012 wegen Verdacht der Körperverletzung zur Anzeige gebracht. - Am 26.07.2012 (RK) wurden Sie vom LG Wels GZ: 13 HV 84/12z gem. § 142 (1,2) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Davor wurden Sie am 26.04.2012 festgenommen und am 31.10.2012 gem. § 39 SMG zur stationären Therapie (Zukunftsschmiede Wien) entlassen. Am 19.03.2013 traten Sie die Haft wieder an und wurden am 12.04.2014 nach Strafende entlassen. - Am 26.07.2012 (RK) wurden Sie vom LG Wels GZ: 13 HV 84/12z gem. Paragraph 142, (1,2) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Davor wurden Sie am 26.04.2012 festgenommen und am 31.10.2012 gem. Paragraph 39, SMG zur stationären Therapie (Zukunftsschmiede Wien) entlassen. Am 19.03.2013 traten Sie die Haft wieder an und wurden am 12.04.2014 nach Strafende entlassen. - Am 07.05.2019 wurden Sie vom SPK Wels wegen Verdacht nach § 27/1 SMG - Erwerb, Besitz und Konsum von Suchtmittel - zur Anzeige gebracht. Am 21.05.2019 wurde von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten. - Am 07.05.2019 wurden Sie vom SPK Wels wegen Verdacht nach Paragraph 27 /, eins, SMG - Erwerb, Besitz und Konsum von Suchtmittel - zur Anzeige gebracht. Am 21.05.2019 wurde von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten. - Am 09.09.2019 (RK) wurden Sie vom LG Wels GZ: 004 HV 63/2019f nach § 15 StGB, §§ 127, 129

(1)Z 1 u. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Es wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde gem. §§ 50,51 StGB die Weisung erteilt, sich binnen vier Wochen mit einer Drogenberatungseinrichtung unter fachärztlicher Begleitung durch eine entsprechende Einrichtung wie z. B. Ikarus o. Point in Verbindung zu setzen, und entsprechende fachärztliche Kontrollen jeweils vierteljährlich dem Gericht bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie vorzulegen. - Am 09.09.2019 (RK) wurden Sie vom LG Wels GZ: 004 HV 63/2019f nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, u. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Es wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Es wurde gem. Paragraphen 50,,51 StGB die Weisung erteilt, sich binnen vier Wochen mit einer Drogenberatungseinrichtung unter fachärztlicher Begleitung durch eine entsprechende Einrichtung wie z. B. Ikarus o. Point in Verbindung zu setzen, und entsprechende fachärztliche Kontrollen jeweils vierteljährlich dem Gericht bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie vorzulegen. Am 01.11.2019 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft entlassen. - Am 28.01.2020 wurde sie erneut festgenommen. - Am 29.01.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Wels wegen §§ 127, 129
(1)Z 1, 130
(2)StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen. - Am 29.01.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Wels wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(2)StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen. - Letztmalig wurden Sie am 02.06.2020 (RK) vom LG Wels GZ: 039 HV 28/2020t nach §§ 127, 129
(1)Z 1, 130
(2)StGB, §§ 142
(1), 143
(1)2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert (zu LG Wels GZ: 004 Hv 63/2019f). - Letztmalig wurden Sie am 02.06.2020 (RK) vom LG Wels GZ: 039 HV 28/2020t nach Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(2)StGB, Paragraphen 142,
(1), 143
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert (zu LG Wels GZ: 004 Hv 63/2019f). - Sie befinden sich seit 29.01.2020 in Strafhaft, Ihr berechnetes Entlassungsdatum ist der 28.01.
  2. - Aufgrund Ihrer Verurteilungen und Ihrem delinquenten Verhalten ist beabsichtigt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Dazu wurden Sie am 18.07.2020 erstmals aufgefordert schriftlich zu ihren privaten und familiären Verhältnissen im Bundesgebiet Stellung zu nehmen. Am 11.08.2020 langte folgende Stellungnahme in der ho. Behörde ein: Ich werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. Bei der Einreise in Österreich war ich ca. 2 Jahre alt, ca.
  3. Meine Eltern hatten und haben in Österreich ihren Aufenthalt. Ich habe ein Dauervisum und halte mich seit Babyalter in Österreich auf. Ich bin seit 18 Jahren in Subtiprogram. Ich habe den Kindergarten, die Volksschule, Hauptschule und Polytech. Schule besucht. Nicht verheiratet, nicht in einer Lebensgemeinschaft, keine Kinder, keine Unterhaltspflichten, keine Obsorgepflichten. Familienangehörige in Österreich: XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 Brüder: XXXX ;Brüder: römisch 40 ; Keine aufrechte Beschäftigung – Substitutionsprogramm, keine Bindungen im Heimatland aber in der EU, ich spreche deutsch und türkisch. - Am 20.11.2020 wurden weitere Unterlagen wie folgt von Ihnen angefordert: - Sie haben in Ihrer Stellungnahme, eingelangt am 11.08.2020 angegeben, dass Sie sich in einem Substitutionsprogramm befinden. Bitte übermitteln Sie Unterlagen, die diese Angaben belegen. Welche Präparate erhalten Sie? Ihnen wurde mit dem Parteiengehör vom 20.07.2020 auch die Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt. Daraus geht hervor, dass in der Türkei Drogenabhängigkeit behandelt werden kann und Drogenersatztherapie in der Türkei möglich ist. Am 28.11.2020 langte folgende Stellungnahme ein: Mein Name ist XXXX , bin seit Kindergarten in Österreich. Mit 15 bin ich zu ersten Mal mit Drogen in Kontakt gekommen, hat nicht lange gedauert und war schon schwer abhängig. Ich bin seit 15 Jahren im Drogenprogramm. Ich haben bisher noch keine Langzeittherapie gemacht, da ich schwer abhängig bin und möchte auf jeden Fall eine machen. Meine Taten sind auch nur wegen meiner Drogensucht entstanden, was mir leidtut. Die Frage danach wegen Behandlungsmethoden in der Türkei sind für mich nicht Positive, weil meine ganze Familie in Österreich leben. Meine Familie hatte sich schon mal informiert, wie das in der Türkei mit Behandlungsmethoden abläuft. Die Behandlungsmethoden sind sehr kostenwürdig in der Türkei, was meine Familie auf keinen Fall nachkommen kann. Daher bitte ich sie von ganzen Herzen mir die Möglichkeit zu geben hier in Österreich eine Langzeittherapie zu machen, weil ich noch nie eine absolviert habe.Mein Name ist römisch 40 , bin seit Kindergarten in Österreich. Mit 15 bin ich zu ersten Mal mit Drogen in Kontakt gekommen, hat nicht lange gedauert und war schon schwer abhängig. Ich bin seit 15 Jahren im Drogenprogramm. Ich haben bisher noch keine Langzeittherapie gemacht, da ich schwer abhängig bin und möchte auf jeden Fall eine machen. Meine Taten sind auch nur wegen meiner Drogensucht entstanden, was mir leidtut. Die Frage danach wegen Behandlungsmethoden in der Türkei sind für mich nicht Positive, weil meine ganze Familie in Österreich leben. Meine Familie hatte sich schon mal informiert, wie das in der Türkei mit Behandlungsmethoden abläuft. Die Behandlungsmethoden sind sehr kostenwürdig in der Türkei, was meine Familie auf keinen Fall nachkommen kann. Daher bitte ich sie von ganzen Herzen mir die Möglichkeit zu geben hier in Österreich eine Langzeittherapie zu machen, weil ich noch nie eine absolviert habe. Sie haben keine Unterlagen, Beweismittel in Vorlage gebracht. - Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Ihnen am 17.08.2022 abermals schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und Sie wurden darüber informiert, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt wird. Gleichzeitig wurden Ihnen die Länderfeststellungen zur Türkei (Version 5 / vom 10.03.2022) mit dem Hinweis auf die Entscheidungsrelevanz übermittelt. Diese Schreiben haben Sie am 19.08.2022 nachweislich übernommen, eine Stellungnahme haben Sie nicht eingebracht. - Am 13.01.2023 wurden Sie in der Justizanstalt Suben von Organen des BFA RD OOE persönlich einvernommen: F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Sind Sie einverstanden, dass die heutige Einvernahme in Deutsch durchgeführt wird? A: Ja, ich spreche deutsch. F: Sprechen Sie Türkisch? A: Ja, es ist Muttersprache. F: In welcher Sprache verständigen Sie sich mit den Familienangehörigen in Österreich? A: Mit Vater und Brüder deutsch, mit meiner Mutter türkisch. Sachverhalt: Sie wurden am 02.06.2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Sie haben das Verbrechen des schweren Raubes und das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch begangen. Im Juli 2020 wurde Ihnen im Rahmen des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen, sowie zu den Länderinformationen Türkei, Stellung zu nehmen. Sie wurden darüber informiert, dass aufgrund Ihrer Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung in die Türkei und in eventu ein Einreiseverbot beabsichtigt ist. Sie haben eine Stellungnahme abgegeben. F. Hat sich seit Ihrer Stellungnahme vom Juli 2020 etwas in Ihren familiären Verhältnissen geändert?A: Nein es hat sich familiär nichts verändert. Es ist alles gleich. F: Am 17.08.2022 wurde Ihnen erneut ein Parteiengehör zur Stellungnahme betreffend Ihrer familiären Verhältnisse und zu den Länderfeststellungen der Türkei zugesendet. Sie haben keine Stellungnahme abgegeben – warum? A: Ich habe über den sozialen Dienst die Fragen beantwortet und an das BFA gesendet. Anmerkung: beim BFA nicht eingelangt die heutige Einvernahme ersetzt das Parteiengehör.F: Werden Sie in diesem Verfahren rechtlich vertreten? Wenn ja, gibt es eine Vollmacht?A: Nein. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?A: Ich bin morphiumabhängig, aber ich kann der Einvernahme heute folgen. Ich nehme seit meinem
  4. Lebensjahr Drogen und bin seit Jahren im Substitutionsprogramm und muss Tabletten nehmen. F: Wann sind Sie in Österreich eingereist? Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? A: Ich bin als Baby im Alter von 6 Monaten mit den Eltern eingereist. F: Welche Schul und Berufsausbildung haben Sie? Wo absolviert?A: Volksschule, Hauptschule und Polytechnische Schule in Wels. Ich habe als E-Strichleger gearbeitet, mit meinem Vater. F: Gehen Sie in der Justizanstalt einer Arbeit nach ? A: Ja, ich stelle hier Mausefallen her. F: Wann und warum waren Sie zuletzt in der Türkei? Mit wem?A: 2010 auf Urlaub mit meiner Mutter und meinen Brüdern für 2 Wochen in Trabzon /Türkei.F: Sind Ihre Familienangehörigen alle türkische Staatsangehörige?A: Mein Bruder XXXX ist Österreicher, alle anderen Geschwister und die Eltern sind türkische Staatsbürger. F: Geben Sie Name, Geburtsdatum und Adresse Ihrer Geschwister in Österreich an. A: XXXX F: Was arbeiten Ihre Eltern?A: Der Vater ist LKW Fahrer, die Mutter arbeitet bei einer Zeitung, genau weiß ich es nicht. F: Welche Verwandte leben noch in der Türkei? A: Oma und Opa sind verstorben. Kein Kontakt zu anderen Verwandten, ich kenne die nicht. F: Werden Sie von Ihrer Familie unterstützt? Wenn ja, wie ?A: Mein Vater unterstützt mich mit 200 € in Haft. F: Wurden Sie auch vor der Haft von Ihren Eltern finanziell unterstützt?A: Ja mein Vater hat mich immer unterstützt und ich kann bei meinen Eltern wohnen. F: Seit wann befinden Sie sich im Substitutionsprogramm?A: Ja seit ca. 18 Jahren. F: Vom 16.04.2015 bis 16.05.2019 waren Sie in Kärnten in einer psychosozialen Reha untergebracht. Warum wurden Sie untergebracht? A: Ich musste von Wels weggehen. Der Streetworker hat mir die Reha empfohlen und der Arzt hat das unterstützt.F: Warum war die Reha aus?A: Ich wollte wieder ein eigenes Leben ohne Unterstützung beginnen. Ich wollte wieder nach Wels. F: Wer finanzierte die Unterbringung?A: Das AMS hat das bezahlt. F: Bis zum Jahr 2009 gingen Sie Beschäftigungen nach, mit max. 6 Monaten Unterbrechungen. Ab Mitte 2010 sind Sie keinen Beschäftigungen mehr nachgegangen. Sie waren damals Arbeitslosen und Notstandshilfebezieher. Während Ihrer Rehabilitation in Kärnten haben Sie kein Einkommen aber Taschengeld bezogen. Nach Entlassung aus der Reha bis zu Ihrer Verhaftung erhielten Sie Notstandshilfe und haben sich selbst versichert. Wer hat Sie in dieser Zeit unterstützt, wo haben Sie gewohnt?A: Ich habe bei meinen Eltern gewohnt und wurde finanziell unterstützt. F: Leiden Sie an sonstigen Erkrankungen?A: Nein, nur die Sucht. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?A: In den 4 Jahren Haft bin ich erwachsen geworden. Meine Mutter hat in der Schweiz eine Entzugsklinik gefunden, die Sie mir bezahlt. Meine Eltern werden mich unterstützen. Ich möchte wieder als Staplerfahrer oder E-Strichleger arbeiten. Ich möchte eine Massageausbildung machen. F: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?A: Ich habe schon alles gesagt. V: Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. F: Haben Sie das verstanden?A: Ja, ich möchte nicht abgeschoben werden. F: Wenn seitens des .BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?A: Nein. Ich habe dort niemanden mehr. F: Sie haben nun die Möglichkeit in die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatstaat Türkei Einsicht zu nehmen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?A: Nein ich will keine Stellungnahme abgeben, aber ich nehme mir die Länderinfo zum Lesen mit. F: Die Einvernahme ist beendet. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?A: Ich will eine letzte Chance haben.Sie wurden am 02.06.2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Sie haben das Verbrechen des schweren Raubes und das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch begangen. Im Juli 2020 wurde Ihnen im Rahmen des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen, sowie zu den Länderinformationen Türkei, Stellung zu nehmen. Sie wurden darüber informiert, dass aufgrund Ihrer Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung in die Türkei und in eventu ein Einreiseverbot beabsichtigt ist. Sie haben eine Stellungnahme abgegeben. , , F. Hat sich seit Ihrer Stellungnahme vom Juli 2020 etwas in Ihren familiären Verhältnissen geändert?, A: Nein es hat sich familiär nichts verändert. Es ist alles gleich. , , F: Am 17.08.2022 wurde Ihnen erneut ein Parteiengehör zur Stellungnahme betreffend Ihrer familiären Verhältnisse und zu den Länderfeststellungen der Türkei zugesendet. Sie haben keine Stellungnahme abgegeben – warum? , , A: Ich habe über den sozialen Dienst die Fragen beantwortet und an das BFA gesendet. , Anmerkung: beim BFA nicht eingelangt die heutige Einvernahme ersetzt das Parteiengehör., , F: Werden Sie in diesem Verfahren rechtlich vertreten? Wenn ja, gibt es eine Vollmacht?, A: Nein. , , F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen?, A: Ich bin morphiumabhängig, aber ich kann der Einvernahme heute folgen. Ich nehme seit meinem
  5. Lebensjahr Drogen und bin seit Jahren im Substitutionsprogramm und muss Tabletten nehmen. , , F: Wann sind Sie in Österreich eingereist? Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? , A: Ich bin als Baby im Alter von 6 Monaten mit den Eltern eingereist. , , F: Welche Schul und Berufsausbildung haben Sie? Wo absolviert?, A: Volksschule, Hauptschule und Polytechnische Schule in Wels. Ich habe als E-Strichleger gearbeitet, mit meinem Vater. , , F: Gehen Sie in der Justizanstalt einer Arbeit nach ? , A: Ja, ich stelle hier Mausefallen her. , , F: Wann und warum waren Sie zuletzt in der Türkei? Mit wem?, A: 2010 auf Urlaub mit meiner Mutter und meinen Brüdern für 2 Wochen in Trabzon /Türkei., , F: Sind Ihre Familienangehörigen alle türkische Staatsangehörige?, A: Mein Bruder römisch 40 ist Österreicher, alle anderen Geschwister und die Eltern sind türkische Staatsbürger. , , F: Geben Sie Name, Geburtsdatum und Adresse Ihrer Geschwister in Österreich an. , A: römisch 40 , , F: Was arbeiten Ihre Eltern?, A: Der Vater ist LKW Fahrer, die Mutter arbeitet bei einer Zeitung, genau weiß ich es nicht. , , F: Welche Verwandte leben noch in der Türkei? , A: Oma und Opa sind verstorben. Kein Kontakt zu anderen Verwandten, ich kenne die nicht. , , F: Werden Sie von Ihrer Familie unterstützt? Wenn ja, wie ?, A: Mein Vater unterstützt mich mit 200 € in Haft. , , F: Wurden Sie auch vor der Haft von Ihren Eltern finanziell unterstützt?, A: Ja mein Vater hat mich immer unterstützt und ich kann bei meinen Eltern wohnen. , , F: Seit wann befinden Sie sich im Substitutionsprogramm?, A: Ja seit ca. 18 Jahren. , , F: Vom 16.04.2015 bis 16.05.2019 waren Sie in Kärnten in einer psychosozialen Reha untergebracht. Warum wurden Sie untergebracht? , A: Ich musste von Wels weggehen. Der Streetworker hat mir die Reha empfohlen und der Arzt hat das unterstützt., , F: Warum war die Reha aus?, A: Ich wollte wieder ein eigenes Leben ohne Unterstützung beginnen. Ich wollte wieder nach Wels. , , F: Wer finanzierte die Unterbringung?, A: Das AMS hat das bezahlt. , , F: Bis zum Jahr 2009 gingen Sie Beschäftigungen nach, mit max. 6 Monaten Unterbrechungen. Ab Mitte 2010 sind Sie keinen Beschäftigungen mehr nachgegangen. Sie waren damals Arbeitslosen und Notstandshilfebezieher. Während Ihrer Rehabilitation in Kärnten haben Sie kein Einkommen aber Taschengeld bezogen. Nach Entlassung aus der Reha bis zu Ihrer Verhaftung erhielten Sie Notstandshilfe und haben sich selbst versichert. Wer hat Sie in dieser Zeit unterstützt, wo haben Sie gewohnt?, A: Ich habe bei meinen Eltern gewohnt und wurde finanziell unterstützt. , , F: Leiden Sie an sonstigen Erkrankungen?, A: Nein, nur die Sucht. , , F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?, A: In den 4 Jahren Haft bin ich erwachsen geworden. Meine Mutter hat in der Schweiz eine Entzugsklinik gefunden, die Sie mir bezahlt. Meine Eltern werden mich unterstützen. Ich möchte wieder als Staplerfahrer oder E-Strichleger arbeiten. Ich möchte eine Massageausbildung machen. , , F: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?, A: Ich habe schon alles gesagt. , , V: Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. , F: Haben Sie das verstanden?, A: Ja, ich möchte nicht abgeschoben werden. , , F: Wenn seitens des .BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?, A: Nein. Ich habe dort niemanden mehr. , , F: Sie haben nun die Möglichkeit in die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatstaat Türkei Einsicht zu nehmen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?, A: Nein ich will keine Stellungnahme abgeben, aber ich nehme mir die Länderinfo zum Lesen mit. , , F: Die Einvernahme ist beendet. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?, A: Ich will eine letzte Chance haben., - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (…)“(…)“, Das Bundesamt hat folglich entschieden: „I. Gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.„I. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. III. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie einrömisch drei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein - auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Dagegen hat die vertretene bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass ● Sich die bP in der Strafhaft verändert habe ● Die Behörde habe die möglichen Ursachen der Suchterkrankung nicht ergründet ● Sie zeige sich reumütig und habe in der Türkei keine hinreichende Existenzgrundlage ● Sie könnte nicht hinreichend medizinisch versorgt werden ● Die intensiven privaten u. familiären Bindungen in Österreich seien nicht hinreichend gewürdigt worden; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage des Bundesamtes.
  6. Feststellungen: Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und die Identität steht fest. Das Bundesamt hat mit gegenständlicher Entscheidung auf Grund der wiederholten Straffälligkeit den bis dahin legalen Aufenthalt beendet. Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich kein hinreichend begründeter Sachverhalt, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich kein hinreichend begründeter Sachverhalt, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  7. Beweiswürdigung: Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der zitierten Aktenlage einschließlich der Beschwerde.
  8. Rechtliche Beurteilung: Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18 BFA-VGParagraph 18, BFA-VG […]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. […] Aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich nach Ansicht des BVwG für die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine derartige reale Gefahr einer Verletzung von hier maßgeblichen Grundrechten für den Fall der Rückkehr in die Türkei. Das Bundesamt setzte sich ua. mit dem Vorbringen der bP im Verfahren, insbesondere mit ihren privaten und familiären Bindungen sowie auch dem Gesundheitszustand, hinreichend auseinander. Die Beschwerde zeigte keine Gründe in konkreter Weise auf, wonach eine maßgebliche Gefährdung vorliegen würde. Der Beschwerde war somit vom BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VH die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Der Beschwerde war somit vom BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VH die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Auf Grund der gegebenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2267765.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.