RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlL516 1414474-2 Spruch, L516 1414474-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, Zahl 790349405/211159938:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2021, Zahl 790349405/211159938: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens (§ 28 Abs 1 und § 31 VwGVG)Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens (Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, VwGVG) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.10.2021 (I.) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und sprach (II.) aus, dass gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.10.2021 (römisch eins.) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und sprach (römisch zwei.) aus, dass gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde. Die dagegen zunächst erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 01.03.2023 zurück. (OZ 5) Jene Erklärung ist eindeutig, ein Willensmangel kann ausgeschlossen werden. (vgl VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079)Die dagegen zunächst erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 01.03.2023 zurück. (OZ 5) Jene Erklärung ist eindeutig, ein Willensmangel kann ausgeschlossen werden. vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079) Mit der Zurückziehung der Beschwerde erwuchs der angefochtene Bescheid in Rechtskraft, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.1414474.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.