← Österreich

{'item': 'L521 2191728-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlL521 2191728-5 Spruch, L521 2191728-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2022, Zl. 1100349404-222015656, betreffend Zurückweisung eines Antrages eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , beide vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2022, Zl. 1100349404-222015656, betreffend Zurückweisung eines Antrages eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, ist aufgrund des im Familienverfahren ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191728-1/11E, zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Sie kam der Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.
  2. Am 27.04.2022 brachte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihres Vaters als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ein. Nach Zustellung eines Verbesserungsauftrages, worin der minderjährigen Beschwerdeführerin die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokumentes sowie „erforderlichenfalls [einer] Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde“ aufgetragen wurde, stellte diese am 11.07.2022 einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV.
  3. Am 27.04.2022 brachte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihres Vaters als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) ein. Nach Zustellung eines Verbesserungsauftrages, worin der minderjährigen Beschwerdeführerin die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokumentes sowie „erforderlichenfalls [einer] Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde“ aufgetragen wurde, stellte diese am 11.07.2022 einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV.
  4. Am 26.08.2022 wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
  5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2022, Zl. 1100349404-222015656, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs.
  6. Z. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
  7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2022, Zl. 1100349404-222015656, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die minderjährige Beschwerdeführerin erfülle die besonderen Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler nach § 63 des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Sie habe „ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes“. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, entschieden, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bestehe, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG habe. Diesfalls sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 selbst dann zurückzuweisen, wenn noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt und deshalb noch kein diesbezügliches Verfahren anhängig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die minderjährige Beschwerdeführerin erfülle die besonderen Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler nach Paragraph 63, des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Sie habe „ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes“. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, entschieden, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 bestehe, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG habe. Diesfalls sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 selbst dann zurückzuweisen, wenn noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt und deshalb noch kein diesbezügliches Verfahren anhängig sei.
  8. Gegen den am 08.11.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 stattzugeben. Eventualiter wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt.
  9. Gegen den am 08.11.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stattzugeben. Eventualiter wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Zurückverweisung der Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt. In der Sache wird vorgebracht, die minderjährige Beschwerdeführerin habe keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler nach § 63 NAG gestellt und befinde sich in keinem diesbezüglichen Verfahren. Da die minderjährige Beschwerdeführerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG nicht erfülle, könne sie keine Aufenthaltsbewilligung für Schüler erlangen. Mangels eigener Einkünfte seines gesetzlichen Vertreters stehe insbesondere § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG einem Aufenthaltstitel entgegen. Zudem sei fraglich, ob die zuständige Behörde die Inlandsantragstellung unter Anwendung des § 21 Abs. 3 NAG zulasse. Das Bundesamt könne in dieser Hinsicht nicht über Sachverhalte entscheiden, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallen würden. Der angefochtene Bescheid entbehre im Hinblick auf die Zurückweisung insgesamt einer schlüssigen Begründung. In der Folge widmet sich die Beschwerde ausführlich der Integration der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihres Bruders und ihres Vaters im Bundesgebiet. In der Sache wird vorgebracht, die minderjährige Beschwerdeführerin habe keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler nach Paragraph 63, NAG gestellt und befinde sich in keinem diesbezüglichen Verfahren. Da die minderjährige Beschwerdeführerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, NAG nicht erfülle, könne sie keine Aufenthaltsbewilligung für Schüler erlangen. Mangels eigener Einkünfte seines gesetzlichen Vertreters stehe insbesondere Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG einem Aufenthaltstitel entgegen. Zudem sei fraglich, ob die zuständige Behörde die Inlandsantragstellung unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zulasse. Das Bundesamt könne in dieser Hinsicht nicht über Sachverhalte entscheiden, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallen würden. Der angefochtene Bescheid entbehre im Hinblick auf die Zurückweisung insgesamt einer schlüssigen Begründung. In der Folge widmet sich die Beschwerde ausführlich der Integration der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihres Bruders und ihres Vaters im Bundesgebiet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX sie ist Staatsangehöriger des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.10.2011 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak am 11.11.2015.1.
  12. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 sie ist Staatsangehöriger des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.10.2011 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak am 11.11.
  13. 1.
  14. Die durch ihren Vater vertretene minderjährige Beschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191728-1/11E, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 2005 AsylG erteilt und es wurde wider die minderjährige Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in den Irak zulässig ist; schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.1.
  15. Die durch ihren Vater vertretene minderjährige Beschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191728-1/11E, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, 2005 AsylG erteilt und es wurde wider die minderjährige Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin in den Irak zulässig ist; schließlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020 wurde dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 05.05.2020 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 21.12.2020, Ra 2020/19/0222 bis 0224-10, zurück. Die minderjährige Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
  16. Die minderjährige Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge am 19.08.2021 im Wege ihres gesetzlichen Vertreters die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit – nach Einbringung eines Rechtsmittels gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zl. 1100349404-211182646, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 1.
  17. Am 27.04.2022 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihres gesetzlichen Vertreters den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG
  18. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler wurde nicht gestellt und es ist bei der zuständigen Behörde kein diesbezügliches Verfahren anhängig. 1.
  19. Am 27.04.2022 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihres gesetzlichen Vertreters den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
  20. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler wurde nicht gestellt und es ist bei der zuständigen Behörde kein diesbezügliches Verfahren anhängig. 1.
  21. Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht derzeit – ebenso wie ihr Vater XXXX und ihr Bruder XXXX – Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist im Rahmen des Leistungsbezuges krankenversichert. Sie bewohnt mit Vater und Bruder eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Wohnung in Stadtgemeinde XXXX und besucht dort die Volksschule. 1.
  22. Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht derzeit – ebenso wie ihr Vater römisch 40 und ihr Bruder römisch 40 – Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist im Rahmen des Leistungsbezuges krankenversichert. Sie bewohnt mit Vater und Bruder eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Wohnung in Stadtgemeinde römisch 40 und besucht dort die Volksschule.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, das Schreiben des belangten Bundesamtes vom 28.06.2022 und den angefochtenen Bescheid; ferner durch Einsichtnahme in die die minderjährige Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu G305 2191728-1, L531 2191728-2, L531 2191728-3 und L521 2191728-4 betreffend Duldung, durch Einsichtnahme in die die Beschwerdeverfahren der weiteren Familienmitglieder betreffenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie dem Zentralen Melderegister.2.
  25. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, das Schreiben des belangten Bundesamtes vom 28.06.2022 und den angefochtenen Bescheid; ferner durch Einsichtnahme in die die minderjährige Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu G305 2191728-1, L531 2191728-2, L531 2191728-3 und L521 2191728-4 betreffend Duldung, durch Einsichtnahme in die die Beschwerdeverfahren der weiteren Familienmitglieder betreffenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie dem Zentralen Melderegister. Die Beschwerdeführerin stellte nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge. 2.
  26. Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre Identität wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191728-1/11E, festgestellt. Die minderjährige Beschwerdeführerin verfügt über einen irakischen Personalausweis im Original, der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und ausweislich der Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister als authentisch klassifiziert wurde. Weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid sich dennoch nicht zu zweifelsfreien Feststellungen zur Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin durchringen kann, obwohl zweifelsfreien Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, G305 2191730-1/11E, getroffen wurden, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der zitierten Entscheidung davon auszugehen, dass Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin erwiesen sind. Die weiteren Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den privaten und familiären Verhältnissen der minderjährigen Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des belangten Bundesamtes bzw. aus den Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Rechtslage: 3.1.
  29. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 3.1.
  30. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  31. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  32. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  33. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  34. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vor, ist § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zufolge eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zufolge eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist in Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  35. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist in Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  36. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  37. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  38. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  39. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  40. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. 3.1.
  41. Gemäß § 63 Abs. 1 Z. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  42. Teiles erfüllen und ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind. Eine Haftungserklärung ist zulässig.3.1.
  43. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  44. Teiles erfüllen und ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind. Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 11 Abs. 2 NAG zufolge dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wennParagraph 11, Absatz 2, NAG zufolge dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  45. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  46. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  47. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  48. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  49. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  50. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
  51. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  52. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
  53. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. Ein Aufenthaltstitel kann § 11 Abs. 3 NAG zufolge trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann Paragraph 11, Absatz 3, NAG zufolge trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  54. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  55. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  56. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  57. der Grad der Integration;
  58. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  59. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  60. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  61. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  62. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs. 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 21 Abs. 1 NAG zufolge sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Paragraph 21, Absatz eins, NAG zufolge sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde nach § 21 Abs. 3 NAG auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
  63. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z. 17 NAG) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  64. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  65. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  66. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. 3.
  67. In der Sache: 3.2.
  68. Hat die Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden.3.2.
  69. Hat die Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden. 3.2.
  70. In Bezug auf den eventualiter gestellten Aufhebungsantrag stellt sich die Beschwerde demgegenüber als berechtigt dar. Ausweislich der Feststellungen – die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig sind – besucht die minderjährige Beschwerdeführerin zwar die Volksschule XXXX Sie hat jedoch bei der zuständigen Behörde weder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler gestellt, noch ist ein solches Verfahren bei der zuständigen Behörde aus anderen Gründen anhängig. 3.2.
  71. In Bezug auf den eventualiter gestellten Aufhebungsantrag stellt sich die Beschwerde demgegenüber als berechtigt dar. Ausweislich der Feststellungen – die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig sind – besucht die minderjährige Beschwerdeführerin zwar die Volksschule römisch 40 Sie hat jedoch bei der zuständigen Behörde weder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler gestellt, noch ist ein solches Verfahren bei der zuständigen Behörde aus anderen Gründen anhängig. Die minderjährige Beschwerdeführerin weist auch zutreffend darauf hin, dass sie wohl die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 63 Abs. 1 Z. 1 NAG erfüllt, da sie die Volksschule als ordentliche Schülerin besucht. Allerdings folgt schon aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Z. 1 NAG (arg. „wenn sie die Voraussetzungen des
  72. Teiles erfüllen“) ohne jeden Zweifel, dass der Drittstaatsangehörige außerdem die Voraussetzungen des
  73. Teiles des NAG erfüllen muss.Die minderjährige Beschwerdeführerin weist auch zutreffend darauf hin, dass sie wohl die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt, da sie die Volksschule als ordentliche Schülerin besucht. Allerdings folgt schon aus dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (arg. „wenn sie die Voraussetzungen des
  74. Teiles erfüllen“) ohne jeden Zweifel, dass der Drittstaatsangehörige außerdem die Voraussetzungen des
  75. Teiles des NAG erfüllen muss. In dieser Hinsicht steht einer (Inlands-)Antragstellung zunächst § 21 Abs. 1 NAG entgegen. Zwar kann die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 NAG die Inlandsantragstellung zulassen. Ob eine solche Entscheidung in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführerin getroffen würde, ist freilich nicht absehbar. In dieser Hinsicht steht einer (Inlands-)Antragstellung zunächst Paragraph 21, Absatz eins, NAG entgegen. Zwar kann die zuständige Behörde nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Inlandsantragstellung zulassen. Ob eine solche Entscheidung in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführerin getroffen würde, ist freilich nicht absehbar. Ferner steht auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG entgegen, da die minderjährige Beschwerdeführerin derzeit eine im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber zur Verfügung gestellte Unterkunft bewohnt. Auf diese Unterkunft besteht kein Rechtsanspruch im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG – dieser wäre mit einem in § 7 Abs. 1 Z. 5 NAG-DV 2005 angeführten oder gleichwertigen Nachweismittel zu bescheinigen (vgl. zur Bedeutung dieser Bestimmung für die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Anforderungen VwGH 26.03.2021, Ra 2020/22/0050) – zumal die minderjährige Beschwerdeführerin derzeit über keinen verbindlichen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft verfügt. Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre die minderjährige Beschwerdeführerin ferner nicht mehr dem Kreis schutzbedürftiger Personen im Sinn des § 2 Abs. 3 Kärntner Grundversorgungsgesetz zugehörig bzw. könnte sich nur mehr auf die Härtefallklausel des § 2 Abs. 3 lit. g Kärntner Grundversorgungsgesetz berufen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler würde daher die derzeit vorhandene Unterkunft gefährden. Entsprechendes gilt für den Krankenversicherungsschutz, der derzeit ebenfalls nur durch den Bezug von Grundversorgungsleistungen gesichert ist (§ 11 Abs. 2 Z. 3 NAG). Ebenso schlüssig ist die im erhobenen Rechtsmittel vorgetragene Argumentation, dass weder die minderjährige Beschwerdeführerin, noch ihr Vater, über ausreichende feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG verfügen. Eine Haftungserklärung eines Dritten ist nicht aktenkundig.Ferner steht auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG entgegen, da die minderjährige Beschwerdeführerin derzeit eine im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber zur Verfügung gestellte Unterkunft bewohnt. Auf diese Unterkunft besteht kein Rechtsanspruch im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG – dieser wäre mit einem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NAG-DV 2005 angeführten oder gleichwertigen Nachweismittel zu bescheinigen vergleiche zur Bedeutung dieser Bestimmung für die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Anforderungen VwGH 26.03.2021, Ra 2020/22/0050) – zumal die minderjährige Beschwerdeführerin derzeit über keinen verbindlichen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft verfügt. Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre die minderjährige Beschwerdeführerin ferner nicht mehr dem Kreis schutzbedürftiger Personen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Grundversorgungsgesetz zugehörig bzw. könnte sich nur mehr auf die Härtefallklausel des Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, Kärntner Grundversorgungsgesetz berufen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler würde daher die derzeit vorhandene Unterkunft gefährden. Entsprechendes gilt für den Krankenversicherungsschutz, der derzeit ebenfalls nur durch den Bezug von Grundversorgungsleistungen gesichert ist (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG). Ebenso schlüssig ist die im erhobenen Rechtsmittel vorgetragene Argumentation, dass weder die minderjährige Beschwerdeführerin, noch ihr Vater, über ausreichende feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG verfügen. Eine Haftungserklärung eines Dritten ist nicht aktenkundig. Schließlich steht auch die wider die minderjährige Beschwerdeführerin ergangene Rückkehrentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 NAG einem Aufenthaltstitel entgegen. Schließlich steht auch die wider die minderjährige Beschwerdeführerin ergangene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG einem Aufenthaltstitel entgegen. Wohl ist die zuständige Behörde bei Vorliegen bestimmter Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG bzw. bei Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist – entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt ist auch das Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG einer Heilung grundsätzlich zugänglich (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0072) – allerdings setzt diese Entscheidung eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Antragstellers nach Maßgabe der in § 11 Abs. 3 NAG angeführten Kriterien voraus (statt aller VwGH 07.12.2021, Ra 2021/22/0130). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel als Schülerin trotz bestehenden Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 NAG und fehlender (allgemeiner) Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG nur unter Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG erhalten könnte, wenn die zuständige Behörde nach Abwägung der dort genannten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass der angestrebte Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK dennoch zu erteilen ist. Entsprechendes gilt für die ebenfalls gebotene ausnahmsweise Zulassung der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG.Wohl ist die zuständige Behörde bei Vorliegen bestimmter Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG bzw. bei Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist – entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt ist auch das Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG einer Heilung grundsätzlich zugänglich (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0072) – allerdings setzt diese Entscheidung eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Antragstellers nach Maßgabe der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG angeführten Kriterien voraus (statt aller VwGH 07.12.2021, Ra 2021/22/0130). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel als Schülerin trotz bestehenden Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und fehlender (allgemeiner) Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG nur unter Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG erhalten könnte, wenn die zuständige Behörde nach Abwägung der dort genannten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass der angestrebte Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK dennoch zu erteilen ist. Entsprechendes gilt für die ebenfalls gebotene ausnahmsweise Zulassung der Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG. 3.2.
  76. Dieses Zwischenergebnis ist deshalb maßgeblich, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Auslegung des – für die angefochtene Entscheidung als tragend angesehenen – Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, einem Irrtum unterlegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der zitierten Entscheidung aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 eindeutig die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG ergebe. Demnach bestehe dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen müsse dies auch für den vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z. 1 NAG nicht erfassten Fall gelten, dass noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Der Anlassfall betraf eine unbegleitete minderjährige Revisionswerberin. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in der Folge aus, dass der Revisionswerberin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG, zukomme, der ihr von der Niederlassungsbehörde von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag zu erteilen sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der zitierten Entscheidung aus, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 eindeutig die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG ergebe. Demnach bestehe dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen müsse dies auch für den vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, NAG nicht erfassten Fall gelten, dass noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Der Anlassfall betraf eine unbegleitete minderjährige Revisionswerberin. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in der Folge aus, dass der Revisionswerberin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG, zukomme, der ihr von der Niederlassungsbehörde von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag zu erteilen sei. Gemäß § 41a Abs. 10 NAG ist im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 bis 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die zitierte Rechtsvorschrift verschafft somit im Bundesgebiet aufhältigen unbegleiteten minderjährigen Fremden, die sich nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befinden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 bis 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG, ohne dass dabei eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, wird demgemäß auch betont, dass dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 besteht, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. § 41a Abs. 10 NAG ist eine solcher Tatbestand, der – ohne weitere Voraussetzungen und insbesondere ohne Interessenabwägung – einen Rechtsanspruch auf einen (sogar amtswegig zu erteilenden) Aufenthaltstitel einräumt. Demgegenüber kann aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021 nicht abgeleitet werden, dass jeder Fremde von einer Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 schon deshalb ausgeschlossen wäre, weil er – bei möglicher Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG – allenfalls einen Aufenthaltstitel erlangen könnte. Der Anwendungsbereich des § 55 AsylG 2005 wäre bei einer solchen, unzweifelhaft vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG 2005 nicht umfassten Auslegung maßgeblich einengt, zumal sämtliche schulpflichtigen Fremden von einer Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 ausgeschlossen wären und Anträge an die nach dem NAG zuständige Behörde zu richten hätten (für die im Übrigen eine Eingabegebühr von EUR 120,00 anfällt). Damit wäre eine Fragmentierung der Zuständigkeit verbunden – der Antrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin wäre weiterhin nach § 55 AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu behandeln und es würden dem Vater der Beschwerdeführerin die damit verbundenen Vorteile – die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005, die besonderen Bestimmungen betreffend Bescheide nach § 12 BFA-VG und insbesondere die kostenlose Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG – weiterhin zuteilwerden. Der minderjährigen Beschwerdeführerin (wie auch ihrem ebenfalls schulpflichtigen Bruder) käme hingegen weder eine Gebührenbefreiung zugute, noch eine kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren und es würde das Verfahren vor dem Landeshauptmann bzw. der ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde geführt werden. Eine mit solchen Konsequenzen verbundene Trennung der Verfahren von Familienangehörigen kann dem Gesetzgeber ebensowenig zugesonnen werden, wie der zitierten Rechtsprechung, die eine besonders gelagerte Konstellation betraf. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ist im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die zitierte Rechtsvorschrift verschafft somit im Bundesgebiet aufhältigen unbegleiteten minderjährigen Fremden, die sich nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befinden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG, ohne dass dabei eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, wird demgemäß auch betont, dass dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 besteht, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ist eine solcher Tatbestand, der – ohne weitere Voraussetzungen und insbesondere ohne Interessenabwägung – einen Rechtsanspruch auf einen (sogar amtswegig zu erteilenden) Aufenthaltstitel einräumt. Demgegenüber kann aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021 nicht abgeleitet werden, dass jeder Fremde von einer Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 schon deshalb ausgeschlossen wäre, weil er – bei möglicher Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG – allenfalls einen Aufenthaltstitel erlangen könnte. Der Anwendungsbereich des Paragraph 55, AsylG 2005 wäre bei einer solchen, unzweifelhaft vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht umfassten Auslegung maßgeblich einengt, zumal sämtliche schulpflichtigen Fremden von einer Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 ausgeschlossen wären und Anträge an die nach dem NAG zuständige Behörde zu richten hätten (für die im Übrigen eine Eingabegebühr von EUR 120,00 anfällt). Damit wäre eine Fragmentierung der Zuständigkeit verbunden – der Antrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin wäre weiterhin nach Paragraph 55, AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu behandeln und es würden dem Vater der Beschwerdeführerin die damit verbundenen Vorteile – die Gebührenbefreiung des Paragraph 70, AsylG 2005, die besonderen Bestimmungen betreffend Bescheide nach Paragraph 12, BFA-VG und insbesondere die kostenlose Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, BFA-VG – weiterhin zuteilwerden. Der minderjährigen Beschwerdeführerin (wie auch ihrem ebenfalls schulpflichtigen Bruder) käme hingegen weder eine Gebührenbefreiung zugute, noch eine kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren und es würde das Verfahren vor dem Landeshauptmann bzw. der ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde geführt werden. Eine mit solchen Konsequenzen verbundene Trennung der Verfahren von Familienangehörigen kann dem Gesetzgeber ebensowenig zugesonnen werden, wie der zitierten Rechtsprechung, die eine besonders gelagerte Konstellation betraf. Mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt ist die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, zugrunde liegende Konstellation nicht vergleichbar. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist nicht unbegleitet, da sie sich in der Obhut ihres Vaters befindet. Wieder die Beschwerdeführerin besteht zudem eine aufrechte Rückkehrentscheidung, sodass sie sich nicht auf § 41a Abs. 10 NAG berufen kann. § 63 Abs. 1 NAG räumt schließlich für sich allein genommen noch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein (arg. „kann .. eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden“). Aus diesen Gründen kann die im zitierten Erkenntnis in Ansehung einer unbegleiteten minderjährigen Drittstaatsangehörigen getroffene Aussage nicht auf den hier gegenständlichen Sachverhalt übertragen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nur die erfolgte Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler die Behörde zur Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG 2005 berechtigten würde. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und kein Verfahren vor der nach dem NAG zuständigen Behörde anhängig ist, stellt sich die auf § 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung als nicht rechtmäßig dar. Die abstrakte Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung Schüler zu erlangen, wenn die Behörde die Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG ausnahmsweise zulässt und das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 NAG sowie fehlende allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG einzelfallbezogen unter Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG als unbeachtlich ansieht, verschafft dem Fremden keine derart gesicherte Position, dass von einem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gesprochen werden kann und deshalb eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG 2005 erfolgen dürfte. Mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt ist die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, zugrunde liegende Konstellation nicht vergleichbar. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist nicht unbegleitet, da sie sich in der Obhut ihres Vaters befindet. Wieder die Beschwerdeführerin besteht zudem eine aufrechte Rückkehrentscheidung, sodass sie sich nicht auf Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG berufen kann. Paragraph 63, Absatz eins, NAG räumt schließlich für sich allein genommen noch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein (arg. „kann .. eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden“). Aus diesen Gründen kann die im zitierten Erkenntnis in Ansehung einer unbegleiteten minderjährigen Drittstaatsangehörigen getroffene Aussage nicht auf den hier gegenständlichen Sachverhalt übertragen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nur die erfolgte Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler die Behörde zur Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 berechtigten würde. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und kein Verfahren vor der nach dem NAG zuständigen Behörde anhängig ist, stellt sich die auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung als nicht rechtmäßig dar. Die abstrakte Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung Schüler zu erlangen, wenn die Behörde die Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG ausnahmsweise zulässt und das Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG sowie fehlende allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG einzelfallbezogen unter Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG als unbeachtlich ansieht, verschafft dem Fremden keine derart gesicherte Position, dass von einem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gesprochen werden kann und deshalb eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 erfolgen dürfte. Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben. Das Verfahren betreffend die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen. Dabei wird insbesondere auf die in der Beschwerde zutreffend angesprochenen Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen sein.Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben. Das Verfahren betreffend die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen. Dabei wird insbesondere auf die in der Beschwerde zutreffend angesprochenen Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen sein. 3.2.
  77. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung des Antrages der minderjährigen Beschwerdeführerin nach § 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG 2005 selbst im Fall des Zutreffens der Rechtsansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht trägt. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, ist in jedem Fall abzuleiten, dass eine Zurückweisung § 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG 2005 nur dann Platz greifen darf, wenn ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht. Das Bestehen eines solchen Rechtes ist daher in einem aufgrund eines Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 als Vorfrage (im Hinblick auf eine allfällige Zurückweisungsentscheidung) zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Behörde diesfalls verpflichtet, (auch) bezüglich der Vorfrage ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und jene Ermittlungen vorzunehmen, welche die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 31 mwN). Das Ergebnis der Vorfragenbeurteilung ist im Bescheid zu begründen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher – nach Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens, wie es ansonsten von der nach dem NAG zuständigen Behörde zu führen ist – die zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (auf die in § 63 Abs. 1 NAG ausdrücklich verwiesen wird) notwendigen Feststellungen treffen und in der dahingehenden rechtlichen Beurteilung der Vorfrage darlegen müssen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgeht, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin trotz Vorliegens des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 NAG sowie trotz fehlender allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG dennoch eine Aufenthaltsbewilligung Schüler zu erteilen ist. In Ermangelung jedweder dahingehenden Darlegungen kann selbst bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausgegangen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erlangen könnte, zumal auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG nicht eingegangen wird. Der angefochtene Bescheid wäre auch aus diesem Grund aufzuheben, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Rechtsmittelverfahren erstmals zur Beurteilung einer Vorfrage erforderliche aufwendige Ermittlungen zu pflegen.3.2.
  78. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung des Antrages der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 selbst im Fall des Zutreffens der Rechtsansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht trägt. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, ist in jedem Fall abzuleiten, dass eine Zurückweisung Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nur dann Platz greifen darf, wenn ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht. Das Bestehen eines solchen Rechtes ist daher in einem aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als Vorfrage (im Hinblick auf eine allfällige Zurückweisungsentscheidung) zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Behörde diesfalls verpflichtet, (auch) bezüglich der Vorfrage ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und jene Ermittlungen vorzunehmen, welche die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 31 mwN). Das Ergebnis der Vorfragenbeurteilung ist im Bescheid zu begründen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher – nach Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens, wie es ansonsten von der nach dem NAG zuständigen Behörde zu führen ist – die zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (auf die in Paragraph 63, Absatz eins, NAG ausdrücklich verwiesen wird) notwendigen Feststellungen treffen und in der dahingehenden rechtlichen Beurteilung der Vorfrage darlegen müssen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgeht, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin trotz Vorliegens des Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG sowie trotz fehlender allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG dennoch eine Aufenthaltsbewilligung Schüler zu erteilen ist. In Ermangelung jedweder dahingehenden Darlegungen kann selbst bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausgegangen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erlangen könnte, zumal auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, NAG nicht eingegangen wird. Der angefochtene Bescheid wäre auch aus diesem Grund aufzuheben, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Rechtsmittelverfahren erstmals zur Beurteilung einer Vorfrage erforderliche aufwendige Ermittlungen zu pflegen. Dieser Aspekt verdeutlicht, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten kritisch zu sehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre dazu gehalten, das gesamte von der nach dem NAG zuständigen Behörde zu führende Ermittlungsverfahren vorwegzunehmen, um dann erst recht wieder zu einer (vorfrageweisen) Abwägung nach Art. 8 EMRK zu gelangen (§ 11 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 3 NAG). Im Anwendungsbereich des § 55 AsylG 2005 kann sogleich – ohne Vorfragenproblematik – in die nach Art. 8 EMRK notwendige Interessenabwägung eingetreten werden, was sowohl im Interesse der Antragsteller, als auch im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen ist.Dieser Aspekt verdeutlicht, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten kritisch zu sehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre dazu gehalten, das gesamte von der nach dem NAG zuständigen Behörde zu führende Ermittlungsverfahren vorwegzunehmen, um dann erst recht wieder zu einer (vorfrageweisen) Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu gelangen (Paragraph 11, Absatz 3, bzw. Paragraph 21, Absatz 3, NAG). Im Anwendungsbereich des Paragraph 55, AsylG 2005 kann sogleich – ohne Vorfragenproblematik – in die nach Artikel 8, EMRK notwendige Interessenabwägung eingetreten werden, was sowohl im Interesse der Antragsteller, als auch im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen ist. 3.
  79. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, sodass jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, sodass jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2191728.5.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.