G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, reiste mit ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen vier Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.10.2015 erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.12.2018, 20.12.2018 sowie 01.04.2019 Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2019, Zl. 1091165201-151557405/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2019, Zl. 1091165201-151557405/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Rechtssache wurde am 16.07.2019 der Gerichtsabteilung I416 zugewiesen. Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde hinsichtlich § 20 AsylG erstattete der Leiter der Gerichtsabteilung I416 am 24.02.2021 eine Unzuständigkeitsanzeige und die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung L524 zur Entscheidung zugewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Rechtssache wurde am 16.07.2019 der Gerichtsabteilung I416 zugewiesen. Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde hinsichtlich Paragraph 20, AsylG erstattete der Leiter der Gerichtsabteilung I416 am 24.02.2021 eine Unzuständigkeitsanzeige und die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung L524 zur Entscheidung zugewiesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.12.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Das BFA entsandte keinen Vertreter. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die 51-jährige Beschwerdeführerin ist die Ehefrau von XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 2164436-
Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022).
Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 2.6.2022). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 2.6.2022). Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 28.2.2022).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 28.2.2022). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 2.6.2022). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 4.2021).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 2.6.2022; vergleiche USCIRF 4.2021). Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 2.6.2022). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 2.6.2022).Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vergleiche USDOS 2.6.2022). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 2.6.2022). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021). Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 2.6.2022). Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, darunter Türken, Araber, Yeziden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der Zentralregierung im Norden des Landes beansprucht werden. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF (USDOS 12.4.2022). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wie viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 12.4.2022). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden. Sie berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 2.6.2022). In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht „anti-islamisch“ ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020). Konversion und Apostasie Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 25.10.2021, S.11). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021).Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslimen zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 2.6.2022; vergleiche DFAT 17.8.2020, UK Home Office 7.2021). Es liegen keine Berichte über Strafverfolgung von Konvertiten vor (UK Home Office 7.2021). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 17.8.2020, FH 28.2.2022). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959).Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 2.6.2022; vergleiche DFAT 17.8.2020, FH 28.2.2022). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (EASO 1.2021). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 2.6.2022; vergleiche DFAT 17.8.2020, RoI 30.12.1959). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der Kurdistan Region Irak (KRI) wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (EASO 1.2021). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zu Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Ihre Zahl wird in der KRI auf wenige Hundert geschätzt (EASO 1.2021). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Bahai als Apostaten vom Islam an (DFAT 17.8.2020). Ethnische und religiöse Minderheiten Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben „Araber“ und „Kurde“ zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80 % Araber, 15-20 % Kurden und etwa 5 %, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c). Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 25.10.2021). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 25.10.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF), in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 12.4.2022). Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 25.10.2021). In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 25.10.2021). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“ (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (AA 25.10.2021). Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der Zentralregierung und der KRI „umstrittenen Gebieten“ (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 25.10.2021). Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 28.2.2022). Angehörige der PMF verlangen an Kontrollpunkten von IDPs, insbesondere von Angehörigen von religiösen Minderheiten überhöhte Geldbeträge für die Überquerung der Grenze. Alternativ riskieren die Betroffenen in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021). Christen Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 25.10.2021). Die christliche Bevölkerung wird vor 2002/2003 auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 25.10.2021). Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 25.10.2021). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 2.6.2022). Gut die Hälfte der irakischen Christen haben das Land während der vergangenen zehn Jahre verlassen, wobei der Vormarsch des Islamischen Staates (IS) den Prozess der Abwanderung beschleunigte (GIZ 1.2021c). Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021). Ca. 67 % der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20 % Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 2.6.2022).Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 25.10.2021). Die christliche Bevölkerung wird vor 2002 aus 2003, auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 25.10.2021). Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 25.10.2021). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 2.6.2022). Gut die Hälfte der irakischen Christen haben das Land während der vergangenen zehn Jahre verlassen, wobei der Vormarsch des Islamischen Staates (IS) den Prozess der Abwanderung beschleunigte (GIZ 1.2021c). Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021). Ca. 67 % der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20 % Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 2.6.2022). Das Christentum ist per Personenstandsgesetz anerkannt und kann auf den nationalen Identitätsausweisen ausgewiesen werden. Religiöse Angelegenheiten der Christen werden durch das Amt (Diwan) für religiöse Stiftungen für Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer verwaltet (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2020 wurde Weihnachten als offizieller Feiertag anerkannt, ein symbolischer Akt für die Christen, die sich trotz Gefahren und Verdrängung im Irak halten konnten (GIZ 1.2021c). Nach dem Vormarsch des IS auf Mossul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 Zehntausende Christen die Flucht in die Kurdische Region im Irak (KRI) und vereinzelt auch nach Bagdad (AA 25.10.2021). Weniger als 50 % der vertriebenen Christen sind seit der Niederlage des IS in ihre Häuser zurückgekehrt. Zehntausende leben weiterhin als IDPs in Vertriebenen- und Flüchtlingslagern unter schwierigen und unmenschlichen Bedingungen (USCIRF 4.2021). Viele warten aber noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mossul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder aufgebaut sind. Der Papstbesuch im Frühjahr 2021 dürfte zu einer gesellschaftlichen Rehabilitierung der Christen in weiten Teilen der Bevölkerung geführt haben (AA 25.10.2021). Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 25.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 25.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Christen berichten über anhaltende Diskriminierung, verbale Belästigung und körperliche Misshandlung durch Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten (PMF). PMF kontrollieren weiterhin Gebiete in christlichen Gebieten und Handelsrouten in der Ninewa-Ebene und erheben eine "PMF-Steuer" auf Waren, die aus Erbil oder Mossul importiert werden, sowie Bestechungsgelder von Christen, die PMF-Kontrollpunkte passieren wollen (USDOS 2.6.2022). Weiters gibt es Berichte über willkürliche und unrechtmäßige Festnahmen von Christen durch PMF-Angehörige (USDOS 12.4.2022). Christen berichten auch über Versuche von Teilen der Zentralregierung in Bagdad, einen demographischen Wandel zu erleichtern, indem in traditionell christlichen Gebieten Land und Wohnungen für schiitische und sunnitische Muslime zur Verfügung gestellt werden. Betroffen sind traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie der Bartella Subdistrikt (USDOS 2.6.2022). Christliches Eigentum, inklusive Kultstätten, wurde zerstört oder enteignet. Rückkehrer sehen sich mit mangelhafter Grundversorgung und mit schlechten wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert (USCIRF 4.2021). Christen außerhalb der KRI berichten über anhaltende Diskriminierung im Bildungswesen und den fehlenden Beitrag zu religiösen Minderheiten in den Lehrplänen und in der Unterrichtssprache (USDOS 2.6.2022). In der KRI haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Es gibt christliche Dörfer oder auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben und religiöse Feste feiern können (AA 25.10.2021). Die kurdische Regionalregierung (KRG) hat zusätzlich zu den durch die Zentralregierung anerkannten Religionsgemeinschaften elf evangelikale und andere protestantische Kirchen registriert: die Nahda al-Qadassa Kirche, die evangelische Nasari Kirche, die kurdisch-zamanische Kirche, die evangelische Ashti Kirche, die evangelische Freikirche, die Baptistenkirche des Guten Hirten, die internationale evangelische al-Tasbih Kirche, die Rasolia Kirche, die Vereinigte evangelische Kirche, die Assemblies of God und die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten. Die KRG gestattet die Registrierung neuer Religionsgemeinschaften ab mindestens 150 Gläubigen (USDOS 2.6.2022). In Gebieten, in denen Christen in großer Dichte leben, wird von der KRG christlicher Religionsunterricht zur Verfügung gestellt. So gibt es in der KRI 49 syriakische Schulen und die syriakische Sprache ist in jenen Verwaltungseinheiten, in denen Christen in großer Dichte auftreten, als Amtssprache anerkannt (USDOS 2.6.2022). Im März 2021 fand der erste päpstliche Besuch im Irak statt. Dabei traf Papst Franziskus auch mit Großayatollah as-Sistani zusammen und führte sowohl christliche als auch interreligiöse Zeremonien in Bagdad, Mossul und in der KRI durch. Laut führenden Vertretern von Christen, aber auch anderer religiöser und ethnischer Minderheiten habe der Besuch dazu beigetragen, den christlichen Belangen im Land mehr Gewicht zu verleihen und die Bedeutung der religiösen Vielfalt hervorzuheben (USDOS 2.6.2022). Frauen In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30 % (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30 % (AA 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022). Der Irak hat 1986 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Frauen sind auch im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 25.10.2021).Der Irak hat 1986 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Frauen sind auch im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 25.10.2021). Frauen werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 25.10.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 28.2.2022). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 25.10.2021; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 25.10.2021). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 28.2.2022). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 28.2.2022).Frauen werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 25.10.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 28.2.2022). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 25.10.2021; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 25.10.2021). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 28.2.2022). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 28.2.2022). Frauen werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Die Regierung al-Kadhimis hat zwar eine Untersuchungskommission eingesetzt, die solche Fälle untersuchen und die Täter vor Gericht bringen soll, bisher jedoch ohne konkrete Ergebnisse (BS 23.2.2022, S.14). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11,5 % (Stand 2019) (WB 29.1.2021a). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 30,6 % (Stand 2019) (WB 29.1.2021b). Der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak zufolge liegt sie bei 13 % (UNIraq 2021). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 63,3 % geschätzt (Stand 2017) (CIA 15.6.2021). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c). Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 25.10.2021). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77 %) weit niedriger als jene der Buben (rund 90 %). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c).Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c). Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 25.10.2021). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77 %) weit niedriger als jene der Buben (rund 90 %). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c). Ehrenverbrechen an Frauen Als Ehrenverbrechen werden Praktiken beschrieben, die zur Verhaltenskontrolle innerhalb von Familien oder sozialen Gruppen eingesetzt werden, um wahrgenommene kulturelle und religiöse Überzeugungen und/oder die Ehre zu schützen (CPS o.D.). Ehrenverbrechen können auftreten, wenn die Täter der Meinung sind, dass eine Person die Familie und/oder die Gemeinschaft beschämt hat, indem diese ihren Ehrenkodex gebrochen hat (CPS o.D.), bzw. „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht hat. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können, wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“ (MRG 11.2015). Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen „Schande“ sein, und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019). Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 12.4.2022; vgl. EASO 1.2021, AA 25.10.2021). Ehrenverbrechen kommen in allen Teilen des Landes vor und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EASO 1.2021). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UK Home Office 3.2021). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UK Home Office 3.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 12.4.2022).Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 12.4.2022; vergleiche EASO 1.2021, AA 25.10.2021). Ehrenverbrechen kommen in allen Teilen des Landes vor und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EASO 1.2021). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UK Home Office 3.2021). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UK Home Office 3.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 12.4.2022). Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022, StC 25.6.2021, AA 25.10.2021). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 12.4.2022). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 28.2.2022; vgl. EASO 1.2021).Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, StC 25.6.2021, AA 25.10.2021). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 12.4.2022). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 28.2.2022; vergleiche EASO 1.2021). In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurden „Ehrenmorde“ durch eine Abänderung des irakischen Strafrechts im Jahr 2015 anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der „Ehrenmord“ aber immer noch als rechtfertigbar (AA 25.10.2021). Offizielle Daten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) nennen in der KRI 50 Ehrenmorde im Jahr 2017, 46 im Jahr 2018 und 120 im Jahr 2019 (BS 23.2.2022, S.14). Die Generaldirektion für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des Innenministeriums der Kurdischen Regionalregierung (KRG) hat für 2021 bis September 19 Fälle von Ehrenmord bestätigt (USDOS 12.4.2022). Im übrigen Irak werden Tötungen in der Familie von den Behörden nur unzureichend gemeldet, weshalb es keine genauen Daten über geschlechtsspezifische Gewalt gibt. Beobachter gehen jedoch davon aus, dass die Situation für Frauen im föderalen Irak schlechter ist als in der KRI (BS 23.2.2022, S.14). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren stets gleichlautenden Angaben im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Herkunft, zu ihren familiären Verhältnissen, zu ihren Lebensumständen im Irak, zu ihrem Schulbesuch sowie zu ihrer Erwerbstätigkeit gründen auf ihren ebenso glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verhandlung am 07.12.2022. Dass sie bis Anfang 2014 in Ramadi wohnhaft war und danach als Binnenvertriebene in mehreren irakischen Regionen versucht hat Fuß zu fassen, ist ihren glaubhaften Schilderungen zu entnehmen, welche auch im Lichte der notorisch bekannten damaligen Sicherheitslage als glaubhaft erscheinen. Die Feststellungen zu ihren im Irak wohnhaften Familienangehörigen gehen aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 (OZ 17) hervor. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 16.10.2015 führte sie aus, vor einer Woche aus dem Irak geflüchtet zu sein (AS 9). Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022, vermutlich im August 2015 das Heimatland verlassen zu haben (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), weichen von jenen Angaben in der Erstbefragung nur geringfügig ab und erscheinen in Anbetracht des inzwischen verstrichenen Zeitraums von sieben Jahren als nachvollziehbar und nicht ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit schadend. Die Feststellung, dass sie ca. Anfang Oktober 2015 den Irak verlassen hat, gründet daher auf ihren Angaben in der Erstbefragung, da diese relativ knapp nach ihrer Ausreise erfolgt ist und folglich mehr Beweiskraft zukommt, als ihren späteren Angaben. Dem Erstbefragungsprotokoll war als Zeitpunkt der Antragstellung der „14.10.2014“ zu entnehmen (AS 5), wobei es sich offenkundig um einen Schreibfehler handelt, da dem IZR-Auszug eine erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin am 15.10.2015 und schließlich das Datum der Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes mit 14.10.2015 zu entnehmen war. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines auf Folterdiagnostik spezialisierten Mediziners des Wilhelminenspitals der Stadt Wien vom 11.05.2018 (AS 89 ff; wiederholt vorgelegt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.12.2022), aus zwei ärztlichen Befundberichten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22.11.2018 (AS 97) sowie vom 10.05.2019 (AS 294), aus einem klinisch-psychologischen Befundbericht von XXXX vom 02.05.2018 (AS 101ff; wiederholt vorgelegt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.12.2022), aus einem mit 18.03.2019 datierten Schreiben einer Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie (AS 131) sowie aus einem mit 08.01.2019 datierten Schreiben derselben (AS 297). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines auf Folterdiagnostik spezialisierten Mediziners des Wilhelminenspitals der Stadt Wien vom 11.05.2018 (AS 89 ff; wiederholt vorgelegt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.12.2022), aus zwei ärztlichen Befundberichten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22.11.2018 (AS 97) sowie vom 10.05.2019 (AS 294), aus einem klinisch-psychologischen Befundbericht von römisch 40 vom 02.05.2018 (AS 101ff; wiederholt vorgelegt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.12.2022), aus einem mit 18.03.2019 datierten Schreiben einer Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie (AS 131) sowie aus einem mit 08.01.2019 datierten Schreiben derselben (AS 297). Im Hinblick auf die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zum Christentum droht, sei zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, verwiesen, wo zur asylrelevanten Verfolgung wegen einer Konversion wie folgt festgehalten wird: „Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN).„Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, oder VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441).“Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, oder VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441).“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin nach ihrer Motivation zum Glaubenswechsel befragt. Sie führte aus, dass „der Vorfall im Irak“ ausschlaggebend für sie gewesen sei. Sie habe den Glauben an die Religion des Islam verloren. Zudem habe sie von Jesus Christus geträumt, der zu ihr gesprochen habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin meinte damit die von ihr erlebte Entführung und Vergewaltigung durch IS-Mitglieder. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin dazu waren ausführlich, detailliert und lebensnah. Es war nicht erforderlich, durch Nachfragen ein konkretes Vorbringen zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin, wie in der Verhandlung geschildert, auf Grund dieses traumatischen Ereignisses ihren Glauben an die islamische Religion verloren hat und im Laufe der Zeit fremd geworden ist sowie, dass sie von Jesus Christus geträumt hat, erscheint plausibel. Angesichts der im Irak erlebten belastenden Erfahrungen ist es überzeugend, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung dieser traumatischen Ereignisse Hilfe und Kraft in der Religion zu finden sucht. Für die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen schließlich auch die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Insbesondere aus dem ärztlichen Befundbericht des Wilhelminenspitals vom 11.05.2018 geht hervor, dass ihre Angaben zu den erlittenen körperlichen Misshandlungen im Irak mit den Spuren an ihrem Körper vereinbar sind. Dem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 02.05.2018 ist wiederum zu entnehmen, dass sie ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigt, die auf ihre traumatischen Erlebnisse zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin schilderte bereits vor dem BFA die ihr widerfahrenen Ereignisse im Irak. Das BFA schenkte dem Vorbringen einer Entführung durch den IS keinen Glauben. Die diesbezügliche Beweiswürdigung erweist sich allerdings als unschlüssig. So wird von einer Steigerung des Fluchtvorbringens gesprochen, da die Beschwerdeführerin die Entführung durch den IS und die damit zusammenhängenden in der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Erstbefragung von einem Mann durchgeführt wurde. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Entführung und Vergewaltigung durch die IS-Mitglieder einem Mann gegenüber nicht äußern wollte. Insgesamt ist zu erkennen, dass sich die Behörde bloß auf pauschale Behauptungen zurückzog. Darüber hinaus ist in der Beweiswürdigung an einer Stelle von einer „Zwangsrekrutierung zum IS“ (AS 202) und an anderer Stelle von einer „etwaigen Rückkehr in den Libanon“ (AS 204) die Rede, so dass es an einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mangelt. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung überzeugend die Bedeutung der Taufe für sie dar. So führte sie aus, dass man durch die Taufe „neugeboren“ sei und Jesus derjenige sei, der einem vergebe. Im Lichte der schwerwiegenden Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung ist ihre geschilderte Motivation zum Religionswechsel für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich getauft wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung der XXXX (OZ 11). Die Feststellung zur Anzahl der Gemeindemitglieder ergibt sich aus einer Nachschau auf deren Webseite ( XXXX , abgerufen am 27.02.2023). Der Webseite konnten auch die Aufgaben und Ziele der Baptistengemeinde entnommen werden. Aus der „Lausanner Verpflichtung zur Weltevangelisation“ sowie aus „Rechenschaft vom Glauben“ ist zu entnehmen, dass die Gemeinde insbesondere die öffentliche Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus an alle Menschen anstrebt. Die Baptistengemeinde sieht es als wichtige und dringende Aufgabe an, Menschen zu evangelisieren. Der „Lausanner Verpflichtungserklärung“ ist unter anderem zu entnehmen, dass „über 2,7 Milliarden Menschen, mehr als zwei Drittel der Menschheit, […] noch mit dem Evangelium bekannt gemacht werden [müssen]“. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich getauft wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung der römisch 40 (OZ 11). Die Feststellung zur Anzahl der Gemeindemitglieder ergibt sich aus einer Nachschau auf deren Webseite ( römisch 40 , abgerufen am 27.02.2023). Der Webseite konnten auch die Aufgaben und Ziele der Baptistengemeinde entnommen werden. Aus der „Lausanner Verpflichtung zur Weltevangelisation“ sowie aus „Rechenschaft vom Glauben“ ist zu entnehmen, dass die Gemeinde insbesondere die öffentliche Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus an alle Menschen anstrebt. Die Baptistengemeinde sieht es als wichtige und dringende Aufgabe an, Menschen zu evangelisieren. Der „Lausanner Verpflichtungserklärung“ ist unter anderem zu entnehmen, dass „über 2,7 Milliarden Menschen, mehr als zwei Drittel der Menschheit, […] noch mit dem Evangelium bekannt gemacht werden [müssen]“. Dass die Beschwerdeführerin regelmäßig den Gottesdienst besucht und an dem anschließenden Gemeindecafé teilnimmt, konnte sie ebenfalls in der Verhandlung überzeugend darlegen. Die Beschwerdeführerin konnte auch den Ablauf eines Gottesdienstes schildern und den Pastor der Kirche namentlich nennen. Zudem ging auch aus den Schilderungen ihrer minderjährigen Tochter im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor, dass sich die Familie bereits seit 2018 dem christlichen Glauben zugewendet hat, in der freichristlichen Gemeinde integriert ist und an Veranstaltungen teilnimmt (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Dadurch dass die Beschwerdeführerin seit langer Zeit am Gemeindeleben der Baptisten aktiv teilnimmt und regelmäßig den Gottesdienst besucht, war auch davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak ihren Glauben weiterhin ausleben wird und der christliche Glaube bereits integraler Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Im Lichte der Aufgaben der Baptistengemeinde, wonach es zu den wichtigsten Aufgaben zählt, dass Evangelium öffentlich zu verkünden, ist auch davon auszugehen, dass sie ihre Religion nicht bloß im Geheimen ausüben wird. Dass die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum den irakischen Behörden oder anderen Personen in ihrem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Mit schriftlicher Eingabe ihrer Vertretung vom 21.12.2022 (OZ 18) wurden mehrere Zeugen namhaft gemacht, zum Beweis dafür, dass die Konversion der Beschwerdeführerin auf einer tatsächlichen inneren Überzeugung und Hinwendung zum Christentum beruht. Im vorliegenden Fall konnte die Beweistatsache bereits anhand der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden, so dass eine darüber hinausgehende Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf der Länderinformation der Staatendokumentation für den Irak (Version 6). Diese Berichte wurden der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt (OZ 15). Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diesen Feststellungen trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde: Status der Asylberechtigten:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, jeweils mwN; vgl. zum hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr anzulegenden Prüfungsmaßstab näher jüngst VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 unter Hinweis auf VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, jeweils mwN; vergleiche zum hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr anzulegenden Prüfungsmaßstab näher jüngst VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 unter Hinweis auf VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2011/95/EU). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) definiert den Begriff der Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) definiert den Begriff der Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Nach Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 unter Hinweis auf VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN).Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 unter Hinweis auf VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen vom Mai 2019 die Ansicht, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falles – auf Grund ihrer Religion wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Falls die Konvertierung erst stattgefunden hat, nachdem die Person den Irak verlassen hat, sollten mögliche Risiken im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden, da eine weitverbreitete Feindseligkeit gegenüber Konvertiten vom Islam innerhalb der irakischen Gesellschaft herrscht und innerhalb der Familien und Stämme eine kollektive Vorstellung von „Ehre“ besteht. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2022 zeigt zwar keine konkreten Fälle von Übergriffen oder Tötungen von Konvertiten auf, allerdings wird mehrfach insbesondere auf eine entsprechende Bedrohungslage seitens der Familie, der Stämme, der Gesellschaft oder von Milizen verwiesen. Vor allem aber geht aus der Anfragebeantwortung mehrfach klar hervor, dass Konvertiten in einem muslimischen Umfeld im Irak nicht über ihren Glauben sprechen oder christliche Materialien besitzen können, weil sie ansonsten Feindseligkeiten und Gewalt ausgesetzt seien; dies gelte – wenn auch in geringerem Maße – auch in der Autonomen Region Kurdistan. Insbesondere werden Frauen, die zum Christentum konvertiert sind, von der irakischen Gesellschaft stärker unter Druck gesetzt als konvertierte Männer. Sie werden auch leichter angegriffen oder sogar ungestraft getötet (vgl. die Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, speziell in den Provinzen Anbar und Bagdad sowie der Autonomen Region Kurdistan [ARK], darunter insbesondere Sulaymaniyah [offene Ausübung des Glaubens, Übergriffe, staatlicher Schutz; a-11821-1]). Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2022 zeigt zwar keine konkreten Fälle von Übergriffen oder Tötungen von Konvertiten auf, allerdings wird mehrfach insbesondere auf eine entsprechende Bedrohungslage seitens der Familie, der Stämme, der Gesellschaft oder von Milizen verwiesen. Vor allem aber geht aus der Anfragebeantwortung mehrfach klar hervor, dass Konvertiten in einem muslimischen Umfeld im Irak nicht über ihren Glauben sprechen oder christliche Materialien besitzen können, weil sie ansonsten Feindseligkeiten und Gewalt ausgesetzt seien; dies gelte – wenn auch in geringerem Maße – auch in der Autonomen Region Kurdistan. Insbesondere werden Frauen, die zum Christentum konvertiert sind, von der irakischen Gesellschaft stärker unter Druck gesetzt als konvertierte Männer. Sie werden auch leichter angegriffen oder sogar ungestraft getötet vergleiche die Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, speziell in den Provinzen Anbar und Bagdad sowie der Autonomen Region Kurdistan [ARK], darunter insbesondere Sulaymaniyah [offene Ausübung des Glaubens, Übergriffe, staatlicher Schutz; a-11821-1]). Aus dem EUAA Bericht „Targeting of Individuals“ von Jänner 2022 sowie aus der EUAA Country Guidance Irak von Juni 2022 geht hervor, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, von ihren Familien abgelehnt, missbraucht und von Clan- oder Stammesmitgliedern, staatlichen Behörden oder extremistischen Gruppen getötet oder verfolgt werden können. Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zu Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen um Repressalien zu vermeiden. Den Berichten zufolge sind Frauen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, stärker gefährdet als männliche Konvertiten. Berichten zufolge ist die Situation für Konvertiten in anderen Teilen des Irak schlechter als in der Autonomen Region Kurdistan (EUAA, Iraq – Targeting of Individuals, Jänner 2022, 101ff). Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zeigt ebenso auf, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, aufgrund weitverbreiteter Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten ihren Glauben im Geheimen praktizieren und insbesondere auch in der Autonomen Region Kurdistan Opfer von (auch tödlicher) Gewalt werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, bereits erkannt hat, liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, u.a.). Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 21.04.2021, Ra 2021/18/0155 unter Hinweis auf VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0053, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, bereits erkannt hat, liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, u.a.). Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 21.04.2021, Ra 2021/18/0155 unter Hinweis auf VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0053, mwN). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, besucht hier regelmäßig Gottesdienste einer christlichen Freikirche und nimmt an Veranstaltungen der Freikirche teil. Im Falle der Rückkehr in den Irak würde sie ihren Glauben weiterhin ausüben und ihren Glauben nicht zur Gänze geheim halten. Auf eine Unterstützung ihrer Familie kann sie nicht zählen. Dass ihr auf Grund ihrer Konversion zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität drohen würden, kann insbesondere vor dem Hintergrund des Länderinformationsblattes, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und der EUAA-Berichte nicht in Abrede gestellt werden. Insofern liegt eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. zur Konversion zum Christentum betreffend den Irak VwGH 10.11.2021, Ra 2021/19/0062).Dass ihr auf Grund ihrer Konversion zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität drohen würden, kann insbesondere vor dem Hintergrund des Länderinformationsblattes, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und der EUAA-Berichte nicht in Abrede gestellt werden. Insofern liegt eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche zur Konversion zum Christentum betreffend den Irak VwGH 10.11.2021, Ra 2021/19/0062). Ausweislich der getroffenen Feststellungen ist von keiner wirksamen Schutzgewährung durch staatliche Behörden auszugehen. Mit § 11 AsylG hat der österreichische Gesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden
b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Mit Paragraph 11, AsylG hat der österreichische Gesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden
, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach dem klaren Wortlaut legt § 11 AsylG zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative fest. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mit näheren Ausführungen zu den Grundlagen der innerstaatlichen Fluchtalternative).Nach dem klaren Wortlaut legt Paragraph 11, AsylG zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative fest. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann vergleiche zum Ganzen VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mit näheren Ausführungen zu den Grundlagen der innerstaatlichen Fluchtalternative). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG ist immer dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Heimatregion seines Herkunftsstaats Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch bei Asylwerbern, die keine Heimatprovinz haben, eine Prüfung vorzunehmen ist, ob ihnen im Herkunftsstaat eine innerstaatlichen Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221). Liegen dagegen bereits hinsichtlich der Heimatregion eines Asylwerbers weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG noch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG vor, ist der Antrag auf internationalen Schutz schon deshalb abzuweisen und kommt es auf das Vorliegen einer innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG nicht mehr an (vgl. idS etwa VwGH 05.11.2019, Ra 2018/01/0188, mwN).Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist immer dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Heimatregion seines Herkunftsstaats Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass auch bei Asylwerbern, die keine Heimatprovinz haben, eine Prüfung vorzunehmen ist, ob ihnen im Herkunftsstaat eine innerstaatlichen Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221). Liegen dagegen bereits hinsichtlich der Heimatregion eines Asylwerbers weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG noch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, ist der Antrag auf internationalen Schutz schon deshalb abzuweisen und kommt es auf das Vorliegen einer innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG nicht mehr an vergleiche idS etwa VwGH 05.11.2019, Ra 2018/01/0188, mwN).
G ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. UNHCR vertritt in seinen Erwägungen vom Mai 2019 zunächst die Ansicht, dass in ehemals vom IS kontrollierten und anderweitig durch den Konflikt betroffenen Gegenden – angesichts der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure sowie angesichts der fortdauernden IS-Präsenz und anhaltender Militäreinsätze gegen den IS in diesen Gebieten – keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Auch in den umstrittenen Gebieten auf Grund der dortigen heiklen sicherheitsbezogenen, politischen und demographischen Dynamiken und des Risikos einer weiteren Destabilisierung der Situation durch Bevölkerungsbewegungen, einschließlich in den Distrikten Kirkuk, Chanaqin (Verwaltungsbezirk Diyala) und Tuz Churmatu (Verwaltungsbezirk Salah ad-Din), steht nach Ansicht von UNHCR keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen, wonach Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, auch in der Autonomen Region Kurdistan in Gefahr sind, Opfer von Gewalt zu werden, scheidet gegenständlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region aus. Bei der Prüfung eines zumutbaren innerstaatlichen Umzugs ist auch auf Aspekte einer erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. So durfte gegenständlich nicht außer Betracht bleiben, dass die Beschwerdeführerin ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen und physischen Traumata zeigt, so dass es sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person handelt. Zudem stammt die Beschwerdeführerin, die der Volksgruppe der Araber angehört, aus einer ehemaligen Hochburg des IS (Ramadi), so dass auch vor diesem Hintergrund ein weiteres spezifisches Ansiedlungshindernis wegen ihrer angenommenen Verbindung zum IS zu beachten ist. Schließlich vertritt UNHCR die Ansicht, dass nur für alleinstehende Männer und kinderlose Ehepaare eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad und in urbanen Gegenden im Südirak besteht. Demzufolge steht der verheirateten Beschwerdeführerin mit einer noch minderjährigen Tochter keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG ergeben.Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG ergeben.
G ist der Beschwerdeführerin daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist der Beschwerdeführerin daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2164427.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.